Shared posts

08 Dec 09:32

StorageCrypt: Ransomware infiziert NAS-Geräte via SambaCry-Lücke

StorageCrypt: Neue Ransomware infiziert NAS-Geräte via SMB-Lücke

Viele Netzwerkspeicher (NAS) weisen noch immer die SMB-Lücke SambaCry auf. Ein aktueller Verschlüsselungstrojaner macht sich das zunutze. NAS-Besitzer sollten zügig patchen.

08 Dec 09:31

Israel: Es brennt wieder

by ZEIT ONLINE: Ausland - Jörg Armbruster
Mit seinem Alleingang in der Jerusalem-Frage hat Trump die Krise im Nahen Osten extrem verschärft. Wie brutal werden die arabischen Staaten auf den Plan reagieren?
08 Dec 09:28

5 Mythen über die EU-DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung geht jedes Unternehmen an, das personenbezogene Daten verarbeitet und speichert.
08 Dec 09:27

Skype gets iPhone X support and revamped design on iOS

by Dan Thorp-Lancaster

It's Skype's turn to embrace the notch with its latest update on iOS.

Microsoft has been slowly updating its stable of apps on iOS with dedicated support for Apple's latest mobile device, the iPhone X.

08 Dec 09:27

Microsoft working on eSIM and power management improvements in Redstone 4

by Dan Thorp-Lancaster

Microsoft's work with Qualcomm on its "Always Connected PC" initiative drew a lot of attention this week, and it looks like some improvements are on the way in the next big update to Windows 10.

In particular, Microsoft is working on bringing robust eSIM support to Windows 10 in its upcoming Redstone 4 update, as well as power-management improvements.

08 Dec 09:26

Tragische Wendung: Der Tote vom Rotkreuzplatz war bereits Stadtgespräch 

Im Feierabendverkehr ist es am Rotkreuzplatz zu einem tödlichen Unfall gekommen. Ein 51-Jähriger wurde von einem Bus erfasst. 
08 Dec 09:25

Final accident reports released today

by Harro Ranter

The following official accident/incident reports were published today by accident investigation boards:

16 August 2014 – Eurocopter AS350B2 Ecureuil (ZK-HYO), New Zealand [Wikibase entry]
CFIT during attempted landing on mountainside

28 May 2016 – Robinson R44 Raven I (G-HWKS), Ireland
wirestrike on landing

8 August 2016 – Kawasaki BK 117C-2 (JA6917), Japan  [Wikibase entry]
hard landing

25 May 2017 – Schempp-Hirth Janus CM (SE-UVE), Denmark
control problems

 

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08 Dec 09:25

Quantum Computing Explained

08 Dec 09:25

Learning Combinatorial Optimization Algorithms Over Graphs

08 Dec 09:25

Decoding an air conditioner control's checksum with differential cryptanalysis

08 Dec 09:23

Show HN: Counting Foot Traffic Over IP Webcams

08 Dec 09:23

Radical diet can reverse type 2 diabetes, new study shows

08 Dec 09:23

General Electric to cut 12,000 jobs in power business revamp

08 Dec 09:23

Office 365 Roadmap Updated: 2017-12-07

Additions : 1
Updates : 37

More Details At: www.roadmapwatch.com


New Features Current Status
Outlook for Windows: Changes to recurring meetings Rolling Out
 
Updated Features Current Status Update Type
Outlook for Windows: Cloud attachment support for SharePoint Server 2016 Previously Released Status
Outlook for Mac: Delivery Confirmation and Read Receipts Previously Released Status
Outlook for Windows: Create appointments on Group calendars Launched Status
Outlook for Mac: Email templates Previously Released Status
Outlook for Mac: Delay Send Previously Released Status
Outlook for Mac: Improved add account experience Previously Released Status
Outlook for iOS and Android backend update Launched Status
General Availability of Office 365 Tasks API Previously Released Status
Focused Inbox for Outlook for Windows, Mac and web Launched Status
Classroom scale co-authoring in PowerPoint Online Previously Released Status
Bing Speller in Office Online Previously Released Status
DLP Policy Recommendations Previously Released Status
Yammer Skype for Business Integration Previously Released Status
Yammer Groups Activity Reporting in O365 Previously Released Status
dBASE file support Previously Released Status
Shape Recognition in PowerPoint for Android Previously Released Status
FastTrack for Skype for Business Cloud Voice Services Launched Status
Yammer iPad Relaunch Previously Released Status
Enhanced HIPAA protection in Office 365 DLP and Retention Previously Released Status
Large dictionary and unique match support in DLP policies and custom sensitive types Previously Released Status
Advanced Security Management – Power BI Activity Support Previously Released Status
DLP alerts enhanced to provide more streamlined notifications Previously Released Status
In-Product Language Auto-detection Previously Released Status
Outlook for Windows: Improved add account experience Previously Released Status
Outlook for Android: Add and edit contacts Previously Released Status
New cloud storage options coming to Microsoft Teams Previously Released Status
Microsoft Teams on iOS: Meeting join capabilities Previously Released Status
Microsoft Teams on Android: Meeting join capabilities Previously Released Status
Microsoft 365 Business - announcement Launched Status
Outlook for Mac: Favorite Folders Previously Released Status
Yammer: Push Notification Subscription Previously Released Status
US Government: New capabilities in Firstline/Kiosk license Previously Released Status
Outlook for Android - new Meetup calendar app Previously Released Status
Office Lens: Multi page scan on Android Previously Released Status
Microsoft Teams improvements for Class and Staff Notebook Previously Released Status
Outlook for Windows: A smarter To: line Previously Released Status
Outlook for Windows: Improvements to OneDrive attachment handling Previously Released Status
08 Dec 09:22

Flow of the Week: Automate emailing a weekly .xls file from a SharePoint List.

Community Manager for PowerApps, Mackenzie Lyng teaches us how she created a Flow to automate sending a weekly report to the Social Media and Marketing team to streamline her process and save herself time!
08 Dec 09:22

Automation runbooks available in action groups to take actions from alerts

You can run an Automation runbook when an alert triggers an action group on an Azure resource. This capability extends the actions you can take in response to the alert.
08 Dec 09:21

Gehaltsübersicht: So viel kassieren die Bosse von MVG, Stadtwerke und GWG

by Sascha Karowski
Die Gehälter der Münchner Bosse sind recht üppig. Uns liegen die Zahlen der verschiedenen Chefs in den Unternehmen und Konzernen der Stadt vor.
08 Dec 09:06

Großbritannien: EU-Kommission verkündet Durchbruch bei Brexit-Gesprächen

by ZEIT ONLINE: Ausland -
EU-Kommissionschef Juncker und die britische Premierministerin May empfehlen, in die Phase zwei der Verhandlungen einzusteigen. Wichtige Streitpunkte seien ausgeräumt.
08 Dec 09:05

„Das ist Käfighaltung für Menschen“: Neues Wohnheim in Perlach in der Kritik 

Um das geplante Boardinghaus im Perlacher Gewerbegebiet ist ein Streit entbrannt. Die Grünen sind von den Plänen schockiert. Der Bezirksausschuss sieht weitere Probleme auf die Stadt zukommen.
08 Dec 09:05

OLG Köln: Nichtbeiziehung der Verkehrsunfallakte im Zivilprozess verfahrensfehlerhaft

by Alexander Gratz

Das LG, vor welchem die Parteien um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls gestritten haben, hat es unterlassen, die Verkehrsunfallakte beizuziehen sowie ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang einzuholen. Das OLG Köln rügt dies als verfahrensfehlerhaft und wiederholte die Beweisaufnahme. Die unterbliebene Beiziehung der Verkehrsunfallakte könne zudem – auf Antrag, welcher hier aber nicht vorlag – zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das erste Gericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO führen.

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 – 19 U 110/16

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 – 7 O 420/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Auch nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten und wiederholten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.374,53 € aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 im Einmündungsbereich Nweg/Tstraße in L zu.

a) Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Verkehrsunfallakte beizuziehen und ein Sachverständigengutachten über den Unfallhergang einzuholen. Aus dem Lichtbild auf Blatt 8 der nunmehr durch den Senat beigezogenen Verkehrsunfallakte ergibt sich, dass zwar in der Tat die größeren Trümmerteile bereits vor der polizeilichen Unfallaufnahme an den Rand der Fahrbahn in Richtung Aachener Straße geräumt worden waren. Allerdings sind auf der Fahrbahn zahlreiche weitere kleinere Trümmerteile zu erkennen, wobei dieses Splitterfeld vollständig auf dem Fahrstreifen in Richtung Ber Straße liegt. Dies ist zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass die Aussagen der Zeugen T2, nach denen sich der Unfall noch auf dem linken Fahrstreifen in Richtung X Straße ereignet hat, nicht zutreffend waren und sich das Unfallgeschehen tatsächlich bereits jenseits der Mittellinie abgespielt hatte. Auf Grundlage des Inhalts der Verkehrsunfallakte hätte daher Anlass zu einer Fortsetzung der Beweisaufnahme durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bestanden. Hierzu wäre das Landgericht auch deshalb verpflichtet gewesen, weil die Angaben der Zeugen T2 zur Kollisionsstelle nicht mit dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, nach dem sich die Kollision auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, in Einklang zu bringen waren. Die Zeugen konnten laut Protokoll der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ferner nicht bestätigen, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – nach der Reaktionsaufforderung durch den anfahrenden Lkw weiter nach links ausgewichen war. Zudem waren die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu den räumlich-zeitlich Abläufen technisch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn danach war er lediglich „ca. einen Meter von der Einmündung T Straße“ entfernt, als der Beklagte plötzlich anfuhr. Vergleicht man die Lage des Splitterfelds mit dem Startpunkt des Lkw, der laut den Zeugen T2 zu lediglich einem Viertel auf der Fahrbahn in Richtung X Straße stand, so hätte sich der Lkw in sehr kurzer Zeit mindestens eine Pkw-Länge nach vorn bewegt haben müssen, um den Kollisionspunkt zu erreichen. Angesichts der Größe und Schwerfälligkeit des Beklagtenfahrzeugs ist eine solche Beschleunigung jedenfalls nicht auf den ersten Blick plausibel. In Anbetracht dieser Umstände erschien es daher durchaus möglich, dass der Lkw tatsächlich bereits (deutlich) weiter in die Fahrbahn eingefahren war und für den Kläger daher Anlass bestanden hätte, in Annäherung an das gegnerische Fahrzeug seine Geschwindigkeit zumindest zu verringern. Auch wenn bereits die unterlassene Beiziehung der Verkehrsunfallakte eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.12.2007, 7 U 45/07, zit. nach juris), kam ein solches Vorgehen hier schon deshalb nicht in Betracht, da keine Partei einen Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt hatte.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 auch für den Kläger nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat und der Beklagte die Vorfahrt des Klägers verletzt und damit gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen hat.

Nach allgemeiner Auffassung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des bevorrechtigten Verkehrs kommt (vgl. etwa, jeweils zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 15.06.1982, VI ZR 119/81, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, I-1 U 41/14, Rn. 22; OLG München, Urteil vom 14.03.2014, 10 U 4774/13, Rn. 16; OLG Köln, Urteil vom 14.02.2002, 12 U 142/01, Rn. 3). Zur Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten bedarf es hier indes noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Denn seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 2 StVO ist der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen offenkundig nicht nachgekommen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nach § 141 ZPO hat er selbst angegeben, das sich nähernde Klägerfahrzeug frühzeitig in einer Entfernung von ca. 70 Metern wahrgenommen zu haben. Er hätte daher sein weiteres Einfahren in den Einmündungsbereich abbrechen und seinen Lkw anhalten müssen, weil er erkennbar den bevorrechtigten Verkehr in Richtung X Straße zumindest erheblich behindern würde. Das Vorfahrtrecht erstreckte sich dabei auf die ganze Fahrbahnbreite der bevorrechtigten Straße, also die gesamte Einmündungsfläche, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorfahrtberechtigte zu Recht oder zu Unrecht die Straßenmitte oder die linke Straßenseite befährt (vgl. Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kapitel 27, Rdn. 231 mit Hinweis auf BGH VersR 1977, 524 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Durch das Einfahren in den Einmündungsbereich verstieß der Beklagte zudem gegen § 11 Abs. 1 StVO. Danach darf bei stockendem Verkehr in eine Kreuzung oder Einmündung nicht eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Dies betrifft nach dem Wortlaut der Norm zwar nur den Fall, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt oder Grünlicht hat. Dieses Verbot gilt aber erst recht für solche Verkehrsteilnehmer, die die Vorfahrt achten müssen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.01.1999, 8 U 164/98, juris Rn. 21). Demnach hätte der Beklagte angesichts des von ihm erkannten Rückstaus auf der Gegenfahrbahn von einem Einfahren in den Nweg, insbesondere von einem Vorfahren bis an die Mittellinie, absehen müssen, da dies ein Warten im Einmündungsbereich und damit zumindest eine Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs in Richtung X Straße nach sich ziehen musste.

c) Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist ein zu einer Mithaftung des Klägers führender Verkehrsverstoß nicht festzustellen.

aa) Entgegen der Meinung des Beklagten kommen als mögliche Verkehrsverstöße des Klägers nur eine Verletzung von § 11 Abs. 3 StVO und – mangels angepasster Geschwindigkeit – § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht. Da diese Normen Konkretisierungen der Grundregeln des § 1 StVO darstellen, scheidet daneben ein Vorstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO aus. Gleiches gilt für eine Verletzung von § 6 StVO, da dieser nur den Gegenverkehr und den nachfolgenden Verkehr schützt, nicht aber das Hindernis, an dem vorbeigefahren wird. Zudem war der verkehrsbedingt haltende Lkw kein Hindernis im Sinne dieser Norm (vgl. Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kapitel 27, Rdn. 199). Schließlich war auch keine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben. Da sich die Fahrzeuge der Parteien nicht in dieselbe Richtung bewegten, fehlte es bereits an einem Überholen, womit auch eine Verletzung von 5 Abs. 4 Satz 2 StVO (Seitenabstand) ausscheidet.

bb) Auch Verstöße des Klägers gegen § 11 Abs. 3 StVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO sind indes nicht bewiesen. Die Bekundungen der Polizeibeamtinnen D und I waren unergiebig, da sie an die Unfallaufnahme keine Erinnerung mehr hatten und auch auf auszugsweisen Vorhalt der Verkehrsunfallakte zu Erklärungen der Unfallbeteiligten zum Hergang des Unfalls keine Angaben machen konnten. Die Zeugen T2 haben im Wesentlichen ihre erstinstanzlich gemachten Aussagen wiederholt und bestätigt. Für einen Verkehrsverstoß des Klägers gaben ihre Bekundungen ersichtlich nichts her. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N2, der dem Senat seit Jahren als Sachverständiger bekannt ist und an dessen besonderer Sachkunde keine Zweifel bestehen, liegen für eine umfassende Rekonstruktion des Unfallgeschehens keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor. Was die relative Anstoßposition der unfallbeteiligten Fahrzeuge anbelangt, so erfolgte die Kollision unter einem Winkel von ca. 60°, wobei die Abweichung in beide Richtungen allerdings jeweils 15° beträgt (Anlage A 4 zu dem von dem Sachverständigen im Termin vom 05.05.2017 mündlich erstatteten Gutachten). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw betrug 5 km/h bis maximal 10 km/h, während zur Geschwindigkeit des klägerischen Pkw keine Feststellungen getroffen werden konnten, da an ihm lediglich (massive) Kratz- und Streifschäden vorliegen, die keine Schlüsse auf seine Geschwindigkeit zulassen. Eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Kläger ist mithin technisch nicht belegbar. Anderes folgt – entgegen der beklagtenseits im Termin geäußerten Ansicht – auch nicht aus den Bekundungen der Zeugin T2, die die Geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall auf ca. 50 bis 60 km/h schätzte. Denn dass der Kläger tatsächlich mit den von der Zeugin für maximal möglich gehaltenen 60 km/h fuhr, steht nach der (bloßen) Schätzung der Zeugin offenkundig nicht fest. Weiter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, der die Originaldatei des Lichtbilds auf Blatt 8 der Verkehrsunfallakte beigezogen hat, davon auszugehen, dass sich die Kollision auf bzw. im Bereich der Gegenfahrbahn in Richtung Ber Straße ereignete. Der Vergrößerung des entsprechenden Farblichtbilds (Anlage A 5) ist zu entnehmen, dass sich das Splitterfeld vollständig auf dieser Fahrbahn befindet, während auf der Fahrbahn in Richtung X Straße keinerlei Trümmerteile zu erkennen sind. Hätte sich der Unfall aber auf dieser Fahrbahn ereignet, so hätten sich dort zumindest einige Trümmerteile befinden müssen. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Fahrbahn in Richtung X Straße umfassend – etwa durch Kehren – gesäubert wurde, lässt die Position des Splitterfelds folglich nur den Schluss zu, dass die Kollision auf der Gegenfahrbahn stattfand. Angesichts dieser Lage des Splitterfelds sind die Unfallschilderungen beider Parteien technisch möglich (vgl. Anlagen A 8 und A 11), wobei auf Grundlage des Vortrags des Klägers dieser den Unfall nicht hätte vermeiden können (Anlage A 8). Danach setzte sich der Lkw des Beklagten ca. 3,3 Sekunden vor der Kollision in Bewegung und stellte für den Kläger rund 1,3 Sekunden später eine Reaktionsaufforderung dar. In den verbleibenden 2 Sekunden war dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich, da die Reaktionszeit 1 Sekunde betrug und der Pkw in der restlichen Sekunde auch in Verbindung mit einem ausweichenden Lenken nach links nicht mehr vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gebracht werden konnte. Nach der Unfallschilderung des Beklagten (Anlage A 11) war der Unfall hingegen auch für den Kläger vermeidbar. Allerdings hätte der Kläger in dieser Konstellation seinen Pkw bereits zu einem Zeitpunkt in Richtung der Gegenfahrbahn lenken müssen, als ihm auf dieser ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Für ein solches gefahrträchtiges Fahrmanöver sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich. Im Ergebnis kann dies allerdings dahinstehen. Denn dass sich der Unfall tatsächlich gemäß der beklagtenseitigen Schilderung ereignete, steht gerade nicht fest. Aus den Feststellungen des Sachverständigen, der im Übrigen die Unfallschilderung des Klägers für plausibeler angesehen hat, ergibt sich lediglich die grundsätzliche technische Möglichkeit eines solchen Unfallhergangs, nicht aber, dass der Unfall sich tatsächlich so abgespielt hat.

d) Die damit allein verbleibende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – hinter die feststehende Vorfahrtverletzung des Beklagten vollständig zurück (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30.01.2001, 22 U 201/00, juris Rn. 9 m.w.N.).

e) Die Schadenshöhe ist unstreitig. Hinsichtlich des Zinsanspruchs und des Anspruchs des Klägers auf Freistellung von seinen restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.374,53 €

08 Dec 09:04

BMW M550d G30 2017: Tacho-Video zum Quadturbo-Diesel

by Benny

Mit dem BMW M550d xDrive G30 und dem weitgehend identischen BMW M550d Touring G31 hat M Performance derzeit gleich zwei extrem faszinierende Power-Diesel im Programm. Unter der Haube der beiden 5er-Varianten arbeitet der aktuelle Quadturbo-Diesel, der auch im 750d zum Einsatz kommt und nicht weniger als der bisher weltweit stärkste Sechszylinder-Diesel im Serien-Automobilbau ist. Wozu das Triebwerk in der Lage ist, zeigt ein aktuelles Tacho-Video von AutoTopNL eindrucksvoll.

Die Niederländer sind mit dem BMW M550d G30 auf die Autobahn gefahren und haben die Limousine aus dem Stand bis an den Rand des Tachos getrieben: Bei 260 km/h ist die Geschwindigkeitsanzeige in der linken Hälfte des volldigitalen Kombiinstruments vollständig ausgereizt. Nur ein Elektronik-Eingriff verhindert an dieser Stelle, dass die Limousine schneller als 250 km/h laut GPS-Messung fahren kann.

Mit gemessenen Zeiten von deutlich unter 5 Sekunden aus dem Stand auf 100 und rund 13 Sekunden zwischen 100 und 200 km/h bietet der aktuelle BMW M550d xDrive Fahrleistungen, die nicht nur für einen Sechszylinder-Diesel beachtlich sind. 400 PS und 760 Newtonmeter Drehmoment machen es laut Werksangabe möglich, den Standardsprint unter optimalen Bedingungen in 4,4 Sekunden zu absolvieren. Der als noch praktischere Alternative zur Limousine angebotene BMW M550d Touring ist mit 4,6 Sekunden kaum langsamer und erreicht ebenfalls mühelos den elektronischen Begrenzer bei 250 km/h.

Wer sich nach noch mehr Power sehnt, findet schon heute erste Tuning-Angebote für Leistungssteigerungen auf Basis des Quadturbo-Diesels. Damit rückt der M550d an das längsdynamische Niveau des BMW M550i xDrive G30 mit V8-Biturbo heran, der sich optisch nicht vom Top-Diesel unterscheidet. Während das M Performance Automobil mit Selbstzünder die Integral-Aktivlenkung mit gelenkten Hinterrädern serienmäßig an Bord hat, müssen M550i-Kunden für diesen Fahrdynamik-Baustein Aufpreis zahlen. Die Hintergründe für diese und weitere Entscheidungen können in unserem Interview mit M-Produktmanager Jörg Hermann nachgelesen werden.

(Direkt-Link zum Video für Mobile-User)

08 Dec 09:03

Experte: "Mac folgt Apple II auf das Abstellgleis"

Rollt der Mac in Richtung Abstellgleis wie weiland der Apple II? Ein IT-Veteran sieht Parallelen - in Apples Werbung.
08 Dec 09:03

Apples HomeKit: Schwachstelle erlaubte angeblich unerlaubten Fernzugriff

HomeKit

Mit Apples HomeKit vernetzte Smart-Home-Geräte – darunter auch Türschlösser – ließen sich einem Bericht zufolge von Unbefugten fernsteuern. Als Gegenmaßnahme hat Apple die Remote-Funktionalität für (berechtigte) Dritte abgedreht.

08 Dec 09:03

Telekom-Klage: Gericht untersagt O2 Falschbehauptungen bei Kundenwerbung

Ein Gericht hat befunden, dass der Netzanbieter O2 bei der Anwerbung von Kunden gelogen habe. Einige Mitarbeiter hatten unter anderem behauptet, die Telekom werde Anschlüsse nicht mehr bedienen, und so versucht, Kunden neue Verträge aufzuschwatzen. (Telekom, Telefónica)
08 Dec 09:02

Amazon-Last-Minute-Angebote: Technik-Schnapper

Samsung Galaxy S8+, Surface Pro und mehr: Hier die besten Amazon Technik-Schnäppchen des heutigen Tages.
08 Dec 09:02

A Statistical Error in the Estimation of the RDA for Vitamin D

08 Dec 09:02

NYC Subway travel time map

08 Dec 09:01

My Quadriplegic Husband and Me

08 Dec 07:16

Bookbinding: A Tutorial (1995)

07 Dec 19:10

Unesco-Weltkulturerbe: Journalist an Orgelbauer

by ZEIT ONLINE: Musik - Tilman Steffen
Tief im Osten Sachsens wurde ich nach der Wende Orgelbauer. Heute bin ich Redakteur. Und freue mich, dass dieses großartige Instrument nun zum Weltkulturerbe gehört.