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02 Mar 17:45

Atmosphäri­sche Wissen­schaft nach 50 Jahren

by Chris Frey

Vor fünfzig Jahren, als das Klima noch nicht so kontrovers war, machte ich meine erste Wetterbeobachtung. Am 18. Februar 1968 maß ich mit meinem selbstgebauten, in einem Baum vor meinem Schlafzimmer platzierten Instrument den Wind. Ich zeichnete Wetterbedingungen viele Male jeden Tag fast ohne Lücken auf, seit ich in der achten Klasse war und bis zu meinem Weg zum College, wo ich mein Vordiplom in Meteorologie bei Penn State 1968 erlangte.

Seit meiner ersten Tätigkeit als Wetterbeobachter auf einer abgelegenen Station in Alaska, 160 Meilen jenseits des Polarkreises, wo ich als meteorologischer Berater bzgl. Luftverschmutzung fungierte, hat sich seit 1968 sehr viel geändert.

Immer weiter zunehmende Computerleistungen und Schnelligkeit der Computer, innovative Satelliten- und Radar-Technologie, Verbesserung und Verteilung automatischer Wetter-Sensoren und so weiter erweiterten die meteorologischen Möglichkeiten gewaltig. Verständnis und damit einhergehend die Vorhersage atmosphärischer Bedingungen erreichten immer neue Höhepunkte, wodurch unsere Fähigkeit, die Zukunft präzise vorherzusagen, rasch gestiegen ist, vielleicht zu rasch.

Über die Jahrzehnte habe ich aus den Erfahrungen mit den Tief- und Höhepunkten der globalen Temperaturen und den enthusiastischen Medien viele wichtige Lektionen gelernt:

– Gute Wissenschaftler arbeiten in Demut. Arroganz führt zu Fehlern.

– Ein Wissenschaftler muss völlige Freiheit haben, jedwede Hypothese, Theorie oder Zweifel zu erforschen. Wahrheit ist nicht der Gewinner eines populären Wettbewerbs eines „Konsens’“.

– Wissenschaftliche Bildung bedeutet, dass man den Unterschied zwischen Wissen einerseits sowie Hypothesen, Vermutungen und Glauben andererseits genau kennt.

– Politischer Druck auf Wissenschaft beeinflusst die Ergebnisse naturwissenschaftlicher Forschungen erheblich negativ. Die wissenschaftliche Praxis dient dazu, Fakten zu entdecken, und nicht dazu, diese zu erfinden.

– Krisen-Sensationslust ist besonders schädlich für die Klimawissenschaft. Krisen-Sensationslust neigt dazu, die Mittelklasse zu durchtränken, indem sie versucht, Probleme zu zu lösen, die es gar nicht gibt, mit Lösungen, die nicht funktionieren, während man die Armen dieser Welt daran hindert, in ein besseres Morgen zu kommen.

Meine Vermutung ist, dass ein substantieller Klimawandel aufgrund menschlicher Aktivitäten auf kleinräumige Maßstäbe beschränkt bleiben wird. Ob diese Änderungen drastisch ausfallen oder nicht ist abhängig von der jeweiligen Perspektive. In Städten lebende Menschen, wo es zuvor nur Wälder gab, werden mit der kleinräumigen Klimaänderung dankbar für die Änderung sein. Andere können all diese Stadtbewohner als das Problem ansehen. Potentielle mesoskalige Änderungen der Zugbahnen von Stürmen werden einigen zum Vorteil gereichen, während andere geschädigt werden. Gemessene langfristige Auswirkungen im globalen Maßstab können sowohl gering und vorteilhaft, aber auch groß und katastrophal sein.

Ich weiß nicht, wie die Atmosphäre in fünfzig Jahren beschaffen sein wird. Aber eines scheint gewiss: dass das Klima im Bereich atmosphärischer Wissenschaft und Anwendung enorm profitieren wird von konstruktivem unabhängigen Denken und nicht von rigider Gleichmacherei durch Gruppendenken und Ergebnisse, welche von politischen Vorgaben induziert werden.

Anthony J. Sadar is a certified consulting meteorologist and the author of In Global Warming We Trust: Too Big to Fail (Stairway Press, 2016).

Link: https://www.americanthinker.com/blog/2018/02/atmospheric_science_50_years_later.html

Übersetzt von Chris Frey EIKE

02 Mar 17:44

Firefox Configuration Guide for Privacy Freaks and Performance Buffs

02 Mar 17:43

Canada begins Small Modular Reactor strategy roadmap

02 Mar 17:43

Ex-Google recruiter: I was fired because I resisted “illegal” diversity efforts

02 Mar 17:43

Norway Used NSA Technology for Illegal Spying

02 Mar 17:42

Kaufhaus-Detektivin lässt Diebesbande auffliegen

Weil eine Detektivin gut aufgepasst hat, ist eine Diebesbande in einem Kaufhaus in der Innenstadt aufgeflogen. Die Männer wollten Parfüm und Kleidung im großen Stil mitgehen lassen.
02 Mar 17:03

[MVP Blog] Provisioning an Office 365 group with an approval flow and Azure functions-part 3

by Martina Grom

This article describes the workflow for the group provisioning process by using the Azure function from part two in combination with PowerApps, SharePoint Online and Flow to enable a good user experience. Technically, we already have the toolset with the ProvisionGroup function. Now let's create the rest.

 

Create a list for requests

 

The workflow described in part one shall be started by a new entry in a SharePoint list or a PowerApp. So we need a custom list to collect all requests for a new Office 365 group in our company. This enables us to have a history for group request s coming in. Pick a SPO site (here it's "O365security")  and create a custom list "ProvisionGroup" as here. Actually, we only need a group name, but we added another text field for the "Purpose" of the group.

 

image

 

Of course, in real world, the list would be extended with Approval status and Success status, but in here we keep it simple. The idea is that when a new line is added to that list, the workflow shall start. The creator of the list item shall become owner of the group (as described in part two).

 

Create a new Flow

 

So, "Create a flow" asks for the trigger. In our sample, we use "Start approval when a new item is added". Flow and LogicApps are a very powerful tools. Although there would be a ton of things to say about these instruments, in this article we just concentrate on performing our desired workflow.

 

image

 

The Microsoft Flow management site https://flow.microsoft.com opens and wants confirmation for the Flow template. The current user is already added.

 

SNAGHTML9ddabd6

 

"Continue" opens the template for further modifications. As you can see, the flow is already created with the trigger "When a new item is created" and an approval email. We just need to enter the user account who shall receive the email. In our sample, that's the Admin user who works in the IT department and acts as manager.

 

image

 

In real world, we would add an Office 365 function lookup for the manager of the "Created by Email" user and send the request to that user.

 

If yes, use the Azure function

 

Then, a "new action" must be added in the "If yes" part. We will call our Azure function from part two where we saved the endpoint URL. We will use that to call the HTTP function with a JSON body with the parameters.

 

Search for "http" and select "HTTP - HTTP" from the search result.

 

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So, we simply need to fill out the HTTP request action with our data from the Azure function. It's an HTTP POST operation and the URI is the one we copied from our PowerShell Azure function. As Body, we use the Request body from our Test pane:

{
"groupname":"DeathStar",
"upn":"admin@<mycompany>.onmicrosoft.com"
}

We pass the group name and the owner's UPN to the function. We don't use any HTTP headers in this case, just a Body.

 

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Now we need to replace the hardcoded values by the list item values. This can be done as follows:

 

image

 

Ensure that the syntax stays valid and that there are no unnecessary spaces left between the quotes.

And add another notification email to the creator of the request (it's the "Created by Email" property)t: Add another action and search for "Office 365 send" as here:

 

image

 

And fill out the email form similar as before.

 

image

 

Done. Rename and create the flow (or update it if your already saved it).

Now we have created the basic functionality of our workflow.

 

Try it

 

Let's see if the workflow does what we defined. Return to the SharePoint list and add a new item to the "ProvisionGroup" list.

 

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See how the flow is started. The 2nd step is waiting for an approval. This will look as here.

 

image

 

Let's open the manager's Outlook (here it's the Admin user) and approve the request:

 

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"Approve and Submit":

 

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The email content changes to "Approved".

 

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Voila: The group provisioning takes usually only seconds and the user who initiated the group request will receive a notification email that the group has been created.

 

SNAGHTMLa139b45

 

If you want to check the flow, you can see all requests as well:

 

image

 

...and the details (success, data and runtime) of each step: Which way did the flow go?

 

image

 

Here you can see that the process of calling the Azure function until it ended was 16 seconds while sending the emails takes up to one second.

 

Check it out

 

Returning to Outlook, you should see the newly created Office 365 group "IgniteDemo".

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The important part in here is, that the creator of the group is the owner and can now start to add members and content. Mission accomplished.

 

Create a PowerApp

 

As last step we can improve the user experience by using a PowerApp for the SharePoint Online list. This is just a click away: "PowerApps" and "Create an app"

 

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"ProvisionGroupApp" is an appropriate name for the app. When clicking "Create", a minute later, we get a ready to use PowerApp. We can run the app out-of-the-box.

 

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The generated app has the Create-Update-Delete (CRUD) features as any SharePoint list (featured by the SPO Connector and the OData interface with a Swagger definition). So, we can create a new entry as "ConnectDemo" and add it to the list. After the postback, the new item shows up in the list and we can check the details.

 

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Since we added a new record to the ProvisionGroup list in the PowerApp, the trigger must fire. When checking out the flow, we see that it did.

 

image

 

Again, we are waiting for approval. So let's do that as before in Outlook...

 

After the approval, we see the new Office 365 group.

 

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So, we have two ways for our users to start an Office 365 group provisioning approval workflow, whether it's accessing the SharePoint list or using a PowerApp.

 

Consideration and costs

 

We have seen that such a scenario as "Provisioning an Office 365 group with an approval workflow" can be developed with existing Microsoft services by Power Users and Developers, depending on the complexity of the solution. This workflow acts as a sample to show the possibilities of creating self-service processes in your organization. Of course, there exist many third party solutions that can deliver similar workflows combined with more management options, deployment, and more features.

Our goal was to show a solution that existing Microsoft services can be used as well.

 

When being asked about the costs for this solution: Well, this is all within the Office 365 licenses, just Azure function are billed extra, pls. see Azure Functions pricing. To give you a short insight here: "Azure Functions consumption plan is billed based on resource consumption and executions. Consumption plan pricing includes a monthly free grant of 1 million requests and 400,000 GB-s of resource consumption per month.". As long we stay under one million requests (we call the Azure function 1 million times for group provisioning per month and it does not consume more than 400GB-s) the service is free (otherwise it costs $0.000016/GB-s - that's affordable, or?). Smile

Imagine the complexity that happens behind the scenes: Various products and services can be used to create a standardized workflow with loose coupling. The workflow starts in an app, writes data to a list, what acts as trigger and an approval workflow is started. If approved, the new Office 365 group is created in AAD, a SharePoint site is triggered to been provisioned, the email address is created in Exchange Online, members and permissions are added and so forth. Not bad, or?

 

We hope, this article series inspires you to have a look into the Microsoft Office 365 and Azure services and for using such processes within your organization!

In case of questions pls. contact us.

02 Mar 16:38

Al Gore versucht ein günstiges Bild der Pariser Klimaabkommen zu zeichnen

by Andreas Demmig

Gore führte an, dass Windkraft und Photovoltaik im Jahr 2017 mehr als die Hälfte der Stromerzeugungskapazitäten in den USA, China, Europa und Indien ausmachen. Der Großteil des weltweiten Zuwachses an grüner Energiekapazität wird voraussichtlich aus Indien und China kommen.

Screenshot, aktive Links finden Sie bitte auf der Original Seite

Während saubere erneuerbare Energie in einem noch nie dagewesenen Tempo wächst, treiben die Länder mit den höchsten Emissionen ihre Verpflichtungen im Rahmen der #ParisAgreement voran. Im Jahr 2017 war mehr als die Hälfte der neuen [hinzu gebauten] Stromkapazitäten in jedem der 4 [Länder mit den] größten Kohlenstoff-Emittenten von #wind & #solar.

Obwohl nicht unwahr, verschleiert Gore die Tatsache, dass China und Indien immer noch den Großteil ihrer Energie aus fossilen Brennstoffen beziehen. In beiden Ländern stiegen ihre Emissionen auch im Jahr 2017, trotz des hohen Prozentsatzes neuer Stromergänzungen aus grünen Energiequellen.

Gore zitierte einen Bericht der Rhodium-Gruppe, dass Wind und Sonne 55 Prozent der neuen Kapazitätserweiterungen Chinas ausmachen. China ist der weltweit größte Emittent von Treibhausgasen.

In China (28% der globalen Emissionen), machen Wind + Solar = 55% der in 2017 neu [hinzu gebauten] elektrischen Kapazität aus, nach [im Text oben verlinkten] Rhodium Gruppe

„Saubere Energie“ macht jedoch knapp 10 Prozent des chinesischen Stromverbrauchs aus, dazu gehören aber auch Atom- und Wasserkraft. Mehr als 60 Prozent des chinesischen Stroms stammten aus Kohle.

Chinas kommunistische Regierung scheint einige Schritte unternommen zu haben, um die Luftverschmutzung einzudämmen, aber das Land ist von einer Dekarbonisierung weit entfernt.

China hat seine Emissionen in 2017 um geschätzte 3,5 Prozent erhöht. Chinas Emissionswachstum war maßgeblich für einen Anstieg der globalen Emissionen um 2 Prozent verantwortlich.

Das Global Carbon Project stellt fest, dass „das Wachstum [der CO2 Emissionen] in 2017 aus den Konjunkturpaketen der chinesischen Regierung resultieren könnte und möglicherweise in den kommenden Jahren nicht fortgeführt wird, aber ein tatsächlicher Rückgang der globalen Emissionen könnte noch immer in weiter Ferne liegen, speziell wenn sich Chinas Wirtschaftswachstum im Jahr 2018 weiter fortsetzt.“

Über Indien kann man eine ähnliche Geschichte erzählen. Gore propagierte die Tatsache, dass 64 Prozent der neuen Stromkapazität Indiens aus Wind und Sonne stammten.

Aber wiederum befeuert Kohle 75 Prozent der installierten Stromkapazität Indiens. Indiens erneuerbare Energiequellen, ohne Kernkraft und Wasserkraft, machen rund 13 Prozent der installierten Kapazität aus, nach Angaben der Regierung.

Indiens größte Kohleunternehmen projektieren  50 bis 120 Prozent Wachstum beim Kohleverbrauch bis 2030. Ergänzungen durch grüne Energie würden den geringen Anteil wahrscheinlicher machen, aber egal, der Kohleverbrauch wird wahrscheinlich um eine erhebliche Menge wachsen.

Was Gore nicht erwähnt, ist die Tatsache, dass die Welt den Verbrauch fossiler Brennstoffe bis 2050 um 90 Prozent reduzieren muss, um die Ziele des Pariser Abkommens auf der Grundlage von Schätzungen der Vereinten Nationen zu erreichen. Roger Pielke, Jr., Professor an der University of Colorado, wies kürzlich darauf hin, wie gewaltig diese Aufgabe ist.

Erschienen auf The Daily Caller am 20.02.2018

Übersetzt durch Andreas Demmig

http://dailycaller.com/2018/02/20/al-gore-cherry-picks-data-paris-accord/

* * *

Ausschnitte aus o.g. Bericht der

Rhodium Gruppe

Chinas-Energie-Schnappschuss 2017

Trevor Houser und Peter Marsters | 25. Januar 2018

Daten, die in der vergangenen Woche veröffentlicht wurden, geben einen ersten Einblick in das chinesische Energie- und Emissionsbild für das Jahr 2017. Nach drei rückläufigen Jahren erholte sich die chinesische Kohelnachfrage moderat – ein Plus von 3,3% gegenüber dem Vorjahr. Die Ölnachfrage stieg um 4,6% und Erdgas um fast 16%, da Peking seine Anstrengungen zur Luftreinhaltung verstärkte. Die Stromerzeugung aus Kernenergie stieg um 16%, Wind um 26% und Solar um 75%. Nach zwei Jahren des Rückgangs schätzen wir, dass die energiebedingten CO2-Emissionen im vergangenen Jahr zwischen 2,2% und 4,1% gestiegen sind. Wir gehen davon aus, dass das schnelle Wachstum von Erdgas, erneuerbaren Energien und Atomkraft im Jahr 2018 anhalten wird und auch die Ölnachfrage expandieren wird.

Jährliche Änderung des Chinesischen Energiebedarfs auf die Quelle bezogen (nicht der Gesamt Anteil der Energiequelle)

Neu hinzu gebaute Energiekapazität in Gigawatt

Verkaufte E-Autos, rechte Skala = % Anteile ggü. aller verkauften Fahrzeuge

CO2 Emissionen aus Energieerzeugung

02 Mar 16:38

Microsoft's new Soundscape app helps the visually impaired navigate their surroundings

by Dan Thorp-Lancaster

Microsoft's new Soundscape app can help visually impaired users navigate the world around them.

In recent years, Microsoft has worked on a number of projects to assist people with visual impairments.

02 Mar 16:37

Soziale Gerechtigkeit: "Straßenobdachlosigkeit gibt es in Finnland nicht mehr"

by ZEIT ONLINE: Zeitgeschehen - Elisabeth Kagermeier
In Finnland ist die Obdachlosigkeit gesunken wie sonst nirgends. Denn jeder Bürger bekommt dort eine Wohnung vom Staat. Könnte das auch in Deutschland funktionieren?
02 Mar 16:36

Surface Laptop: Firmware-Update verbessert Akku-Stabilität

by Albert Jelica

Microsoft rollt aktuell ein neues Firmware-Update für den Surface Laptop aus. Dieses enthält lediglich eine Neuerung, welche allerdings einen durchaus großen Effekt haben könnte.

Die Aktualisierung bringt die Surface System Aggregator Firmware auf Version 135.2214.3.0. Laut Microsoft wird mit dem Update die Stabilität des Akkus verbessert.

Unklar ist allerdings, was genau das bedeutet. Der Microsoft Surface Laptop ist nicht wirklich für Akku-Schwächen bekannt. Sollte es jedoch vereinzelt Probleme gegeben haben, könnte das Update diese nun beheben.

> Surface Laptop im Deal

Der Beitrag Surface Laptop: Firmware-Update verbessert Akku-Stabilität erschien zuerst auf WindowsArea.de.

02 Mar 16:35

Introducing Azure Advanced Threat Protection

by Jenny Erie

The nature and requirements of security have changed as the frequency and severity of cyber attacks have grown dramatically. With the increase in sophistication and velocity of these attacks, current IT security tools provide limited protection when user credentials, either on-premises or in the cloud, are compromised. And when there is an incident, responding to it in real-time is almost impossible.

Many of you have deployed Advanced Threat Analytics (ATA), our on-premises solution to help detect suspicious activity. Today Microsoft is excited to announce that Azure Advanced Threat Protection (ATP) is now generally available. Azure ATP is a cloud-based security solution that helps you detect and investigate security incidents across your networks. It supports the most demanding workloads of security analytics for the modern enterprise.

What is Azure ATP?

For security operators, analysts, and professionals who are struggling to detect advanced attacks in a hybrid environment, Azure ATP is a threat protection solution that helps:

  • Detect and identify suspicious user and device activity with learning-based analytics
  • Leverage threat intelligence across the cloud and on-premises environments
  • Protect user identities and credentials stored in Active Directory
  • Provide clear attack information on a simple timeline for fast triaging
  • Monitor multiple entry points through integration with Windows Defender Advanced Threat Protection

Azure ATP is able to detect advanced malicious attacks leveraging both cloud and on-premises signals, reducing false positives, and providing an end-to-end investigation experience including across endpoint and identity with Windows Defender ATP integration.

Detecting attacks

Azure ATP monitors entity (user, device, resources) behavior to create a baseline and then detects anomalies with the adaptive built-in intelligence, giving you insights into your identity and network traffic so you can quickly respond.

As shown in the diagram below, a typical attack will be launched against an entity such as a user or their device, and then quickly look to move laterally until they gain access to valuable assets.

To help combat this, Azure ATP is shipped with a set of deterministic models that identify both common and newly discovered implementations of attacker techniques such as Pass-the-Hash, Overpass-the-Hash, Golden Ticket, and others.

Investigation

Azure ATP is designed to reduce the noise from alerts and provides only relevant and important suspicious activities with a simple, real-time view of the attack timeline. This allows you to focus on what matters, leveraging the intelligence provided by our analytics.

Additionally, seamless integration with the powerful features of Windows Defender Advanced Threat Protection provides yet another layer of security through detecting and protecting against advanced persistent threats on the operating system itself. Azure ATPs attack timeline is functional, clear and convenient.

Cloud-based intelligence

Leveraging the scale and intelligence of Azure, when we detect a new possible threat or attack method, we can automatically update all active tenants. This means that your threat detection capabilities are always up to date.

Azure ATP is a part of Microsoft 365s Enterprise Mobility + Security E5 suite, you can learn more about Azure ATP here, and when you are ready, start a trial!

Adam Hall (on behalf of the entire Azure ATP team)

02 Mar 16:34

Microsoft Teams adds voicemail support and more on Android and iOS

by Dan Thorp-Lancaster

Voicemail, @mentions in group chats, and more recently hit Microsoft Teams in its latest mobile updates.

Microsoft this week shipped a pair of updates for Microsoft Teams on mobile, bringing a new set of features to both Android and iOS.

02 Mar 16:34

Microsoft enhances AI vision and search services for developers

by Dan Thorp-Lancaster

Developers can now check out some enhanced AI vision and search tools as part of Microsoft's Cognitive Services kit.

Microsoft today announced several enhancements to its lineup of AI tools for developers.

02 Mar 16:34

ARD-Deutschlandtrend: SPD-Anhänger wollen die große Koalition

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft -
Das Votum ihrer Mitglieder steht noch aus, doch ihre Wähler sind laut einer Umfrage dafür: Die SPD sollte mit der Union regieren. Das Image der Partei aber hat gelitten.
02 Mar 16:33

Update on Spectre and Meltdown security updates for Windows devices

by John Cable

Microsoft continues to work diligently with our industry partners to address the Spectre and Meltdown hardware-based vulnerabilities. Our top priority is clear: Help protect the safety and security of our customers’ devices and data. Today, I’d like to provide an update on some of that work, including Windows security update availability for additional devices, our role in helping distribute available Intel firmware (microcode), and progress driving anti-virus compatibility.

Additional steps being taken to address Spectre and Meltdown vulnerabilities

Windows devices need both software and firmware updates to help protect them against these new vulnerabilities. Recently we added software coverage for x86 editions of Windows 10, and we continue to work to provide updates for other supported versions of Windows. You can find more information and a table of updated Windows editions in our Windows customer guidance article. We will update this documentation when new mitigations become available.

While firmware (microcode) security updates are not yet broadly available, Intel recently announced that they have completed their validations and started to release microcode for newer CPU platforms. Today, Microsoft will make available Intel microcode updates, initially for some Skylake devices running the most broadly installed version of Windows 10 — the Windows 10 Fall Creators Update — through the Microsoft Update Catalog, KB4090007. We will offer additional microcode updates from Intel as they become available to Microsoft. We will continue to work with chipset and device makers as they offer more vulnerability mitigations.1

For commercial customers, Terry Myerson announced February 13 that Windows Analytics now helps IT professionals assess Meltdown and Spectre update status by providing device-level insights at scale.

Antivirus (AV) Software Compatibility

We have also been working closely with our anti-virus (AV) partners on compatibility with Windows updates, resulting in the vast majority of Windows devices now having compatible AV software installed. The continued focus of our work with our AV partners and customers is to manage the risk of compatibility issues, especially those that result from AV software that makes unsupported calls into Windows kernel memory. Due to this potential risk, we require that AV software is up to date and compatible. We will continue to require that an AV compatibility check is made before delivering the latest Windows security updates via Windows Update until we have a sufficient level of AV software compatibility. We recommend users check with their AV provider on compatibility of their installed AV software products.

Staying up to date

We continue to work with industry partners on further mitigations and tools to help protect against the Spectre and Meltdown vulnerabilities. As always, we emphasize the importance of keeping your devices up to date for both Windows security and feature updates. Windows 10 version 1709, the Fall Creators Update, is the most secure version of Windows and is fully available for all devices.

1 Customers should check with their CPU (chipset) and device manufacturers on availability of applicable firmware security updates for their specific device, including Intel’s Microcode Revision Guidance.  

The post Update on Spectre and Meltdown security updates for Windows devices appeared first on Windows Experience Blog.

02 Mar 16:32

DLP Policy Tips are now available across new endpoints in Office 365

by Bill Baer

@williambaer

 

This summer we introduced a consistent, coherent sharing experience across the Web and desktop – these improvements allow you to share Office 365 files directly from File Explorer on PC and Finder on Mac, in addition to the latest versions of Office on the desktop and Office 365 web experiences. The updates we made provide a simplified sharing experience, so you can share files and folders easily with partners both internal and external, while retaining the right level of security – so whether you share on the web, in Explorer on Windows 10 and Windows 7, or Finder or the Mac, the sharing experience is secure, consistent and simple.

 

While we’ve made the sharing experience consistent across these endpoints we also understand that data loss and leakage are non-negotiable and to comply with business standards and industry regulations, organizations need to protect sensitive information and prevent its inadvertent disclosure.

 

To ensure your sensitive data remains that way we’re excited to announce that we’ve extended sharing to include DLP policy tips across OneDrive, SharePoint, Word, Excel and PowerPoint on PC, Mac and Web, so whether you’re working on the web or the desktop, you can remain informed with a consistent policy tip experience as you share files.

SharePoint Online

Microsoft Word

 

By bringing DLP policy tips into the sharing experience you can both block the sharing action as well as use the sharing dialog as a platform to help understand why an is action is blocked regardless of where you’re working.

 

Learn more about DLP in Office 365 at https://support.office.com/en-us/article/Overview-of-data-loss-prevention-policies-1966b2a7-d1e2-4d92-ab61-42efbb137f5e.

 

For more information on sending policy notifications and policy tips see https://support.office.com/en-us/article/Send-email-notifications-and-show-policy-tips-for-DLP-policies-87496bc5-9601-4473-8021-cb05c71369c1.

 

Bill Baer

Senior Technical Product Manager

SharePoint & OneDrive

02 Mar 16:32

Energiepolitik: Teure Notfall-Kohlekraftwerke bisher ungenutzt

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft -
Sie kosten jährlich zig Millionen Euro, wurden aber noch nicht gebraucht: vorläufig stillgelegte Kraftwerke. Die Koalition hatte die Sicherheitsreserve 2016 beschlossen.
02 Mar 16:32

Long Term Depression Permanently Changes the Brain

02 Mar 16:31

Google Sued by Ex-Recruiter Alleging Anti-White, Asian Bias

02 Mar 16:31

Demo spectre with 70 lines code

02 Mar 16:30

Diabetes is actually five separate diseases, research suggests

02 Mar 16:30

Bundeshack: Chaos Computer Club fordert Ende der "Flickschusterei" bei IT-Sicherheit

Ein weiter so kann es nach dem Bundeshack nicht geben. Der Chaos Computer Club ruft deshalb zu einem grundlegenden Umdenken bei der IT-Sicherheit auf. Neue Systeme müssten entwickelt werden – mit viel Geld und staatlichem Engagement.
02 Mar 12:40

Die Februar-Abkühlung in Deutschland – nicht erst seit 2018.

by Chris Frey

Im Folgenden wollen wir uns wieder fragen, wo ist diese Februartemperatur von -1,7°C einzuordnen: a) Innerhalb eines langen Zeitraumes? b) innerhalb der letzten 100 Jahre und c) wie verhielten sich die letzten 30 Februarmonate und schließlich der Monat Februar in der Gegenwart

Wie jedermann weiß, werden beim Klima den Deutschen die schönsten Märchen aufgetischt. Es sollte immer wärmer geworden sein aufgrund der Zunahme der Treibhausgase, insbesondere von Kohlendioxid, und in den letzten beiden Jahrzehnten sollte der Erwärmungstrend besonders stark sein. Und vor allem die Wintermonate wären die ersten Opfer der Erwärmung, orakelte die gesamte Klimakirche vor 20 Jahren. Deutschland wird keine Winter mehr erleben, verkündete schließlich in messianischem Eifer M. Latif und dieser Klimaclown wird immer noch gut bezahlt und von den Medien hofiert.

Im Folgenden wollen wir diese Orakel der gut verdienenden Computer-Erwärmungswissenschaft einer Prüfung unterziehen. Beginnen wir mit einer Wetterstation, die schon zu Mozarts Zeiten die Temperaturen erfasste, genauer die Messungen erfolgten durch einen Mönch auf dem Hohenpeißenberg in Oberbayern bei dem damals noch fast unbeheizten Kloster. Unbeheizt bedeutet, natürlich hatte das Kloster eine beheizte Küche zur Nahrungszubereitung und inmitten des Klosters einen Aufwärmraum wie alle Klöster und die Bibliothek war leicht beheizt, damit den Mönchen die Tinte nicht einfror. Der Berg ist heute besiedelt, u.a. mit einem nach dem Kriege erbauten DWD-Klimazentrum. Die Wetterstation liegt etwas tiefer wie früher. Aber ansonsten zählt der HPB zu den wärmeinselarmen Orten. Karlsruhe hat sich in diesem Betrachtungszeitraum der Grafik 1 von „Null auf Hundert“ entwickelt.

Grafik 1: Seit 1787, also seit Mozarts Zeiten haben sich die Februartemperaturen auf dem Hohenpeißenberg kaum verändert. Das Startjahr der Betrachtung lag auf dem Höhepunkt einer Warmphase, wie die letzten 30 Jahre, also das rechte Ende der Grafik. Der wärmste Februar war 1990. Der diesjährige liegt deutlich unter dem Schnitt und deutet die weitere Abkühlung innerhalb der letzten 30 Jahre an.

Die Februartemperaturen in Deutschland seit 1918 = 101 Februarmonate

Obwohl wir vor über 100 Jahren ein ganz anderes Deutschland mit anderen Grenzen und Messstationen an anderen Plätzen hatten, meint der DWD, dass die Temperaturvergleiche mit früher trotzdem möglich wären, weil die Meteorologen in Offenbach die ständigen Ortsveränderungen der Thermometer weitgehend durch die richtige Auswahl neuer Stationen neutralisiert hätten, behaupten sie. Allerdings konnten sie die wachsende Verstädterung Deutschlands nicht aus den Daten herausrechnen. Eine menschengemachte Zusatzwärme, die nicht durch CO2 hervorgerufen wird, sondern vom zunehmenden Wärmeinseleffekt um die Stationen des DWD herum herrührt. Auch die kleinen Dörfer haben ihre Einwohnerzahl seit 100 Jahren meist verdoppelt oder gar verdreifacht. Dazu wurden früher in den Häusern nur ein Raum, die Küche ständig beheizt. Der Energieverbrauch und damit auch die Aufwärmung der kleinen Ortschaften kann bisweilen doch erheblich sein. Ländliche Wetterstationen sind also nur dann wärmeinselarm, wenn sich der Ort innerhalb des Grafikzeitraumes kaum verändert hat.

Wir haben die Daten des DWD für den Februar nicht wärmeinselbereinigt, was man eigentlich bei Vergleichen mit früher tun müsste, denn die Februar-Grafik Deutschlands ist auch ohne WI-Bereinigung eindeutig.

Grafik 2: Der Monat Februar zeigt das gewohnte Bild aller deutschen Monate. Der Temperaturverlauf ähnelt einer Schwingung mit zwei Wellenbergen und einem leichten Tal. Im letzten Jahrhundert wurde der Monat zunächst kälter bis über die Jahrhundertmitte hinaus. Vor der Jahrtausendwende wurde der Monat durch einen Temperatursprung wieder wärmer und erreichte ein neues Plateau, das nun wieder nach unten abdriftet.

Das derzeitige Plateau liegt nach dieser DWD-Grafik etwas höher als das vor über 100 Jahren. Der Temperaturanstieg nach der Jahrhundertmitte erfolgte jedoch nicht kontinuierlich, sondern hauptsächlich durch einen Temperatursprung in den Jahren zwischen 1986 bis 1989. Wärmeinselbereinigt wären beide Plateaus, also das um 1920 und heute gleich hoch, bzw. der Februar wäre derzeit leicht kälter wie vor 100 Jahren.

Leider gibt es keine einzige deutsche Wetterstation, deren Umgebung ganz unverändert geblieben ist und noch so dasteht wie vor 100 Jahren. Wir wollen als Beispiel aber doch die Zugspitze betrachten, deren Besucherströme und der damit verbundene wärmende Ausbau erst nach der Einheit so richtig zugenommen haben und derzeit verstärkt anhält und Deutschlands höchster Berg mit 2962 m Höhe noch bis vor der Wende mit weniger Touristen und mit weniger Zusatzwärme beeinflusst war.

Grafik 3: Die Zugspitze, Deutschlands höchster Berg zeigt einen ähnlichen Temperaturverlauf wie die Deutschlandtemperaturen. Allerdings ist das momentane Temperaturplateau nicht so ausgeprägt wie beim DWD-Februarverlauf der letzten 101 Jahre.

Ergebnis 1: Die Zugspitze als weniger mit Zusatzwärme aus den Wärmeinseln beeinflusste Wetterstation zeigt über die letzten 101 Jahre gar keine Erwärmung.

Die drei Grafiken beweisen erneut, dass die behauptete CO2 induzierte Erwärmung im Monat Februar wirkungslos ist, falls es sie überhaupt geben sollte.

Der Leser muss wissen: CO2 als erwärmendes Treibhausgas konnte bislang noch durch keinen einzigen wissenschaftlichen Versuch bestätigt werden, selbst Svante Arrhenius hatte am Ende seines Lebens entnervt seine von ihm begrüßten Erwärmungshoffnungen aufgegeben. Deshalb bleibt die Treibhauserwärmung seit über 120 Jahren eine Hypothese. Die Temperaturen der Erde werden von anderen Faktoren bestimmt.

Die letzten 30 Jahre des Monates Februar in Deutschland

30 Jahre sind laut WMO- Definition ein klimatisch relevanter Zeitraum, deshalb ist es interessant, diesen Zeitraum anhand der Daten des DWD näher zu untersuchen. Die einzelnen deutschen Stationsleiter erheben ihre Daten gewissenhaft, und auch die wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter in der 2.ten Reihe des DWD werten die Einzelergebnisse sorgfältig aus. Nur eben, dass die einzelnen Jahreswerte nicht wärmeinselbereinigt sind. Das Ergebnis ist überraschend, weil es den ständigen Medienerwärmungsmeldungen, die auf uns Deutsche hereinprasseln, widerspricht. Diese nun folgenden Grafiken werden natürlich in den Medien nicht abgebildet, sondern immer nur behauptet, dass es wärmer würde und dann orakelt, dass die Apfelbäume bald zu Jahresanfang blühen würden.

Grafik 4: Der Monat Februar wurde in den letzten 30 Jahren deutlich kälter in Deutschland, das zeigen die vom Deutschen Wetterdienst bzw. von den einzelnen Stationsleitern sorgfältigst erhobenen Temperaturdaten. Die Februarabkühlung beträgt nahezu 1,5 Grad. Allerdings sind die Daten nicht wärmeinselbereinigt, sonst wäre die Trendlinie noch fallender.

Wärmeinselarme Stationen:

Nun gibt es in Deutschland auch Wetterstationen, deren Umgebung sich in den letzten 30 Jahren weniger durch menschliche Zusatzwärme verändert hat. Wie oben erwähnt, scheidet die Zugspitze wegen der umfangreichen Baumaßnahmen, die derzeit verstärkt anhalten, als wärmeinselarme Station für die letzten 30 Jahre und erst recht für die letzten 20 Jahre aus. In einem früheren Artikel sind wir bereits ausführlich darauf eingegangen. http://www.eike-klima-energie.eu/news-cache/warum-die-zugspitze-und-andere-bergstationen-fuer-temperaturvergleiche-wenig-brauchbar-sind/

Eine WI-arme Wetterstation ist hingegen Neugersdorf (sprich Neu-Gersdorf) in der Oberlausitz. Der kleine Ort befindet sich am Nordhang des Hutungsberges, Landkreis Görlitz im Quellgebiet der Spree an der deutsch-tschechischen Grenze im Lausitzer Bergland, nahe dem kleinsten Mittelgebirge Deutschlands, dem Zittauer Gebirge; daran schließen sich nach Osten das Iser- und Riesengebirge an. Wie im Erzgebirge lebt man auch hier vom Einfluss des böhmischen Windes, aber Neugersdorf hat klimatisch und geografisch wenig mit dem Erzgebirge zu tun.

Grafik 5: In der Oberlausitz sind die Februar-Temperaturen viel stärker gefallen als bei den DWD-Stationen. Neugersdorf ist ein Beispiel für eine ländliche Station, deren Umgebung keine größeren Änderungen in den letzten 30 Jahren erfahren hat.

Im Folgenden zeigen wir mit Amtsberg/Dittersdorf die Februartemperaturen einer weiteren wärmeinselarmen Station im Vergleich zu den DWD-Deutschlanddaten.

Grafik 6: Die ländliche und wärmeinselarme Station Amtsberg/Dittersdorf zeigt zweierlei: Einmal ist sie kälter als die Summe der DWD-Stationen, weil ein Großteil der DWD-Messungen in den Städten und Flughäfen zum Schnitt mitzählt. Zum anderen geht die Trendlinienschere immer mehr auseinander. Die freie Fläche in Deutschland – das sind 85%- kühlt viel stärker in den letzten 30 Jahren ab als der Gesamtschnitt.

Ergebnis 2: Bei den wärmeinselarmen, ländlichen Stationen Amtsberg-Dittersdorf im Erzgebirge oder Neugersdorf in der Oberlausitz ist die Februarabkühlung wie erwartet stärker. Somit zeigt auf dem Lande der Monat Februar genauso wie der Monat Januar eine enorme Abkühlung. Dabei haben die CO2-Konzentrationen, die laut Erwärmungsglauben erwärmend wirken sollten, besonders in den letzten 30 Jahren weltweit und damit auch in Amtsberg und Neugersdorf zugenommen.

Februar in der Gegenwart – seit dem neuen Jahrtausend.

Als Gegenwart definieren wir das neue Jahrtausend. Gerade in diesem Zeitraum wurden wir Deutsche besonders geängstigt über die Gefahr einer zunehmenden Klimaerwärmung. Angeblich wären wir mittendrin und besonders die Wintermonate und die Gegenwart sollten abrupt wärmer werden, so die Prognosen der gläubigen Erwärmungswissenschaft.

Die Realität der deutschen DWD- Wetterstationen zeigt das genaue Gegenteil:

Grafik 7: In der Gegenwart, also seit der Jahrtausendwende ist die Trendlinie des Monates Februar viel stärker negativ als über 30 Jahre. Der Hauptteil der Abkühlung des Monates Februar passierte also in den letzten 19 Jahren in diesem Jahrtausend.

Anmerkung Der Klimaclown rechts oben in der Grafik heißt Mojib Latif. Sein Erwärmungsorakel für die Winter Deutschlands und damit auch für den Februar war bisher total falsch. Trotzdem wird der Mann immer noch gut bezahlt und von den Medien als Experte gehandelt.

Ergebnis 3: Besonders in den letzten 20 Jahren wurden wir Deutsche durch falsche Medienberichte gequält und bewusst geängstigt: Eine katastrophale Erwärmung wurde uns prophezeit und die drei Wintermonate sollten doch die Vorreiter der Erwärmung sein. Insbesondere die behördlich anerkannten und ideologisierten deutschen Umweltverbände wie BUND, NABU, WWF und Greenpeace malten ihren Mitgliedern wahre Katastrophenszenarien in ihren Mitgliederzeitschriften der letzten beiden Jahrzehnte vor.

Die wirkliche Klimaänderung des Monates Februar in Deutschland heißt Klimaabkühlung. Wie es weitergeht weiß niemand, denn das Klima der nächsten 30 Jahre ist nicht vorhersagbar. CO2 konnte keinerlei Erwärmung bewirken. In diesem Zusammenhang lohnt ein kurzer Blick auf die wahren Ursachen der Februar- Temperaturen in Deutschland, die wichtigste sind die Zirkulationsverhältnisse. Dezember 2017 und Januar 2018 fielen erheblich zu mild aus, weil westliche Luftströmungen mit milder Atlantikluft dominierten. Mit Beginn des Februars brach die Westwind- Zirkulation zusammen, und schon kühlte es ab. Aber die „richtige“ Kälte aus dem Inneren Sibiriens kam erst mit einer Ostwetterlage Ende Februar, so dass die letzte Februar- Dekade in Deutschland verbreitet die kälteste seit 1986 war:

Abbildung 8: Bodenwetterkarte vom 25.02.2018, 0 Uhr. Am Rande eines extrem kräftigen Hochdruckgebietes über Skandinavien strömte extrem kalte Luft (Kontinentale Arktikluft cA) aus Nordsibirien südwestwärts. Zwar wandelte sie sich über Mittel- und Westeuropa in Kontinentale Subpolarluft (cP) um, doch auch diese Luftmasse ist Ende Februar noch extrem kalt. Im Februar 2018 herrschte diese Wetterlage aber nur etwa eine Woche. In den extrem eisigen Februaren 1929, 1956 und 1986 herrschte sie fast den gesamten Monat über.

Wie eng der Zusammenhang zwischen Westlagen- Häufigkeit und den Februartemperaturen in Deutschland ist, zeigt folgende Grafik:

Grafik 9: In den kältesten Februar-Monaten 1929, 1956 und 1986 gab es im ganzen Februar nur Null bis höchstens einen Tag mit Westlage, im extrem milden Februar 1990 herrschte „Westwetter“ an allen 28 Februar- Tagen.

Ein Blick weit nach Osten: Keine Februar- Erwärmung in Sibirien seit über 50 Jahren!

Grafik 10: Am kältesten, dauerhaft bewohnten Ort der Erde (Oimjakon, etwa 700 Einwohner, gelegen in einem Hochtal des ostsibirischen Berglandes) gibt es schon seit über 50 Jahren keine Februar- Erwärmung. Der Februar blieb hier unter minus 42 °C kalt. Für 2018 liegen noch keine Werte vor.

Eines ist aber sicher: Der angebliche wärmende CO2-Treibhauseffekt hatte keine erwärmende Wirkung beim Februar in den letzten 100 Jahren in Deutschland. Hätte sich Deutschland in den letzten 100 Jahren nicht verändert, dann wären die Februartemperaturen der Gegenwart sogar etwas unter dem Temperatur-Wellenberg vor 100 Jahren. Einzig in den Städten und in den anderen Wärmeinseln wurde der Februar in den letzten 100 Jahren wärmer.

Und die letzten 30 Jahre? Es bleibt fraglich, ob es überhaupt eine deutsche Wetterstation gibt, in welcher der Monat Februar in den letzten 30 Jahren wärmer wurde. Denn auch Berlin und Düsseldorf werden kälter.

Wieder – wie schon beim Monat Januar – sind die Leser aufgerufen, bei ihrer Heimatwetterstation nach den Temperaturdaten der letzten 30 Jahre zu forschen und deren Trendlinienverlauf bei den Kommentaren uns zu melden. Genauso sind die Leser aufgerufen, ihre Tageszeitungen auf das Kälter werden des Monates Februar hinzuweisen. Wir bitten die Leser, sich die Falschmeldungen der Medien nicht weiter gefallen zu lassen. Weil es im Januar und Februar kälter wurde müssen logischerweise auch alle zeitigen Frühjahrsblüher verspätet sein. Das werden wir in einem unserer nächsten Artikel bei der Forsythie und anderen Frühjahrsblühern wieder zeigen. Schließlich blüht das Märzenveilchen immer noch oder wieder im März wie zu Mozarts Zeiten.

Es wird Zeit, dass dem CO2-behaupteten Erwärmungs- und Geschäftsmodell der Klimakirche endlich der Todesstoß versetzt wird. Außer durch den wachsenden Wärmeinseleffekt trägt der Mensch keine Erwärmung in die Erdatmosphäre ein. Klimaschutz ist ein Geschäftsmodell. Wichtig bleiben Natur- und Umweltschutz, dazu bekennen wir uns ausdrücklich.

Josef Kowatsch, Naturbeobachter und unabhängiger, weil unbezahlter Klimawissenschaftler.

Stefan Kämpfe, Diplomagraringenieur, unabhängiger Natur- und Klimaforscher

02 Mar 12:39

Kommentar zum Bundeshack: Schluss mit Schlangenöl und Monokultur!

Schon die wenigen bekannten Informationen zum Hackerangriff auf das Bundesnetz offenbaren wieder einmal zentrale Schwächen der IT-Sicherheit der öffentlichen Verwaltung. Alvar Freude hat deswegen sieben Forderungen zusammengetragen.
02 Mar 12:38

Office 365-Support – hinter den Kulissen: Interview mit Manuela Rusu-Hack vom Microsoft-Support-Center

by Wolfgang Miedl
In Zeiten von always-on und Cloud-Services hat sich auch der Support der IT-Anbieter gewandelt. Hilfegesuche werden heute gerne erstmal in Richtung Community-Forum gelenkt, wer dort nicht weiterkommt, kann Kontakt aufnehmen [...]Ähnliche Beiträge:Microsoft zieht die Zügel beim Office-2019-Support anMicrosofts ‘German Cloud’– ein deutsches Office 365…Experteninterview: Grundlagen Projektmanagement – und die Tools…Microsoft Teams vs. Office 365 Gruppen im Direktvergleich – wer…Vor- und Nachteile Classic & Modern: So wechseln Sie...

[Den vollständigen Beitrag finden Sie auf der Website]
02 Mar 12:34

WhatsApp Beta-Update bringt mehrere Neuerungen

by Albert Jelica

Die offizielle WhatsApp Beta für Windows Phone hat heute wieder ein Update erhalten, das die Versionsnummer auf 2.18.30 erhöht.

Das Update bringt sogar eine größere Neuerung mit und damit bekommt auch Windows Phone eine Funktion, welche bereits unter Android und iOS implementiert wurde. Dabei geht es um die Freigabe des Live-Standorts. Nutzer können den eigenen Standort über eine gewisse Zeit mit Freunden teilen, sodass diese immer wissen, wo man sich genau befindet. Das kann beispielsweise in Gruppen praktisch sein, wenn man eine Person zu finden versucht.

Gespeicherte WhatsApp-Daten abrufen

Ebenfalls neu ist, dass es nun eine Suche gibt in der Gruppen-Info und, dass nun sämtliche Daten, welche WhatsApp über einen Nutzer gespeichert hat, abgerufen und zu einem anderen Dienst transportiert werden können.

WhatsApp erfüllt damit die Anforderungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, welche besagt, dass Nutzer ein Recht haben, die über sie gespeicherten Infos einzusehen und auf einen anderen Dienst mitzunehmen.

Wenn man die Daten von WhatsApp herunterladen lässt, kann es bis zu 20 Tage dauern bis die Daten auch zum Download bereitstehen. Nutzer werden, sobald dem so ist, darüber informiert, dass sie ihre Daten herunterladen können. Nach 30 Tagen erlischt diese Möglichkeit.

Die WhatsApp Beta für Windows Phone steht kostenlos im Store zum Download bereit. Unter dem folgenden Link könnt ihr die App für Windows Phone 8.1 oder Windows 10 Mobile herunterladen:

WhatsApp Beta (Kostenlos, Windows Store) →


Quelle: WABInfo

Der Beitrag WhatsApp Beta-Update bringt mehrere Neuerungen erschien zuerst auf WindowsArea.de.

02 Mar 12:34

Why advertising always works, using science, not bullshit

02 Mar 12:32

AI Cheats at Old Atari Games by Finding Unknown Bugs in the Code

02 Mar 12:32

OVG Hamburg: Fahrtenbuchauflage auch gegenüber Rechtsanwalt nach Überlassung des Fahrzeugs an Mandanten möglich

by Alexander Gratz

Mit einem auf die Klägerin, eine Rechtsanwältin, zugelassenen Fahrzeug wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Die Verwaltungsbehörde forderte die Klägerin mehrfach auf, den Fahrer zu benennen. Diese berief sich darauf als Verteidigerin des Fahrzeugführers auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde später eingestellt. Die Beklagte ordnete daraufhin gegenüber der klägerin die Führung eines Fahrtenbuches an.

Nach Ansicht des OVG Hamburg kann auch einem Rechtsanwalt eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Der Fahrzeugführer habe vorliegend trotz angemessener Maßnahmen nicht ermittelt werden können. Zwar habe eine Pflicht der Klägerin zur Benennung des Fahrers auf Grund ihrer anwaltlichen Schweigepflicht nicht bestanden. Für eine Fahrtenbuchauflage sei ein rechtswidriges oder gar schuldhaftes Verhalten des Halters jedoch nicht erforderlich. Die Führung eines Fahrtenbuches sei vorliegend geeignet, bei weiteren Verkehrsverstößen die Ermittlung des Verantwortlichen zu erleichtern. Bei einer weiteren Überlassung ihres Fahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs dazu beitragen, dem Fahrer vor Augen zu führen, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes voraussichtlich nicht unerkannt bleiben wird. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts werde ebenfalls nicht berührt.

OVG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2017 – 4 Bf 24/17.Z

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Januar 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.400,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Mit einem auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 4. Juli 2014 in der Gemarkung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h überschritten. Auf dem Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

Unter dem 16. Juli 2014 sowie mit einem Erinnerungsschreiben vom 15. August 2014 forderte der Landkreis Lüneburg die Klägerin auf, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Daraufhin teilte die Klägerin mit, sie sei die Verteidigerin des Fahrzeugführers und sie berufe sich deshalb auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht. Der Vorladung zur Zeugenvernehmung am 11. September 2014 folgte die Klägerin nicht. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte die Klägerin unter ihrer Meldeanschrift am 5. und am 12. September 2014 erfolglos auf. Die Klägerin teilte dabei am 12. September 2017 mit, sie habe die Vorladung nicht erhalten, da sie ihren Briefkasten nur selten leere. Angaben zum Fahrer könne sie nicht machen, da es sich um einen Mandanten handele. Eine befragte Nachbarin konnte den Fahrer nicht identifizieren.

Am 7. Oktober 2014 stellte der Landkreis Lüneburg das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem 24. Juni 2015, ein Fahrtenbuch zu führen, und gab ihr auf, das Fahrtenbuch alle zwei Monate vorzulegen. Ferner setzte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fest und wies darauf hin, dass weitere Zwangsmittel angewendet werden könnten. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, der verantwortliche Fahrer sei …, den sie aufgrund ihrer Eigenschaft als seine Verteidigerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht habe benennen können. Sie habe sich rechtmäßig verhalten und könne daher nicht mit einer Fahrtenbuchauflage belegt werden.

Mit dem im Mai 2015 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trug die Klägerin u.a. ergänzend vor, es handele sich um ein betriebliches Fahrzeug, welches sie in ihrer Anwaltskanzlei auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ihrem Mitarbeiter … zur ständigen – auch privaten – Nutzung überlasse. Nach Eingang des Anhörungsbogens habe dieser sie mandatiert, sodass bezüglich seiner Person eine anwaltliche Schweigepflicht bestanden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, sei rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch zu machen. Er müsse dann allerdings in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies gelte auch für Rechtsanwälte, obwohl diese nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Verschwiegenheit hätten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Juli 2015 ab (15 E 3047/15). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15).

Im August 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und die oben dargestellten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die auf sechs Monate befristete Fahrtenbuchauflage mittlerweile durch Zeitablauf erledigt haben dürfte, sodass die Hauptsache für erledigt erklärt werde. Hierzu hat die Klägerin eingewandt, das Hauptsacheverfahren sei weiter zu führen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei trotz Erledigung nicht entfallen, da sich ein derartiger Vorgang jederzeit wiederholen könne. Es sei zu klären, ob sie tatsächlich als Rechtsanwältin gezwungen sei, Mandanten oder Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug benutzten, anzuzeigen und damit gegen die Vorschriften über die Schweigepflicht und das Standesrecht zu verstoßen. Ihr Fall einer beruflichen Schweigepflicht sei insoweit anders gelagert als der eines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund familiärer Verbindung. Daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeugnisverweigerungsrecht verfehlt. Der Betroffene könne nicht wegen unterbliebener Mitwirkung mit der Fahrtenbuchauflage sanktioniert werden, da die Ausübung eines ihm eigens eingeräumten Rechts nicht zugleich Nachteile nach sich ziehen dürfe. Es treffe auch nicht zu, dass der Fahrtenbuchauflage keine Sanktionswirkung beizumessen sei. Wenn die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr die Verhängung eines Fahrtenbuchs erfordern würde, müssten alle Straßenverkehrsteilnehmer permanent Fahrtenbücher führen. Dies werde vom Gesetz jedoch nicht gefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2015 angeordnete Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage der Klägerin abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin die mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 hat die Klägerin darauf hingewiesen, in der Zeit, als sie das Fahrtenbuch habe führen müssen, sei der Fahrer ihres Firmenwagens erneut auffällig geworden und sie habe seinen Namen durch Vorlage des Fahrtenbuchs bei der Polizei preisgeben müssen. Es sei ihr Anliegen, die hier maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die im Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 dargelegten Erwägungen verwiesen. Darin hat es u.a. ausgeführt: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hätten vorgelegen. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe sich insoweit auf ihr anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Weitere Ermittlungen seien nicht möglich oder erforderlich gewesen. Das ihr nach § 31a Abs. 1 StVZO zustehende Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchauflage verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gelte auch, soweit die Klägerin als Rechtsanwältin dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern unterliege und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen und darauf – anders als beim persönlichen Zeugnisverweigerungsrecht – nicht verzichten könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe. Die Klägerin sei nicht gehindert, dieses Recht auszuüben, soweit der Fahrzeugführer zugleich ihr Mandant sei. Die Verschonung von der Fahrtenbuchauflage widerspräche der mit dieser beabsichtigten Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage stehe nicht entgegen, dass die spätere Vorlage des Fahrtenbuchs die Klägerin hätte zwingen können, ihre aus § 43a BRAO folgende Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Dies sei nicht der Fall.

Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht:

Die Klägerin macht geltend, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen.

Bereits die überragende Wirkung eines Fahrtenbuchs für die Sicherheit des Verkehrs, die es rechtfertigen könne, in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG einzugreifen, sei durch nichts erwiesen. Es sei eine bloße Vermutung, dass das Absehen von der Auflage in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zur fehlenden Ahnung von Verkehrsverstoßen führen würde. Dass die Fahrtenbuchauflage der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr tatsächlich diene, sei eine durch nichts belegte Behauptung. Im vorliegenden Fall habe eine weitere Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht verhindert werden können. Auch verkenne die Rechtsprechung, dass Fahrtenbuchführer und Betroffener nicht identisch seien. Sofern der Auflage überhaupt eine präventive Wirkung zukomme, setze diese nur bei demjenigen an, der hiermit täglich konfrontiert werde und daher immer neu „ermahnt“ werde. Dieser habe allerdings die auslösende Zuwiderhandlung nicht begangen und fühle sich zu Unrecht angesprochen. Der Täter der Ordnungswidrigkeit hingegen bewege sich trotz der Fahrtenbuchauflage unbeschwert im Straßenverkehr und reagiere unbelastet auf die Verkehrslage. Es sei eine Illusion anzunehmen, dass er durch die Auflage gehindert werde, weitere Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Im Übrigen würden die meisten Verkehrsverstöße nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen. Daran könne eine Fahrtenbuchauflage nichts ändern.

Die Ermessensentscheidung der Behörde sei auch aus anderen Gründen fehlerhaft gewesen. Von Verfassungs wegen hätte von der Fahrtenbuchauflage in ihrem Fall abgesehen werden müssen. Sie, die Klägerin, sei Rechtsanwältin und unterliege daher dem besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Sie könne ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO geltend machen. Außerdem sei sie gezwungen, dieses geltend zu machen, da sie anderenfalls gegen Berufspflichten nach § 43a BRAO und § 2 BORA verstoße. Übe sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus, mache sie sich nach §§ 203, 356 StGB strafbar.

Soweit in der Rechtsprechung allgemein anerkannt sei, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich. Den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lägen verwandtschaftliche Beziehungen zu Grunde. Diese führten nicht zu der Konfliktlage, die sie, die Klägerin, für sich in Anspruch nehmen müsse. Wenn sie infolge der Fahrtenbuchauflage den Namen des Fahrers offen lege, verstoße sie objektiv gegen ihre Berufspflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das „doppelte Recht“ sei grundsätzlich verfehlt, da es nur „ein“ Recht gebe: Sie übe formal nur ein Recht aus, wenn sie das Zeugnis verweigere, weil sie dazu aufgrund der vorgenannten Vorschriften gezwungen sei. Ein doppeltes Recht stehe ihr nicht zu.

Sie, die Klägerin, habe verlangt, von der Fahrtenbuchauflage deshalb verschont zu bleiben, weil sie wegen ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht mit dem Fahrtenbuch in Kollision zu einschlägigen Gesetzen gerate. Die Zahl dieser Fälle sei verschwindend gering. Es fehle eine gesetzliche Ausnahmeregelung zugunsten von Geheimnisträgern, die durch das Fahrtenbuch gegen ein Gesetz verstießen. Diese Lücke sei durch entsprechende Ermessensbetätigung zu schließen. Das Verwaltungsgericht bewerte die besondere Situation einer Rechtsanwältin als Geheimnisträgerin nicht angemessen. Es sei zwar zutreffend, dass sie, die Klägerin, ihrem Mitarbeiter empfehlen könne, einen anderen Verteidiger zu beauftragen, solange sie ein Fahrtenbuch führe. Die Frage sei aber, ob sie dazu gezwungen werden könne, wenn sie sich nicht der Gefahr der Strafbarkeit aussetzen wolle. Diese Frage sei zu verneinen. Sich strafbar zu machen, könne allenfalls dann zumutbar sein, wenn es etwa um Verstöße gegen das Geldwäschegesetz gehe, die verhindert oder aufgeklärt werden sollten. Es bestehe ein hochrangiges Interesse der Allgemeinheit daran, dass es einen geschützten Freiraum für Berufsträger mit Verschwiegenheitspflichten gebe. Dieses Interesse sei höher einzuschätzen als die allgemeine Interessenlage der Allgemeinheit bezüglich der Wirkung eines Fahrtenbuchs.

Mit diesen Ausführungen erschüttert die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Ihr Einwand, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft gewesen, da diese den ihr zugeschriebenen Zweck nicht erfülle und sie sich als Verteidigerin auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen müssen und dafür nicht sanktioniert werden dürfe, greift nicht durch:

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nicht möglich war.

a) Hier konnte der Fahrer trotz angemessener Maßnahmen nicht ermittelt werden. Die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs hat alles ihr rechtlich Mögliche und Zumutbare getan, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Sie musste an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, da sie als Verteidigerin des Fahrzeugführers, der hier den Verkehrsverstoß begangen hatte, wegen der aus dem Mandatsverhältnis folgenden anwaltlichen Schweigepflicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, den Namen des Täters zu nennen. Weitere Aufklärungs- oder Mitwirkungsmaßnahmen waren von ihr nicht zu verlangen. Die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen erfordert indes kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters. Aus welchen Gründen die Klägerin als Halterin die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist unerheblich (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 4 Bs 161/15, n.v; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3419, juris Rn. 16).

b) Dass sich die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers in der Zwangslage befand, aus rechtlichen Gründen an der Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht mitwirken zu dürfen, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Bescheide der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft sind.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2015, 3 C 13.14, ZfSch 2015, 594, juris Rn. 19). Um dem Risiko zu begegnen, dass wegen (berechtigter) fehlender Mitwirkung eines Fahrzeughalters zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, und um damit verbundenen Gefahren insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Interesse vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs in Fällen des § 31a StVZO vorgesehen. Die sich daraus ergebende Folge, dass die Klägerin als Verteidigerin des Fahrers, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, ein Fahrtenbuch führen muss, obwohl sie an der Täterermittlung wegen eines gesetzliches Verbots nicht mitwirken durfte, ist angesichts des vom Gesetzgeber mit dem Fahrtenbuch bezweckten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter einerseits und der geringen Beeinträchtigung durch die Auflage andererseits nicht unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, dem Zweck der vorbeugenden Gefahrenabwehr zum Schutz von Rechtsgütern Dritter wie u.a. der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer zu dienen. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Klägerin als Rechtsanwältin ihr Fahrzeug einem Dritten überlässt und dieser sie möglicherweise später wegen eines von ihm mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mandatiert.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Fahrtenbuch objektiv geeignet ist, im Falle künftiger Verkehrsverstoße die Ermittlung des Fahrers wesentlich zu erleichtern. Außerdem wirkt ein Fahrtenbuch insoweit präventiv, als es dem Fahrer vor Augen führt, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes nicht unerkannt bleiben wird. Dies ermöglicht es, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 1 C 13.14, BVerwGE 152,188 ff., juris Rn. 19, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, VBlBW 2009, 356, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass im Fall der Klägerin, wie sie einwendet, das Fahrtenbuch keine präventive Wirkung auf den Fahrer ausgeübt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO im Hinblick auf den ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Zweck, der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu dienen, schlechthin ungeeignet ist (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981, 2 BvR 1172/81, juris Rn. 5, 6). Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Halter des Fahrzeugs und der Fahrzeugführer nicht identisch sein müssen und in diesem Fall gegenüber dem Halter die mit der Fahrtenbuchauflage u.a. bezweckte präventive erzieherische Wirkung in Bezug auf dessen Verkehrsverhalten nicht eintritt. Ihre Einschätzung, der Fahrzeugführer bewege sich von der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches unbeeindruckt im allgemeinen Straßenverkehr und begehe unter Umständen weiter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, spricht allerdings nicht gegen die objektive Geeignetheit eines Fahrtenbuches nach dem gesetzgeberischen Willen. Zwar mag bei dem Fahrer ihres Fahrzeugs trotz Fahrtenbuchauflage die präventive „erzieherische“ Wirkung nicht eingetreten sein, da er, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 mitgeteilt hat, einen weiteren Verkehrsverstoß begangen haben soll. Dies zeigt allerdings lediglich, dass sich hier die Pflicht, Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs zu machen – aus welchen Gründen auch immer – nicht „disziplinierend“ auf sein Verkehrsverhalten ausgewirkt hat. Damit ist aber die Einschätzung nicht fehlsam, neben der mit der Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigten objektiv erhöhten Möglichkeit, den verantwortlichen Fahrer zu finden, wirke sich die Tatsache, dass der jeweilige Fahrer ein Fahrtenbuch führen müsse, auf dessen Fahrverhalten aus, weil er in jedem Einzelfall damit rechnen muss, dass im Fall eines Verkehrsverstoßes Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden. Zudem stehen die an den Fahrzeughalter gerichtete Fahrtenbuchauflage und das Fahren des jeweiligen (dritten) Fahrzeugführers nicht zusammenhanglos nebeneinander. Zunächst wird der jeweilige Fahrzeughalter, um die ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Anforderungen der Fahrtenbuchanordnung zu erfüllen, die u.U. wechselnden Fahrer zur Erfüllung der Pflicht, Eintragungen vorzunehmen, (ggf. mehrfach) anhalten. Diese wiederum werden, da sie vor und nach jeder Fahrt Angaben zur ihrer Person und zu Zeitpunkt und Dauer der Fahrt machen müssen, an die Möglichkeit, dass ein von ihnen begangener Verkehrsverstoß wegen dieser Angaben schnell entdeckt werden kann, erinnert. Dass damit bei dem jeweiligen Fahrer das ernstliche Bemühen, es zu vermeiden, einen Verkehrsverstoß vorsätzlich oder auch nur fahrlässig zu begehen, steigen kann, ist naheliegend. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs, die an den Halter des Fahrzeugs gerichtet ist, aber tatsächlich auch den Fahrzeugführer betrifft, ihrem Sinn und Zweck nach nicht geeignet ist, das vom Gesetzgeber avisierte Ziel zu erreichen.

Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Fall der Klägerin, die als Rechtsanwältin tätig ist und ihr Fahrzeug u.a. Mitarbeitern überlässt, konkret geeignet:

Zwar mag das Führen eines Fahrtenbuchs in Ausnahmefällen ungeeignet sein, die oben beschriebene Funktion als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr zu erfüllen. Dies könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug dem Halter gestohlen und mit diesem Fahrzeug vom Dieb ein Verkehrsverstoß begangen wird. In einem zukünftigen vergleichbaren Fall kann das Führen eines Fahrtenbuchs weder die zukünftige Ermittlung des Fahrers ermöglichen noch wäre es in dieser Situation geeignet, auf den Fahrer – einen möglichen Dieb – wegen der mit der Pflicht zur Eintragung verbundenen „Warnfunktion“ im Vorfeld der Teilnahme am Straßenverkehr einzuwirken.

Anders würde es aber in dem Fall liegen, in dem die zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtete Klägerin nach einem erneuten Verkehrsverstoß von dem Fahrzeugführer mandatiert wird. Zwar dürfte von ihr nicht verlangt werden können, im Fall von Ermittlungen die konkrete Eintragung dieser Fahrt der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen oder mitzuteilen. Denn wegen ihres beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts wäre sie insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) aufgenommen und in § 2 Abs. 3 BORA um die Bestimmung ergänzt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm im Hinblick auf seinen Beruf anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Durch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit geschützt sind insbesondere die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung sowie diesbezügliche Unterlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, juris Rn. 28; Urt. v. 30.9.2009, 2 A 1.08, BVerwGE 135, 77, juris Rn. 37 m.w.N.; zum Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: BFH, Urt. v. 14.5.2002, IX R 31/00, BFHE 198, 319, juris Rn. 14 ff.).

Die Fahrtenbuchauflage ist als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr dennoch weiterhin geeignet, ihre Funktion zu erfüllen. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass derjenige, dem die Klägerin ihr Fahrzeug überlässt, sie möglicherweise im Fall eines Verkehrsverstoßes mandatiert, kann im vorherein jedenfalls die jedem Fahrer auferlegte Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen und Eintragungen vorzunehmen, dazu beitragen, dem Fahrer vor Augen zu führen, dass er im Fall eines Verkehrsverstoßes voraussichtlich nicht unerkannt bleiben wird. Die Pflicht kann zu einer erhöhten Vorsicht und Rücksichtnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr führen und daher Verkehrsverstöße vermeiden helfen. Davon, dass jeder der Fahrzeugführer, dem die Klägerin als Rechtsanwältin bzw. Arbeitgeberin ihr Fahrzeug überlässt, von der „Warnfunktion“ der Pflicht, das Fahrtenbuch zu führen, deshalb nicht erreicht wird, weil er (als Beschäftigter) allein die rechtliche Wirkung des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts der Klägerin im Sinne eines „Freibriefs“ für sein Verkehrsverhalten im Blick haben und bereits im Vorherein beabsichtigen könnte, sie zu mandatieren, ist nicht auszugehen. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin in jedem Fall das Mandat annehmen würde.

bb) Die Fahrtenbuchauflage ist auch erforderlich, um den mit ihr beabsichtigten Zweck zu erreichen. Es ist keine weniger belastende, einfachere und gleich effektive Maßnahme ersichtlich, um im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes mit dem Fahrzeug des Fahrzeughalters die Ermittlung des Fahrers zu gewährleisten, mindestens aber zu erleichtern.

Die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs ergibt sich bereits daraus, dass anderenfalls bei einem erneuten gewichtigen Verkehrsverstoß die Möglichkeit bestehen könnte, dass auch ein Fahrer, für den kein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht, nicht ermittelt würde. Dies ist aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinzunehmen.

cc) Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO folgende Pflicht die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung der Klägerin betroffen oder unverhältnismäßig beeinträchtigt war und daher nur das von der Klägerin verlangte Unterlassen der Anordnung der Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerfrei gewesen sein könnte.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Sie zielt auch für den Rechtsanwalt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.3.2004, 2 BvR 1520, 1521/01, BVerfGE 110, 226, juris Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 8 C 24.10, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 28).

(1) Das Führen eines Fahrtenbuchs für das eigene Fahrzeug im Fall eines nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes berührt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht.

Das Zur-Verfügung-Stellen des eigenen PKW für Fahrten Dritter, die dann einen Verkehrsverstoß begehen könnten, gehört weder zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts noch ist es mit ihnen untrennbar verbunden. Auch dürfen weder Mandanten noch Mitarbeiter darauf vertrauen oder damit rechnen, das Fahrzeug eines Rechtsanwalts (auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) überlassen zu bekommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, a.a.O., juris Rn. 8).

Es ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass die Führung eines Fahrtenbuches für die Klägerin als Rechtsanwältin allein mit Rücksicht auf ein mögliches späteres Mandat des Fahrzeugführers nicht zumutbar war. Das Führen eines Fahrtenbuchs für sich genommen stellt nur eine geringe Belastung dar, weil es mit vergleichsweise wenig Aufwand geführt und vorgelegt werden kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass das Fahrtenbuch auch keine Angaben zu dem Verhältnis zwischen dem Fahrzeugführer und dem Halter verlangt. Die Eintragung des Namens des Fahrers im Fahrtenbuch weist allein aus, dass ein bestimmter Dritter das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum geführt hat. Daraus lässt sich, worauf das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 9. November 2015 (4 Bs 161/15, n.v.) hingewiesen hat, nicht ersehen, dass ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, juris Rn. 6; VG Köln, Urt. v. 8.10.2010, 18 K 3922/10, juris Rn. 43). Selbst wenn das Fahrzeug, wie die Klägerin geltend macht, wegen der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Berechtigung regelmäßig von ihrem Mitarbeiter geführt wird, ließe sich allenfalls wegen der (regelmäßigen) Eintragungen derselben Person als Fahrer auf diese Berechtigung schließen. Insoweit bestünden allerdings keine Unterschiede zu anderen Arbeitgebern, die Mitarbeitern ihr eigenes Fahrzeug für betriebliche oder private Fahrten überlassen. Für eine generelle Annahme, dass in Fällen, in denen der Fahrzeughalter Rechtsanwalt ist, zugleich regelmäßig (Dauer-) Mandatsverhältnisse bezüglich der als Fahrer eingetragenen Personen bzw. Mitarbeiter bestehen, spricht nichts und dies wird von der Klägerin auch in ihrem Fall nicht geltend gemacht.

In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Verfassung grundsätzlich nicht davor schützt, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnen werden, selbst wenn es sich dabei um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.1999, 3 B 96.99, ZfSch 2000, 367, juris Rn. 3).

Durch die Führung des Fahrtenbuchs werden Rechtsanwälte auch nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch OVG Bautzen, Beschl. v. 1.11.2011, 3 A 162/11, juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, berührt dies ihre Berufsfreiheit ebenfalls nicht. Es steht einem Anwalt, dem die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für seinen Pkw auferlegt worden ist, offen, bei Überlassung des eigenen Pkw an einen Mandanten oder Beschäftigten diesen auf die Fahrtenbuchauflage hinzuweisen. Der Mandant kann dann von Beginn an insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, so dass das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch die Eintragung in das Fahrtenbuch nicht beeinträchtigt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.1.2011, 12 LA 167/09, NJW 2011, 1620, juris Rn. 7; vgl. dazu auch: BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris 17 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Berufsrechts des Rechtsanwalts auch nicht mittelbar daraus folgt, dass das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, beeinträchtigt sein könnte, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v.1.11.2011, 3 A 162/11, juris Nr. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2009, 10 S 584/09, ZfSch 2029, 417, juris Rn. 4; ebenso VGH München, Beschl. v. 22.4.2008, 11 ZB 07.3415, juris Rn. 16). An der späteren Ausübung seines anwaltlichen Schweigerechts ist der Verteidiger, hier ggf. die Klägerin, nicht gehindert. Es ist im Übrigen kein Grund ersichtlich, warum derjenige, der sich ein Fahrzeug von seinem Rechtsanwalt leiht, generell gegenüber demjenigen privilegiert werden soll, der einen über das Fahrtenbuch aufklärbaren Verkehrsverstoß mit dem eigenen oder dem Wagen eines Angehörigen oder Freundes begeht oder etwa bei einer Autovermietung einen Pkw anmietet.

(2) Auch die der Klägerin offenstehende Option, will sie sich nicht der Gefahr aussetzen, im Fall eines möglicherweise wegen des beruflichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht aufklärbaren Verkehrsverstoßes eines Mandanten ein Fahrtenbuch führen zu müssen, die Übernahme dieses Mandats zu verweigern, ist nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn darin wegen der mit der Absage verbundenen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen ein Eingriff in den Schutzbereich des Berufsrechts liegen sollte, wäre dieser gerechtfertigt.

Als Angehörige eines freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82, juris Rn. 68). Ein Eingriff wäre, soweit er hier die Berufsausübungsfreiheit einschränkt, allerdings nur dann unverhältnismäßig, wenn mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017, 1 BvR 1822/16, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn gemessen an dem mit der Fahrtenbuchauflage bezweckten Schutz des Straßenverkehrs vor Fahrzeugführern, die ggf. unter Verletzung von Rechtsgütern Dritter Verkehrsverstöße begehen und nicht ermittelt werden können, wäre eine gelegentliche Nichtübernahme eines Mandats zur Vermeidung einer den Fahrzeughalter nur gering belastenden Pflicht nicht unverhältnismäßig.

(3) Auch führt die Tatsache, dass der Rechtsanwalt anders als andere Kraftfahrzeughalter, die lediglich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen geltend machen können, im Fall der Mandatsübernahme nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichten und damit eine Fahrtenbuchauflage nicht vermeiden kann, nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit:

Zum einen sind Ausnahmen von der beruflich bestimmten Pflicht des § 2 Abs. 3 BORA dann möglich, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung finden, die das Gesetz jedermann und nicht nur einer nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25; BFH, Urt. v. 26.2.2004, IV R 50/01, BFHE 205, 234, juris Rn. 14). Zum anderen stellt die Führung eines Fahrtenbuchs keine Sanktion und nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den einzelnen Fahrzeughalter bzw. -führer dar, die auch im Fall der Mandatsübernahme durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Es besteht kein verfassungsrechtlich anzuerkennender – und von der Klägerin auch nicht geltend gemachter – Grund, wegen der bloßen Möglichkeit, dass der in das zu führende Fahrtenbuch eingetragene Fahrer den Halter, einen Rechtsanwalt, mandatiert und damit ein anwaltliches Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts hinsichtlich dieser Eintragung im Fall eines Verkehrsverstoßes besteht, generell anwaltlichen Belangen oder denen von Strafverteidigern gegenüber den öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorzug zu geben und diese von dem Führen eines Fahrtenbuchs zu befreien. Ein so weitreichender Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht erforderlich. Damit könnte für den nicht kleinen Personenkreis der Rechtsanwälte Verkehrsverstößen allgemein nur eingeschränkt begegnet werden.

c) Über die Frage, ob die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, den Namen des Fahrzeugführers, der während der Führung des Fahrtenbuchs erneut einen Verkehrsverstoß begangen haben soll, der Beklagten trotz eines bestehenden Mandatsverhältnisses und damit anwaltlicher Schweigepflicht mitteilen bzw. ihr diesbezügliche Dokumente überlassen musste, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dieses betrifft allein die Rechtmäßigkeit der (erledigten) Fahrtenbuchanordnung und nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin den im Bescheid vom 21. April 2015 bestimmten Anordnungen nachgekommen ist oder nicht.

2. Die Klägerin macht weiter geltend, die Rechtssache weise auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Die Klägerin legt nicht dar, worin hier die über das normale Maß einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit hinausgehenden Schwierigkeiten angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der vom Verwaltungsgericht unter Auswertung u.a. der Rechtsprechung ausführlich dargestellten Rechtslage liegen sollen. Der bloße Hinweis auf die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts ist nicht ausreichend.

3. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin führt lediglich aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich schon aus der eingehenden Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und aus ihren Ausführungen zum Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils. Damit wird bereits eine konkrete Frage nicht dargelegt. Auch fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit die aus Sicht der Klägerin bedeutsame Fragestellung sich fallübergreifend stellt und bisher noch nicht geklärt ist. Dazu hätte es insbesondere angesichts der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung und Literatur zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch bei einem berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrecht (S. 14 des Gerichtsbescheids vom 31.10.2016) weiterer Ausführungen bedurft.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11). Für das Hauptsacheverfahren ist danach ein Streitwert in Höhe von 2.400,– Euro (6 Monate x 400,– Euro) anzunehmen.