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05 Feb 16:23

Sync members from O365 Modern group to a mail-enabled security group

I’ve seen a few scenarios where Office 365 modern groups were depended on for security access, but when trying to use them within Power BI you will find they are not available. Power BI really…
17 Jan 21:25

„Die Weihnachtsfeier des Jahrhunderts“

by Udo Vetter

Vor einigen Tagen hinterließ sehr früh morgens die Münchner Polizei eine Nachricht im Sekretariat. Man habe einen Mandanten von mir im Gewahrsam. Der war allerdings nicht festgenommen im engeren Sinne, sondern erhielt nach Angaben des Beamten nur die Möglichkeit, einen ziemlich heftigen Rausch auszuschlafen.

Es soll sich um die „Weihnachtsfeier des Jahrhunderts“ gehandelt haben, so soll es mein Mandant den Beamten erklärt haben. Zu später Stunde musste aber wohl das fröhliche Treiben aus ordnungsrechtlichen Gründen unterbunden werden. Weil einige Leute damit nicht einverstanden waren, gab es dann Platzverweise. Und, als sich einige Leute nicht daran hielten, die Abreise aufs Präsidium.

Ich bin mit dem Beamten so verblieben, dass er meinen Mandanten noch mal anrufen lässt – sobald dieser wach ist und dann immer noch anwaltliche Hilfe benötigt. Auf Rückfrage sagte mir der Polizist allerdings, dass man die Sache nicht unnötig hoch hängen möchte. Immerhin hat man ja auch bei der Polizei seine Erfahrungen mit Weihnachtsfeiern. Also kein Papierkram, eine Anzeige gar, sondern halt ein freundliches „Auf Wiedersehen“ etwa um die Mittagszeit.

Der Mandant hat sich dann auch bei mir nicht gemeldet, so dass ich annehme, dass er den Freistaat Bayern vielleicht doch nicht verklagen will. Die Vorweihnachtszeit stimmt halt versöhnlich – offenbar alle Seiten.

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17 Jan 21:23

Kinderbetreuung im Richterzimmer

by Udo Vetter

Ist eine Strafrichterin noch ausreichend bei der Sache, wenn sie mangels Betreuungsmöglichkeit ihr 9-jähriges Kind mit ins Gericht bringt, das dann während der Verhandlung im Beratungszimmer spielt – während die Richterin die Tür zum Beratungszimmer offen stehen lässt? Diese Frage musste das Amtsgericht Bielefeld beantworten.

Ich hätte an sich keine Zweifel, dass eine Richterin oder ein Richter in dieser Situation zu stark abgelenkt ist. Immerhin hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine Richterin nicht während der Sitzung private SMS schreiben darf.

Das Amtsgericht Bielefeld sieht das entspannter. Es sei ja kein „Betreuungsbedarf“ eingetreten. Was wohl heißt, dass das Kind während der Sitzung brav war. Das sei nicht mit der simsenden Richterin zu vergleichen, die ja aktiv mit Dritten kommuniziert habe.

Das geht allerdings etwas an dem vorbei, was der Bundesgerichtshof tatsächlich entschieden hat. Denn den Richtern reichte es schon aus, das die simsende Richterin überhaupt grundsätzlich bereit gewesen ist, während der Sitzung auf ihr Handy zu schauen, private SMS zu lesen und zu schreiben. Dass sie es dann auch tatsächlich gemacht hat, kam lediglich noch hinzu.

Nach diesen Grundsätzen war auch die Richterin mit dem Kind im Beratungszimmer befangen. Es ist ja schon etwas fernliegend, dass in so einer Situation tatsächlich die uneingeschränkte Aufmerksamkeit noch der Verhandlung gehört. Im übrigen kann der Angeklagte ja auch nicht wissen, dass die Richterin womöglich so eine extrem konzentrierte Juristin ist. Es genügt ja schon der Eindruck der Voreingenommenheit, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorgelegen hat (Aktenzeichen 39 Ds-6 Js 42/17-824/17).

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08 Jan 22:13

Why It’s OK to Block Ads (2015)

08 Jan 22:13

Guide to Serverless Architecture

08 Jan 22:13

Why Don’t Americans Understand How Poor Their Lives Are?

08 Jan 22:13

Why hasn’t the Year of the Linux Desktop happened yet?

08 Jan 22:12

Victory on “The Price Is Right” Made Them Change Their System

08 Jan 22:12

The Fragile Generation

08 Jan 22:11

Toilet Paper History: How America Convinced the World to Wipe (2009)

08 Jan 22:05

Formal Verification: The Gap Between Perfect Code and Reality

08 Jan 22:05

A list of software that turns your database into a REST/GraphQL API

08 Jan 22:03

Repairing a 1960s mainframe: Fixing the IBM 1401's core memory and power supply

08 Jan 22:03

NVIDIA GeForce driver deployment in datacenters is forbidden now

05 Jan 11:02

Verbraucherschützer: Alexa lauscht auch ungewollt

Verbraucherschützer warnen: Amazon Alexa/Echo hört unter Umständen auch dann mit, wenn Sie das gar nicht wollen.
21 Dec 18:48

This dominatrix makes men mine cryptocurrency for her – she now has over $1m

21 Dec 18:36

Windows 10 build 17063 for PC: Everything you need to know

by Mauro Huculak

Here's a closer look at all the changes included in the latest Redstone 4 preview for Windows 10, and those improvements Microsoft didn't mention.

Microsoft has released Windows 10 build 17063 to testers with PCs enrolled in the Fast ring and for those using the Skip Ahead option. This new update is perhaps the biggest test build the company has ever made available, and it delivers a new set of features and improvements that users are expected to see in the next major feature update sometime in 2018.

Windows 10 build 17063 is a massive update that introduces the long-awaited Timeline feature and the recently announced Sets feature that allows you to group apps and web pages into tabs. In addition, Microsoft is also adding a ton of changes and tweaks to Cortana, Microsoft Edge, Settings app, My People, Windows Defender, and Windows Subsystem for Linux.

Alongside the improvements arriving in the latest build, we'll also be taking a look at the smaller changes included with the Windows 10 build 17046 and build 17040.

In this Windows 10 guide, we'll dive deep into the latest features and changes expected to arrive with the release of the Redstone 4 update due in 2018.

21 Dec 13:10

VDE 8 Berlin-München: Schnelle ICE-Fahrt mit schnellem Internet

Wer von München nach Berlin will, hat seit kurzem eine schnelle Alternative zum Flugverkehr. Wir sind in einem der ICEs gefahren und waren ziemlich angetan vom Verkehrsprojekt Deutsche Einheit 8 - vor allem vom WWAN. Mit den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) kann die Deutsche Bahn allerdings nicht ganz mithalten. Ein Praxistest von Andreas Sebayang (iPhone X, WLAN)
21 Dec 13:10

Christian Lindner: FDP-Chef denkt wieder über Jamaika-Bündnis nach

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Sollte es Neuwahlen geben, wären laut FDP-Chef Lindner auch wieder Jamaika-Sondierungen möglich. Kürzlich twitterte er noch, Jamaika sei für niemanden mehr ein Thema.
21 Dec 13:09

Mann droht mit Bombe in Zug, der gerade in Hauptbahnhof einfährt

Die Horrorvorstellung für jeden Zugreisenden wurde in einem Regionalzug am Hauptbahnhof Wirklichkeit: Ein Mann hielt seinen Rucksack umklammert - und drohte, alles in die Luft zu jagen.
21 Dec 13:09

Psychisch Kranker randaliert in Klinik - Polizisten müssen Waffe zücken 

Ein Mann hat in einer Klinik randaliert und mehrere Mitarbeiter bedroht. Weil mehrere Versuche, die Situation zu deeskalieren, scheiterten, drohte die Polizei dem 54-Jährigen mit Schusswaffengebrauch.
21 Dec 13:08

Vodafone: 500-MBit/s-Haushalte bekommen eine Mindestdatenrate

Vodafone bietet höhere Datenraten in seinem Kabelnetz. Fast 30 Prozent der Haushalte könnten 500 MBit/s bekommen. Wir haben von Vodafone erfahren, welche Datenrate sie mindestens erhalten. (Vodafone, Telekommunikation)
21 Dec 13:05

Swisscom startet mit Gigabit-Geschwindigkeit über LTE

Swisscom bietet höhere Datenübertragungsraten über LTESwisscom will bis Ende kommenden Jahres 30 Prozent der schweizerischen Bevölkerung mit Gigabit-Geschwindigkeiten im LTE-Netz versorgen. Erste Städte sind zum Teil bereits abgedeckt.
21 Dec 13:05

Hunde und Schokolade: "Spuck die Praline aus, Rocky!"

by ZEIT ONLINE: Gesundheit - Linda Fischer
Geben Sie niemals einem Hund Schokolade! Laut einer Studie vergiften sich Hunde auffällig häufig an Weihnachten daran. Besonders betroffen sind Welpen und kleine Rassen.
21 Dec 10:18

Australien: Fahrer steuert Auto absichtlich in Menschenmenge

by ZEIT ONLINE: Zeitgeschehen -
Ein SUV ist in der Innenstadt von Melbourne in eine Straßenbahnhaltestelle gekracht. 14 Menschen wurden verletzt. Unklar sind die Motive für die Tat.
21 Dec 10:16

BayVGH: Visitenkarte bzw. Telefonnummer hinter Scheibe schützt nicht vor Abschleppen

by Alexander Gratz

Der Kläger stellte sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz ab und legte hinter der Windschutzscheibe eine Visitenkarte seiner Ehefrau mit ihrer Telefonnummer ab. Das Fahrzeug wurde auf Betreiben der beklagten Stadt abgeschleppt. Der Bayerische VGH hält diese Maßnahme für rechtmäßig. Eine Nachforschungspflicht der Polizei vor einer Abschleppanordnung bestehe nur, wenn ersichtlich ist, dass sich der Halter bzw. der Fahrer in der unmittelbaren Umgebung aufhalten und das Fahrzeug sofort entfernen. Aus dem bloßen Hinterlassen einer Telefonnummer am Fahrzeug sei aber nicht erkennbar, dass der Verantwortliche im Nahbereich ist und das Fahrzeug ohne Verzögerung wegfährt. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 – 10 ZB 17.1912

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 193,01 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheides des Beklagten vom 20. Juni 2016 weiter. Mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung setzte der Beklagte die Auslagen für das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers am 7. April 2016 in der K.-F.-Straße in M. von einem allgemeinen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte fest. Zudem erhob er Gebühren für die Sicherstellung und Verwahrung des PKW.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.), vor. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die polizeiliche Abschleppmaßnahme verhältnismäßig gewesen sei, weil sich aus der auf der Parklizenz angegebenen Rechtsanwaltskanzlei bzw. der hinter die Windschutzscheibe gelegten Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit ihren Kontaktdaten und denen ihrer Rechtsanwaltskanzlei keine Nachforschungspflicht für die Polizei ergeben habe. Eine Benachrichtigung des Halters könne aus Verhältnismäßigkeitserwägungen dann in Betracht kommen, wenn sich dieser geradezu in greifbarer Nähe, somit in unmittelbarer Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufzuhalten scheine. Das Hinterlegen einer Telefonnummer zur Erreichbarkeit reiche dabei grundsätzlich nicht aus, die Polizei zu entsprechenden Erreichbarkeitsversuchen bzw. Nachforschungen zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei die Polizei nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Nachforschungsversuch nur dann verpflichtet, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar gemacht sei, dass sich der Fahrer aktuell an diesem Ort befinde.

Der Kläger bringt in der Begründung des Zulassungsantrags diesbezüglich vor, dass die Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit ihren Kontaktdaten und denen ihrer Rechtsanwaltskanzlei ausschließlich aus dem Grund hinter die Windschutzscheibe gelegt worden sei, dass sie schnellstmöglich erreicht werden könne. Einen anderen Grund, eine Visitenkarte mit sämtlichen Kontaktdaten zu hinterlegen, gebe es sinnvoller Weise nicht. Die Polizei hätte daher versuchen müssen, die Ehefrau des Klägers unter den auf der Visitenkarte angegebenen Kontaktdaten zu erreichen. Es wäre durch einen einmaligen Anrufversuch auch nicht zu etwaigen weiteren, nicht abzusehenden Verzögerungen gekommen.

Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger jedoch die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Nachforschungspflicht der Polizei vor einer Abschleppanordnung nur dann besteht, wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt bzw. die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer zeitnahen Abschleppmaßnahme ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs vorher ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das Hinterlassen einer Rufnummer, auch Mobilfunknummer, ist nicht ausreichend (BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – juris Rn. 16, 17; BayVGH, B.v. 1.12.2009 – 10 ZB 09.2367 – juris Rn. 2 m.w.N.). Denn in diesem Fall ist für den Polizisten nicht erkennbar, ob bzw. wann der Fahrer erscheinen wird und wie lange die Verkehrsbehinderung durch das geparkte Auto noch anhalten wird. Nur wenn der Bedienstete positiv weiß bzw. wissen kann, dass die verantwortliche Person die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist die Abschleppanordnung unverhältnismäßig (OVG Hamburg, U.v. 8.6.2011 – 5 BF 124/08 – juris Rn. 30 bis 32). Nachforschungen über den Verbleib des Kfz-Führers sind also allenfalls dann zu verlangen, wenn aufgrund konkreter Hinweise der Aufenthaltsort des Kfz-Führers offensichtlich ist, wenn er sich also in Ruf- oder Sichtweite seines falsch geparkten Fahrzeuges aufhält (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, BayPAG, 4. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 104) bzw. wenn der Führer des Kraftfahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerungen festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (Senftl in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 1.7.2017, Art. 25 PAG Rn. 38.1). Das Hinterlegen einer Visitenkarte der Ehefrau des Klägers mit Telefonnummer und Anschrift genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, diesen Anforderungen nicht. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Ehefrau des Klägers sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe aufgehalten hat und in Kürze zu ihrem Fahrzeug hätte zurückkehren können, um die Verkehrsbehinderung zu beseitigen. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Ehefrau des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Kanzlei aufgehalten hat. Dies war für den die Abschleppanordnung treffenden Bediensteten aus der hinterlegten Visitenkarte jedoch nicht erkennbar. Ebenso wenig waren Anhaltspunkte für eine baldige Rückkehr der Ehefrau des Klägers ersichtlich.

2. Die hinreichende Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert zunächst, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet ist. Der Kläger rügt insoweit die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Erstgericht sein Beweisangebot nicht berücksichtigt und seine Ehefrau nicht als Zeugin vernommen habe. Eine derartige Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt weiter die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachaufklärung getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung im Zulassungsverfahren ist, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Verwaltungsgericht gerügt worden ist oder sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 7). Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten eine Beweiserhebung nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BayVGH, B.v. 11.5.2009 –10 ZB 09.634 – juris Rn. 11). Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2017 vor dem Verwaltungsgericht München ergibt, war unstrittig, dass die Ehefrau des Klägers ihre Visitenkarte mit der Kanzleianschrift und der Rufnummer hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs gelegt hatte. Auch hat das Erstgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung eine Nachforschungspflicht der Polizei nur bestehe, wenn sich der Fahrzeugführer für die Polizei erkennbar in einer unmittelbaren Nähe- und Rufbeziehung zum Fahrzeug befinde. Für das erkennende Gericht war daher nicht entscheidungserheblich, ob sich die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Ergehens der Abschleppanordnung tatsächlich in den Kanzleiräumen aufgehalten hat und dort erreichbar gewesen wäre. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass dies für die Polizisten alleine aufgrund der Hinterlegung der Visitenkarte nicht erkennbar war. Damit musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Sachaufklärung bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts und der Erreichbarkeit der Ehefrau des Klägers durch deren Vernehmung aufdrängen. Einen unbedingten Beweisantrag hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher ein Interesse an der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts besteht, das der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage. Er verweist lediglich darauf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts München von zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg abweiche. Falls der Kläger geklärt haben möchte, unter welchen Umständen die Polizei zu Nachforschungsversuchen über den Aufenthalt des Halters eines rechtswidrig geparkten Kfz verpflichtet ist, ist diese Frage bereits grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend entschieden, dass bei einer Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (BVerwG U.v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – juris Rn. 16). Wann dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

Für eine Divergenzrüge fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Divergenzgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird (Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 12). Um ein solches Gericht handelt es sich beim Oberverwaltungsgericht Hamburg für das Verwaltungsgericht München nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

21 Dec 10:16

Bürgerversicherung: Auf die Topverdiener kommt es an

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft - Nadine Oberhuber
Die Bürgerversicherung könnte zum entscheidenden Streitpunkt einer möglichen Regierungskoalition werden. Für wen und was kämpfen CDU und SPD da eigentlich?
21 Dec 09:11

SQL Injection Wiki

21 Dec 09:10

Drei „Unbequeme Wahrheiten“ über Thomas Stocker #COP23 #klimarunde @unibern

by Rainer Hoffmann

Das Klimamanifest-von-Heiligenroth hatte im Oktober 2017 der Klimakonferenz in Bonn (Ausrichter: Fidschi) einen kritischen Pol entgegengesetzt und es wurden drei markante „Unbequeme Wahrheiten“ des bekannten Schweizer Klima(folgen)forschers Thomas Stocker in einem 28-minütigen Video zusammengefasst und thematisiert:

Das obige Video macht an drei (3) glasklaren Beispielen deutlich, welche auch für jeden Laien sofort-erkennbare Widersprüche diese hochgelobten Klima(folgen)forscher fabrizieren. Ohne dass diese angeblichen Wissenschaftler dazu befragt werden oder darüber Stellungnahmen und Erklärungen abgeben müssen. Schlimmer noch: Thomas Stocker wurde in diesen Tagen mit dem Benoist-Wissenschafts-Preis ausgezeichnet, als angeblicher „Klimaforscher von Weltrang„, wie in der Schweizer „TAGESSCHAU“ am 31.10.2017 wörtlich behauptet worden ist.

Wer das obige Video vollständig gesehen hat, sollte sich womöglich aufgefordert fühlen, an den Stiftungsrat des Marcel-Benoist-Preises zu schreiben und zu fragen, ob man dort die Wahl des Preisträgers vielleicht hätte besser überdenken sollen. Kontakt-Möglichkeit !!

Nachfolgend dokumentieren wir alle die im Video behaupteten Thesen mit entsprechenden Nachweislinks und haben auch interessante Zusatz-Infos verlinkt:

Pos. Video
Minute
Ergänzende Quellen-Hinweise
#1.01 00:48 SF „Rundschau“ vom 25.07.2007, die am 29.07.2007 auch auf 3SAT wiederholt worden ist. Das heutige Schweizer Fernsehen (SRF) behauptet heutzutage in ihren Archiven, es hätte im Juli 2007 KEINE „RUNDSCHAU“ Sendung gegeben (Screenshot vom 02.11.2017). Deshalb haben wir den damaligen „RUNDSCHAU“ TV-Beitrag „Klimastreit“ (3SAT-Version mit hochdeutschen Untertiteln) in voller Länge und ungeschnitten zu Nachweiszwecken in unseren YOUTUBE-Channel hochgeladen (VIDEO).
#1.02 01:57 Drucksache Deutscher Bundestag 11/533 vom 24.06.1987
#1.03 02:29 Aufgabe des IPCC: im Juli 2009 in der WAYBACK-MACHINE archivierte Webseite des IPCC.
#1.04 02:48 Warum der IPCC gegründet wurde„: Info bei der deutschsprachigen IPCC-Koordinierungsstelle, .html .pdf
#1.05 03:15 Aufgabe des IPCC: Erklär-Video des WWF und DKK vom 13.07.2016
#1.06 06:04 SRF1 „10vor10“ vom 27.09.2013 mit Thomas Stocker: „Ungebremster Klimawandel
#1.07 08:02 SRF1 „TAGESSCHAU vom 31.10.2017: Benoist-Preis für Thomas Stocker (Video)

Website mit weitere Informationen zum Benoist-Preis !!

#2.01 09:43 Vortrag von Thomas Stocker an ETH-Zürich am 03.10.2013.
#2.02 10:47 Tagung vom 03.11.2014: IPCC Climate Change 2014 Synthesis Report
Tagungsbericht, Präsentation von Thomas Stocker (.pdf)
#2.03 11:29 Vortrag von Thomas Stocker am 03.11.2014 in Bern.
#2.04 13:17 PHOENIX am 30.11.2015: „Mensch.Macht.Klima
#2.05 14:07 Podiumsdiskussion u.a. mit Thomas Stocker und Hans von Storch bei der ETH-Zürich am 03.10.2013.
#2.06 15:14 Thomas Stocker bei NZZ „Standpunkte“ am 13.09.2009, (YOUTUBE)
#2.07 17:17 DAS ERSTE „TAGESSCHAU“ (20Uhr) vom 03.09.2016 (YOUTUBE)

Lesen Sie auch: „Was bedeutet eigentlich vorindustriell?„, NZZ vom 03.02.2017

Lesen Sie auch: Die 26(!) Varianten des 2-Grad-Zieles.

Schauen Sie auch: Die fehlende Antwort (.jpg) zum „2-Grad-Ziel“.

Wir empfehlen Ihnen auch unbedingt, die umfangreichen und sehr informativen Videos zu unserer Schulbuch-Recherche in dieser Playlist anzuschauen.

#2.08 18:30 Dirk Steffens: „Wir sind die Guten„, bei Minute 5:42 (Youtube)
#3.01 18:46 Website und Website mit aktuellen Publikationen von Thomas Stocker bei der Uni Bern.
#3.02 18:51 Stocker, T., 2016, Introduction to Climate Modelling, Spring Semester 2016, University of Bern. 174 pp (.pdf)
#3.02 20:41 Selbst erstellte EXCEL-Ergebnistabelle (.jpg) aus der Formel δT4 aus dem Stefan-Bolzmann-Gesetz (WIKIPEDIA)
#3.03 21:20 Drucksache Deutscher Bundestag 11/8030 vom 24.05.1990 der Enquete-Kommission
#3.04 22:36 IPCC-Bericht 2001, Arbeitsgruppe 1 (.pdf), wissenschaftliche Grundlagen, Seite 89 und 90 mit Gelbmarkierungen von KLIMAMANIFEST.CH
#3.05 23:46 IPCC-Bericht 1990, Arbeitsgruppe 1 (.pdf), wissenschaftliche Grundlagen, pdf-Seite 45 mit Rotmarkierungen von KLIMAMANIFEST.CH
#3.06 24:03 IPCC-Bericht 1995, Arbeitsgruppe 1 (.pdf), wissenschaftliche Grundlagen, Seite 57 mit Rotmarkierungen von KLIMAMANIFEST.CH
#3.07 24:28 IPCC-Bericht 2007, Arbeitsgruppe 1 (.pdf), wissenschaftliche Grundlagen, Seite 97 mit Gelbmarkierung von KLIMAMANIFEST.CH

Siehe auch: Glossar aus IPCC-Bericht 2007 im Vergleich zu Treibhauseffekt-Behauptungen der BpB.

#3.08 24:50 IPCC-Bericht 2013, Arbeitsgruppe 1, (.pdf), wissenschaftliche Grundlagen, Seite 1145

Recherchieren Sie auch:
Warum der Treibhauseffekt ein wissenschaftlicher Schwindel ist.“
#3.09 27:12 O-Ton Schellnhuber und das „Generationen-Manifest“ (YOUTUBE)

Weitere Nachweislinks werden auf Anfrage und/oder bei Notwendigkeit in dieser Liste hinzugefügt.

Wir haben bereits in der Vergangenheit weitere „Unbequeme Wahrheiten“ über Thomas Stocker recherchiert, die Sie in den folgenden beiden Blogtexten recherchieren und anschauen können:

Kritischer Video-Kommentar (Teil 1) zu Thomas Stockers Vortrag am 10.05.2016 in Vaduz

und

Kritischer Video-Kommentar (Teil 2) zu Thomas Stockers Vortrag am 10.05.2016 in Vaduz


Update vom 13.12.2017:

Ein Unterstützer unseres Manifeststes hat unter Hinweis auf unser Recherche-Video über Thomas Stocker eine Beschwerde bei der Marcel-Benoist-Stiftung eingereicht und hat mit Datum 08.12.2017 von Bundesrat Schneider-Ammann folgende Antwort bekommen:

 

Erstveröffentlichung am 03.11.2017 auf www.klimamanifest.ch

21 Dec 09:05

"Komplizen des Erkennungsdienstes": Jeder sein eigener Polizist

by ZEIT ONLINE: Literatur - Marie Schmidt
Im Netz stellen wir uns ständig selbst dar. Andreas Bernard zeigt in seinem Buch "Die Komplizen des Erkennungdienstes", wie wir so unsere eigene Überwachung anzetteln.