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12 Dec 16:27

Human ist anders

by Udo Vetter

Erhebliches juristisches Durchhaltevermögen benötigte eine 73-jährige Frau aus Uelzen, die von der Krankenkasse wegen ihrer Sehbehinderung einen Blindenhund genehmigt haben wollte, obwohl sie auf einen Rollator angewiesen ist.

Die Krankenkasse hielt den Blindenhund für unwirtschaftlich, außerdem bestritt sie die persönliche Eignung der Frau, die auch an Multipler Sklerose leidet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte dafür wenig Verständnis. Immerhin hatten vier Gutachter festgestellt, dass die Frau mit einem speziell trainierten Hund erheblich leichter zurechtkommen würde als mit einem Langstock.

Weil die Krankenkasse trotzdem nicht nachgab, überzeugten sich die Richter auf dem Gerichtsflur selbst davon, wie gut die Klägerin noch gehen kann. Hierbei wurde deutlich, dass die Frau die nötige „Grundkonstitution“ hat.

In ihrem Urteil sahen sich die Richter auch veranlasst, die Krankenkasse an ihrer Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern. Die Kasse hatte im Vorfeld des Gerichtstermins bei der Hundeschule angerufen und versucht, diese von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen. Dies, so das Gericht, sei ein mehr als fragwürdiger Versuch, die Realisierung eines Leistungsanspruchs zu behindern (Aktenzeichen L 16/1 KR 371/15).

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12 Dec 16:26

Kommt Zeit, kommt Rat

by Udo Vetter

Es ist einer der wichtigsten Ratschläge, die ein Strafverteidiger seinem Mandanten geben kann: Wenn gegen dich ermittelt wird, solltest du es trotzdem nie eilig haben – auch wenn die mit einem Verfahren verbundene Ungewissheit sicherlich niemals angenehm ist.

Aber auf der anderen Seite heißt es nun mal ebenso platt wie wahr: Kommt Zeit, kommt Rat. Schlimmer wird’s durch den Zeitablauf praktisch nie, sondern immer nur besser. Eine Erkenntnis, die nun auch der Bundesgerichtshof mal wieder in prägnante Worte gefasst hat. So heißt es in einem aktuellen Beschluss:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein.

Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen.

Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind.

Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (Aktenzeichen 1 StR 359/17).

Und überdies ist es natürlich so, dass bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten ja immer neue Fälle dazu kommen. Was vor einiger Zeit noch als superwichtiger Fall durchging, entwickelt sich so schnell zur Altlast. Wer hier letztlich beim Abräumen hilft, kann sich nicht selten einen schönen Rabatt verdienen.

Das Strafverfahren ist also nie der richtige Ort für Hektik – wenn man der Beschuldigte oder Angeklagte ist.

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12 Dec 16:23

Office 365 Roadmap Updated: 2017-12-12

Additions : 5
Updates : 30

More Details At: www.roadmapwatch.com


New Features Current Status
Removal of Safe Links Re-write for Outlook Client(s) Launched
StaffHub: CEO Townhall via Yammer In Development
StaffHub: Distributed Content Based on Role and Shift In Development
StaffHub: Simplifies workday management with “Today Page” In Development
StaffHub: IT Admin Portal reporting available In Development
 
Updated Features Current Status Update Type
MyAnalytics: Share Launched Status
Maps in Excel (iOS) Launched Status
Conditional access policies for location and apps Launched Status
Word on Windows PCs and Macs Launched Status
MyAnalytics: weekly digest email Launched Status
MyAnalytics Outlook add-in update – insights feed Launched Status
Flow Integration for Document Libraries Launched Status
Actionable Messages and Connectors for inbox end user and developer GA Launched Status
Integrated modern file copy for 500MB files Launched Status
OneNote Ink Math Assistant now with graphing Launched Status
Office 365 Cloud App Security – App Permission Alerts In Development Title
Parent and Guardian links, Permissions in the Collaboration Space in OneNote Class Notebook Launched Status
Microsoft Teams - PowerShell configuration Launched Status
Microsoft Teams - Retention policies Cancelled Status, Description
SharePoint - Library viewer web part Launched Status
SharePoint - List view web part Launched Status
SharePoint - Metadata library navigation support Launched Status
SharePoint - predictive indexing for lists and libraries Launched Status
MyAnalytics: Activity and group trends and network refresh Launched Status
Native Link Rendering for Office 365 ATP Safe Links Launched Status
Advanced eDiscovery: Analyze non-Office 365 data Launched Status
Visio Online GA Launched Status
StaffHub: New Simplified Web Experience Rolling Out Status
StaffHub: Coming to Office 365 App Launcher In Development Description
Email sender rewriting of unverified domains for EOP relayed emails In Development Description
StaffHub: Terms and Conditions now available Rolling Out Status
Office 365 Admin: Security and Compliance Reports Alternate Access Launched Status
Group types in Yammer In Development Title, Description
Attack Simulator for Office 365 Threat Intelligence In Development Description
Microsoft Teams in Office 365 Education updates to Assignments experience Launched Status
11 Dec 21:06

Die Sache mit den Flaggen

by Udo Vetter

Für ziemlich großes Aufsehen sorgten in den letzten Tagen Demonstranten, die vornehmlich in Berlin die Fahne des Staates Israel verbrannten. Die Aktionen waren Teil der Proteste gegen die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, der Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkannt hatte.

Die Polizei nahm fleißig Anzeigen wegen der brennenden Flaggen auf, Politiker zeigten sich empört – strafrechtliche Folgen wird das Abfackeln selbst aber voraussichtlich nicht haben.

Es ist nicht strafbar.

§ 104 StGB stellt zwar die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen anderer Staaten unter Strafe. Das gilt aber nur für Symbole, die dem betreffenden Staat bzw. dessen Sympathisanten auch gehören. Wer also eine Flagge von einer Botschaft oder einem Konsulat entwendet, sie beschädigt, verbrennt oder sonstigen „beschimpfenden Unfug“ an ihr verübt, macht sich strafbar.

Wer aber eine ausländische Flagge in einem Souvenirgeschäft kauft oder sie bei Amazon bestellt, darf diese auch verbrennen. Nicht nur, weil sie sein Eigentum ist. Sondern eben auch, weil der erwähnte § 104 StGB nicht für Symbole gilt, die dem Staat nicht direkt zugerechnet werden können.

Bei der deutschen Flagge sieht es übrigens anders aus. Der § 90a StGB („Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole“) ist deutlich weiter gefasst. Da reicht schon die Verunglimpfung der Flagge aus, gleich wem sie gehört.

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11 Dec 16:42

100 Euro Sachschaden: Einbrecher räumen komplette Primark-Filiale aus

by noreply@blogger.com (Der Postillon)
Düsseldorf (Archiv) - Einbrecher haben letzte Nacht in Düsseldorf groß zugeschlagen. Die unbekannten Täter räumten die Primark-Filiale in der Schadowstraße innerhalb weniger Stunden bis auf das letzte T-Shirt aus. Auch die Kasse mit den Tageseinnahmen ließen die Kriminellen mitgehen. Der Gesamtschaden beläuft sich laut Polizei auf fast 100 Euro.
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11 Dec 16:13

Google-KI lernt Schach in 4 Stunden, besiegt Weltmeister

Nach nur vier Stunden Training besiegt die Google-KI AlphaZero das Schachweltmeisterprogramm Stockfish.
11 Dec 16:11

Komm zurück, Kollege! Wie Boomerang-Hiring funktioniert

Nicht immer müssen Unternehmen für eine zu besetzende Stelle gleich nach einem neuen Bewerber suchen. Mithilfe von Boomerang-Hiring lassen sich im besten Fall ehemalige Kollegen zurückgewinnen. So geht’s.

Ein Boomerang kehrt nach einem guten Wurf zum Werfer zurück. Nach einem schlechten Wurf bleibt er irgendwo in der Ferne liegen. So kann es auch mit Mitarbeitern sein: Wer gute Leute nicht fördert und wertschätzt, verliert sie. Aber eine Kündigung muss, wie beim Boomerang, nicht der Abschied für immer sein.

Samanta Radin ist so ein Fall. Im Dezember 2009 kündigte sie bei ihrem damaligen Arbeitgeber Tempus, einer Personalberatung. Zwar mochte sie ihre Arbeit als Consultant, verstand sich mit ihren Kollegen. Aber sie wollte „mal was Neues ausprobieren“, sich selbstständig machen, mit einem kleinen Café.

Auch wenn sie sich damit einen Traum erfüllte: „Die Entscheidung zu gehen, ist mir nicht leicht gefallen“, erinnert sie sich. Sie blieb in Kontakt mit ihren ehemaligen Kollegen, bekam Besuch von ihnen in ihrem Café, manchmal riefen sie an, manchmal gingen sie zusammen Eis essen. Es war nicht so, dass Radin die Entscheidung bereute, ihren Arbeitgeber verlassen zu haben. Sie genoss den Perspektivwechsel von der Arbeitnehmerin zur Gründerin.

Aber als sie Mutter wurde, änderte sich die Lage: Die Zeit für das Café fehlte, die Selbstständigkeit passte plötzlich nicht mehr so gut in ihr Lebenskonzept. Radin entschied sich, einen neuen Job in einem neuen Unternehmen anzufangen. Aber dort machte sie keine guten Erfahrungen. Am ersten Arbeitstag war weder der Vorgesetzte auf sie vorbereitet, noch war der Arbeitsplatz eingerichtet. Statt mit Teamgeist und gegenseitigem Respekt arbeitete man gegeneinander. Sie lernte die Verhältnisse bei ihrem alten Arbeitgeber Tempus stärker zu schätzen: „Es ist nun mal nicht überall so, dass man immer beim Chef ins Büro kommen kann“, sagt sie rückblickend.

Gleichzeitig vermisste sie die Nähe von Tempus zu ihrem Zuhause in Giengen und vor allem zum Kindergarten ihrer Tochter. Der Kontakt zu den ehemaligen Kollegen zahlte sich aus: Sie erzählten der Geschäftsleitung von dem Wunsch Radins, wieder bei Tempus anzufangen. Im April 2014 kam das Unternehmen mit einem Angebot auf sie zu, dieses Mal im Bereich Akademie. Dort kümmert sie sich um Seminare und Workshops. „Gefühlsmäßig würde ich sagen, ich war gar nicht wirklich weg“, sagt sie heute. Wie ein Boomerang fand sie zurück zu ihrem Unternehmen.

In der Fachsprache spricht man auch deshalb von „Boomerang Hiring“: Statt neue Bewerber zu suchen, stellen Unternehmen ehemalige Mitarbeiter wieder ein. Der Arbeitgeber profitiert davon gleich mehrfach: Er kann Kosten für aufwendige Bewerbungsverfahren sparen und die Einarbeitungszeit verkürzen. Vor allem aber muss er nicht damit rechnen, dass es nach ein paar Wochen vielleicht doch nicht passt, dass sich der Mitarbeiter nicht ins Team einfügt, dass seine Leistung nicht stimmt. Beide Seiten kennen sich ja schon. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels gewinnt das Phänomen an Bedeutung.

Kampf um die Besten

Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: Die 1.000 größten Unternehmen in Deutschland rechnen damit, dass sie in diesem Jahr bei rund einem Drittel der freien Stellen nur schwer geeignete Bewerber finden werden. Gut fünf Prozent der Vakanzen bleiben wahrscheinlich unbesetzt. In der IT-Branche sieht es besonders schlimm aus: Die Top 300 der IT-Unternehmen erwarten bei fast der Hälfte der freien Stellen Schwierigkeiten bei der Besetzung und schätzen, dass es für circa neun Prozent keine passenden Kandidaten geben wird. Das haben die „Recruiting Trends 2017“, eine Studie der Universität Bamberg, ergeben.

Seit Jahren spiegeln die „Recruiting Trends“ die Ursache für das Phänomen „War for Talents“ wider: Die Unternehmen finden keine passenden Bewerber für ihre offene Stellen. Eine Anzeige auf die Homepage stellen und hoffen, dass reihenweise Motiva­tionsschreiben und Lebensläufe im Postfach landen, funktioniert nur noch bei großen Konzernen – und selbst die bekommen mittlerweile Probleme. „Sich zurücklehnen und warten klappt nicht mehr“, sagt Sven Laumer, Mitautor der „Recruiting Trends“.

Arbeitgeber müssen deshalb erfinderisch werden. Nicht umsonst nehmen die Unternehmen immer stärker selbst die Rolle des Bewerbers ein, kämpfen um die besten Mitarbeiter, die High Performer, die Overachiever. Persönliche Netzwerke haben durch diese Entwicklung an Bedeutung gewonnen. Kontakte, die man über Jahre geknüpft hat, auf Messen, mit Kollegen, an Schulen, werden wichtig, wenn man eine Stelle besetzen muss. Der Name im Adressspeicher reicht da nicht: Es gilt, den Kontakt zu pflegen, ein eigenes Netzwerk aufzubauen, einen Talent Pool anzulegen. Der Arbeitgeber könne dann mit einem „individualisierten Angebot“ auf potenzielle Kandidaten zugehen, sagt Sven Laumer. Ehemalige Mitarbeiter seien in einem solchen Netzwerk eine „gute Quelle“. Er sieht Boomerang Hiring als sinnvollen Weg, qualifizierte Mitarbeiter wieder an das eigene Unternehmen zu binden. Bleibt die Frage: Was macht eigentlich einen guten Mitarbeiter genau aus?

Der Personalexperte Jörg Knoblauch ist Geschäftsführer der Tempus-Unternehmensgruppe, also der Arbeitgeber von Samanta Radin. Für Knoblauch handeln gute Mitarbeiter vorausschauend, engagiert, erfolgreich und sind sehr flexibel. Er bezeichnet solche Leute nach einer Definition von Gallup als „A-Mitarbeiter“. Diese sind laut Knoblauch um ein Vielfaches produktiver als B- oder C-Mitarbeiter. Der A-Mitarbeiter zieht den Karren, während der B-Mitarbeiter nebenherläuft und der C-Mitarbeiter obendrauf sitzt. Oder um es mit einer alten Karriereformel zu sagen: 20 Prozent der Mitarbeiter bringen 80 Prozent der Leistung.

In einem typischen Unternehmen findet man aber nur wenige A-Mitarbeiter und dafür viele B-Mitarbeiter. Diese wenigen Mitarbeiter sind es wert, dass man sich um sie bemüht – auch wenn sie schon gekündigt haben. Knoblauch kämpft auch selbst um diese Leute. „Ich tue alles, um die zu behalten“, sagt er. Denn ein A-Mitarbeiter liebe „das Produkt, die Philosophie, die Herausforderung“.

„Ehrliches Interesse ist das größte Kapital“

Um einen guten Mitarbeiter zurückzugewinnen, muss aber die Grundlage stimmen, wie Gudrun Happich zu bedenken gibt. Sie arbeitet als Business-Coach in Köln und hat bei einigen Klienten miterlebt, dass gute Mitarbeiter kündigten. Dabei erinnert sie sich an einen speziellen Fall, bei dem sie sowohl den Mitarbeiter als auch den Vorgesetzten kannte. Der Arbeitnehmer sei sehr motiviert gewesen, berichtet Happich, habe immer wieder betont, er wolle sich weiterentwickeln. Nur bekam er nie eine Resonanz auf diesen Wunsch. Irgendwann erhielt er von einer anderen Firma ein attraktives Angebot – und ging. Zu Happich sagte der Chef später: „Der war der Beste.“ Nur hatte er das seinem Mitarbeiter nie gesagt. Da bringt es auch nichts, hinterher noch mal anzuklopfen: Wenn die Kommunikation während der Zusammenarbeit nicht stimmt, droht dem Arbeitgeber nicht nur der Verlust des Arbeitnehmers – er verbaut sich auch die Chance, den Mitarbeiter später noch einmal für sich zu gewinnen.

[pullquote]„Die Hürde, bei einem ­ehemaligen Mitarbeiter wieder anzuklopfen, ist groß.“[/pullquote]

Im Arbeitsverhältnis zähle deshalb das Zwischenmenschliche, der persönliche Kontakt, der offene und ehrliche Umgang miteinander, erklärt Happich. Dazu gehört auch, auf die Wünsche des Arbeitnehmers einzugehen. Viele Kündigungen können so schon im Vorhinein vermieden werden. Selbst wenn der Mitarbeiter wie im Fall von Samanta Radin trotz guter Stimmung geht, hilft ein offener Austausch noch. „Das ehrliche Interesse an einem Menschen ist das größte Kapital, das man haben kann“, so Happich. Deshalb lohne sich der Kontakt nach der Kündigung: Alle paar Wochen ein Telefonat, hin und wieder eine E-Mail, wie ist der neue Job, wie geht’s, was gibt es Neues in der alten Firma, das zeigt dem Mitarbeiter Wertschätzung. Dann ist auch die Hürde, zurück in den alten Job zu gehen, gar nicht mehr so groß.

Knoblauch versucht, sogar noch früher anzusetzen. Wenn ein guter Mitarbeiter kündigt, sagt er nicht einfach „Tschüss“. Er verabschiedet solche Arbeitnehmer mit einer emotionalen Party: Das Team hält Lobeshymnen auf den Mitarbeiter, es überreicht ein Fotoalbum mit persönlichen Erinnerungen. „Da fließt Rotz und Wasser“, so Knoblauch. Der Höhepunkt des Abends sei ein Geschenk der Geschäftsleitung: ein blanko unterschriebener Arbeitsvertrag. Das Signal: Falls der neue Job doch nicht die Erwartungen erfüllt, kann der Mitarbeiter den Vertrag jederzeit unterschreiben und zurückkommen. Er muss dann nur noch eintragen, in welcher Position er arbeiten und was er verdienen will. Ein Risiko für Knoblauch, schließlich könnte der Ex-Mitarbeiter diese Generosität auch ausnutzen. Aber der Personalexperte steht zu dem Konzept: „Ein guter Mitarbeiter ist eigentlich unbezahlbar. Selbst wenn wir nichts frei hätten, würden wir ihn mit Handkuss zurücknehmen.“ Rund 40 Prozent seiner ehemaligen Arbeitnehmer habe er so schon wiedergewinnen können. Wie viele auch den Blanko-Vertrag unterschrieben haben, verrät er allerdings nicht.

Ein Ex-Mitarbeiter ist aber nicht nur interessant, weil er mal gute Arbeit für das eigene Unternehmen geleistet hat. Was man nicht vergessen darf: Er sammelt in der Zwischenzeit neue Erfahrungen. So wie Samanta Radin, die während der Abwesenheit von Tempus eine ganz andere Perspektive auf den ehemaligen Arbeitsplatz gewonnen hat. Gudrun Happich betont, wie wichtig diese Erfahrungen sein können: Der Mitarbeiter hat sich weitergebildet, aus Fehlern gelernt, Neues ausprobiert. Jörg Knoblauch kann das aus eigener Erfahrung bestätigen: „Die haben die Welt gesehen, die haben uns zu schätzen gelernt.“

Als Samanta Radin 2014 zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber Tempus zurückkehrte, empfingen ihre Kollegen sie mit offenen Armen: „Die haben sich gefreut, das hat man gemerkt.“

Allerdings ist der Schritt zurück nicht immer einfach – für beide Seiten: „Die Hürde, bei einem ehemaligen Mitarbeiter wieder anzuklopfen, ist groß“, sagt Happich. Gerade wenn der Mitarbeiter von sich aus gegangen ist, stellt sich die Frage, ob er bei einem guten Angebot nicht wieder verschwindet. Manchmal fühlt sich auch der Chef gekränkt, wenn ein Arbeitnehmer das Team verlassen hat. Happich rät Führungskräften dazu, das Ego in solchen Fällen zur Seite zu legen: „So viele gute Mitarbeiter gibt es nicht.“

Für den Mitarbeiter wiederum bedeutet die Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz eine persönliche Herausforderung. Ist es nicht ein Rückschritt, wieder beim selben Unternehmen anzufangen? Gestehe ich mir damit eine Fehlentscheidung ein? Was denken die ehemaligen Kollegen? Gudrun Happich rät auch hier wieder zu Kommunikation. Egal, ob der Mitarbeiter gekündigt habe oder gekündigt wurde: „Fehlentscheidungen sind immer möglich, auf beiden Seiten.“ Den neuen und zugleich alten Kollegen könne man offen erklären, wieso man das Unternehmen verlassen habe und welche Beweggründe für die Rückkehr sorgten. Das vermeidet auch Spekulationen unter den Mitarbeitern. Noch besser sei es, einfach auch nach der Kündigung den Kontakt mit den Kollegen zu halten. Das macht den Neu-Einstieg einfacher – so wie bei Samanta Radin.

Die Rückkehr zu Tempus hatte sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung zwar nicht geplant. Aber auch nie ausgeschlossen. Ihre Rückkehr hat sie nur positiv in Erinnerung. „Das Zurückkommen war schön“, sagt Radin. Vor allem wegen der Kollegen: „Die haben sich gefreut, das hat man gemerkt.“

Eine Kündigung muss also kein Wurf in die Ferne sein. Wenn man den Boomerang richtig in der Hand hält und gefühlvoll loslässt, ist die Chance groß, dass er wieder zurückkommt.

11 Dec 15:11

Building a realtime location app with ARKit, CoreLocation and Pusher

11 Dec 15:09

WLAN: Zahl der Vodafone-Hotspots steigt auf zwei Millionen

Vodafone hat sein Hotspot-Netz stark ausgebaut. Auch die Zahl der öffentlichen Hotspots wurde auf 5.000 ausgebaut. (WLAN, Vodafone)
11 Dec 15:07

Harald Martenstein: Über vertraglich geregelten Sex

by ZEIT ONLINE: leben - Harald Martenstein
Sex nur noch mit Vertrag? Wäre es nicht am sichersten, wenn gleich ein Notar anwesend wäre? Das würde auch das Berufsbild ein bisschen facettenreicher erscheinen lassen.
11 Dec 15:06

Spionageabwehr: Quelle: Internet

by ZEIT ONLINE: Datenschutz - Patrick Beuth
Mit seiner Warnung vor chinesischen Geheimdienstaktivitäten auf LinkedIn deklariert Verfassungsschutzchef Maaßen alte Probleme zu neuen. Denn er will technisch aufrüsten.
11 Dec 13:27

„Unter Druck arbeite ich am besten“ – Time 2 zeigt Prokrastination die rote Karte

Nicht wenige Menschen neigen dazu, Aufgaben herauszuschieben. Sie brauchen Zeitdruck, um die besten Resultate zu bringen. Die iOS-App Time 2 hilft, Deadlines zu setzen.

„Unter Druck arbeite ich am besten“, lautet ein allseits bekannter Spruch. Gemeint ist damit vor allem Zeitdruck. Wenn die Deadline dichter rückt, können manche Menschen wahre Wunder vollbringen. Ganz anders ist das, wenn die Frist noch in weiter Ferne liegt. Studenten putzen dann die Wohnung. Office-Worker surfen auf Facebook. Ist ja noch Zeit. Wer allerdings genug davon hat und keine Zeit mehr mit Nichtigkeiten verschwenden möchte, der kann Time 2 ausprobieren. Die iOS-App hilft dabei, konkrete Aufgaben mit einem Zeitfenster zu versehen.

Der Counter zählt dann runter. Die Anwendung soll somit eine eigens angelegte Frist voranstellen, um dem Nutzer etwas Beine zu machen. Wer das nicht braucht, aber trotzdem gerne seine Zeiten pro Task festlegen und sie überwachen möchte, kann die App auch dafür nutzen. Regelmäßig angewendet, gibt sie einen hervorragenden Überblick über das Maß der eigenen Produktivität. Entwickelt wurde das Werkzeug eigentlich für Studenten, doch auch im Büro kann sie Anwender unterstützen, die zum Aufschieben neigen.

Time 2: Beat Procrastination
Download QR-Code
Entwickler: Blue Cocoa, Inc.
Preis: 1,09 €
  • Time 2: Beat Procrastination Screenshot
  • Time 2: Beat Procrastination Screenshot
  • Time 2: Beat Procrastination Screenshot
  • Time 2: Beat Procrastination Screenshot

Die Benutzeroberfläche ist übersichtlich gestaltet. Aufgaben sind in Listen angelegt. Der Ablauf der Frist wird durch die Ampelfarben auch visuell verdeutlicht. Grün steht für gehörig und Rot für wenig Zeit. Time 2 von Blue Cocoa ist ab iOS 10.0 für 1,09 Euro im App Store erhältlich. Die Meinungen darüber variieren. Während ein Nutzer schreibt, dass sich seine Produktivität erhöht habe, beschwert sich ein anderer Anwender über den ein oder anderen Bug, der auf seinem iPhone X auftaucht. Während unseres Testlaufs haben sich keine Probleme ergeben.

Übrigens, ein perfektes Zeitmanagement ist alles! Wir haben elf Führungskräfte gefragt, wie sie ihre Termine planen und Aufgaben abarbeiten. Auch dieser Beitrag könnte dich interessieren: Diese 11 Führungskräfte verraten ihre Tipps für ein perfektes Zeitmanagement

11 Dec 13:26

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Genehmigungen für Windkraftanlagen rechtswidrig sind, wenn die Artenschutzgutachten  mangelhaft sind.

by Admin
Erfreuliches Urteil für alle Natur- und Artenschützer. Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden,
dass Genehmigungen für Windkraftanlagen rechtswidrig sind, wenn die Artenschutzgutachten
mangelhaft sind.
Dies ist häufiger der Fall, als man denkt. Der Grundfehler liegt dabei in der Art und Weise der Erstellung zulassungserforderlicher Gutachten. Diese sind generell der Genehmigungsbehörde vom Investor vorzulegen, der die Gutachter bestellt, die Gutachten beauftragt und bezahlt.
In der Regel hinterfragen die Zulassungsbehörden die Gutachten der Investoren nicht, oder belegen sie mit Gegengutachten. Inwieweit hier die Neutralität gewahrt bleibt, mag sich jeder selber denken.
Der auch für viele andere identische Sachverhalte relevante Fall bedeute auch, dass eine wegen eines falschen Artenschutzgutachtens rechtswidrig erteilte Genehmigung keine Bestandskraft entfalten könne und der Betreiber damit rechnen müsse, dass die Betriebserlaubnis erlischt und die WEA auf seine Kosten zurückgebaut werden müssen.
Lesen Sie die Pressemeldung hierzu unter:
 
11 Dec 13:09

BGH zur Abtretung von Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit Verkehrsunfall

by Alexander Gratz

In einem aktuellen Urteil befasst sich der BGH wieder mit der Problematik der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie der Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten an den von ihm beauftragten Sachverständigen. Die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen stellte für den hier zu beurteilenden Sachverhalt (beklagter Versicherer zu 100 % einstandspflichtig) nach Auffassung der BGH keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar. Dabei komme es auch nicht auf die Häufigkeit an, mit der er seine Kosten bei Schädigern bzw. Haftpflichtversicherern einzieht. Bei der weiteren Abtretung von Forderungen des Sachverständigen an eine Inkassostelle müsse allerdings – hier unter Berücksichtigung des AGB-Rechts – geprüft werden, ob die dazu verwendete Vertragsklausel nur die Honorarforderung oder (auch) den zuvor durch den Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch umfassen soll.

BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien, eine Verrechnungsstelle (Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Beklagte) streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Das Fahrzeug des F. (im Folgenden: Geschädigter) wurde Ende August 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am Tag des Unfalls beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:

„[…].Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).

[…]

Abtretung und Zahlungsanweisung

Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahme verzichte ich. […] Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. […]

[Unterschrift Geschädigter]

Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle

Der SV bietet hiermit der D[…] [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an.

Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“

[Unterschrift Sachverständiger]“

Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 2.163,86 € aus. Für sein Gutachten berechnete der Sachverständige einen Betrag von brutto 600,95 €, der sich aus dem Grundhonorar von 370 €, Fotokosten für 12 Lichtbilder von 30 € für den ersten und 19,80 € für den zweiten Satz, Schreibgebühren für 16 Seiten von insgesamt 44,80 € und weiteren 22,40 € für das Duplikat, 18 € für Porto/Telefon/EDV sowie der Umsatzsteuer von 95,95 € zusammensetzt. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die Beklagte und forderte sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die Beklagte zahlte hierauf 479,19 € an die Klägerin und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz von 121,76 € zwischen dem Rechnungsbetrag einerseits und der erfolgten Zahlung andererseits nebst Zinsen geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend gemachte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin des dem Grunde nach unstreitigen, ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars geworden.

Zunächst habe der Geschädigte den Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Sachverständigen abgetreten. Die vom Geschädigten unterschriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretungsklausel des Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, noch liege in der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin weiterübertragen. Auch diese Abtretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der Weiterabtretung nicht eindeutig, weil sich die Weiterabtretung danach auf die „vorstehend vereinbarte Forderung“ beziehe und „vorstehend“ nur der werkvertragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten „vereinbart“ worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit „Weiterabtretung“ überschriebenen Passage sowie aus dem in der Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nebst Zahlungsanweisung zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die „Weiterabtretung“ sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch auf den ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Erstabtretung an den Sachverständigen noch die Weiterabtretung an die Klägerin nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG nichtig.

Der danach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen. Denn weder das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar noch die von ihm berechneten Nebenkosten überschritten die in der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 genannten Zahlen.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6).

2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.

a) Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: Senatsurteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn. 14).

b) Die Revision vertritt die Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG.

Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach § 2 Abs. 2 RDG schon unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Auffassung aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage, § 2 Rn. 91; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 107; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 2 Rn. 135; Otting, SVR 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 49). Für Sachverständige kann – bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten – nichts anderes gelten (vgl. Kleine-Kosack aaO; Otting aaO). Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der Auffassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung „Gutachtenerstellung“ (vgl. Otting aaO). Schon deshalb stellt sie kein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar.

bb) Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig.

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, – VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53). Für die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 111; Kleine-Kosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 53). Ist – wie im Streitfall – allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten.

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen dem Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle“ enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch unabhängig davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, von der „Weiterabtretung“ sei auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch erfasst.

aa) Bei der „Weiter“abtretungsklausel handelt es sich – was dem erkennenden Senat aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist – um eine vom Revisionsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteile vom 12. Mai 2015 – VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 42; vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 17. April 2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8. April 2009 – VIII ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – VII ZR 259/16, aaO, mwN).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der verwendeten Abtretungsklausel erfasst wird.

(1) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die „vorstehend vereinbarte Forderung“ abgetreten werden. „Vorstehend vereinbart“ wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich dem Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzanspruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes „Forderung“ im Singular dafür, dass nur eine Forderung, nämlich der „vereinbarte“ Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der „vereinbarte[n] Forderung“ nach dem Wortlaut der Klausel „inkl. aller Nebenrechte“ erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel – wie die Revisionserwiderung in der Sache geltend macht – tatsächlich primär dazu, der Klägerin als Verrechnungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, das Sachverständigenhonorar als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes „Nebenrecht“ jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Überschrift der Klausel verwendete Begriff der Weiterabtretung für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er – was eine „Weiter“abtretung begrifflich voraussetzt – davor schon abgetreten worden war.

(2) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung geltenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. Insbesondere vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten Abtretungsklausel darin liegt, dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zessionar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen.

cc) Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt – was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat – § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwenderin der Klausel – was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann – geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist.

4. Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der – wie gezeigt – objektiv unklaren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche Honorarforderung als auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

5. Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall „Verwender“ der Klausel ist.

11 Dec 13:09

Apple iMessage auf Android-Smartphone nutzen: So geht's

iMessage auf Android portiertMit weMessage kann iMessage von Apple auch auf Android-Smartphones genutzt werden. Die App ist allerdings kostenpflichtig. Zudem wird zusätzlich ein aktiver Mac benötigt.
11 Dec 13:09

Was wir aus einer Shoppingtour mit Alexa, Siri und Cortana gelernt haben

Keine Frage: Sprache ist das Eingabeinterface der Zukunft. Doch eine Shoppingtour mit Alexa oder dem Google Assistant ist heutzutage mit einem dramatischen Kanalbruch in der Customer Journey verbunden.

Denn die digitalen Helfer verweisen bei Zalando und Co. in der Regel auf die Website des Anbieters – ohne Smartphone geht also nichts. In seinem Gastbeitrag skizziert Alexander Käppler von Diconium, wie die Customer Journey bei einem Wechsel vom Voice-Assistant auf eine Website gestaltet sein muss.

Mit dem Google Assistant, Amazons Alexa, Microsofts Cortana oder Samsungs Bixby erwachten die smarten Assistenten zum Leben. Die Verbreitung nimmt rasant zu, wenngleich die Usability aus dem Blickwinkel der Customer Journey zu wünschen übrig lässt. Bei Amazon ist es beispielsweise notwendig, sich einen Skill als Erweiterung der Alexa-Fähigkeiten innerhalb seines Amazon-Profils zu installieren. Erst dann ist dieser Skill mit der eigenen Alexa nutzbar. Google ist da etwas offener, die Funktionserweiterung wird einfach per Sprache adressiert, ohne diese vorher irgendwo installieren zu müssen. Hier reicht es „OK Google, rede mit … “ zu sagen.

Gibt es einen Skill, der auf diese „Invocation“ reagiert, übergibt Google jedes weitere Sprachkommando an diesen. Ab hier sind Amazon und Google in der Ausführung vergleichbar. Der Nutzer spricht seine Frage in das Gerät und der jeweilige Skill liefert eine passende Antwort. Das ist in der Regel eine verbale Formulierung in Verbindung mit einem Produktbild, einer Vermutung der nächsten Aktion oder ein Weblink zu einem Produkt.

Google Assistant. (Foto: t3n)

Schaut man sich dieses Vorgehen etwas genauer an, stellt man schnell fest, wie dramatisch der Kanalbruch innerhalb der Customer Journey im Real-Life-Szenario ist. Der Nutzer interagiert mit seinem Gerät – egal ob Alexa oder Google Assistant – per Sprache, spricht Fragen oder Befehle ein. Das Ergebnis ist jedoch gerade bei Skills, dass diese anschließend auf die Website oder auf den Shop des Anbieters weiterleiten. Aufgefallen ist uns das insbesondere bei E-Commerce-Skills wie dem von Zalando.

Das Ergebnis einer – nennen wir es mal Produktsuche – endet damit, dass der Nutzer sein Smartphone wieder in die Hand nehmen muss, um auf das Ergebnis zu klicken. Nichts mit Sprache. Nach einem Klick landet der Nutzer im Zalando-Shop und beginnt jetzt, wieder mit dem Smartphone in der Hand, durch den Shop zu navigieren, das Produkt in den Warenkorb zu legen und zu bestellen. Das kann als äußerst unangenehm empfunden werden, wenn man ja eigentlich im Voice-Kontext seine Customer Journey begann, um dann doch wieder per Smartphone oder Maus und Tastatur zur Eingabe gezwungen zu werden.

Cortana (Bild: Shutterstock / ymgerman)

Dieser Kanalbruch hat uns zum Nachdenken angeregt. Was, wenn der Nutzer nach seiner Sprachinteraktion mit einem Skill zwar im E-Commerce-System des Anbieters landet, dort aber nahtlos ebenso per Sprache weiter agieren kann? Wie ändern sich das Surf- und Navigationsverhalten, die Erwartungen und die Interaktionen mit einem E-Commerce-System, wenn dieses per Sprache bedienbar wird? Und kann man nicht noch einen Schritt weitergehen und das E-Commerce-System auch am PC sprachgesteuert bedienbar machen?

Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten, haben wir ein Chrome-Plugin geschrieben, welches sich die nativ im Chrome-Browser implementierte Sprach-Unterstützung zu Eigen macht. Dabei haben wir einen Referenzshop betrachtet und das Plugin dahingehend programmiert, den Referenzshop bedienen zu können.

Verschiedene Aspekte beim Umgang mit einem bestehenden E-Commerce-System ändern sich massiv, wenn der Nutzer per Sprache navigiert. Unsere Learnings:

  1. Das Such- und Eingabeverhalten ändert sich. Die Eingaben sind nicht mehr eindeutig – wie etwa bei einem Klick auf einen Link. Suchanfragen werden komplexer, länger und schwer auswertbar.
  2. Die Erwartungshaltung steigt. Das bedeutet, kleine Fehler in der Ergebnisdarstellung werden weniger verziehen. Da die Eindeutigkeit des Klicks auf einen Link entfällt, steigt die Wahrscheinlichkeit, das falsche Ergebnis einer Spracheingabe zu zeigen.
  3. Als Feedback einer Interaktion reicht es nicht, die angeforderte Aktion nur auszuführen. Spracheingabe erfordert Sprachausgabe. Das bedeutet, jedes eingesprochene Kommando oder jede Funktion sollte auch per Voice-Feedback an den Nutzer ausgegeben werden.
  4. Wenn Sprache das führende Eingabe-Interface ist, dann wird der Screen in eine unterstützende Rolle gedrängt. Die Informationen, die auf der Seite dargestellt werden, sind in der Regel zu zahlreich, um sie entsprechend der Feedback-Anforderung vorzulesen. Folglich müssen visuelles und akustisches Feedback getrennt werden, wenngleich der Nutzer die vollen Informationen auf dem Screen zum Nachlesen erwartet. Die Darstellungsform sollte dabei Scrollen vermeiden, denn Scrollen per Sprache macht keinen Spaß. Das führte uns dazu, über einen neuen, noch nicht vorhandenen „Voice-as-UI-Breakpoint“ nachzudenken.
  5. Was der Nutzer nicht sieht, wird erfragt oder gelassen. Die bereits aus der UX bekannte Anforderung nach einer Darstellung der „Next best Activity“ wird im Kontext Voice-as-UI wichtiger. Was der Nutzer nicht als adressierbare Funktion erkennt oder nicht per Sprache mitgeteilt bekommt, macht er nicht. Schlimmer noch: Er beginnt, eigene Formulierungen für seine nächste Aktion zu nutzen, was wiederum dazu führt, dass die Spracherkennung gut genug sein muss, auch individuelle Fragen und Kommandos zu erkennen. Schlägt das fehl, ist die Frustrationsgrenze schnell erreicht und der Nutzer bricht ab.
  6. Das Adressieren und Ausführen der jeweils „richtigen“ Funktion muss – wie bei einem Link – eindeutig erfolgen können. Folglich müssen Funktionen eines E-Commerce-Systems eindeutig erkennbar und benennbar sein, ohne dabei die Spracheingabe zu kompliziert zu machen. Die intuitive Eingabe von „das dritte Hemd finde ich gut“ muss genauso möglich sein wie der Befehl „zeig mir meinen Warenkorb“ oder „lösche das dritte Produkt aus meiner Wunschliste“.
  7. Sicherheitsbedenken und Eingabefelder stellen eine kritische Hürde dar. Sowohl das Adressieren von Eingabefeldern wie auch die Bedenken der User, Nutzername und Passwort in eine Oberfläche einzusprechen, stellen die Verwendung der Sprache als Einagbe-Interface vor eine große Herausforderung. Das Eingeben der richtigen Information in das richtige Feld ist technisch realisierbar, aber wie geht man mit Passwörtern, Kreditkartennummern oder sonstigen eher privaten Daten um? Ein Blick auf OpenID, Facebook- oder Google-Login scheint interessant zu sein, um sich im Grunde einmal Internet-weit zu authentifizieren und dann alle Daten ohne erneute Eingabe zugriffsbereit zu haben.

Fazit unserer Sprachsteuerung von Online-Systemen

Voice-as-UI, also Sprache als User-Interface für E-Commerce-Systeme, wird kommen, die Forderung nach sprachgesteuerten Web-Systemen zunehmen. Alleine das Verhindern des Kanal-Bruchs und damit der Vermeidung von Conversion-Hürden wird dazu beitragen, bald auch sprachgestützte Onlineshops zu entwickeln beziehungsweise die aktuellen um sprachunterstützende Eingabe-Optionen zu erweitern.

Bixby zeigt euch auf einer Hilfeseite, was alles möglich ist. (Foto: t3n)

Die Herausforderungen sind jedoch aktuell noch ziemlich hoch, gerade wenn man bedenkt, dass sich niemand, wie in unserem Fall, für jeden Shop ein eigenes Plugin installieren will, welches die Eigenheiten des Shops richtig umsetzen kann.

Daher wird es meiner Einschätzung nach zwei Szenarien geben: Entweder es gibt ein Plugin, welches für alle Shops funktioniert, oder Google integriert die Voice-as-UI-Funktionalität (Sprachsteuerung von Webseiten) in den Chrome-Browser. In beiden Fällen wird es notwendig sein, die grafische Gestaltung für den Breakpoint „Voice“ zu erstellen sowie eine eindeutige Meta-Klassifizierung zu schaffen, die es ermöglicht, jede Funktion eines Shops oder einer Website im Sinne eines Befehlsinterpreters eindeutig zu adressieren.

Wir können uns vorstellen, dass die Adressierung basierend auf „data-voice“- Attributen innerhalb des HTML-Quellcodes ein erster Schritt sein wird, um auf Befehle im Sinne von Funktionsaufrufen oder Datenquellen des Voice-Interfaces reagieren zu können. Wie sich dann grafische Oberfläche, Interaktionsflüsse und Feedback-Lösungen konkret darstellen, wird sich zeigen – wir sind gespannt und bereit, den Weg voranzugehen.

11 Dec 13:08

Adblock-Plus-Chef Till Faida: Tun dir die Publisher manchmal leid?

Aus Köln kommt Eyeo, der weltweit größte Adblocker für das Web. CEO Till Faida hat das Unternehmen mit heute 100 Mitarbeitern komplett ohne Investoren  aufgebaut. Im Interview spricht er über den Streit mit Verlagen – und was Eyeo mit Flattr vorhat.

t3n.de: Till, tun dir die Publisher manchmal leid?

Till Faida: Sie tun mir nicht leid – aber wir sehen alle das Problem: Dass es für Content im Web noch kein wirklich funktionierendes Finanzierungsmodell gibt. Wir haben einerseits Werbung, allerdings ist die Ad-Tech-Branche in vielerlei Hinsicht extrem dysfunktional, sodass Werbung richtig gut nur für einige Wenige funktioniert. Und dann haben wir Paywalls und die funktionieren auch nur für eine Handvoll Websites weltweit. Immer mehr Publishern wird bewusst, dass Content zu kreieren und dann Banner danebenzukleben kein wirklich funktionierendes Geschäftsmodell ist. Deshalb sehe ich hier eine sehr große Chance für alle Beteiligten, wenn wir einen alternativen Ansatz für funktionierende Werbung und mit Flattr einen komplett neuen Ansatz für Payments im Web umsetzen.

Zu Flattr kommen wir noch. Es gab eine Reihe von Gerichtsprozessen gegen euch, die ihr bisher alle gewonnen habt. Kommt da jetzt noch was?

Als nächstes kommt der BGH. Wir haben sieben Verfahren in den ersten zwei Instanzen gewonnen. Jetzt steht noch die letzte Instanz beim BGH aus, die im Laufe des nächsten Jahres kommen wird.

Es gab viel Kritik an eurer Whitelist für Werbung, für die ihr euch bezahlen lasst. Werden die Zahlungen irgendwo transparent gemacht und ist öffentlich nachvollziehbar einsehbar, was akzeptierte Werbung ist, die ihr zulasst?

Selbstverständlich. Wir haben das Programm von Anfang an sehr transparent aufgezogen. Die Kriterien sind für jeden klar und nachvollziehbar und werden inzwischen von einem unabhängigen Non-Profit-Komitee aufgesetzt. Die Gruppe besteht aus fast 50 Organisationen, die unterschiedliche Interessen repräsentieren. Es sind vier Stakeholder-Gruppen in diesem Komitee vertreten: die Werber, die Publisher, aber eben auch die Nutzer und Digital-Rights-Organisationen, sodass Acceptable Ads immer die richtige Balance zwischen den Monetarisierungs-Möglichkeiten der Publisher und den Interessen der Nutzer finden können.

Welche Publisher sind denn im Komitee vertreten? Gibt es da irgendeinen bekannten deutschen Verlag, der mitmacht?

Alle Mitglieder sind auf acceptableads.com öffentlich einsehbar. Es macht bisher noch kein deutscher Verlag mit.

Wie kann denn eine Werbung aussehen, die funktioniert und dennoch nicht nervt?

Das Wichtigste ist, dass sich der Nutzer entscheidet, mit der Werbung zu interagieren. Sobald Werbung versucht, sich aufzudrängen, wissen wir von Nutzerbefragungen, dass die Akzeptanz der Werbung dann nicht mehr gewährleistet ist. Die Kernkriterien, die aktuell gelten, sind: Werbung darf nicht zu viel Platz einnehmen, muss klar als solche gekennzeichnet sein, darf den Lesefluss nicht unterbrechen und Animationen und andere Rich-Media-Experiences können nur abgespielt werden, wenn der Nutzer sich entscheidet, mit der Werbung zu interagieren.

Aber gibt es wirklich Werbung, die diesen Kriterien genügt und bei der der Nutzer trotzdem zu einem relevanten Prozentsatz mit dieser Werbung interagieren? Und wenn ja, welche Werbung ist das dann?

Ja, das Modell funktioniert sehr, sehr gut. Das Hauptproblem, warum Werbung im Internet schlecht funktioniert ist, dass es einfach zu viel davon gibt und, dass dementsprechend die Preise seit Jahren sinken. In unserem Acceptable-Ads-Ökosystem schaffen wir einen anderen Ansatz, in dem weniger, aber dafür hochwertigere und auch unaufdringlichere Werbung am Ende für die Publisher besser funktioniert als aggressive oder störende Werbung.

Hast du mal ein konkretes Beispiel für eine Werbung, die gut funktioniert, ohne aufdringlich zu sein?

Es ist schwer, da jetzt einzelne Dinge herauszuheben, weil wir mittlerweile sehr weit verbreitet sind – insbesondere in den USA. Dort machen unter den Top 100 der Website mittlerweile 40 bei Acceptable Ads mit. Und unter den Top 10.000 Websites weltweit machen mittlerweile 1.500 bei Acceptable Ads mit. Gerade die Werbeformen, die etwas nativer sind, aber gleichzeitig klar als Werbung gekennzeichnet, funktionieren sehr gut, weil sie einerseits eine sehr hohe Nutzerakzeptanz haben, aber andererseits auch signifikante Einnahmen für Publisher generieren.

Ihr nehmt das Geld einerseits für das Whitelisting – macht ihr auch eine eigene Vermarktung über Acceptable Ads?

Nein, wir sind kein Werbevermarkter. Es geht darum, dass Werbung, die nach den Kriterien des Komitees gestaltet wurde, zertifiziert werden kann und damit in den Standardeinstellungen Adblock Plus diese Art der akzeptablen Werbung nicht blockiert. Als Nutzer hat man natürlich die Wahl, ob man diese Werbung zulassen will oder nicht.

Aber für diese Zertifizierung zahlen die Publisher?

Für die Zertifizierung haben wir den Grundsatz, dass sie erst mal kostenlos für jeden ist. Nur große oder sehr große Websites müssen dafür zahlen. Da haben wir eine Größenschwelle von zehn Millionen Ad-Impressions pro Monat, die unseren Nutzern angezeigt wird. Die großen Websites, die darüber liegen, zahlen für unseren Whitelisting-Service eine erfolgsabhängige Zertifizierungsgebühr.

Wie viel?

Das steht alles auf unserer Website. Unser Preismodell ist ganz einfach: Wir bekommen 30 Prozent der durch die Zusammenarbeit mit uns erzielten Mehreinnahmen.

In Deutschland und den USA haben relativ viele Publisher damit begonnen, Adblocker auszuschließen. Spiegel Online macht das seit einiger Zeit, Bild macht es schon länger, die Süddeutsche Zeitung macht es. Bemerkt ihr das? Wie reagieren die Nutzer darauf? Machen die den Adblocker für diese Seiten aus, vermeiden sie die Seiten, deinstallieren sie den Adblocker ganz?

Wir sehen keine gestiegenen Deinstallationsraten. Aber das hängt sehr stark von der Seite ab. Es ist vielleicht ähnlich wie bei einer Paywall: Wenn man loyale Leser und exklusiven Content hat, sind Nutzer auch bereit, bestimmte Dinge zu tun wie ein Abo abzuschließen oder den Adblocker zu deaktivieren. Was aber zu kurz greift ist, den Nutzer zu bitten, den Adblocker zu deaktivieren und ihm dann aber genau die Art der Werbung zu zeigen, die ihn dazu gebracht hat, den Adblocker zu installieren.

Da sind die Publisher ja auch nicht immer so frei. Die meisten befinden sich in einer Kundenbeziehung zu einem Vermarkter und haben gar keinen hundertprozentigen Einfluss darauf, welche Werbeformate ausgespielt werden.

Insbesondere dadurch, dass viele Publisher die Vermarktung komplett outgesourct haben, stellt man dann natürlich eine Partei in die Verantwortung, die sich weniger um die Beziehung zwischen Leser und Publisher kümmert. Deswegen ist es eine gute Bewegung, dass immer mehr Publisher die Kontrolle darüber wiedererlangen.

Das mobile Web wird inzwischen mehr genutzt als das stationäre. Dort spielen Adblocker kaum eine Rolle, warum?

Ich glaube der Hauptgrund, weswegen Nutzer keinen Adblocker installieren, ist, dass sie nicht wissen, dass es die Option gibt. Viele haben inzwischen mitbekommen, dass es auf dem Desktop ein kostenloses, leicht zu benutzendes Tool gibt, das das Surfergebnis sehr viel besser macht – dass es diese Option auch für Mobile gibt, hat sich noch nicht so stark rumgesprochen. Ich denke, das dauert einfach noch einen kleinen Moment, bis wir die kritische Masse erreichen, weil wir fast komplett von Mund-zu-Mund-Propaganda leben. Asien ist da schon weiter. Dort liegen die Nutzerzahlen für mobiles Adblocking bereits im hohen zweistelligen Bereich.

Ihr verdient ja durchaus Geld mit Adblock Plus – welche Umsätze kommen da inzwischen zusammen?

Wir veröffentlichen unsere Umsätze nicht, aber wir sind seit sechs Jahren am Markt und seit fünf Jahren profitabel. Wir sind mittlerweile ein Team von über 100 Leuten und rein organisch gewachsen. Wir haben ein so gut funktionierendes Geschäftsmodell, dass wir uns Akquisitionen leisten können. Anfang des Jahres haben wir Flattr übernommen. Das können wir gut aus unserem Cash-Flow finanzieren, ohne auf Investorengeld angewiesen zu sein.

Was habt ihr vor mit Flattr? Das ganze Thema freiwillige Mikrotransaktionen ist meinem Gefühl nach etwas eingeschlafen – beziehungsweise erst durch den Anbieter Patreon in letzter Zeit im Podcast-Umfeld wieder etwas hochgekommen. Wie soll der Neustart gelingen?

Wir haben das alte Modell komplett generalüberholt. Das Problem, das wir sehen und beheben möchten, ist, dass es momentan im Web noch keine Alternative zu Werbung gibt. Die einzige Alternative, die Publisher haben, sind Paywalls – und die wenigstens Seiten auf der Welt sind in der Lage, erfolgreich Paywalls und Abo-Modelle einzusetzen. Unser Ansatz mit Flattr ist, dass wir das erste Zero-Click-Payment-System im Web implementieren. Das heißt: Als Nutzer kann man entscheiden, wie viel einem der Content im Web wert ist – und dann wird dieses Geld automatisch an alle Publisher verteilt, mit denen man interagiert hat. Das basiert auf einem Engagement-Algorithmus: Die Seiten, die einen hohen Mehrwert generiert haben, bekommen automatisch die höchsten Zahlungen von den Nutzern.

Was genau sind die Kriterien für Engagement?

Es gibt sehr viele Signale, nach denen wir beurteilen, ob eine Seite einen Mehrwert geliefert hat. Hier ist aber auch wichtig zu erwähnen, dass das sehr datenschutzfreundlich gestaltet ist. Die gesammelten Informationen werden zum Beispiel nur lokal auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Die Informationen, die an uns fließen, sind minimal.

Das ist also eine gewichtete Formel, in die so etwas wie die Aufenthaltsdauer einfließt?

Genau, Zeit ist ein wichtiger Faktor, aber auch die Interaktion: Scrollt man auf der Seite, wie schnell scrollt man auf der Seite? Das sind alles Faktoren, anhand derer Flattr entscheiden kann, welche Websites den höchsten Mehrwert geliefert haben. Das ist anders, als Werbung funktioniert: Da ist eine Ad-Impression immer gleich viel wert – egal, ob diese Werbeeinblendung auf irgendeiner Slideshow oder einem Clickbait-Artikel produziert wurde oder in einem gut recherchierten langen Artikel, den ich gerne gelesen habe. Mit Flattr implementieren wir das erste Finanzierungsinstrument für das Web, das wirklich Qualitätsjournalismus belohnt.

Gibt es namhafte Verlage, die bei Flattr mitmachen wollen?

Ein gutes Beispiel ist Wikitribune von Jimmy Wales, dem Gründer von Wikipedia. Diese Plattform möchte den Wikipedia-Ansatz auf Journalismus übertragen und ist einer der ersten größeren internationalen Publisher, die dabei sind. Aber auch alle Publisher, die die vorherige Version von Flattr genutzt haben, sind automatisch mit dabei, sodass wir nicht bei null anfangen.

Wie viel von dem Geld bleibt bei euch?

7,5 Prozent gehen an uns – und dann gibt es noch zusätzliche Gebühren für die Payment-Provider, die da angeschlossen sind.

Vielen Dank für das Gespräch!

11 Dec 13:04

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11 Dec 10:17

Connected Hotel Room: Hilton-Gäste sollen ihre Zimmer per App steuern

Nach dem Digital-Key-Konzept folgt der Connected Room. Die Hotelkette Hilton will ihre Hotelzimmer leichter bedienbar machen. Stammkunden sollen Einstellungen speichern und in andere Hotels mitnehmen können. 2018 sollen die ersten Hotels diese Connected Rooms anbieten. (Smartlock, Mobil)
11 Dec 10:16

Microsoft behob Dynamics 365-Sicherheitslücke erst nach 100 Tagen

by Albert Jelica

Apple war in den letzten Wochen heftig dafür kritisiert worden, dass man beim eigenen macOS-Betriebssystem einige fatale Lücken hinterlassen und daraufhin auch bei den Sicherheitsupdates einige entscheidende Fehler gemacht hatte.

Unterdessen wurde Microsoft gerne gelobt, hatte man zum Beispiel die KRACK-WLAN-Lücke oder Petya lange vor Bekanntwerden der Lücken behoben, während Android-Geräte gegen erstere Lücke erst vor wenigen Tagen gesichert wurden. Bei den eigenen Enterprise-Produkten zeigte sich Microsoft kürzlich jedoch von der schlechtesten Seite.

In Microsoft Dynamics 365 for Finance and Operations, einst auch als Dynamics AX bekannt, hat sich nämlich ein schwerwiegender Zertifikatsfehler eingeschlichen. Beim Erstellen einer Testumgebung in Dynamics 365 wurde nämlich ein Wildcard-Zertifikat von Microsoft ausgestellt mit einem Private Key, welcher ausgelesen und genutzt werden konnte, auch um den Traffic anderer Unternehmenskunden zu entschlüsseln. Der Key konnte für alle Domains unter *.sanbox.operations.dynamics.com genutzt werden und mit einem Zertifikat konnten sämtliche Testumgebungen entschlüsselt werden, die auf Microsoft Dynamics 365 getestet haben. Dadurch, dass viele Testumgebungen häufig Abbilder der finalen Datenbank sind, hätte die Möglichkeit bestanden, auch fremde Kundendaten auszulesen. Der Angreifer müsste nur einen Testserver in Dynamics 365 erstellen und daraufhin den Traffic des Angriffsziels abfangen und könnte so im schlimmsten Fall unzählige kritische Kundendaten stehlen.

Neben diesem außerordentlich schwerwiegenden Fehler ist es Microsofts langsame Reaktion, die Kritik verdient. Der Entwickler Matthias Gliwka hatte das Problem bereits im August an Microsoft gemeldet, jedoch teilte das Unternehmen mit, dass dieser Fehler kein Sicherheitsservice benötige, da man der Ansicht war, ein Angreifer bräuchte Admin-Zugang. Im Oktober hatte der Entwickler es nochmals versucht, das Unternehmen sogar per Twitter kontaktiert und erst als sich die Medien einschalteten, reagierte Microsoft und künftige einen Fix an. Somit brauchte Microsoft ganze 100 Tage, um ein schwerwiegendes Sicherheitsproblem zu beheben, das vermutlich zahlreiche Dynamics 365-Kunden gefährdet haben dürfte, die ohne eigene Schuld unzählige Kundendaten hätten verlieren können.


via mspu / Quelle: medium

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11 Dec 10:16

Israel: Netanjahu fordert von EU-Staaten Anerkennung Jerusalems

by ZEIT ONLINE: Ausland -
Israels Premier hat die EU aufgefordert, in der Jerusalem-Frage dem Beispiel von Donald Trump zu folgen. Die EU-Außenbeauftragte reagierte ablehnend.
11 Dec 10:16

Spionage: Chinas Geheimdienste kommen per LinkedIn

Pekings Spione nutzen für die Kontaktanbahnung offenbar vermehrt soziale Netzwerke wie Xing und LinkedIn, indem sie andere Mitglieder mit gefälschten Profilen ansprechen. Mehr als 10.000 solcher Kontaktversuche habe es bei deutschen Staatsbürgern gegeben, warnt der Bundesverfassungsschutz. (Spionage, Soziales Netz)
11 Dec 10:15

Azure Stack: Wie die Erweiterung von Azure funktioniert und wofür ihr sie braucht

Azure Stack bringt den Funktionsumfang einer Hyperscale-Cloud jetzt ins eigene Rechenzentrum. PlusServer erklärt, was Azure Stack ist und welche Vorteile es im Rahmen einer Hybrid-Cloud-Lösung bietet.

Eine Public Cloud wie Microsoft Azure ist eine kostengünstige Möglichkeit, um bei Bedarf die IT im Unternehmen flexibel zu skalieren. So steht in den unendlichen Weiten der Azure Cloud neben Compute-Ressourcen auch eine Vielzahl von Software- und Plattform-Diensten zur Verfügung. Mit Azure Stack kann diese theoretisch nun auch jedes Unternehmen und jeder Hoster im eigenen Rechenzentrum betreiben.

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Azure Stack wird als Appliance ausgeliefert, also als feste Kombination aus Hard- und Software. Dabei arbeitet Microsoft beispielsweise mit Hewlett-Packard Enterprise zusammen, die die Racks für Azure Stack mit ihren Proliant-Servermodellen ausstatten. Auf diesen Servern laufen dann dieselben Applikationen, die auch Microsoft für die Azure Cloud einsetzt, wie zum Beispiel Microsoft Hyper-V für die Virtualisierung. Wie der große Bruder Azure wird Azure Stack perspektivisch zahlreiche IaaS- und PaaS-Dienste sowie den Azure Marketplace beinhalten. Zu den Azure-Werkzeugen gehört die Bereitstellung von virtuellen Maschinen sowohl unter Windows als auch unter Linux, Datenbanken als DaaS-Lösung (Database as a Service), hochverfügbarer und skalierbarer Cloud-Storage, die einfache Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-Anwendungen und Schnittstellen, zuverlässige Backup-Lösungen und so weiter.

Bei Azure Stack profitieren die Nutzer aber zusätzlich von geringen Latenzen aufgrund der lokalen Installation, wissen um den Speicherort ihrer Daten und haben außerdem die Möglichkeit, ihre Applikationen ohne eine Änderung des Codes in die globale Public Cloud von Microsoft zu verschieben. So ist Azure Stack die ideale Basis für eine Hybrid-Cloud-Strategie, die aber nicht nur zusammen mit dem großen Bruder Azure funktioniert. Azure Stack spielt auch mit einer Private Cloud zusammen und ergänzt diese beispielsweise durch flexible Ressourcen für den Lastüberlauf oder für Entwicklungen und Tests.

Besonders bequem ist die Nutzung von Azure Stack als Angebot eines Managed-Cloud-Anbieters. Denn dieser kümmert sich um die hundertprozentige Funktionalität und Verfügbarkeit der Infrastruktur. Auch die Entwicklung und den Betrieb von hybriden Cloud-Lösungen übernimmt der Anbieter. So ist es auf Seiten des Kunden nicht erforderlich, zusätzliches Know-how über die Cloud im eigenen Unternehmen aufzubauen.

Der Mehrwert von Azure Stack

Was kann man aber nun konkret mit Azure Stack anfangen? Die folgenden Beispiele zeigen einige der Möglichkeiten, jedoch sind aufgrund des Funktionsumfangs viele weitere Anwendungsszenarien denkbar.

Backup

Azure Stack liefert einfach zu nutzende Backup-Tools und stellt gleichzeitig den nötigen Speicherplatz zur Verfügung. Dabei kann ein Backup von jedem Ort und jedem Endgerät gestartet werden, sofern eine Internetverbindung besteht. Zugleich sind Standortredundanzen mit Azure und Azure Stack möglich, was die Verfügbarkeit der gesicherten Daten zusätzlich erhöht.

Desktop-as-a-Service

Anstatt viel Geld in leistungsfähige Arbeitsplatzhardware und Software-Lizenzen zu investieren, stehen flexible Desktops einsatzbereit in der Cloud zur Verfügung. Diese bringen alle nötigen Anwendungen für den Arbeitsalltag fertig konfiguriert mit.

Dev/Test

Entwickeln und testen ohne Einfluss auf die Bestandsumgebung: Mit Hilfe der Tools und Compute-Ressourcen von Azure Stack lässt sich eine ideale Dev/Test-Umgebung für den individuellen Bedarf schaffen.

Disaster Recovery

Wenn die Compliance-Richtlinien für den Katastrophenfall einen Notfallplan vorsehen, bietet Azure Stack entsprechende Tools für ein Disaster-Recovery-Setup.

LAMP-Stack

Alles, was ein Unternehmen für das Hosting von Websites benötigt. Die Abkürzung LAMP fasst die bewährten Elemente für das Webhosting zusammen: Linux, Apache, MySQL und PHP. Diese Werkzeuge sind komplett in Azure Stack enthalten.

LAMP-Stack mit AutoScale

Die Werbeaktion läuft und die Besuchszahlen schießen durch die Decke? Um Lastspitzen effizient abzufangen, ohne dauerhaft mehr Ressourcen zu betreiben, gibt es das Autoscaling-Feature von Azure Stack. Es stellt bei Bedarf einfach zusätzliche Ressourcen zur Verfügung.

Multi-Geo-Setup

Nicht nur für ein Backup ist eine georedundante Lösung interessant. Auch im Rahmen globaler Strategien ist es möglich, Daten und Anwendungen in mehreren Regionen gespiegelt vorzuhalten. Dazu können die Ressourcen aus Azure Stack in Templates erfasst und automatisiert in Azure-Regionen ausgerollt werden.

Neugierig geworden, ob Azure Stack auch für euer Unternehmen eine interessante Public-Cloud-Alternative wäre? Dann lest das Whitepaper von PlusServer für weitere Informationen.

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