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16 Jan 19:23

Der Intercity 2: die zweite Generation

by DB Redaktion

Er bringt ohne Lok 270 Tonnen auf die Waage, hält 468 Sitzplätze verteilt auf einer Länge von 134,5 Metern und zwei Stockwerken bereit und bringt es auf eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h: Das ist der Intercity 2, der mithelfen soll, langfristig nahezu alle Städte mit über 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen an das Fernverkehrsnetz anzuschließen. Wir stellen Ihnen den neuen Zug und seine Vorzüge für Pendler, Pendlerinnen, Vielfahrer, Vielfahrerinnen, Familien, Radfahrer, Radfahrerinnen und mobilitätseingeschränkte Personen vor.

Das bietet der Intercity 2

Die zweite Generation des Intercity haben wir im Dezember 2015 zunächst auf einer Strecke in Betrieb genommen. Seitdem erweitern wir das Streckennetz sukzessive – inzwischen fahren 44 Züge auf vier Linien: Norddeich Mole – Hannover – Leipzig, Köln – Hannover – Dresden, Köln – Münster – Norddeich Mole und Stuttgart–Singen. Der Intercity 2 steht für komfortables und angenehmes Reisen. Dazu gehört die Ausstattung mit bequemen Sitzplätzen und Stellplätzen für Rollstühle, Fahrräder und Kinderwagen. Und nicht zu vergessen: der Panoramaausblick aus der oberen Etage. Die Sitzplätze in der 1. Klasse sind in Handy- und Ruhebereich unterteilt. Die Wagen der 2. Klasse halten Sitzplätze im Handybereich sowie jeweils im Familien- und Kleinkindbereich für Sie bereit.

Im Intercity 2 reisen Sie komfortabel

Deutlich breitere Türen, eine geringere Stufenhöhe und größere Vorräume erleichtern Ihnen den Ein- und Ausstieg, vor allem, wenn Sie mit Fahrrad oder Kinderwagen, im Rollstuhl oder einfach nur mit sperrigem Gepäck unterwegs sind. Damit kommen Sie im Intercity 2 nicht nur leichter durch die Türen, auch im Wagen gibt es genügend Platz, um Ihre Koffer und Taschen gut zu verstauen. Es stehen sechs große Gepäckregale je Wagen und zusätzlicher Stauraum für Sportgeräte und Kinderwagen zur Verfügung. Ist dann endlich alles verstaut, erwartet Sie Ihr Sitzplatz, der Ihnen genauso viel Beinfreiheit wie im ICE bietet.

Während der Fahrt können Sie sich auf großen Infodisplays in Echtzeit über den Fahrtverlauf informieren. Außerdem sehen Sie die aktuelle Position und Geschwindigkeit auf der digitalen Landkarte.

Luftgefederte Laufwerke, Teppichböden in der 1. und 2. Klasse und gut gepolsterte Sitze reduzieren die Fahrt- und Gesprächsgeräusche, sodass Sie eine angenehme Reise genießen können.

Für Ihr leibliches Wohl sorgen unsere Serviceteam an Bord, das Sie mit leckeren Kleinigkeiten für den Hunger unterwegs direkt an Ihrem Sitzplatz bedienen.

Extra breite Türen erleichtern Ihnen das Ein- und Aussteigen.
Großzügige Vorräume bieten Ihnen genügend Platz.
Je Wagen stehen Ihnen 6 große Gepäckregale zur Verfügung.
Gemütliche Sitzplätze mit viel Beinfreiheit erwarten Sie in der 1. Klasse...
... und in der 2. Klasse.
Das Infodisplay informiert Sie über den Streckenverlauf.
Auf der digitalen Landkarte sehen Sie die aktuelle Position.
Mit Fotos von den Städten kündigen wir die Haltestellen an.

Pendler, Pendlerinnen, Vielfahrer und Vielfahrerinnen können die Reisezeit sinnvoll nutzen

Eingebaute Mobilfunkrepeater verbessern den Empfang im Zug, sodass Sie Ihre Zeit zum Telefonieren und Surfen im Internet nutzen können. Dafür empfehlen wir Ihnen eine Sitzplatzreservierung im Handybereich, um andere Fahrgäste nicht zu stören.

Auf den Klapptischen mit Verlängerungsträger können Sie bequem Ihren Laptop platzieren und die Reisezeit zum Arbeiten oder Filme schauen nutzen. In der 1. Klasse befinden sich sogenannte Schmetterlingstische, die Ihnen zusätzliche Arbeitsfläche bieten.

Damit der Akku die ganze Fahrt durchhält, befindet sich an allen Doppelsitzen je eine Steckdose, in der 1. Klasse auch an Einzelsitzen.

Zwischen Anfang 2020 und Ende 2021 werden alle Intercity 2-Züge mit kostenfreiem WLAN ausgerüstet.

Zwei WLAN-Namen „WIFIonICE“ oder „WIFI@DB“

In unseren ICE- und nach und nach auch in unseren Intercity-Zügen gibt es zwei WLANs: Zusätzlich zu „WIFIonICE“ steht ab sofort auch „WIFI@DB“ zur Verfügung. Beide WLAN-Angebote sind kostenlos und in Umfang und Leistung identisch. Ein Wechsel zwischen den Netzwerknamen (SSIDs) ist jederzeit ohne erneutes Einloggen möglich. Für eine Übergangszeit wird es beide Angebote geben.

Weitere Infos finden Sie hier.

Mehr Barrierefreiheit im Intercity 2

Die breiten Türen sowie mobile Einstiegshilfen im Steuerwagen erleichtern Ihnen als Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerin den Ein- und Ausstieg. Bei einem 55 cm hohen Bahnsteig können Sie selbstständig reinrollen, für alle anderen Bahnsteige gibt es eine mobile Rampenlösung.

Im Wagen stehen für Sie zwei reservierbare, großzügige Rollstuhlplätze und weitere vier Sitzplätze für Begleitpersonen und zum Umsetzen zur Verfügung. In direkter Nähe befindet sich eine großzügige Toilette, die barrierefrei und rollstuhlgerecht eingerichtet ist. Die Toilette und die Rollstuhlplätze sind mit einem Notruf inklusive Sprechverbindung ausgestattet.

Zur besseren Orientierung im Zug sind im Vorraum und an den Treppengeländern Piktogramme mit Wagennummer und -klasse sowie Sitzplatznummer für Unter- und Obergeschoss angegeben. Sollten Sie nicht mehr so gut sehen oder blind sein, erhalten Sie diese Informationen auch über Braille- bzw. taktile, also fühlbare Schrift. Leisten im Fußboden und taktile Nummern an den Sitzplätzen führen Sie sicher an Ihren Platz.

An unseren Klapptischen können Sie bequem mit Ihrem Laptop arbeiten.
Mithilfe unserer Piktogramme mit Sitzplatznummern können Sie sich gut orientieren.
Die Sitzplatznummern sind in taktiler Schrift am Treppengeländer angebracht.
Am Sitz finden Sie die Nummer seitlich in der Kopfstütze.
In der 2. Klasse stehen Ihnen 2 Rollstuhlplätze zur Verfügung.
Bei einer Bahnsteighöhe von 55 cm ist der Einstieg ebenerdig möglich für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle.
In der Nähe des Rollstuhlbereichs befindet sich die barrierefreie Toilette, die auch einen Wickeltisch für Babys bereithält.
Der Kleinkindbereich in der 2. Klasse im oberen Stockwerk hält 8 Sitzplätze bereit.
Insgesamt gibt es 9 Fahrradstellplätze.

Familien- und Kleinkindbereiche: die Ruheoasen für Eltern und Kinder

Wenn Sie mit Kind und Kegel verreisen, dann empfehlen wir Ihnen, Sitzplätze in unseren Familien- oder Kleinkindbereichen zu reservieren. Der Kleinkindbereich befindet sich im Obergeschoss, ist vom Großraumbereich abgetrennt und bietet Ihnen mehr Privatsphäre. Die kindgerechte Gestaltung mit Bildern vom kleinen ICE, genügend Platz zum Spielen und zwei Sitzgruppen à vier Plätzen machen den Bereich gemütlich und das Reisen mit Babys und Kleinkindern entspannt. Ihren Kinderwagen können Sie im Untergeschoss parken. Dort befindet sich auch ein Wickeltisch.

Der Familienbereich befindet sich nebenan im Großraumbereich und ist durch markante Banderolen vom kleinen ICE gekennzeichnet.

Mehr Platz für Fahrräder im Intercity 2

Für die Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen unter Ihnen, die für die Anfahrt zur Zweiradtour gerne den Zug nutzen, stehen neun reservierungspflichtige Fahrradstellplätze zur Verfügung. Sechs davon befinden sich im Steuerwagen und die restlichen drei Stellplätze sind auf drei Wagen mit je einem Stellplatz verteilt.

Die bereits erwähnten breiten Türen, der großzügige Vorraum und die angenehme Einstiegshöhe erleichtern auch den Zustieg mit dem Fahrrad.

[Aktualisierung am 3.3.2020: Angabe zur Anzahl der Züge und Strecken aktualisiert; am 08.07.2020: zwei WLAN-Namen verfügbar: „WIFIonICE“ oder „WIFI@DB“.]

Zwei WLAN-Namen „WIFIonICE“ oder „WIFI@DB“

In unseren ICE- und nach und nach auch in unseren Intercity-Zügen gibt es zwei WLANs: Zusätzlich zu „WIFIonICE“ steht ab sofort auch „WIFI@DB“ zur Verfügung. Beide WLAN-Angebote sind kostenlos und in Umfang und Leistung identisch. Ein Wechsel zwischen den Netzwerknamen (SSIDs) ist jederzeit ohne erneutes Einloggen möglich. Für eine Übergangszeit wird es beide Angebote geben.


16 Jan 18:55

Warum eine niedrige Sonnen­flecken-Aktivität auf eine längere Klima-Kaltphase hinweist

by Chris Frey

[In Deutschland muss man auf dieses Medien-Wunder wohl noch warten. Anm. d. Übers.]

Kendra Pierre-Louis schrieb herablassend in der New York Times: „Tatsächlich wird es an der Ostküste in manchen Gebieten rekord-tiefe Temperaturen geben. Für New York sind die kältesten Neujahrs-Temperaturen seit den sechziger Jahren vorhergesagt. Aber Mr. Trumps Tweet enthielt den allgemein begangenen Fehler, lokale Wettervorgänge zu betrachten und daraus Erkenntnisse für das globale Klima abzuleiten“.

Ja, Kendra hat wie auch die NYT jedes Mal lauthals Alarm geschrien, wenn irgendein bestimmtes Jahr, ein Monat oder ein Tag nahezu überall „der/das Wärmste war seit …“ Und dann belehrt uns Kendra nachdenklich: „Klima bezeichnet das Verhalten der Atmosphäre über einen langen Zeitraum, während man mit Wetter alles bezeichnet, was im Kurzfrist-Zeitraum passiert. In gewisser Weise ist Klima die Summe langer Wetterperioden“.

Wie wahr! Da sind beispielsweise die letzten zwei Jahrzehnte, in welchen Satelliten einen völlig flach verlaufenen Temperaturgang gemessen haben. Das ist zwar noch kein voller Klimazyklus, aber noch ein Jahrzehnt, und der Vorgang ist qualifiziert für diese ziemlich willkürliche Unterscheidung.

Vielleicht erinnert sich mach einer noch daran, dass vor der jüngsten Erwärmung die gleiche New York Times das Hereinbrechen der nächsten Eiszeit hinausposaunt hat nach drei Jahrzehnten der Abkühlung seit Mitte der vierziger Jahre.

Andererseits – was ist, wenn jene gute alte globale Erwärmung, zu der es kurzzeitig von Ende der siebziger bis zu den neunziger Jahren gekommen war, nicht wieder einsetzt und weitere zwei, drei Jahrzehnte dauert? Sie glauben, das kann nicht passieren? Eine beobachtete Sonnenaktivität so schwach wie seit 200 Jahren nicht mehr weist jedenfalls zusammen mit neuen, intensiven Forschungen in die andere Richtung.

Wichtige Relationen zwischen Sonnenaktivität, Wolkenbedeckung und Temperaturen werden erklärt in einem jüngst von Nature Communications veröffentlichten Report. Leitautor Henrik Svensmark von der Technical University of Denmark stellt fest, dass Klimamodelle diese natürlichen Einflüsse drastisch unterschätzt haben, während sie die Bedeutung des atmosphärischen CO2 genauso drastisch überschätzt haben.

Sonnenflecken zeigen magnetische Änderungen auf der Sonnenoberfläche an, welche die Stärke des Sonnenwindes beeinflussen. Dieser wehrt kosmische Strahlung ab – hoch energetische Partikel von Supernovae, welche in der gesamten Galaxis diffundieren. In Perioden geringer Sonnenfleckenzahl (also schwachem Sonnenwind) erreicht mehr dieser kosmischen Strahlung den inneren Bereich unseres Sonnensystems.

Kosmische Strahlen, die es bis zum Auftreffen auf die Erdatmosphäre schaffen, schlagen aus den Luftmolekülen Elektronen heraus und erzeugen Ionen (elektrisch positive und negative Moleküle). Diese Ionen wiederum helfen Aerosolen (Clustern zumeist aus Schwefelsäure- und Wassermolekülen), mittels eines Kernbildung [nucleation] genannten Prozesses bei der Wolkenbildung.

Kurz gesagt: weniger Sonnenflecken (schwächerer Sonnenwind) lässt mehr kosmische Strahlung die Erdatmosphäre erreichen, welche die Aerosol-Moleküle ionisiert, die dann wiederum zu Kondensationskernen für Wolken anwachsen, die Abkühlung verursachen. Mehr Sonnenflecken haben den gegenteiligen Effekt – weniger Wolken – höhere Temperaturen.

Henrik Svensmark und sein Kollege Nir Shaviv berichten, dass die Ergebnisse ihrer neuen Studie allen in der Öffentlichkeit viel zu stark akzeptierten theoretischen und numerischen Modellprojektionen diametral widersprechen, dass nämlich kleine Aerosole wieder verschwinden, bevor sie groß genug werden, um als Kondensationskerne zu fungieren. Der Nachweis in einer Wolkenkammer zeigt: „Wechselwirkungen zwischen Ionen und Aerosolen können das Wachstum beschleunigen, indem sie Material den kleinen Aerosolen hinzugefügt wird, die damit groß genug für die Wolkenbildung werden“.

Einer weiteren Studie von Valentia Zharkova aus dem Jahr 2015 zufolge kann durchaus erwartet werden, dass eine weitere multi-dekadische „Kleine Eiszeit“ auf dem Zeitplan der Natur steht. Sie prognostiziert, dass sich das Aktivitätsniveau des derzeitigen Zyklus‘ Nr. 24, welches ohnehin schon das schwächste Niveau seit dem Sonnenzyklus von vor 6200 Jahren aufweist, noch weiter abschwächt bis zu einem „Maunder Minimum“ (lange Perioden mit Minima der Sonnenflecken), welche zuletzt vor 370 Jahren aufgetreten waren.

Zharkovas Modell geht von Dynamo-Effekten in zwei Schichten der Sonne aus – eine dicht unter der Oberfläche und die andere tief innerhalb der Konvektionszone. Beide haben eine Frequenz von etwa 11 Jahren, zeigen jedoch einen geringen Unterschied und sind auch zeitlich verschoben. Ihr Modell prognostiziert, dass das Wellenpaar während des Zyklus‘ Nr. 25, welcher im Jahre 2022 seinen Höhepunkt erreicht, zunehmend zeitverschoben auftritt.

Während des Sonnenzyklus‘ Nr. 26, also in der Dekade von 2030 bis 2040, werden die Wellen exakt asynchron werden und zu einer sogar noch stärkeren Reduktion der Sonnenaktivität führen. Im Sonnenzyklus 26 werden die Wellen genau spiegelbildlich zueinander daherkommen – mit ihrem Maximum gleichzeitig, aber auf den gegenüber liegenden Hemisphären der Sonne.

Wie auch immer dem sei, ob sich die gegenwärtige Abkühlung fortsetzt oder nicht – gibt es irgendeinen Grund für Panik? Nein, und im gleichen Atemzug: wenn jene gute alte globale Erwärmung wieder einsetzt – was zweifellos irgendwann der Fall sein wird – wollen wir die jetzigen Bedingungen doppelt dankbar begrüßen.

Link: http://www.cfact.org/2018/01/08/why-low-sunspot-activity-portends-prolonged-climate-chill/

Übersetzt von Chris Frey EIKE

16 Jan 18:51

Elektrifi­zierung – der Weg zu höheren Energie­preisen

by Chris Frey

Befürworter von Elektrifizierung beabsichtigen, das Transportwesen sowie Heizungs- und Kühlsysteme mit Strom zu betreiben und den Verbrauch von Kohlenwasserstoff-Treibstoff zu eliminieren. Elektrische Autos, elektrische Öfen und Warmwasserbereiter sowie Wärmepumpen müssen Benzin-Fahrzeuge und andere, mit Gas betriebene Einrichtungen ersetzen. Außerdem müssen Wind- und Solarsysteme den Strom liefern, nicht Kohle- oder Gaskraftwerke, um Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.

Der Klimawandel-Aktionsplan von Kalifornien aus dem Jahr 2017 fordert bis zum Jahr 2030 eine Reduktion von Treibhausgasen um 40% und bis 2050 um 80%. Die Ziele belaufen sich auf 4,2 Millionen Elektro- und Hybridautos auf Kaliforniens Straßen bis zum Jahr 2030; heute sind es etwa 300.000.

Utility Southern California Edison (SCE) verlangt ein sogar noch aggressiveres Vorgehen. Der „Clean Power and Electrification Pathway”-Plan fordert bis zum Jahr 2030 7 Millionen E-Fahrzeuge auf Kaliforniens Straßen und dass ein Drittel der Einwohner des US-Staates ihre Gasöfen und andere, mit Gas betriebene Geräte ersetzen.

Neun andere US-Staaten fördern E-Autos als Teil eines breit angelegten Elektrifizierungs-Programms. Die Neu-England-Staaten [im Nordosten der USA, Anm. d. Übers.] erkunden eine „strategische Elektrifizierung“, um strengen Zielen der Reduktion von Emissionen zu genügen. Bei fast allen diesen Bemühungen wird kaum über die Kosten für die Verbraucher gesprochen.

Elektrifizierung ist zu einem globalen Kreuzzug geworden. Die Niederlande, Deutschland, Norwegen und UK fördern einen Verkaufsstopp von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bis zum Jahr 2040. Die niederländische Regierung fördert die Eliminierung von Gas als Heiz- und Kochquelle in allen Wohnungen bis zum Jahr 2050. Die Städte Amsterdam, Rotterdam und Utrecht bekundeten ihre Intentionen, zu einer „gasfreien Landschaft“ zu werden.

Elektrifizierung wird teuer werden. Die meisten Amerikaner wollen keine E-Autos haben. Erhebliche Subventionen seitens des Steuerzahlers sowie Vorschriften für Autobauer und Verbraucher werden erforderlich sein, um den Kauf jener Fahrzeuge zu beschleunigen. Öfen und andere Geräte, betrieben durch Wärmepumpen, Solar und Strom sind fast immer deutlich teurer als der Gebrauch von Erdgas- oder Propan-Geräten.

Eine Studie der New York State Energy Research and Development Authority kam im Jahr 2017 zu dem Ergebnis, dass nur vier Prozent der Öfen, Ventilations- und Air Conditioner kosteneffektiv auf Wärmepumpen umgerüstet werden können. Die Studie verlangt nach Vorschriften, Geschäfte und Verbraucher zu verpflichten, „einen gewissen Anteil des Stromes für Heizung und Kühlung aus erneuerbaren Quellen zu beziehen“.

Den Befürwortern der Elektrifizierung zufolge muss der Strom von Erneuerbaren stammen, um Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren. Daher fördern alle Elektrifizierungs-Programme Wind- und Solarerzeugung, gestützt durch Batterie-Speicherung.

Die USA sind derzeit mit sehr niedrigen Strompreisen gesegnet. Im Jahre 2016 betrug der Strompreis, also der an die Erzeugungs-Unternehmen gezahlte Preis zwischen 2,3 Cent pro kWh im Nordwesten bis 3,6 Cent pro kWh in den Neuengland-Staaten. Kohle, Erdgas, Kern- und Wasserkraft, unsere traditionellen Energiequellen, lieferten über 90% dieses preisgünstigen Stromes. Nur 6,4 Prozent des Stromes kamen im Jahr 2016 von Wind und Solar.

Die tatsächlichen Kosten von Wind- und Solarsystemen werden der Öffentlichkeit zumeist vorenthalten, können aber abscheulich hoch sein. Die kalifornische Sonnen-Farm, welche in der Mojave-Wüste nördlich von Los Angeles im Jahre 2014 in Betrieb ging, liefert Strom zu Preisen über 15 bis 18 Cent pro kWh, also mehr als das Vierfache des Marktpreises. Die Erweiterung von Solar in Massachusetts im Jahre 2013 war die Folge einer Subvention in Höhe von 25 Cent pro kWh für kommerzielle Solar-Generatoren, was den Gesamtpreis für Solar auf fast 30 Cent pro kWh trieb.

Aber das Deepwater Wind Block Island-Projekt von Rhode Island nimmt den ersten Platz ein hinsichtlich skandalöser Kosten für erneuerbare Energie. Das aus fünf Turbinen bestehende Offshore-System ging 2016 in Betrieb zu einem vertraglich vereinbarten Preis von 23,6 Cent pro kWh mit einer jährlichen Steigerung um 3,5 Cent. Damit ergibt sich zukünftig ein Preis von über 40 Cent pro kWh. Wer möchte einen Preis bezahlen, der zehn Mal so hoch ist wie der Marktpreis?

Der Energy Information Administration EIA zufolge sind die Strompreise in den USA während der acht Jahre von 2008 bis 2016 um weniger als 5 Prozent gestiegen. Aber im gleichen Zeitraum haben die Preise in neun der zwölf Top-Wind-Staaten um 13 bis 37 Prozent angezogen, also bedeutend stärker als im nationalen Mittel. Kommerzielle Wind- und Solarsysteme werden in der Regel weit von Städten entfernt errichtet, was neue Übertragungsleitungen erfordert, deren Kosten ebenfalls den Stromverbrauchern aufgebürdet werden. Falls Elektrifizierung dieser Art in den gesamten USA eingeführt wird, erwarte man explodierende Strompreise.

Elektrifizierung macht eine massive gesellschaftliche Transformation erforderlich von Benzin- zu Elektrofahrzeugen, von traditionellen Kraftwerken zu Wind- und Solar-Generatoren und von Heizen mit Gas zu Heizen mit Strom und Wärmepumpen-Systemen. Es gibt keinen Beweis dafür, dass diese Transition irgendeine messbare Auswirkung auf die globalen Temperaturen hat. Aber die Elektrifizierung wird garantiert zu erheblich höheren Energiepreisen führen.

[Originally Published at Master Resource]

Link: https://www.heartland.org/news-opinion/news/electrificationthe-road-to-higher-energy-prices

Übersetzt von Chris Frey EIKE

16 Jan 18:42

InfoPath versus PowerApps: Wo gibt es Überschneidungen, und wo sind die neuen Apps kein Ersatz?

by Wolfgang Miedl
Die Office- und SharePoint-Formularlösung InfoPath ist abgekündigt, aber ein offizieller Nachfolger ist weiterhin nicht in Sicht. Inzwischen rechnen viele damit, dass die PowerApps aus Office 365 die Lücke füllen werden. [...]

[Den vollständigen Beitrag finden Sie auf der Website]
16 Jan 17:11

Ausbau der Nahbereiche – was das für den Kunden bedeutet

Beim Glasfaserausbau Deutschlands bildet die Modernisierung der sogenannten Nahbereiche einen wichtigen Baustein. Was dahinter steckt, erklären wir hier.
16 Jan 17:07

Ask HN: What's the recommended method of adding authentication to a REST API

16 Jan 17:03

Crooked Style Sheeding – Webpage tracking using only CSS

16 Jan 16:54

Windows 10 ARM: 64-bit Programme funktionieren und haben keine Auswirkungen auf Akkulaufzeit

by Albert Jelica

Microsoft und Qualcomm haben Anfang Dezember offiziell den Startschuss für die Windows 10 ARM-basierten Always Connected PCs gegeben. Die Notebooks und Tablets mit Snapdragon 835-Prozessoren sollen für die Nutzer keine merkbaren Nachteile zu traditionellen PCs beinhalten, allerdings den großen Vorteil haben, dass sie außerordentlich lange Akkulaufzeiten und ständige LTE-Konnektivität bieten können. Dabei sind laut Qualcomm sogar bis zu 29 Stunden Netflix-Wiedergabe möglich, wobei ein solches Gerät bislang noch nicht vorgestellt wurde.

Unklar war bislang allerdings, welche Auswirkungen die Nutzung von Desktop-Programmen auf diese außerordentlich langen Akkulaufzeiten haben wird. Unter Windows 10 ARM müssen diese schließlich emuliert werden.

64-bit Programme und Akkulaufzeiten

Im Zuge der CES 2018 in Las Vegas gab Qualcomm-Manager Pj Jacobowitz gegenüber Medien bekannt, dass die Emulation von x86-Programmen keine Auswirkungen auf die Akkulaufzeit haben wird. Man hatte vermutet, dass Microsoft diesen Umstand durch die Auslieferung der Geräte mit Windows 10 S kaschieren wolle.

Ebenfalls unklar war, ob nun auch 64-bit basierte Desktop-Programme unter Windows 10 ARM laufen und auch hierzu gibt es nun eine offizielle Bestätigung. „Wenn es auf einem Intel-Chip funktioniert, läuft es auch auf einem Qualcomm-Chip“, ließ der Manager wissen. Sollten sich all diese Versprechen bewahrheiten, klingen die Windows 10 ARM-Geräte nun sogar noch etwas interessanter.


Quelle: Neowin

Der Beitrag Windows 10 ARM: 64-bit Programme funktionieren und haben keine Auswirkungen auf Akkulaufzeit erschien zuerst auf WindowsArea.de.

16 Jan 08:07

When your manager isn't supporting you, develop a manager crew

16 Jan 08:06

Modern network load balancing and proxying

16 Jan 06:23

Pick strong consistency whenever possible

16 Jan 06:23

QISKit: A software development kit for writing quantum computing programs

16 Jan 06:22

macOS: Das umfassende Handbuch für Power-User

Kai Surendorf bringt eine neue Auflage des Grundwerks zu macOS. Ohne Unix, Terminal und Konsole kommt man damit kaum zurecht.
15 Jan 17:52

Rekordverdächtiges Tempo: Mann rast mit 142 km/h durch 60er-Zone

680 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Führerscheinentzug: Das erwartet einen 31-jährigen Dachauer, den die Polizei in der Nacht zum Freitag mit 142 km/h geblitzt hat.
15 Jan 17:50

Gerichtsurteil: Arbeitsamt muss Schulbücher für Hartz-IV-Empfänger zahlen

by ZEIT ONLINE: Schule -
Jobcenter zahlen eine Pauschale für den Schulbedarf von Hartz-IV-Empfängern aus. Bisher mussten damit auch Kosten für Bücher beglichen werden.
15 Jan 17:50

Most Important Penetration Testing Commands Cheat Sheet for Linux Machine

15 Jan 17:49

Tips for moving into management [audio]

15 Jan 17:49

Airbus: Dem A380 droht das Aus

by ZEIT ONLINE: Unternehmen -
Der Flugzeughersteller Airbus hat im vergangenen Jahr einen Produktionsrekord erzielt. Die Zukunft des A380 jedoch hängt nun von einem einzigen Kunden ab.
15 Jan 17:49

Elektroauto: Norwegische Model-S-Fahrer klagen gegen Tesla

Weil der Akku nicht leistungsfähig genug ist, bringt ein Tesla Model S nicht die Leistung auf die Straße, die der Hersteller versprochen hat. Das ärgert Käufer des Elektroautos in Norwegen, die von Tesla eine Entschädigung haben wollen. (Tesla, Rechtsstreitigkeiten)
15 Jan 17:48

Der ,97%-Klima­konsens‘ beginnt zu zerfallen – mit 485 neuen Studien allein 2017, welche ihn in Frage stellen

by Chris Frey

Autor Kenneth Richard fand heraus, dass im Laufe des Jahres 2017 mindestens 485 Studien veröffentlicht worden sind, die auf die eine oder andere Weise den vermeintlichen Konsens in Frage stellen bzgl. der Gefahren menschlicher CO2-Emissionen oder Fähigkeit der Klimamodelle, die Zukunft zu prophezeien.

Richards Analyse zufolge unterstreichen die 485 neuen Studien die „bedeutenden Beschränkungen und Unsicherheiten hinsichtlich unseres Verständnisses von Klima und Klimawandel“. Dies wiederum zeigt, dass die Klimawissenschaft nicht einmal ansatzweise so settled ist wie uns Medien und einige Politiker glauben machen wollen.

Richards unterteilte die skeptischen Positionen in vier Haupt-Kategorien, wobei jede der individuellen Studien mindestens eine dieser Positionen zur Sprache bringt, manchmal auch mehr.

N(1) Natürliche Prozesse spielen eine erheblich größere Rolle und können nicht vernachlässigt werden (im Gegensatz zur Behauptung des IPCC) hinsichtlich der Änderungen im Klimasystem, darunter Temperatur-Variationen, Niederschlag, Wetterereignisse usw., und der Einfluss gestiegener CO2-Konzentrationen auf Klimaänderungen ist weit weniger stark ausgeprägt als man sich vorstellt.

N(2) Erwärmung, Meeresspiegel, Schrumpfung von Meereis und Gletschern, Intensität und Häufigkeit von Hurrikanen und Dürren… Alle derartigen Ereignisse während der heutigen Zeit sind weder beispiellos noch bemerkenswert und liegen auch in keinem Fall außerhalb der Bandbreite der natürlichen Variabilität, wie eindeutig aus den ersten 150 Graphiken (2017) auf dieser Liste hervorgeht.

N(3) Die Computer-Klimamodelle sind weder zuverlässig noch konstant genau, und Projektionen zukünftiger Zustände des Klimas sind kaum mehr als Spekulationen, sind doch die Unsicherheiten und Fehler-Bandbreiten in einem nicht linearen Klimasystem erheblich.

N(4) Die gegenwärtige Politik bzgl. Abschwächung von Emissionen, vor allem im Hinblick auf die Förderung Erneuerbarer, sind oftmals ineffektiv und sogar schädlich für die Umwelt, wohingegen ein gestiegener CO2-Gehalt und ein wärmeres Klima unangekündigte Vorteile für die Biosphäre mit sich bringt (z. B. ein grünerer Planet und gesteigerte Ernteerträge).

Hier folgen nun zwei Links zu den 485 Studien ebenso wie eine Anleitung zur Kategorisierung auf der Liste:

Skeptic Papers 2017 (1)

Skeptic Papers 2017 (2)

Teil 1: natürliche Prozesse bzgl. Wetter und Klimawandel:

● Solarer Einfluss auf das Klima (111)

● Klimaeinfluss von ENSO, NAO, AMO, PDO (44)

● gegenwärtiges Klima in Phase mit der natürlichen Variabilität (13)

● Einfluss von Wolken und Aerosolen (9)

● Klimaeinfluss durch Vulkanismus und Tektonik (6)

● Der CO2-Treibhauseffekt – wirklich ein Klimatreiber? (14)

Teil 2: Unsettled Wissenschaft, gescheiterte Klimamodellierungen:

● Unzuverlässigkeit der Klimamodelle, Verzerrungen, Fehler und der Stillstand (28)

● Scheitern der erneuerbaren Energie und der Klimapolitik (12)

● Die Umwelt und die Biosphäre erheblich schädigende Windenergie (8)

● Ein gestiegenes CO2-Niveau lässt den Planeten ergrünen und bringt höhere Ernteerträge (13)

● Erwärmung ist vorteilhaft für Mensch und Natur und schädigt diese nicht (5)

● Erwärmung und Versauerung schädigen nicht die ozeanische Biosphäre (17)

● Abnahme von Extremwetter bei Erwärmung (3)

● Städtische Wärmeinseln: künstlich fabrizierter Temperaturanstieg (5)

● Kein zunehmender Trend bei starken Hurrikanen (4)

● Keine Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Dürren und Überschwemmungen (3)

● Natürliche CO2- und Methan-Ausgasungen sind um ein Vielfaches höher als die Quelle Mensch (4)

● Zunehmende Schneebedeckung seit den fünfziger Jahren

● Verschiedene (7)

Teil 3: Rekonstruktion und Beobachtung des natürlichen Klimawandels:

● Fehlen eines anthropogenen/CO2-Signals bzgl. Anstieg des Meeresspiegels (38)

● Keine Erwärmung insgesamt während des 20. (21.) Jahrhunderts (12)

● Eine wärmere Vergangenheit: Nicht-Hockeyschläger-Rekonstruktionen (60)

● Abrupte natürliche globale Erwärmung um mehrere Grad pro Jahrzehnt (7)

● Ein den Modellen diametral widersprechendes Verhalten der Cryosphäre einschließlich des Polareises (32)

● Antarktische Eisschmelze in gebieten mit hohem geothermischen Wärmefluss (4)

● Abkühlung in jüngster Zeit im Nordatlantik und den Südlichen Ozeanen (10).

Link: https://wattsupwiththat.com/2018/01/10/the-97-climate-consensusstarts-to-crumble-with-485-new-papers-in-2017-that-question-it/

Übersetzt von Chris Frey EIKE

15 Jan 17:48

ATSB released Aviation Occurrence Statistics 2007-2016

by Harro Ranter

The Australian Transport Safety Bureau (ATSB) released the annual Aviation Occurrence Statistics 2007 to 2016.

In 2016, nearly 230 aircraft were involved in accidents in Australia, with another 291 aircraft involved in a serious incident. There were 21 fatalities in the aviation sector in 2016, which was fewer than any previous year recorded by the ATSB. There were no fatalities in either high or low capacity regular public transport (RPT) operations, which has been the case since 1975 and 2010 respectively.

Commercial air transport operations experienced one fatality from 15 accidents; general aviation experienced 10 fatalities from 119 accidents; and recreational aviation had 10 fatalities from 63 accidents.

Collision with terrain was the most common accident or serious incident for general aviation aircraft, recreational aviation and remotely piloted aircraft in 2016. Aircraft control was the most common cause of an accident or serious incident for air transport operators.

Wildlife strikes, including birdstrikes, were again the most common types of incident involving air transport and general aviation operations, with runway events the most common type of incident for recreational aviation.

The accident and fatal accident rates for general and recreational aviation reflect the higher‑risk operational activity when compared to air transport operations. They also reflect the significant growth in recreational aviation activity over the last ten years and this sector’s increased reporting culture.

General aviation accounts for one‑third of the total hours flown by Australian-registered aircraft and over half of all aircraft movements across Australia.

The total accident rate, per hours flown, indicates general aviation operations are 10 times more likely to have an accident than commercial operations, with recreational aircraft around twice as likely to experience an accident than general aviation.

The fatal accident rate, per hours flown, indicates general aviation operations are around 20 times more likely to experience a fatal accident than commercial air transport, and recreational operations are almost 40 times more likely to experience a fatal accident than air transport.

More information:

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15 Jan 17:48

Akkuprobleme bei Macbooks? Klagen über kurze Standby

Schaltet man sein Macbook in den Ruhezustand, hält der Akku dies bei einigen Nutzern anscheinend nur wenige Tage durch.
15 Jan 17:48

Telekom: 100 Mbit/s ab heute für über 358.000 Haushalte

Ab sofort können weitere 358.000 Haushalte mit bis zu 100 Mbit/s im Netz surfen. Das hat die Telekom am Montag verkündet.
15 Jan 17:47

British supermarket chickens show record level of antibiotic-resistant superbugs

15 Jan 17:47

Fetching the last updated items from a large list

by Mikael Svenson

A person standing on top of a ladder in the clouds.

I have a list with over 5000 items and on a regular interval I want to query the list to retrieve the last modified items since last time. Typically I will poll every 15 minutes with a CAML query like this:

<View Scope='RecursiveAll'>
<Query>
<Where>
<And>
<Eq>
<FieldRef Name='ContentType'/>
<Value Type='Computed'>Item2</Value>
</Eq>
<Geq>
<FieldRef Name='Modified' />
<Value IncludeTimeValue='True' StorageTZ='TRUE' Type='DateTime'>2018-01-15T14:24:00Z</Value>
</Geq>
</And>
</Where>
</Query>
<RowLimit>5000</RowLimit>
</View>

This query works fine up till the list reached 5000 items and you will get the infamous item threshold error. In my case there will never be over 5000 updated items in my polling timespan so the fix it quite simple. As I limit on the modified date, add an index for the Modified field from the list settings page. Problem solved, queries will work. And to be sure, create your indexes up front – makes it a lot easier.

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An alternative approach [update]

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15 Jan 17:47

OLG Köln zum Abgasskandal: Manipulationssoftware im Pkw stellt Sachmangel dar

by Alexander Gratz

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss befasst sich das OLG Köln mit den Rechten von Fahrzeugkäufers im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal und bejaht im konkreten Fall ein Rücktrittsrecht. Nach dem OLG Köln liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, wenn die Motorsteuerung eines Fahrzeugs für den Betrieb auf dem Prüfstand einen Betriebsmodus mit geringeren Stickoxidemissionen vorsieht. Denn die Verwendung einer solchen Manipulationssoftware weiche von dem ab, was ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten dürfe. Ein solcher habe – jedenfalls vor Bekanntwerden des Abgasskandals – erwarten dürfen, dass die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung des Herstellers erlangt worden sind. Die Pflichtverletzung der beklagten Verkäuferin sei auch nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Zum Zeitpunkt der Nachbesserungsverlangen der Klägerin (Ende 2015) habe das vom Fahrzeughersteller entwickelte Software-Update (zeitlicher Aufwand: etwa eine Stunde, Kosten ca. 100 EUR) noch nicht vorgelegen. Bei Annahme einer nur unerheblichen Pflichtverletzung würde zudem für einen nicht absehbaren Zeitraum das nicht fernliegende Risiko einer Insolvenz des Fahrzeugherstellers oder der Beklagten der Klägerin auferlegt. Auch die am 15.10.2015 durch die Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen, jedenfalls aber die zweite Frist vom 24.10.2015 bis zum 08.11.2015 seien ausreichend bemessen gewesen.

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 – 8 O 12/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal.

Am 15. Juni 2015 kaufte die Klägerin für private Zwecke einen Pkw VW Beetle Design TDI, dessen Erstzulassung im Jahr 2013 erfolgt war. Die Klägerin bezahlte für das Fahrzeug, das beim Kauf eine Laufleistung von 11.949 km hatte, 14.990,- EUR in bar und erhielt den Pkw am 18. Juni 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen des Kaufvertrages vom 15. Juni 2015 sowie der Rechnung vom 17. Juni 2015 Bezug genommen (vgl. Bl. 14 f. GA).

Das Fahrzeug ist mit einem von VW hergestellten 1,6-Liter-Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der eine Leistung von 77 KW hat. Die vom Hersteller für den Motor vorgesehene und auch in dem von der Klägerin erworbenen Pkw eingesetzte Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikel-Ausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate vor. Dabei vermag die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltet bei einer Prüfung der Emissionen auf dem Prüfstand in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass bei der Prüfung der betreffenden Fahrzeuge nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxid-Emissionen gemessen werden und dementsprechend die Stickoxid-Grenzwerte im Laborbetrieb eingehalten werden. Dagegen schaltet die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird.

Das Kraftfahrzeug-Bundesamt erlegte dem Hersteller VW nach dem Bekanntwerden der vorstehenden Manipulation auf, die entsprechende Software aus den Fahrzeugen zu entfernen und gab in der folgenden Zeit sukzessive Software-Updates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeug- und Motoren-Typen des Herstellers VW frei. In der Zwischenzeit verzichtete das Kraftfahrt-Bundesamt darauf, die EG-Typengenehmigung zu widerrufen.

Unter dem 3. Oktober 2015 informierte der Hersteller die Klägerin darüber, dass der von ihr erworbene Pkw mit der oben geschilderten Software zur Manipulation des Stickoxid-Ausstoßes versehen war und verwies sie an ihren Volkswagen-Partner, der schnellstmöglich auf sie zukommen und sie über alle notwendigen Maßnahmen informieren werde. Die Details ergeben sich aus der der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablichtung der betreffenden Nachricht (vgl. Bl. 16 GA).

Daraufhin wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Beklagte und rügte verschiedene Mängel, darunter auch die Ausstattung des Pkw mit der manipulativen Software. Für die Beseitigung der Mängel setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist von zwei Wochen und drohte für den Fall eines fruchtlosen Verstreichens der Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Wegen der Einzelheiten wird auf die der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablichtung des betreffenden Schreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 19 GA). Mit einem weiteren Schreiben, nunmehr verfasst unter dem 24. Oktober 2015, setzte die Klägerin der Beklagten eine weitere Frist zur Nachbesserung, und zwar bis zum 8. November 2015. Die Klägerin ging dabei auch auf eine Ankündigung des Herstellers über eine Software-Nachbesserung frühestens im September 2016 ein, teilte mit, dass ihr diese lange Wartezeit nicht zumutbar sei, bat aber für den Fall um einen schriftlichen Hinweis, dass die gesetzte Frist zu kurz bemessen sei. Erneut drohte die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag an und behielt sich ferner die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Die Details lässt sich der der Klageschrift anliegenden Ablichtung entnehmen (vgl. Bl. 21 GA).

Nachdem die Beklagte auf die vorstehenden Schreiben nicht geantwortet hatte, erklärte die Klägerin mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz bestimmter frustrierter Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausstattungsgegenständen für den Pkw abzüglich eines Betrages als Ersatz für die gezogenen Nutzungen. Insgesamt verlangte die Klägerin Zahlung von 16.615,- EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des oben erwähnten Fahrzeugs bis zum 10. Dezember 2015. Auch insofern wird wegen der Einzelheiten auf die der Klageschrift beigefügte Ablichtung des betreffenden Schreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 24 f. GA).

Die Beklagte lehnte dies ab und bot der Klägerin lediglich an, den mit der manipulativen Software zu Motorsteuerung versehenen Pkw gegen ein gleichwertiges, mit einem Benzin-Motor ausgestattetes Fahrzeug zu tauschen. Die Klägerin sollte dafür außerdem einen Aufpreis zahlen.

Die notwendige Änderung der in dem Pkw der Klägerin zur Manipulation des Stickoxid-Ausstoßes eingesetzten Motorsteuerungs-Software konnte auch im September 2016 noch nicht erfolgen, sondern das Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte erst am 15. Dezember 2016 die nach Auffassung des Herstellers erforderlichen technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des Typs VW Beetle mit dem 1,6l-TDI-Motor der Baureihe EA 189.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass der von der Beklagten erworbene Pkw u.a. wegen der eingesetzten Manipulations-Software von Beginn an mangelhaft gewesen sei. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, eine Nachbesserung sei mit dem angebotenen Software-Update nicht möglich, weil hiermit weder die vereinbarten Verbrauchswerte noch die Grenzwerte der betreffenden Schadstoffklasse eingehalten werden könnten.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass das Fahrzeug allein wegen der eingesetzten Manipulations-Software nicht mangelhaft sei, jedenfalls aber kein erheblicher Mangel vorliege, weil das Problem mit sehr geringem Aufwand behoben werden könne, nämlich durch ein Software-Update innerhalb von 30 bis 60 Minuten.

Das Landgericht hat zu den Fragen der vorhandenen Zusatzausstattung des Pkw und ihres Wertes Beweis erhoben, indem es ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Ergebnis der Beweiserhebung ergibt sich aus dem betreffenden Gutachten (vgl. Bl. 143 ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der hier gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 221 R ff. GA).

2. Mit seinem am 7. Juli 2017 verkündeten (vgl. Bl. 220 GA) Urteil hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.794,73 EUR nebst Zinsen seit dem 5. Februar 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des seitens der Klägerin von der Beklagten erworbenen Pkw VW Beetle Design TDI. Der Betrag der Hauptforderung ergibt sich zum einen aus dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von 14.990,- EUR abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen von 302,32 EUR, zum anderen aus einer Werterhöhung durch Verwendungen auf das Fahrzeug in Höhe von 900,- EUR wegen des Einbaus eines Navigationssystems nebst Radioblenden und wegen der Umrüstung auf ein abschließbares Handschuhfach. Eine Erstattung wegen weiterer Verwendungen hat das Landgericht hingegen abgelehnt und dazu ausgeführt, dass es sich insofern weder um notwendige Verwendungen gehandelt habe, noch mit den Verwendungen eine der Beklagten verbleibende Wertsteigerung des Pkw verbunden sei. Ferner hat das Landgericht die einzelnen Beträge der von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen teilweise berichtigt.

Hinsichtlich des für die Entscheidung maßgebenden Rücktrittsgrundes hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass in der Ausstattung des erworbenen Pkw mit der Manipulations-Software insofern ein Sachmangel zu sehen sei, als das Fahrzeug deshalb nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2 BGB aufweise. Maßgebend seien insofern die objektiv berechtigten Käufererwartungen, und ein durchschnittlicher Käufer eines Pkw der Euro-5-Abgasnorm gehe berechtigterweise davon aus, dass die Grenzwerte dieser Norm nicht nur deshalb eingehalten würden, weil eine Software eingesetzt werde, die den Stickoxid-Ausstoß je nach Einsatz des Fahrzeugs auf einem Prüfstand oder im Straßenverkehr manipuliere. Das gelte nicht nur für Neuwagen-Käufer, sondern auch für Gebrauchtwagen-Käufer, jedenfalls dann, wenn diese – wie die Klägerin – ein u.a. unter Bezugnahme auf die Euro-5-Abgasnorm beschriebenes Fahrzeug von einem autorisierten Vertragshändler erwürben. Zwar müssten die unter Laborbedingungen erzielten Werte des Abgas-Ausstoßes und die entsprechenden Grenzwerte nicht auch im gewöhnlichen Straßenverkehr eingehalten werden, weil allgemein bekannt sei, dass der Betrieb auf dem Prüfstand nicht dem Betrieb im realen Straßenverkehr entspreche. Jedoch gehe der durchschnittliche Verkäufer von einer Übertragbarkeit der Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand auf die Werte im Straßenverkehr aus, und dieser Übertragung werde durch den Einsatz der Software der Boden entzogen.

Der von der Beklagten erworbene Fahrzeug der Klägerin habe auch deshalb nicht die zu erwartende Beschaffenheit aufgewiesen, weil es unstreitig zwingend einem Software-Update habe unterzogen werden müssen, um den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamts zu entsprechen und eine Betriebsuntersagung zu vermeiden.

Der Rücktritt sei auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen. Denn zum einen habe es bis zur Entwicklung einer technischen Lösung knapp ein Jahr gedauert, zum anderen habe es jeweils der Prüfung und Freigabe der Software seitens des Kraftfahrt-Bundesamts bedurft.

Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht abzusehen gewesen sei, ob die Korrektur der Manipulations-Software negative Folgen auch für die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde, und auch derzeit sei nicht absehbar, ob allein aufgrund der Betroffenheit des Pkw von „Abgas-Skandal“ dauerhaft ein merkantiler Minderwert begründet sei.

Die Klägerin habe der Beklagte ferner erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Auch wenn die zunächst und die später gesetzte Frist angesichts der Dimension des „Abgas-Skandals“ sowie des damit verbundenen Umfangs der erforderlichen Nachbesserungen an einer großen Zahl ganz verschiedener Pkw zu kurz bemessen gewesen seien, sei an die Stelle dieser Fristen die objektiv angemessene Frist getreten. Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei den Käufern betroffener Pkw nicht zuzumuten gewesen, ohne weiteres die Freigabe der entwickelten Software seitens des Kraftfahrt-Bundesamts abzuwarten. Vielmehr diene eine Nachbesserungsfrist lediglich dazu, dem Vertragspartner eine letzte Möglichkeit zu eröffnen, den geschlossenen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Frist von erheblich mehr als einem Jahr sei damit nicht vereinbar. Hinzu komme, dass die Beklagte eine mit einem Schreiben vom 18. April 2016 eine Umsetzung des erforderlichen Software-Updates weit vor September 2016 angekündigt habe, diese selbst gesetzte Frist indessen nicht eingehalten habe.

Wegen der weiteren Details der vom Landgericht befürworteten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 223 ff. GA).

3. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2017 zugestellte (vgl. Bl. 235 GA) Urteil des Landgericht mit einem am 10.August 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung erhoben (vgl. Bl. 251 f. GA) und ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Fristverlängerung (vgl. Bl. 257 GA) – mit einem am 10. Oktober 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. Bl. 266 ff. GA).

Dabei stellt die Beklagte das angefochtene Urteil zur Überprüfung, soweit sie damit zur Zahlung verurteilt und soweit damit ihr Annahmeverzug festgestellt worden ist.

In der Sache meint die Beklagte, das Landgericht habe übersehen, dass keine wirksame Rücktrittserklärung vorgelegen habe, weil die Beklagte ihren Rücktritt noch vor Ablauf einer an die Stelle der beiden zu kurzen Frist tretenden angemessenen Frist erklärt habe. Auch habe das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Geschehnisse abgestellt, die nach dem erklärten Rücktritt stattgefunden hätten und die deshalb nicht mehr maßgebend sein könnten, so etwa die Erklärung der Beklagten im April 2016.

Abgesehen davon sei der Klägerin das Abwarten der Nachbesserung auch nicht unzumutbar, denn sie könne ihr Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzen. Die Beklagte behauptet, die Behebung des Problems sei nicht schneller möglich gewesen, weil das Vorgehen für eine Vielzahl von Pkw habe koordiniert und mit dem Kraftfahrt-Bundesamt habe abgestimmt werden müssen.

Ferner meint sie, der Rücktritt sei ausgeschlossen gewesen, weil der Mangel nicht erheblich sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Kosten für das Aufspielen des notwendigen Software-Updates betrügen nur 100,- EUR und die Maßnahme benötige lediglich ca. eine Stunde. Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung, dass in einem Fall mit derart geringen Kosten der Mangelbeseitigung die Unerheblichkeit indiziert sei. Sie behauptet weiter, dass bereits im November 2015 die Behebbarkeit des Mangels mittels Software-Updates festgestanden habe. Denn der Hersteller VW habe dem Kraftfahrt-Bundesamt schon am 7. Oktober 2015 einen Zeit- und Maßnahmenplan vorgelegt, der die hier erforderlichen Maßnahmen enthalten habe, und diesen habe das Kraftfahrt-Bundesamt noch am 15. Oktober 2015 für verbindlich erklärt. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe VW in diesem Zusammenhang zwar aufgegeben, eine generelle Lösung für die Beseitigung der Umschaltung aufzuzeigen, dem sei VW aber bis zum 25. November 2015 nachgekommen. Ab diesem Zeitpunkt und damit noch vor dem Rücktritt habe damit die Lösung des Problems festgestanden, und der geringe finanzielle und zeitliche Aufwand sei ebenfalls bereits klar gewesen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es auf die spätere Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ankomme.

Sie behauptet ferner, dass die technische Maßnahme zur Mangelbeseitigung keine negativen Folgen haben werde, und bestreitet das Vorliegen eines merkantilen Minderwerts. Insofern meint sie, das Landgericht habe dazu Feststellungen bezogen auf den Zeitpunkt des Rücktritts treffen müssen.

Die Beklagte meint, es liege schon deshalb kein Sachmangel vor, weil das Fahrzeug unstreitig jederzeit fahrbereit und in vollem Umfang funktionstüchtig gewesen sei. Ein durchschnittlicher Käufer könne als übliche Beschaffenheit lediglich erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspreche. Dagegen seien konstruktionsbedingte Besonderheiten nicht als Mängel anzusehen, solange und soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigten. Dementsprechend begründe weder der Einsatz der Manipulations-Software noch die Erforderlichkeit einer technischen Überarbeitung eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit im Sinne des Gewährleistungsrechts und einen Sachmangel. Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug allen gesetzlichen Vorgaben genüge. Bei jedem Fahrzeug seien die Emissionswerte auf dem Prüfstand niedriger als im Straßenverkehr. Von Prüfstandswerten könne deshalb und mit Rücksicht auf das individuelle Abgasverhalten von Fahrzeugen nicht auf die Emissionswerte im realen Fahrbetrieb geschlossen werden. Die Beklagte meint insofern außerdem, dass hinsichtlich der Emissionswerte keine berechtigten Käufererwartungen bestünden. Sie behauptet darüber hinaus, dass nicht feststehe, ob das streitgegenständliche Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte für Emissionen nicht einhalte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 – 8 O 12/16 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest.

II.

1. Die Berufung der Beklagte ist zwar unter Berücksichtigung der insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, weil eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung auch mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand im zweiten Rechtszug unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, sondern das Landgericht der Klage zu Recht und ohne Rechtsfehler gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in dem zuerkannten Umfang stattgegeben hat.

Im Einzelnen:

a) Das seitens der Klägerin von der Beklagten am 15. bzw. 18. Juni 2015 erworbene Fahrzeug VW Beetle Design TDI leidet allein durch die auch nach den eigenen Angaben des Herstellers (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2015, Bl. 16 GA) in dem konkreten Fahrzeug zur Steuerung des eingebauten 1,6l-TDI-Motors der Baureihe EA 189 eingesetzte Software, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, an einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Denn für die übliche Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72). Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.

Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten der Hersteller und aller übrigen Beteiligten erwarten, und das gilt auch dann, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange die Manipulation heimlich vorgenommen werden und solange die für den Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des Durchschnittskäufers haben. Allenfalls nach dem Bekanntwerden bestimmter Manipulationen kann und muss er eventuell damit rechnen, dass ein bestimmter Hersteller bestimmte Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch Manipulationen erwirkt hat.

Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers sehr wohl auf die Erwirkung aller letztendlich für den Betriebs des erworbenen Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, mag der Käufer sich auch bis zum Bekanntwerden von Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den einzelnen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht haben. Denn eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich gefährdet auch aus der Sicht eine vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für seine Nutzung des Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung. Darüber hinaus hat sie für ihn auch insofern unabsehbare Folgen, als er die Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert seines Fahrzeuges im Falle eines Bekanntwerdens der Manipulation nicht sicher zu prognostizieren vermag und ihm deshalb erhebliche finanzielle Einbußen zu drohen scheinen, die er mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs vermeiden könnte.

Hier hatte die Klägerin das Fahrzeug entsprechend den Angaben im ausgefüllten Bestellungsformular (vgl. Bl. 14 GA) sowie in der Rechnung (vgl. Bl. 15 GA) am 15. Juni 2015 gekauft, während die Mitteilung des Herstellers über die Verwendung der Manipulations-Software in dem erworbenen Pkw vom 3. Oktober 2015 stammt (vgl. Bl. 16 GA). Dementsprechend durfte und musste die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb ihres Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte. Da dies tatsächlich aber nicht der Fall war und in dem von der Klägerin erworbenen Pkw vom Hersteller eine Manipulations-Software eingesetzt worden war, wies das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.

Demgegenüber kommt es für die Mangelhaftigkeit des erworbenen Pkw als solche weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme eines Sachmangels im vorgenannten Sinn entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen. Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Manipulations-Software in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie einen unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang verneint.

So mag es zwar richtig sein, dass das zur Beseitigung des Mangels erforderliche Ersetzen der Manipulations-Software durch die vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüfte und zugelassene, neu entwickelte Software lediglich einen zeitlichen Aufwand von ca. einer Stunde sowie Kosten von ca. 100,- EUR verursacht.

Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die notwendige Software nicht zur Verfügung stand, als die vom Hersteller zu verantwortende, flächendeckende Täuschung und der Einsatz der Manipulations-Software entdeckt wurden und als die Klägerin wiederholt Nachbesserung verlangte. Erst recht war eine geeignete Software nicht schon vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt worden. Demnach stand weder bei Gefahrübergang, noch zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit der beiden Nachbesserungsverlangen, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts fest, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben. Ebenso wenig stand fest, dass und wann dies überhaupt gelingen würde. Das ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Denn danach war am 15. Oktober 2015 lediglich ein vom Hersteller vorgelegter Zeit- und Maßnahmenplan vom Kraftfahrt-Bundesamt im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung zur Typengenehmigung für verbindlich erklärt worden und hatte der Hersteller einer weiteren Auflage des Kraftfahrt-Bundesamtes folgend bis zum 25. November 2015 lediglich eine generelle Lösung zur Beseitigung der Manipulation vorgelegt. Dass dabei bzw. in der Zeit bis zur Rücktrittserklärung auch das für die Beseitigung des Sachmangels an dem Fahrzeug der Klägerin erforderliche Software-Update vorgelegt und genehmigt worden wäre, trägt die Beklagte nicht vor und würde auch dem unstreitigen weiteren Hergang insofern widersprechen, als das Ersetzen der Manipulations-Software und Aufspielen des erforderlichen Software-Updates letztlich erst nach der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Dezember 2016 geschehen konnte. Demnach war selbst zu dem Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin weder der genaue zeitliche und sachliche Aufwand klar, den die Nachbesserung erfordern würde, noch stand fest, dass die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines bloßen Software-Updates überhaupt gelingen und zur Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes führen würde. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung oder von einem unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang mit Blick auf die möglichen Folgen für die Klägerin nicht die Rede sein und greift auch keine Vermutung zugunsten der Beklagten ein.

Hinzu kommt, dass der Klägerin im Falle einer Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für einen unabsehbaren Zeitraum das keineswegs fern liegende Risiko einer Insolvenz sowohl des Herstellers, der über die für eine eventuell mögliche Behebung des Sachmangels erforderlichen technischen Daten verfügte, als auch der Beklagten übertragen würde. Weil der Hersteller VW einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist und weil die Beklagte als Vertragshändlerin mit einer nicht unerheblichen Zahl von Inanspruchnahme kraft Gewährleistung rechnen muss, deren Weitergabe an den letztlich verantwortlichen Hersteller keineswegs stets und vollumfänglich binnen kurzer Frist gelingen muss, bestand für Käufer wie die Klägerin das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass sie infolge einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Herstellers und wegen des Unvermögens der Beklagten als bloßer Vertragshändlerin, das Software-Problem selbst zu lösen und eine notwendige Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu erwirken, oder wegen einer Insolvenz auch der Beklagten letztendlich ein Fahrzeug würde behalten müssen, dessen Zulassung zum Betrieb im Straßenverkehr in Frage stand. Auch deshalb kann von einer Unerheblichkeit des vorliegenden Sachmangels nicht die Rede sein.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Beklagte selbst den Sachmangel weder im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat, noch überhaupt von ihm beim Gefahrübergang Kenntnis gehabt haben wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist im Rahmen der bei der Frage nach der (Un-)Erheblichkeit eines Sachmangels anzustellenden Gesamtabwägung insofern zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Vertragshändlerin in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu dem verantwortlichen Hersteller stand und steht und dass sie damit das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden für Sachmängel, die sie selbst nicht verschuldet hat, in gewissem Umfang in Kauf genommen hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zuzulassen und die Beklagte auf die Inanspruchnahme ihres Vertragspartners, des Herstellers VW, zu verweisen.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und erst recht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, hat die Klägerin der Beklagten auch gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine objektiv angemessene Frist zu Nachbesserung gesetzt. Denn mögen für die Bemessung einer angemessenen Frist auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend sein und mag dabei hier auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte selbst weder für den Sachmangel im Sinne eines Verschuldens verantwortlich war, noch über die für seine Behebung maßgebenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte, so ist doch von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Frist zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB den Schuldner lediglich in die Lage versetzen soll, eine bereits vorbereitete Leistung zu vollenden. Dem Schuldner soll keineswegs ermöglicht werden, mit der Leistungsbewirkung erst zu beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 – VIII ZR 27/81 -, NJW 1982, S. 1279 [1280]). Im vorliegenden Fall bedurfte es deshalb keiner langen Frist, die es dem Hersteller erlaubte eine bis dahin nicht vorhandene Software zu entwickeln, zu testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen zu lassen und den Vertragshändlern bereitzustellen, sondern die Klägerin durfte bei der Bemessung der Frist zunächst ihr eigenes Interesse an einer umgehenden Behebung des Mangels im Hinblick auf die mit einer längeren Frist verbundenen Unsicherheiten sowie mit Rücksicht auf die bis dahin eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fahrzeugs zugrunde legen. Darüber hinaus musste sie die Frist so bemessen, dass der Beklagten die Rücksprache mit dem Hersteller und die Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software möglich war.

Auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens musste sich die Klägerin selbst mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich nicht eingeschränkte Nutzbarkeit des Pkw nicht einlassen, weil zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht feststand und damit die für die Klägerin bedeutsame Zulassung sehr wohl weiter in Frage stand und weil zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage stand. Zu diesem zuletzt genannten Umstand hat es schon deshalb keines weiteren Vortrages der Klägerin und keiner Beweisaufnahme seitens des Landgerichts bedurft, als es in der Natur der Sache liegt und allgemein bekannt ist, dass ein Pkw, dessen Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers beruht und dessen fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des Einsatzes einer bis dahin noch nicht vorhandenen Software und der Freigabe der Software seitens des Kraftfahrzeug-Bundesamtes bedarf, am Fahrzeug-Markt schwerer absetzbar ist als ein Pkw, der keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist. Wollte die Beklagte anderes behaupten, müsste sie der letztlich in Frage stehenden Zulassung eines Fahrzeugs für den Betrieb im Straßenverkehr und den hierfür maßgebenden Faktoren jede Bedeutung für den Verkehrswert eines doch für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmten Pkw absprechen.

Nach allem genügte bereits die ersten zur Nachbesserung gesetzt Frist, jedenfalls aber die zweite Frist.

d) Keinen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den nach § 347 Abs: 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Verwendungen der Klägerin für ein Navigationssystem nebst Radioblenden sowie für ein abschließbares Handschuhfach. Dass es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen handelte, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, und stattdessen richtig auf eine entsprechende Bereicherung der Beklagten abgestellt, die es sodann im Anschluss an das eingeholte Gutachten gemäß § 287 ZPO in nicht zu beanstandender Art und Weise bestimmt hat. Die Beklagte verkennt bei ihrem Vorbringen bereits den rechtlichen Ausgangspunkt in § 347 Abs. 2 S. 2 BGB und setzt sich unzutreffend mit § 347 Abs. 2 S. 1 BGB auseinander.

2. Da der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft, da eine Divergenz zwar eventuell hinsichtlich der Subsumtionsergebnisse, nicht aber abstrakte Rechtssätze betreffend vorliegt, da es weder für § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO noch für § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Anzahl den Umständen nach vergleichbarer Fälle ankommt und da eine mündliche Verhandlung weder zur weiteren Aufklärung der Sache noch aus anderen Gründen geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), liegen hier auch die übrigen Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vor.

15 Jan 17:46

Ein Strafbefehl muss nicht richtig sein

by Udo Vetter

Mein Mandant bekam einen Strafbefehl, in dem eine üppige Geldstrafe verhängt wurde. Der Mandant soll jemanden falsch verdächtigt haben, was nach § 164 StGB strafbar ist.

Hintergrund ist ein Streit mit einem anderen Autofahrer. Dabei kam es zu einer Rangelei. Der andere Autofahrer wurde verletzt. Mein Mandant wurde deswegen schon wegen Körperverletzung verurteilt, und zwar unter segensreicher Mitwirkung eines anderen Anwalts. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Aber der zuständige Staatsanwalt meinte, das sei nicht ausreichend. Deshalb holt er im Entwurf für den jetzigen Strafbefehl entsprechend aus:

Am 23.12.2015 legten Sie zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Amtsgericht vor dem Rechtspfleger P. Einspruch gegen den Strafbefehl (Anmerkung: den ursprünglichen Strafbefehl wegen Körperverletzung) ein und begründeten diesen wahrheitswidrig damit, dass der Zeuge L. Sie zuerst geschlagen habe…

Dies überzeugte den zuständigen Richter so, dass dieser den Strafbefehl ohne Änderung unterschrieb. Nun ja, schauen wir einfach mal, wie mein Mandant seinen Einspruch vor dem Rechtspfleger damals begründet hat:

Am nächsten Ampelstopp bin ich dann ausgestiegen, um den Geschädigten nach dem Grund zu fragen. Dabei habe ich mich durch das geöffnete Seitenfenster des PKWs des Geschädigten gebeugt, um den Schlüssel abzuziehen. Ich wollte dadurch den Geschädigten an der Flucht hindern.

Der Geschädigte hat mir dabei meine Brille vom Kopf geschlagen, die dabei auch noch beschädigt wurde (kleiner Sprung im Glas).

Den Schlüssel habe ich abgezogen und den Geschädigten dann – als Reaktion – mit der flachen Hand, nicht aber mit der Faust, ins Gesicht geschlagen.

Es geht in dem Fall nur darum, ob der Mandant seinen Kontrahenten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Ich erlaubte mir vor Gericht den Hinweis, dass mein Mandant nie und nimmer das gesagt hat, was ihm der Strafbefehl zur Last legt. In der Begründung steht nicht, der Geschädigte habe meinen Mandanten geschlagen. Da steht nur, der Geschädigte habe ihm die Brille vom Kopf geschlagen.

Also erhob mein Mandant gar nicht den Vorwurf der Körperverletzung. Sondern er sagte lediglich, ihm sei die Brille vom Kopf geschlagen worden. Warum, das bleibt offen. Es kann also unvorsätzlich passiert sein, als der Geschädigte gestikulierte. Eine fahrlässige Sachbeschädigung der Brille ist aber nicht strafbar. Im Ergebnis hat mein Mandant den anderen zwar „bezichtigt“, aber eben nicht unbedingt einer Straftat.

Oh.

Der Prozess war nach wenigen Minuten zu Ende – mit dem unvermeidlich positiven Ergebnis. Ich erzähle diese Geschichte gerne für alle, die in ihrem Leben noch mal einen Strafbefehl bekommen werden. So ein Strafbefehlsentwurf wird vom Staatsanwalt, dem Strafverfolger, verfasst. Da kann es gern auch mal zu einer gewissen Betriebsblindheit kommen. Der Richter wiederum prüft den Strafbefehl nur, bevor er ihn unterschreibt.

Wie sorgfältig das mitunter geschieht, zeigt der vorliegende Fall.

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15 Jan 17:46

Die Sache mit dem Mamofen

by Udo Vetter

Heute mal eine Geschichte, wie sie wirklich nur das Leben schreibt.

Herr J. hätte nicht gedacht, dass ausgerechnet er mit den Antidoping-Vorschriften in Konflikt gerät. Denn sportlich ist Herr J. überhaupt nicht. Eher im Gegenteil. Sein Testesteronspiegel ist stark vermindert, deshalb neigt er zu ganz erheblichem Übergewicht.

Auch mit der Familienplanung wollte es nicht so recht klappen. Herr J. ließ sich deshalb in einer Uniklinik behandeln, um seine Fertilität zu steigern. Die Therapie, unter anderem mit dem Medikament Mamofen, hatte einen durchaus angenehmen Nebeneffekt. Herr J. nahm sehr schnell rund 20 Kilogramm ab. Am Ende hatte er Normalgewicht – und fühlte sich nach eigenen Angaben prächtig.

Aber mit den Tabletten war es irgendwann vorbei. Was an dem unlängst geborenen Sohn liegt, für den sich Herr J. sozusagen bei seinen Ärzten bedanken kann. Mit Feststellung der Schwangeschaft seiner Frau kriegte Herr J. aber kein Mamofen mehr. Sein Leibesumfang erhöhte sich also leider schneller als der seiner Gattin, was wiederum Herrn J. sehr bedrückte.

Also besorgte er sich das Mamofen online bei einer Versandapotheke. Das wiederum bekam der Zoll mit. Die Folge war ein Strafverfahren gegen Herrn J., denn der Wirkstoff Tamoxifencitrat hat natürlich auch für Sportler seinen Reiz. Deshalb steht er auf der Antidoping-Liste.

Ich war allerdings zu Recht guter Dinge, dass ich den Staatsanwalt mit meiner Verteidigungsschrift nicht nur ein wenig unterhalten, sondern ihn auch zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld bewegen kann. Dafür sind sie dann halt auch sehr gut geeignet, solche Geschichten, die nur das Leben schreibt.

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15 Jan 17:42

Münchnerin ist eine der besten Lehrerinnen Deutschlands - an dieser Schule unterrichtet sie

by Dpa Deutsche Presse-Agentur
Besonders kompetent, fair, engagiert, hilfsbereit und humorvoll - dafür sind vier Lehrer aus Bayern mit dem „Deutschen Lehrerpreis“ ausgezeichnet worden.
15 Jan 17:38

Was hat die globale Erwärmung mit ESP* zu tun?

by Chris Frey

(Graphik übernommen vom o. g. Link)

Diese Sensitivität wird gemessen als „kurzlebige Klima-Reaktion“ [transient climate response TCS], was die kurzfristigen Auswirkungen berücksichtigt, oder die „Gleichgewichts-Klimasensitivität“ [equilibrium climate sensitivity ECS], welche die langfristigen Auswirkungen berücksichtigt; beides unter der Annahme, dass das CO2 aufhört zuzunehmen. Je höher diese beiden Zahlen jeweils sind, umso mehr Sorgen müssen wir uns machen.

Jede Schätzung ist einer begutachteten Studie entnommen. Die erste aus dem Jahr 2001 stammt von den Autoren Andronova und Schlesinger mit einer Schätzung von 3°C. Die höchste Schätzung (in dieser Graphik) beträgt 6°C von Gregory.

Nicht alle Witze sind witzig

Nach dem Jahr 2002 passiert Komisches: Frame gab im Jahre 2005 eine Schätzung von 2,8°C, Skeje eine solche von 2,8°C im Jahre 2014. Nicht berücksichtigt ist eine Studie aus dem Jahr 2015, an der ich als Ko-Autor mitgewirkt habe und in der wir eine Schätzung von 1,0°C abgaben. (Diese Studie löste eine Hexenjagd und hysterische Vorwürfe der „Klima-Leugnung“ aus).

Die jüngste Schätzung stammt von Reinhart 2017 und beträgt 0,2°C.

Aus dieser Graphik können wir mindestens drei Phänomene ablesen. Erstens, die Debatte über globale Erwärmung war und ist weder im Jahre 2000 noch 2001 noch derzeit vorbei. Anderenfalls hätte sich die Klimasensitivität nicht verändert. Zweitens, die gute Nachricht lautet, dass wir uns eindeutig viel weniger Sorgen machen müssen als ursprünglich gedacht. Das kann man doch feiern, oder?

Drittens haben wir diese gleiche Graphik schon zuvor gesehen, nicht einmal, sondern sehr oft.

Man kann nicht meine Gedanken lesen

Das Bild sieht exakt genauso aus wie die Graphik der Größenordnung von übersinnlicher Wahrnehmung ESP mit der Zeit. (Zu diesem Thema habe ich ein Buch geschrieben, frei verfügbar hier).

In den dreißiger Jahren zeigte J. B. Rhine einigen Personen die Rückseite von Spielkarten und forderte sie auf, ihr ESP zu nutzen, um die „Vorderseite“ der Karten zu erkennen. Rhine nahm für sich in Anspruch, parapsychologische Fähigkeiten nachgewiesen zu haben. Gleiches machten Charles Honorton und Sharon Harper Mitte der siebziger Jahre mittels des so genannten ganzfeld [?]. Die siebziger Jahre waren allgemein eine Hoch-Zeit der ESP-Forschung, wobei aus allen Richtungen außerordentliche Behauptungen auftauchten.

Aber dann kamen die achtziger und neunziger Jahre, als Forscher von Zauberern und ihren eigenen Fehlern lernten, wie man angemessen Tests durchführt. (Einige der Tests habe ich selbst ersonnen). Die Größenordnung des Effektes ging Jahr für Jahr zurück. Schließlich landete er im statistischen Rauschen, wo er bis auf den heutigen Tag liegt – trotz der Bemühungen einiger Starrköpfe, die Goldenen Tage wiederauferstehen zu lassen.

Es ist kälter als man denkt

Die Graphik der Klimasensitivität sieht auch aus wie die Größe exzessiver Wärme in Experimenten der kalten Fusion. Stanley Pons and Martin Fleischmann behaupteten im Jahre 1989, dass die „kalte Fusion“ stattfinden und Wärme freisetzen würde, wenn man einige Spuren von Metallen in eine bestimmte Art Wasser halten würde. Diese Wärme könnte der Theorie zufolge zur Erzeugung sauberen Stromes genutzt werden.

Es gab sofort Skepsis seitens vieler Physiker hinsichtlich dieser Behauptung, doch reichte diese nicht aus zu verhindern, dass sehr viel Geld in die Forschung bzgl. kalter Fusion gesteckt worden ist. Einige Gruppen behaupteten, die Fusion zu reproduzieren, aber wie es aussieht, fielen selbst die optimistischsten Wärme-Schätzungen in sich zusammen.

Schritte bis zum Scheitern

Die Klimagraphik gleicht außerdem vielen begeisternden Auswirkungen neuer medizinischer Behandlungen mit der Zeit. Wer erinnert sich noch an Interferon? Und Ross Pomeroy bei Real Clear Science zufolge sieht die Graphik nicht viel anders aus als viele wissenschaftliche Behauptungen.

Von Pomeroy stammt der Beitrag „The Six Stages of a Failed Psychological Theory“ [etwa: Die 6 Stadien einer gescheiterten psychologischen Theorie]. Wir beginnen mit „dem auffälligen Ergebnis“ [The Flashy Finding] (hohe initiale Schätzungen der Größenordnung der Auswirkungen), gehen über „die kriecherischen Replikationen“ [The Fawning Replications] (hohe, aber etwas niedrigere Schätzungen) und landen bei „Proper Replications Pour In” (Schätzungen von Null oder nahe Null).

Stadium 6 ist „die Theorie lebt als Zombie weiter“. Es wird immer wahre Gläubige geben [zumal wenn man mit diesem Glauben noch Millionen scheffeln kann! Anm. d. Übers.]

Das Ende ist nahe herbeigekommen

Pomeroy plapperte den berüchtigten Physiker Irving Langmuir nach, welcher fünf Symptome „pathologischer Wissenschaft“ identifiziert hat.

Eines dieser Symptome ist, dass die behauptete „Auswirkung von einer Größenordnung ist, die nahe dem Limit der Erkennbarkeit verharrt“. Je genauer man hinschaut, umso mehr schwindet der Effekt.

Das deutlichste Symptom ist politischer Natur. „Das Verhältnis zwischen Unterstützern und Kritikern steigt bis um die 50% und fällt dann graduell der Vergessenheit anheim“.

Nur Wenige erinnern sich noch an die Kalte Fusion, und nur Spezialisten können noch erklären, eine wie große Sache parapsychologische Forschung im 20.Jahrhundert war. Es folgt dem gleichen Ablauf: je verheerender die Prophezeiungen der globalen Erwärmung, umso schneller werden sie zu nichts weiter als einer schlimmen Erinnerung.

Link: https://stream.org/similarities-between-esp-cold-fusion-global-warming/

Übersetzt von Chris Frey EIKE