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28 Mar 17:40

Mehr weiß als grün: Der Horror- Frühling 2018 – ein Einzelfall?

by Chris Frey

Witterungsbeobachtungen aus den 2010er Jahren in Weimar

Die folgende Zusammenstellung bestätigt die nach wie vor deutliche aktuelle winterliche Präsenz im Frühling. Weimar liegt zwischen 200 und 480 Meter hoch; seine Temperaturen entsprechen fast genau denen des Deutschland- Mittels. Die hier geschilderten Beobachtungen sind also durchaus repräsentativ.

Vom 4. bis zum 12. März 2010 stellt sich der „Märzwinter“ mit Schneefällen und Nachtfrösten teils unter minus 5 Grad ein. Am 10. März herrscht früh strenger Frost um minus 12°C; vom 5. bis 10.03. Dauerfrost; es liegt eine geschlossene Schneedecke. Erst am 20. März Einzug des Erstfrühlings (Laubaustrieb der Wilden Stachelbeere). Einem milden, freundlichen April folgt ein kalter, sonnenscheinarmer, verregneter Mai.

2011 sehr kalte, aber schneelose erste Märzwoche. Tagsüber Plusgrade, doch in den Nächten oft mäßiger Frost. Am 04. und 05. Mai erfrieren bei Nachtfrösten vereinzelt junge Triebe der Walnuss und Esche.

2012 kaltes Osterfest (6. bis 9. April) mit Nachtfrösten und Schneeschauern. Am 14. Mai leichter Nachtfrost.

2013 schneereichster März seit 1987. Nur vom 4. bis zum 9. März ist es weitgehend schneefrei. Danach schwankt die Schneehöhe zwischen 5 und 25 cm. Am 24. März werden mit um minus 12 Grad neue Kälterekorde für die dritte Märzdekade gemessen. Zu Ostern liegt an allen Tagen Schnee; erst am 9. April tauen die letzten Schneereste. Nach teils freundlich-warmer erster Hälfte setzt sich im Mai zunehmend kaltes Regenwetter durch; Hochwasser zum Monatswechsel Mai/Juni.

2014 in einem sehr trockenen, sonnigen, warmen Frühjahr verursachen Spätfröste am 17. April und 04. Mai vereinzelte Schäden.

2015 kaltes Ostern (Anfang April) mit Nachtfrösten, Schnee- und Graupelschauern. Am „Gründonnerstag“ liegt der Schnee für wenige Stunden 1 bis 2 cm hoch. In der letzten Aprildekade vereinzelt leichte Nachtfröste und im Mai einzelne Tage mit Bodenfrösten ohne größere Schäden.

2016 Märzbeginn mit Schnee und Regen, tauende Schneedecke. Bis Mitte März häufige Nachtfröste. Am 1. April liegt nasser Schnee mehrere Zentimeter hoch; taut aber rasch.

2017 dem sehr milden März folgen ab Mitte April leichte, vereinzelt mäßige Nachtfröste und vorübergehend Schneeschauer; am 19. April liegt kurzzeitig eine dünne Schneedecke. Große Teile der Baumblüte erfrieren; nur Kernobst bleibt teilweise verschont. Bis zum 10. Mai sehr raue Witterung mit teilweisen Bodenfrösten.

Winter im Frühling – langfristig betrachtet

Auch langfristige Daten bestätigen keinen Trend zu weniger Wintereinbrüchen im Frühling. Ein gutes Indiz ist die Zahl der Schneedeckentage, welche in Potsdam durchgehend am selben Standort seit 1893 beobachtet wurde:

Abb. 1: In Potsdam im Norddeutschen Tiefland, die Stationshöhe wird mit 81 Metern angegeben, lag seit Beobachtungsbeginn (1893) im März noch häufig, im April selten und im Mai nie Schnee. Schneereichste Frühjahre waren 1909, 1970 und 2013; schneelose Frühjahre gab es immer wieder, zuletzt 2016 und 2017. Auf dem Höhepunkt der Abkühlungsphase um 1970 lag in Potsdam besonders oft Schnee. Ein Langfristtrend zu weniger Schneedeckentagen ist nicht erkennbar; eher eine unbedeutende Zunahme.

Das unterschiedliche Verhalten der Frühlingstemperaturen in Deutschland

Die von Klima-Alarmisten geäußerten Befürchtungen, es werde immer schneller wärmer, lassen sich anhand des Trendverhaltens der Frühlingsmonate in Deutschland zumindest für die vergangenen 30 Jahre nicht bestätigen. Wir verwenden die Daten des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach (DWD):

Abb. 2: Eindeutige Erwärmungstrends in den Frühlingsmonaten fehlen seit 1988. Während März und Mai minimal abkühlten, wurde der April etwas wärmer. Da keiner der Trends signifikant ist, gab es auch im Frühling insgesamt seit 30 Jahren keinen signifikanten Trend.

Einen wesentlichen Einfluss auf die Lufttemperaturen, besonders im Sommerhalbjahr, hat die Sonnenscheindauer, welche in Deutschland in den meisten Monaten während der vergangenen Jahrzehnte zunahm. Ihre Entwicklung in den Frühlingsmonaten zeigt die nächste Grafik:

Abb. 3: Während März und April seit 1988 sonniger wurden, nahm die Sonnenscheindauer im Mai ab. Im April und vor allem im Mai beeinflusst die Sonnenscheindauer die Variabilität der Lufttemperaturen signifikant; sonnige Monate sind tendenziell wärmer. Im März gilt die alte Bauern- Regel „Märzensonne, nur kurze Wonne, Märzenschein lässt nicht viel gedeih’n“. Die Entwicklung der Sonnenscheindauer erklärt also mit, warum der April wärmer und der Mai etwas kühler wurde. Im März dürfte die zunehmende Sonnenscheindauer den Temperaturrückgang zumindest etwas gebremst haben.

Als weitere Einflussgröße auf die Frühlingstemperaturen erweisen sich die Häufigkeitsverhältnisse der Großwetterlagen. Die folgende Grafik erklärt, warum der Frühling seit 1980 (ab da liegen die Daten der Objektiven Wetterlagenklassifikation des DWD vor) in Deutschland etwas wärmer geworden ist:

Abb. 4: Seit 1980 wurde der Frühling in Deutschland unter anderem auch deshalb wärmer, weil bestimmte Großwetterlagen häufiger aufgetreten sind. Sie bestimmten seit 1980 das Temperaturverhalten immerhin zu einem Drittel. Näheres zu Objektiven Wetterlagenklassifikation des DWD unter https://www.dwd.de/DE/leistungen/wetterlagenklassifikation/beschreibung.html?nn=16102&lsbId=375412

Der März 2018 war aus zweierlei Gründen kalt: Es gab zwei massive Kälteeinbrüche aus Sibirien; dazu lag die 500 hPa-Fläche oft sehr niedrig, was auf das Vorhandensein hoch reichender Kaltluft schließen lässt. Im März bestand seit 1980 ein enger Zusammenhang zwischen in der Höhe zyklonalen Großwetterlagen und den Märztemperaturen:

Abb. 5: Geringe Märzerwärmung seit 1980 auch wegen der Häufigkeitsabnahme der in der Höhe zyklonalen Großwetterlagen, welche auf höhenkalte Luft hinweisen. Zur Erwärmung hoch reichender Kaltluft reicht die Kraft der Märzensonne nicht aus; besonders dann nicht, wenn Schnee liegt, so wie zeitweise auch im März 2018.

Interessant ist die Temperaturentwicklung des Frühlings auf dem Land, im Unterschied zur Stadt. Die etwa 2000 Messstationen des Deutschen Wetterdienstes sind quer über die Republik verteilt, die meisten in ausgesprochenen Wärmeinseln der Städte und Gemeinden, bei einsamen Klöstern oder gar in der freien Landschaft gibt es leider keine mehr. Dass es in der Stadt wärmer ist als auf dem Land, kann jeder mit dem Autothermometer feststellen.

Im Folgenden betrachten wir den ersten Frühlingsmonat einer städtischen Station mit einer ländlichen. Und zwar unsere Hauptstadt Berlin, in der vor allem nach der Wende viel gebaut wurde mit dem kleinen Teilort Dittersdorf bei Amtsberg am Fuße des Erzgebirges. Wie uns der Stationsleiter dort versicherte, habe sich die Bebauung seines Wohnortes sehr in Grenzen gehalten.

Die nächste Grafik zeigt die Erhebungen der Messstation in Berlin-Tempelhof. Die Station liegt am Flughafen, der aber seit 10 Jahren den Betrieb eingestellt hat, das bedeutet, in den letzten 10 Jahren ist wegen des eingestellten Flugbetriebes ein Faktor der zunehmenden Wärmeinselerwärmung entfallen. Deshalb war auch 1990 der wärmste Märzmonat und nicht 2017 wie beim DWD-Schnitt. Die Grafiken umfassen den Zeitraum des Monates März von 1988 bis 2017.

Zunächst die Märzentwicklung in der Wärmeinsel Berlin-Tempelhof:

Abb. 6: Ohne den kalten März 2018 zeigt die Temperaturgrafik für die letzten 30 Jahr einen unbedeutenden Anstieg. Der Durchschnitt von Berlin ist im März etwas höher wie für DWD-Deutschland, siehe nächste Grafik.

Als Nächstes die Märzentwicklung von Amtsberg im Vergleich zu DWD–Deutschland-Mittel (bis 2017):

Abb. 7: Auf dem Lande sind die Temperaturen etwas niedriger als beim DWD. Auffallend sind aber die Trendlinien. In den letzten 30 Jahren bis 2017 zeigt der Deutschlandschnitt eine leichte unbedeutende Abkühlung, während die armen Amtsberger die Abkühlung deutlich spüren.

Gesamtergebnis:

  1. Am wärmsten und wie erwartet ist der März in der Großstadt Berlin, gefolgt vom Deutschlandschnitt und dann das ländliche Amtsberg.
  2. Die Trendlinie zeigt bei Berlin noch eine leichte Erwärmung von 1988 bis 2017, beim Deutschlandschnitt eine leichte Märzabkühlung und in Amtsberg eine deutliche Abkühlung.

In der freien Natur Deutschland und in kleinen ländlichen Gemeinden, das sind über 85% der Gesamtfläche Deutschlands wurde der Monat März von 1988 bis 2017 kälter. Und der kalte März 2018 bestätigt diesen Abkühlungstrend des ersten Vorfrühlingsmonates eindeutig. Das zeigen wir anhand einer weiteren ländlichen Station in der Oberlausitz. (Märztemperatur von 2018 geschätzt):

Abb. 8: Der März zeigt außerhalb der Städte und anderer von Menschen geschaffenen Wärmeinseln eine deutliche Abkühlung. Das hat natürlich Auswirkungen auf erste Frühlingsblüher wie Huflattich, Märzveilchen, Forsythien und Anemonen. Auch die Krötenwanderung hat 2018 noch nicht eingesetzt. Die Tümpel sind noch teilweise zugefroren.

Das Langfristverhalten der Frühlingstemperaturen am Beispiel von Potsdam

Leider liegen langfristige Werte der Sonnenscheindauer für Deutschland nur bis 1951, für Potsdam aber immerhin seit 1893, vor. In diesem langfristigen Zeitraum wurde der Frühling merklich wärmer; Ähnliches gilt für ganz Deutschland. Aber als wesentliche Erwärmungsursache kommt nicht die Zunahme der CO2- Konzentration in Betracht, sondern neben einer höheren Sonnenscheindauer und WI- Effekten auch in geringerem Umfang die AMO (Atlantische Mehrzehnjährige Oszillation, eine Schwankung der Wassertemperaturen im zentralen Nordatlantik). Eine dritte langfristige Erwärmungsursache, nämlich die Zunahme warmer Südlagen auf Kosten kalter Nordlagen, zeigt die Grafik darunter:

Abb. 9a und 9b: Langfristige Frühlingserwärmung wegen höherer Sonnenscheindauer, ein wenig auch wegen höherer AMO-Werte (oben). Der Zusammenhang zwischen AMO und Lufttemperaturen ist aber im Sommer/Herbst deutlich enger. Man achte auf die enge Verzahnung der unteren und mittleren Trendkurve (Sonnenscheindauer und Temperatur). Seit 1881 (unten) nahm in Mitteleuropa die Häufigkeit der Großwetterlagen nach HESS/BREZOWSKY mit südlichem Strömungsanteil im Frühling zu, die der mit nördlichem Strömungsanteil ab. Eine mögliche Ursache könnte die Erwärmung des zentralen Nordatlantiks sein. Man hüte sich aber davor, diese Trends in die Zukunft zu extrapolieren!

Das Vegetationsverhalten (Phänologie) im Frühling- Verfrühung oder Verspätung?

Bis zum Redaktionsschluss lag der Blühtermin der Forsythie in Hamburg, mitten in der Stadt an der Alster, noch nicht vor. Es handelt sich um dem Vorzeigestrauch des Deutschen Wetterdienstes. Wir greifen deshalb auf den Zeitraum 1988 bis 2017 zurück. Wird 2018 den Trend bestätigen? Auf der y-Achse sind die Tage ab Neujahr aufgetragen.

Abb. 10: Die Forsythienblüte in Hamburg hat sich seit 1988 deutlich verspätet. Für die Medien und die Vertreter der Erwärmungskirche: Steigende Trendlinie heißt Verspätung. Letztes Jahr war die Erstblüte am 23. März, also 82 Tage ab Neujahr. Die Trendlinie zeigt für dieses Jahr in Richtung April. Damit wäre der diesjährige kalte März nur eine erwartete Trendlinienbestätigung und keinesfalls eine Ausnahme.

Ein anderer „Zeigerstrauch“ mit etwas früherem Termin ist die Wilde Stachelbeere, deren Laubaustrieb erfasst wird. Eigene Beobachtungsergebnisse aus Weimar liegen seit 1990 vor und ergeben folgendes Bild:

Abb. 11: Leichte Verspätung des Laubaustriebs der Wildstachelbeere in Weimar seit 1990.

Die nächste Grafik verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen der Temperatur des vorangehenden Winters und dem Stachelbeeraustrieb in Weimar. Wegen der seitdem etwas kälter gewordenen Winter wird die leichte Verspätung des Austriebs erklärbar:

Abb. 12: Die Wintertemperaturen beeinflussen den Termin des Stachelbeer-Austriebs signifikant.

Nun gibt es aber auch phänologische Phasen, welche sich in den vergangenen etwa drei Jahrzehnten leicht verfrüht haben- man erinnere sich an den etwas wärmer gewordenen April aus der Abbildung 2. Hier seien die Verhältnisse für den Beginn des Vollfrühlings (erste Apfelblüten) gezeigt, für welchen das Temperaturmittel von Januar bis April maßgeblich ist:

Abb. 13a und 13b: Leichte Verfrühung der Apfelblüte in Weimar seit 1990 (oben). Für den Beginn des Vollfrühlings sind die Temperaturverhältnisse von Januar bis April verantwortlich.

Wegen des kalten Februars und Märzen 2018 deutet sich eine relativ späte Apfelblüte in diesem Jahr an.

Ergebnis: Die Forsythie als Vorzeigestrauch des Deutschen Wetterdienstes mitten in Hamburg zeigt, wohin die Frühlingsreise momentan geht, allerdings darf man Trends nicht in die Zukunft extrapolieren, ein Fehler, den Erwärmungsgläubige immer wieder begehen. Die Beobachtungsergebnisse in Weimar zeigen keinen besorgniserregenden Verfrühungstrend und bestätigen im Großen und Ganzen die Messergebnisse der Temperaturen, welche seit dem „Kleinen Klimaoptimum“ (um 1990) eher wieder leicht gesunken sind, ohne freilich das tiefe Niveau der Kaltphasen vor 1900 oder um 1970 erreicht zu haben.

Ein letzter Blick auf den (bislang) viel zu kalten Frühling 2018

Ob die enorm harten Spätfröste zwischen Ende Februar und Mitte März (zeitweise mit Luftmassen aus Nordsibirien) größere Vegetationsschäden verursacht haben, wird sich erst in den kommenden Wochen zeigen. Der Blick in so manchen Vorgarten lässt aber nichts Gutes erahnen:

Abb. 14: Fast völlig erfrorene Christrosen in einem Weimarer Vorgarten, aufgenommen am 26. März 2018. Noch Mitte Februar standen diese eigentlich winterharten Gewächse in voller Blüte, aber die enormen Spätfröste, zeitweise gefolgt von intensivem Sonnenschein, verkrafteten sie nicht. Verschont blieben die von einer dünnen Schneedecke geschützten Osterglocken im Hintergrund, welche aber in normalen Frühjahren zu dieser Zeit längst blühten. Foto: Stefan Kämpfe

Ostern fällt in diesem bislang so schlechten Frühling auf einen zeitigen, jedoch nicht den frühesten möglichen Termin. Die Landschaft sieht trist, trostlos und grau aus, und Richtung Osterfest drohen gebietsweise sogar wieder Schneefälle. „Doch an Blumen fehlt’s im Revier…“- diese Zeile wurde vor etwa 200 Jahren von keinem Geringeren als Johann Wolfgang von Goethe im „Osterspaziergang“ gedichtet. Wie sich doch die Zeiten gleichen, besorgniserregende Erwärmung im Frühling? Mitnichten!

Stefan Kämpfe, Diplomagraringenieur, unabhängiger Natur- und Klimaforscher

Josef Kowatsch, unabhängiger Natur- und Klimaforscher

28 Mar 17:37

LG Duisburg zur Abgasmanipulation: Fahrzeugeigentümer kann an seinem Wohnsitz gegen Hersteller klagen

by Alexander Gratz

Ein kleiner Trost für Betroffene des Abgasskandals, die gegen den Hersteller ihres Fahrzeugs klagen möchten, kann eine Besonderheit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts sein: Die Betroffenen müssen den Fahrzeughersteller nicht vor dem Gericht an dessen Sitz verklagen, sondern können die Klage an ihrem Wohnsitzgericht erheben. Dies nimmt vorliegend auch das LG Duisburg an. Der Grund dafür ist, dass die insoweit in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen für ein Schadensersatzbegehren (§§ 826, 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) zugleich unerlaubte Handlungen im Sinne von § 32 ZPO darstellen. Üblicherweise ist der Ort, wo nach einer unerlaubten Handlung (etwa Körperverletzung oder Sachbeschädigung) ein (Vermögens-)Schaden eingetreten ist, zuständigkeitsrechtlich unbeachtlich („Schadensort“). Hier besteht indes die Besonderheit, dass – da beide Anspruchsgrundlagen das Vermögen schützen – die Vermögensschädigung zugleich der tatbestandliche Erfolg und damit auch zuständigkeitsrechtlich relevanter Erfolgsort ist. Dieser befindet sich am Belegenheitsort des Vermögens, was zumindest bei Privatpersonen regelmäßig deren Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort entspricht.

Die Klage war dann auch begründet: Das LG nahm eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Klägerin als der Käuferin eines mit der Einhaltung der Euro 5-Norm beworbenen Fahrzeugs, dessen Motorsoftware allerdings die Schadstoffemissionen nur auf dem Prüfstand reduzierte, an. Daher verurteilte es den Fahrzeughersteller, den Kaufpreis des Fahrzeugs als Schadensersatz abzüglich gezogener Nutzungen und Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Klägerin zu zahlen.

LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.928,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer ….

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 23.02.2011 von der W2 GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) einen Pkw W mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 22.949,00 EUR (brutto). Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der „Auftragsbestätigung“ Bezug genommen (Bl. 33 GA).

Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt. In ihm ist ein Motor des Typs EA189 verbaut. In dem Fahrzeug ist serienmäßig eine Motorensteuergerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert. In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Grenzwerte – nur während des Durchfahrens des NEFZ – eingehalten werden. Anschließend wird der Modus wieder deaktiviert, sodass die Grenzwerte – insbesondere im normalen Straßenbetrieb – wieder überschritten werden. Durch Verwendung der Motorensteuergerätesoftware erlangte die Beklagte eine EU-Typengenehmigung, weil die Behörde davon ausging, dass der Fahrzeugtyp die Anforderungen der Euro-5-Norm erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren unstreitig verschiedene Angestellte der Beklagten in das Vorgehen der Beklagten involviert, u.a. K (Leiterin der Funktions- und Softwareentwicklung innerhalb der Q), F (Leiter der Dieselmotoren-Entwicklungsabteilung) und L (Leiter der Dieselsystemanwendung innerhalb der Q). Wegen der Einzelheiten wird auf S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.10.2017 Bezug genommen (Bl. 393 GA).

Nachdem im Rahmen des sogenannten „Abgasskandals“ öffentlich bekannt wurde, dass die Beklagte diese Software in einer Vielzahl von Fahrzeugtypen zum Einsatz brachte und dass alle Fahrzeuge der betroffenen Typen im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte überschritten, entwickelte die Beklagte ein Update für die Motorensteuergerätesoftware. Nach dem Update verfügt das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus.

Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer außergerichtlichen Vertretung. Diese forderten die Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 04.01.2017 unter Fristsetzung zum 13.01.2017 auf, an die Klägerin 16.769,91 EUR Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.430,38 EUR zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des vorgerichtlichen Schreibens vom 04.01.2017 Bezug genommen (Bl. 116 GA).

Die Klägerin nutzte das Fahrzeug nach dem Kauf weiter. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte sie mit dem Fahrzeug eine Strecke von 130.824 km zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten Schadensersatz gerichtet auf Rückgewähr des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. In diesem Zusammenhang behauptet sie:

Die Klägerin behauptet weiter, sie habe sich aufgrund der Täuschung der Beklagten über die Eigenschaften des Fahrzeugs geirrt, insbesondere über die Gesetzeskonformität der Software und über die Richtigkeit der von dem Fahrzeug auf dem Prüfstand erzielten Schadstoffwerte. Aufgrund dieses Irrtums habe sie sich zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen. Hätte sie Kenntnis von den tatsächlichen Werten gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Als umweltbewusste und rechtstreue Person sei die Nutzung für sie nicht hinnehmbar.

Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für sittenwidrig. Sie behauptet, die Beklagte habe sich aus Gewinnstreben und zum Erlangen der Marktführerschaft entschlossen, Dieselmotoren zu entwickeln, die den Anforderungen der Euro-5-Norm entsprechen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Deshalb habe sie beschlossen, eine von der S GmbH zu Testzwecken entwickelte Software einzusetzen, um im Falle eines Abgastests die Messwerte zu manipulieren. Dadurch sollten auf dem Prüfstand ausreichende Messwerte erreicht werden, um die entsprechende EU-Typengenehmigung zu erlangen. Hierzu sei die Software serienmäßig in den Fahrzeugen – u.a. auch in das von der Klägerin erworbene Fahrzeug – eingebaut worden. Die Klägerin habe in Kauf genommen, auf Kosten der Umwelt und Gesundheit von Menschen Fahrzeuge mit zu hohen Schadstoffwerten in Verkehr zu bringen, um ihren Profit und ihre Marktanteile zu steigern.

Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Die Anweisung, die Software in die Motoren zu integrieren, sei vom damaligen Entwicklungsvorstand I erteilt worden. Neben den unstreitig beteiligten Angestellten sei allen Vorstandsmitgliedern, insbesondere Herrn E X, der Einsatz der Software bekannt gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass es sich dabei um eine verbotene Abschalteinrichtung gehandelt habe und dass die Fahrzeuge infolge des Einsatzes nicht über eine wirksame EU-Typengenehmigung verfügten, dass die ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen falsch und die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich von ihrem Anspruch keine Nutzungsentschädigung abziehen lassen. Andernfalls behauptet sie, es sei von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr zudem weitere Aufwendungen ersetzen, die sie aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs getätigt hat: Sie behauptet, sie habe das Fahrzeug mit einem Darlehen der W3 am 13.05.2011 finanziert. In dem Darlehensvertrag seien Zinsen von 987,46 EUR vereinbart worden (Anlage K 1.1, Bl. 34 GA). Weiterhin habe die Klägerin einen 48-monatigen Service Management Vertrag mit der W4 beginnend ab Juni 2011 mit einem monatlichen Betrag von 12,40 EUR und einmaligen Berechnungskosten von 24,80 EUR geschlossen; insgesamt seien dadurch Kosten von 682,00 EUR entstanden (K1.2 und K1.3, Bl. 35 f. GA). Zudem habe die Klägerin Winterreifen zu einem Kaufpreis von 504,99 EUR erworben (K1.4, Bl. 37 GA). Außerdem habe sie notwendige Reparaturmaßnahmen durch das Autohaus F2 vornehmen lassen, die mit 916,59 EUR in Rechnung gestellt worden seien (K1.5, Bl. 38 GA).

Der Marktwert des Fahrzeugs sei nach Bekanntwerden der Manipulation um mindestens 20 % gesunken. Diese Wertminderung sei den Verantwortlichen bei der Beklagten auch bewusst gewesen und von ihnen in Kauf genommen worden. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Fahrzeug stillgelegt werde und der Versicherungsschutz erlösche.

Das von der Beklagten angebotene Software-Update sei ungeeignet, den Schaden zu beseitigen; auch nach dem Update sei der NOx-Ausstoß zu hoch. Die Installation des Updates sei für die Klägerin nach ihrer Auffassung unzumutbar, weil es zu einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, einer Verminderung der Motorleistung sowie zu Schäden am Motor und zu einer Reduzierung der Haltbarkeitsdauer des Partikelfilters führe. Zudem sei eine Nacherfüllung durch das betrügende Unternehmen unzumutbar.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer … im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin 26.040,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14.01.2017 im Annahmeverzug befindet;

3. Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe nicht über die Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht. Sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden. Es sei vielmehr naturgemäß so, dass es im Straßenbetrieb zu Abweichungen komme. Zudem sei das Fahrzeug auch nicht fehlerbehaftet. Es sei technisch sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere wurde – was unstreitig ist – die EU-Typengenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt nicht aufgehoben. Bei der installierten Software handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Rückführung der Abgase in den Motor lediglich eine innermotorische Maßnahme betreffe und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im realen Fahrzeugbetrieb nicht eingeschränkt werde, sondern lediglich um eine „Umschaltlogik“. Im Übrigen entspreche der Zustand des Fahrzeugs den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen. Es gebe keine gesetzlichen Vorgaben, die die Einhaltung von Grenzwerten im normalen Straßenbetrieb festlegten. Auf dem Prüfstand würden die Grenzwerte jedoch – was unstreitig ist – durch die serienmäßig installierte Software eingehalten.

Die Beklagte habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Kein Vorstandsmitglied habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der Verwendung der Software gehabt.

Im Übrigen müsse sich die Klägerin jedenfalls die erzielten Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Die Beklagte behauptet, die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage nur 200.000 km. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Nutzungs- bzw. Wertersatzanspruch von 14.619,58 EUR. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu den Behauptungen der Klägerin, sie habe auf ein Darlehen Zinsen von 987,46 EUR, 504,99 EUR für Winterreifen, 682,00 EUR für Serviceleistungen sowie 916,59 EUR für Reparaturleistungen gezahlt. Nach Auffassung der Beklagten seien die Serviceleistungen nicht erstattungsfähig, weil der Klägerin der Nutzen, der durch die Serviceleistungen entstehen konnte, vollständig zugutegekommen sei.

Die Beklagte meint außerdem, ein etwaiger Mangel an dem Fahrzeug sei unerheblich. Sie behauptet, nach Durchführung der von der Beklagten für die Klägerin kostenlos angebotenen Maßnahmen werde das Fahrzeug stets alle Grenzwerte einhalten. Durch die Maßnahmen würden auch keine Verschlechterungen an dem Fahrzeug auftreten. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen würden sich nicht negativ verändern. Auch gebe es keine negativen Einflüsse auf die Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Dies beruhe auf neuen technischen Erkenntnissen, infolge derer der Verbrennungsprozesses durch das Software-Update optimiert worden sei.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.07.2017 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Der Beklagten war auf ihren Antrag kein Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO zu gewähren. Weder hat die Kammer einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, noch liegen die Voraussetzungen von § 283 ZPO vor. Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob die von der Klägerin benannten Angestellten Kenntnis von den Manipulationen hatten, nicht um neuen Sachvortrag der Klägerseite, der der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Der entsprechende Schriftsatz der Klägerin ist der Beklagten vielmehr mehr als zwei Monate vor dem Termin zugestellt worden. Soweit der Beklagtenvertreter noch Stellung dazu nehmen wollte, wie sich die Kenntnis der Angestellten auf eine Haftung auswirkt, handelt es sich um bloße Rechtsfragen, für die kein Schriftsatznachlass zu gewähren ist.

II.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG, weil der Streitwert 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Im Rahmen von § 32 ZPO kann die Klage an jedem Ort erhoben werden, an dem ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen worden ist. Daher kann die Klage sowohl an dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort), erhoben werden. Gehört zum Tatbestand der Verletzungsnorm der Eintritt eines Vermögensschadens, so ist als Erfolgsort auch der Belegenheitsort des Vermögens des Verletzten, also regelmäßig dessen Wohnsitz anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 10. 2010 – XI ZR 394/08 = BKR 2010, 509). Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen ein Gerichtsstand auch am Wohnsitz der Klägerin als Erfolgsort begründet, weil die Klägerin ihre Klage unter anderem auf einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) stützt und zum Tatbestand dieser Norm auch der Eintritt eines Vermögensschadens gehört.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt aus § 756 ZPO, weil die Klägerin im Falle ihres Obsiegens die spätere Zwangsvollstreckung nur unter den erschwerten Voraussetzungen betreiben kann, solange der Annahmeverzug nicht rechtskräftig festgestellt ist.

III.

Die Klage hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 13.928,86 EUR gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB.

a) Die Haftung besteht dem Grunde nach.

aa) Die Beklagte hat der Klägerin einen Schaden zugefügt. Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nur dann zu bejahen, wenn sich die Vermögenslage im Sinne der Differenzhypothese durch das schädigende Verhalten verschlechtert hat, sondern davon losgelöst auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung zwar objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 = BGHZ 161, 361-371 m.w.N.).

Das ist hier der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug der Klägerin durch den Einsatz der Software oder durch das spätere Bekanntwerden der Manipulationen einen Wertverlust erlitten hat. Die Beklagte hat der Klägerin nämlich schon dadurch einen Schaden im vorgenannten Sinn zugefügt, indem sie sie mittelbar zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verleitete, den die Klägerin sonst nicht geschlossen hätte. Dies hat sie getan, indem sie ein Fahrzeug produzierte und auf den Markt brachte, dessen tatsächliche Schadstoffausstoßwerte nicht mit den von der Beklagten suggerierten Werten übereinstimmten und indem sie bei der Klägerin mittelbar durch die Veröffentlichung von falschen Produktdaten sowie durch die Erwirkung einer falschen Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung den Irrtum erzeugte, das das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der Euro-5-Norm im normalen Straßenverkehr einhalte.

Die Beklagte hat ein Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht, dessen Schadstoffausstoßwerte aufgrund der darin installierten Software nicht denjenigen Werten entsprachen, die die Beklagte suggeriert hat. Die Beklagte hat durch die Angabe, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro-5-Norm ein, der Öffentlichkeit im Allgemeinen und jedem interessierten Fahrzeugkäufer im Besonderen den Eindruck vermittelt, das Fahrzeug halte diese Grenzwerte unter idealen Betriebsbedingungen stets – also auch im normalen Straßenbetrieb – ein, obwohl dies in Wahrheit nicht der Fall war. Der Einwand der Beklagten, das Fahrzeug sei gar nicht fehlerhaft und sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden, ist ganz erstaunlich. Jedermann und insbesondere jeder vernünftige Kaufinteressent, der sich über die Fahrzeugdaten informiert, geht selbstverständlich davon aus, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird, wie im normalen Straßenverkehr und dass es deshalb auch im normalen Betrieb jedenfalls unter optimalen Bedingungen die auf dem Prüfstand gemessenen Grenzwerte erreichen kann. Demgegenüber kann die Beklagte nicht ernsthaft annehmen, dass irgendjemand auf die Idee gekommen wäre, dass auf dem Prüfstand ein anderer Betriebsmodus getestet würde, als im normalen Straßenverkehr. Denn eine Prüfung der Fahrzeuge wäre gänzlich sinnlos, wenn mit dem Test nicht versucht würde, zumindest annäherungsweise den Schadstoffausstoß zu ermitteln, den die Fahrzeuge auch im normalen Betrieb erreichen bzw. unter optimalen Bedingungen erreichen können. Dass auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen geringfügige Abweichungen vorkommen mögen, mag sein; bei diesen Abweichungen handelt es sich aber schon vom Grundsatz her um gänzlich andere Werte, als solche, die durch eine gezielte Manipulation des Prüfungsverfahrens durch die von der Beklagten eingesetzte Software erreicht werden.

Durch dieses Verhalten hat die Beklagte die Klägerin zum Abschluss eines Vertrags verleitet, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Die Klägerin hatte sich zu dem Kauf eines Fahrzeugs entschlossen, das von seiner Beschaffenheit her dem von der Beklagten beworbenen Zustand entspreche und das insbesondere die Grenzwerte der Euro-5-Norm einhalte. Ein solches Fahrzeug hat sie jedoch nicht erhalten; sie hat vielmehr ein Fahrzeug erworben, das mit der manipulierenden Software ausgestattet war und das tatsächlich die Grenzwerte nicht einhielt. Auf die Frage, ob zwischenzeitlich ein Softwareupdate die Mängel beheben kann, kommt es dabei nicht an, weil es im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB kein Recht zur Nachbesserung gibt. Dadurch, dass die Klägerin nicht das Fahrzeug erhielt, zu dessen Kauf sie sich bei ihrer Willensbildung entschlossen hatte, ist sie an einer auf ihrer freien Willensbildung beruhenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden, ohne dass es eines wirtschaftlichen Nachteils bedarf. Dies ist auch von der Beklagten verursacht worden. Denn ohne die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hätte die Klägerin es nicht erwerben können. Ohne die vorgenannte öffentliche Suggestion der Beklagten, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro-5-Norm stets ein, hätte die Klägerin das Fahrzeug ebenfalls nicht erworben. Denn wenn die Beklagte offen eingeräumt hätte, dass in dem Fahrzeug die in Rede stehende Software installiert ist und dass das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalten kann, weil es dort in einem alternativen Modus mit einem per se höheren Schadstoffausstoß betrieben werde, wäre das Fahrzeug schon gar nicht erst zugelassen worden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich in Kenntnis der wahren Umstände nicht zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen hätte. Für die Klägerin spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für die Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Täuschung und der Abgabe einer Willenserklärung ausreicht, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (BGH Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94 = NJW 1995, 2361). In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Täuschung auf die Willensentschließung Einfluss gehabt hat (BGH, Urteil vom 05. Dezember 1975 – V ZR 34/74 = MDR 1976, 388). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis von der eingesetzten Software und den tatsächlichen Schadstoffwerten gehabt hätte. Das ist auch plausibel. Einerseits liegt es auf der Hand, dass kein Käufer ein solches Fahrzeug in dem Wissen erworben hätte, dass dies mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht und andererseits hätte ein Käufer das Fahrzeug jedenfalls nicht zu dem hier in Rede stehenden Preis erworben. Denn wenn das Fahrzeug, das der Käufer erwirbt tatsächlich schlechter gewesen ist, als das, was er erwarten durfte, wäre der Kaufpreis entsprechend geringer gewesen. Es ist insoweit allgemein bekannt, dass mindere Qualität zu einem geringeren Kaufpreis am Markt führt. Den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie hat schon keine Tatsachen vorgetragen, die zur Erschütterung geeignet wären.

Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 – 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 O 4153/16 – jeweils zitiert nach juris), vermag sich die Kammer dieser Ansicht nicht anzuschließen. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16 – jeweils zitiert nach juris). Es steht auch nicht zu befürchten, dass es andernfalls zu einer Ausuferung der Haftung kommen würde: Der Schädiger haftet allein für die durch seine sittenwidrige Schädigung verursachten Vermögensschäden, der Kreis der Ersatzberechtigten wird dadurch eingegrenzt, dass der Schädiger hinsichtlich der Schädigung mit Vorsatz handeln muss (s.u.) und dadurch diejenigen Personen, deren Vermögensschäden zu ersetzen sind, von vornherein ausreichend genau bestimmt werden; erfasst werden im vorliegenden Fall nämlich nur die Erwerber der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge. Im Übrigen übersieht die vorzitierte Rechtsauffassung, dass der Beklagten nicht allein ein Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren anzulasten ist, sondern insbesondere, dass sie der Allgemeinheit und den betroffenen Fahrzeugkäufern durch ihre öffentlichen Angaben und die – von ihr zu verantwortenden Übereinstimmungsbescheinigungen – suggeriert, dass die Fahrzeuge bestimmte technische Eigenarten aufweisen, die tatsächlich nicht gegeben sind. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hängt schließlich auch nicht davon ab, ob der Käufer seinen Vermögensschaden von einer anderen Person ersetzt verlangen kann. Das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nämlich keinesfalls aus (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16 – jeweils zitiert nach juris).

bb) Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig. Nach der Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.1953 – IV ZR 242/52 = BGHZ 10, 228; Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 124/09 = VersR 2010, 1659; Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12 = NJW 2014, 1098). Zwar genügt nicht jeder Gesetzesverstoß zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 10.07.2001 – VI ZR 160/00 = NJW 2001, 3702; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11 = NJW-RR 2013, 550; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 = NJW 2014, 1380).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Es kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Software eingebaut hat, weil sie nicht in der Lage war, auf andere Art und Weise mit vergleichbarem Aufwand Fahrzeuge zu entwickeln, die die Euro-5-Norm auch im normalen Straßenbetrieb einhalten. Dementsprechend diente der Einsatz der Software dazu, Fahrzeuge zu produzieren und zu verkaufen, die andernfalls keine oder zumindest weniger Abnehmer gefunden hätten. Das Verhalten der Beklagten diente damit dazu, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch die (höheren) Schadstoffwerte gefährdet bzw. geschädigt werden, den Umsatz der Beklagten zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten weiter auszubauen. Der entsprechende Vortrag des Klägers gilt als zugestanden, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat nämlich keinen vernünftigen Grund benannt, warum sie die Software sonst hätte einsetzen sollen. Im Übrigen liegen diese Ziele der Beklagten angesichts der Art und Weise der Manipulation auf der Hand. Schon der Zweck, also das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen, weil er mit den Regeln eines geordneten Zusammenlebens nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral nicht vereinbar ist. Aber auch die Mittel, nämlich durch den Einsatz der Software die technischen Unzulänglichkeiten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfungs- und Zulassungsbehörden planmäßig zu verschleiern, sowie die sich daraus mittelbar ergebende Täuschung der Käufer über die zu erwartenden Eigenschaften der Fahrzeuge, sind nach den vorgenannten Grundsätzen als verwerflich anzusehen. Dasselbe gilt für die von rücksichtslosem Gewinnstreben auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und der einzelnen Käufer geprägte Gesinnung der Beklagten. Diese Umstände führen schon jeweils allein und erst recht in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das Verhalten der Beklagten als grob sittenwidrig einzustufen ist (vgl. u.a. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16; LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2017 – 12 O 104/16; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017 – 22 O 59/17; LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16; LG Essen, Urteil vom 28.08.2017 – 4 O 114/17; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 – 6 O 149/16; im Ergebnis wohl ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – jeweils zitiert nach juris).

cc) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Gemäß § 826 BGB muss die Zufügung des Schadens vorsätzlich erfolgt sein. Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Vorsatz dabei sowohl auf die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände als auch auf die Schädigung beziehen. Hinsichtlich der Schädigung ist der Vorsatz zu bejahen, wenn der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH, BGH, Urteil vom 20.11.1990 – VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634; Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 98/97 = NJW 2000, 393).

Davon ist vorliegend auszugehen. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die Software überhaupt entwickelt, eingebaut und genutzt worden ist, folgt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Fahrzeugtyp die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält und dass keine Genehmigung nach der Euro-5-Norm erteilt werden könne. Denn andernfalls wäre der Einsatz einer Software, die die Schadstoffemissionen nur auf dem Prüfstand verbessert, überflüssig und sinnlos gewesen.

Dass durch die Überschreitung der Grenzwerte bzw. den höheren Schadstoffausstoß höhere Gefahren für die Umwelt, den Menschen und anderen Lebewesen drohen, liegt auf der Hand und muss jedem Mitarbeiter der Beklagten bewusst gewesen sein. Indem die Verantwortlichen das Fahrzeug trotzdem in produziert und in Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden an den vorgenannten Rechtsgütern und Personen zumindest billigend in Kauf genommen. Dies geschah gerade in der Absicht, den Gewinn zu steigern und die Marktstellung der Beklagten zu verbessern, weil der Einsatz der Software gerade den Verkauf der Fahrzeuge ermöglichen bzw. fördern sollte.

Aus dem Vorgenannten folgt im Übrigen, dass auch die Täuschung der Käufer und damit die Beeinflussung ihrer freien Willensbildung bei der Kaufentscheidung gewollt gewesen ist. Dass die Käufer eines Fahrzeugs, das mit Euro-5-Norm zugelassen ist, davon ausgehen, dass jedenfalls bei optimalem Betrieb die Grenzwerte dieser Norm eingehalten werden, ist jedermann, erst recht jedem Mitarbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers, bekannt. Damit bestand auf Seiten der Beklagten auch Kenntnis davon, dass die verkauften Fahrzeuge die am Markt erwarteten Eigenschaften nicht aufwiesen und dass dies den Käufern nicht bekannt war. Man wusste mithin, dass die Käufer ihre Kaufentscheidungen auf unzutreffender Tatsachengrundlage treffen würden. Indem die für die Beklagte in verantwortlicher Position Handelnden in diesem Wissen veranlassten bzw. hinnahmen, dass Fahrzeuge mit der manipulierenden Software verkauft wurden, ohne dass die Abweichung von den Erwartungen der Käufer offengelegt wurden, nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer Fahrzeuge erhielten, deren Eigenschaften hinter deren berechtigten Erwartungen zurückblieben. Schließlich fand sich die Beklagte auch damit ab, dass dieser Irrtum nicht nur bei ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch bei Käufern von Neuwagen bei Vertragshändlern und späteren Gebrauchtwagenkäufern auftreten würden. Denn die Beklagte wusste, dass die von ihr suggerierten Schadstoffausstoßwerte auch von solchen Käufern von Neu- oder Gebrauchtwagen wesentlich berücksichtigt werden, die die Fahrzeuge nicht unmittelbar von der Beklagten erwerben. Damit nahm die Beklagte die Schädigung der Klägerin zumindest billigend in Kauf. Dass die Person der Klägerin noch nicht bekannt war bzw. feststand, ist unerheblich, weil es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf die Schädigung irgendeines Käufers bezog.

dd) Das Verhalten und der Vorsatz ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten auch zuzurechnen.

Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gemäß § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder (vgl. § 76 AktG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine juristische Person darüber hinaus auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen haftet, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1962 – VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat. So hat etwa die Rechtsprechung die Haftung einer juristischen Person auf Sachbearbeiter erstreckt, denen wichtige Angelegenheit zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind (vgl. RG, Urteil vom 14.03.1939 – III 128/37 = RGZ 162, 129), sowie auf einen Chefarzt eines Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung und dessen Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (BGH, Urteil vom 22.04.1980 – VI ZR 121/78 = BGHZ 77, 74). In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haftet ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge entwickelt und herstellt, insbesondere für solche Personen, denen innerhalb der Unternehmensstruktur leitende und eigenverantwortliche Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeugentwicklung – insbesondere hinsichtlich zentraler Bauteile wie Motoren -, der Produktsicherheit, der Genehmigungsverfahren und der Produktion übertragen sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es der Beklagten zunächst zuzurechnen, dass ihre Mitarbeiter die Manipulationssoftware in dem hier in Rede stehenden Motorensystem installiert, mithilfe der Software eine rechtswidrige EG-Typengenehmigung erschlichen und anschließend die Fahrzeuge in Verkehr gebracht haben. Bei den von dem Kläger auf S. 7 des Schriftsatzes vom 25.10.2017 namentlich benannten Personen, insbesondere bei der Leiterin der Funktions- und Softwareentwicklung bzw. dem Leiter der Dieselmotorenentwicklungsabteilung handelt es sich um leitende Angestellte im vorgenannten Sinne. Sie treffen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Tragweite für das Unternehmen der Beklagten. Das ergibt sich sowohl sinngemäß aus dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagte nicht bestritten hat, als auch aus der speziellen Art ihrer Tätigkeit. Bei der Motorenentwicklung einschließlich der Entwicklung der dazugehörigen Steuerungssoftware handelt es sich um einen Kernbereich eines Unternehmens, das Kraftfahrzeuge entwickelt und produziert. Die Leiter der entsprechenden Abteilungen haben eine derart zentrale und für den Unternehmenserfolg wesentliche Stellung, dass sie nach den eingangs genannten Grundsätzen über eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und ein erhebliches Maß von Eigenverantwortung verfügen. Die Beklagte behauptet auch nicht einmal, dass die Software ohne Wissen und Wollen wichtiger Entscheidungsträger in die Fahrzeuge gelangt wäre, sondern beschränkt sich auf die pauschale Verteidigung, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt habe. Die vorgenannten Personen handelten auch vorsätzlich, sodass sich die Beklagte auch den Vorsatz zurechnen lassen muss. Der Einsatz der Software und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist von ihnen in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst bzw. gebilligt und mit getragen worden. Das ergibt sich ebenfalls aus der unbestrittenen Behauptung der Klägerin, die benannten Personen seien „in den Betrug involviert“ gewesen.

b) Die Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst daher zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises von unstreitig 22.949,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Denn ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben und den Kaufpreis nicht zahlen müssen; im Gegenzug hätte sie das Fahrzeug nicht übergeben und übereignet bekommen.

Die Klägerin muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch die Nutzung des Fahrzeugs erzielt hat. Denn andernfalls stände sie durch das schädigende Ereignis besser, als sie es ohne die Schädigung tun würde. Die Kammer schätzt den Wert der von der Klägerin gezogenen Nutzungen auf 10.007,60 EUR. Der Wert der Nutzung des Fahrzeugs berechnet sich anhand der Formel: Bruttokaufpreis multipliziert mit der gefahrenen Kilometerzahl dividiert durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung. Der Bruttokaufpreis betrug 22.949,00 EUR, die gefahrene Kilometerzahl zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug unstreitig 130.824 km. Die Kammer legt der Schätzung eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km zu Grunde, die für ein Dieselfahrzeug realistisch erscheint. Die von der Beklagten angesetzten 200.000 EUR entsprechen nicht einmal der Erwartung an ein Fahrzeug mit einem modernen Benzinmotor. Insgesamt ergibt sich nach der vorgenannten Formel daher eine Nutzungsentschädigung von 10.007,60 EUR (22.949 EUR x 130.824 km / 300.000 km). Von dem Kaufpreis verbleibt damit noch ein Restbetrag von 12.941,40 EUR (22.949 EUR – 10.007,60 EUR). Hinsichtlich der Differenz von 10.007,60 EUR ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin meint, sie müsse sich die gezogenen Nutzungen nicht anrechnen lassen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Insbesondere lässt sich dies nicht auf Verweis auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie begründen, weil deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist; zwischen den Parteien besteht kein Kaufvertrag, eine analoge Anwendung der Sondervorschrift kommt nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Es überrascht im Übrigen, dass die Klägerin den Abzug plötzlich nicht mehr vornehmen möchte, nachdem sie sowohl vorgerichtlich als auch noch mit der Klageschrift selbst von der Notwendigkeit eines entsprechenden Abzugs ausgegangen ist.

Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen in Höhe von 987,46 EUR, die sie im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat. Dass die Klägerin die von ihr behauptete Finanzierung getätigt hat, ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Anlage K1.1. Die Richtigkeit des Schreibens wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin einen entsprechenden Finanzierungsvertrag mit der W4 geschlossen hat. Da der Vertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs geschlossen worden ist und die Klägerin das Fahrzeug unstreitig erhalten hat, steht zugleich fest, dass das Darlehen abgenommen worden ist und die Klägerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin u.a. zur Zahlung der vereinbarten Zinsen verpflichtet ist.

Die Klägerin kann keinen Ersatz der Kosten für den Abschluss eines 48-monatigen Service-Management-Vertrags in Höhe von 682,00 EUR von der Beklagten verlangen. Selbst wenn die Klägerin diesen Vertrag abgeschlossen hat, muss sie sich von dem grundsätzlich zu ersetzenden Betrag die Vorteile abziehen lassen, die sie aus dem Vertrag gezogen hat. Die Klägerin hat nämlich während der gesamten Vertragslaufzeit, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgelaufen war, alle Leistungen aus dem angeblichen geschlossenen Service-Vertrag in Anspruch genommen. Dem erstattungsfähigen Betrag stehen daher Nutzungsvorteile in gleicher Höhe gegenüber, die den Anspruch der Klägerin auf Null reduzieren.

Soweit die Klägerin darüber hinaus auch Ersatz der Kosten für die angeblich erworbenen Winterreifen von 504,99 EUR begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Winterreifen tatsächlich und zu dem behaupteten Preis erworben hat. Selbst wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt, wäre ihr insoweit kein Schaden entstanden bzw. sie müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung den Wert der weiter in ihrem Vermögen verbleibenden Reifen abziehen lassen. Die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin der Winterreifen. Auch will sie diese nicht an die Beklagte zurückgeben, sondern sie vielmehr behalten. Dass die Winterreifen einen geringeren Wert gehabt hätten, als den Kaufpreis, den sie dafür gezahlt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht einmal.

Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für „notwendige Reparaturmaßnahmen“ von 916,59 EUR geltend macht. Auch insoweit muss sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichungen ersparte Aufwendungen abziehen lassen, die ihren etwa bestehenden Anspruch vollständig aufzehren. Bei genauer Betrachtung handelt es sich bei den von der Klägerin aufgewandten Kosten nicht um solche Kosten, die mit Mängeln an dem Fahrzeug zusammenhängen, sondern um allgemeine Wartungskosten, die ihr andernfalls auch bei einem anderen Fahrzeug entstanden wären.

2. Der Zinsanspruch folgt – soweit die Hauptforderung besteht – aus §§ 288, 291 BGB, im Übrigen ist er mangels Hauptforderung ebenfalls unbegründet.

3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Aus den unter Ziff. 1 ausgeführten Gründen war die Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Mit der von der Klägerin geschuldeten Gegenleistung der Klägerin befand sich die Beklagte seit dem 14.01.2017 in Annahmeverzug, nachdem sie auf das wörtliche Angebot der Klägerin vom 04.01.2017 nicht reagiert und insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht durch Annahme des Fahrzeugs nicht nachgekommen ist (§§ 293, 295 BGB).

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR gemäß § 826 BGB. Die grundsätzliche Haftung ergibt sich aus den unter Ziff. 1 dargestellten Erwägungen. Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch vorgerichtliche Anwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Höhe nach ist der Anspruch aber nur in Höhe von 1.029,35 EUR begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nur diejenigen Kosten verlangen, die erforderlich waren, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten, die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG in Rechnung stellen durfte. Der Klägervertreter konnte für seine Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG nur einen Betrag von 1.029,35 EUR abrechnen. Bei Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr und einem Gegenstandswert von 14.656,76 EUR ergab sich nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG ein abrechenbares Honorar von 1.029,35 EUR.

Soweit die Klägerin höhere Anwaltskosten von der Beklagten verlangt, ist die Klage aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Die Abrechnung einer 1,5-Gebühr anstelle der regelmäßig nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzenden 1,3-Gebühr kommt nicht in Betracht, weil die Sache weder besonders umfangreich noch schwierig war. Es handelt sich um einen allenfalls durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Fall des allgemeinen Kauf- und Deliktsrechts. Der Umfang oder die Schwierigkeit ist auch nicht aufgrund des Umstands als überdurchschnittlich anzusehen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich – wie im Übrigen auch im Klageverfahren – alle möglichen Zeitungsartikel und Fernsehberichte insbesondere zu Vorkommnissen in den USA zusammengestellt und an die Beklagte übersandt hat (vgl. Bl. 116 ff. GA), weil die mediale Berichterstattung, noch dazu über Vorgänge im tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Ausland, für die rechtliche Beurteilung des Falls ohne Belang ist. Die Kammer geht im Übrigen nur von einem Gegenstandswert von 14.656,76 EUR aus, weil sich dieser Wert ergibt, wenn man von dem Kaufpreis den vorgerichtlich anzusetzenden Nutzungsersatz – ausgehend von einer gefahrenen Kilometerzahl von 108.400 km (vgl. S. 11 des Mahnschreibens, Bl. 126 GA) – von 8.292,24 EUR abzieht.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 26.040,04 EUR.

28 Mar 17:34

Remote Desktop web client public preview

by Remote Desktop Services Team

As announced at Microsoft Ignite, a new web client is being developed to provide access to virtualized apps and desktops from a browser, without the need to install a local client. This provides a consistent experience across devices, minimizes installation or maintenance costs, and provides quick and easy access from kiosks and other non-personal devices.

Heres the client in a few pictures:

Figure 1: Main page of the web client

Figure 2: Desktop session in the browser

Figure 3: RemoteApp session

The first release of the web client can access apps and desktops published from a Remote Desktop Services deployment, copy text to and from the session (using Ctrl+C and Ctrl+V), print to a PDF file, and is available in 18 languages. Additional functionality will be enabled in future releases based on your feedback.

The web client can be added to an existing Remote Desktop Services deployment running Windows Server 2016 and will be available side-by-side with the existing RDWeb page. As we approach general availability, we are providing the client in preview form to gather your feedback and ensure its readiness.

Call to action!

Get started today with our documentation to install and publish the web client using the new PowerShell scripts. The client can be deployed in production and feedback can be sent to the product team using the Support Email on the About page.

28 Mar 17:34

Windows 10 Fall Creators Update nun auf 90 Prozent der PCs installiert

by Albert Jelica

Das Windows 10 Fall Creators Update ist laut der aktuellsten Statistik des Werbenetzwerks AdDuplex bereits auf 90 Prozent der Windows 10 PCs installiert. Im heute veröffentlichten Monatsbericht für März zeigt sich, dass die noch aktuellste Windows 10-Version beinahe sämtliche Rechner erreichen konnte.

Das Fall Creators Update war am 17. Oktober 2017 veröffentlicht worden und löste das Creators Update vom April desselben Jahres ab, welches aufgrund der neu eingeführten erweiterten Zustimmung beim Datenschutz sehr lange keine großen Nutzungsanteile aufweisen konnte. Dies weckte die Befürchtung, dass Windows 10 aufgrund der häufigeren Feature-Updates, welche auch viele neue Schnittstellen für Apps enthalten, zu einer fragmentierten Plattform werden könnte, wie es bei Android bereits der Fall ist. Vor allem Entwicklern würde es die Arbeit erschweren, was die Universal Windows Plattform noch etwas weniger interessant machen würde.

Mit dem neuesten Windows 10 Fall Creators Update hat Microsoft diese Befürchtungen über das Betriebssystem zumindest ausräumen können. Gegen Ende der Verteilung hat das Update nun bereits 90 Prozent erreicht. Nur 4,3 Prozent der Nutzer verwenden noch das Creators Update, während 0,8 Prozent Version 1511 und 0,5 Prozent Version 1507 aus dem Release-Jahr verwenden. Weitere 0,4 Prozent sind Windows Insider und nutzen entweder Redstone 4- oder eine Redstone 5-Build. Die Verteilung des Fall Creators Updates war im Vergleich zu vorherigen Feature Updates außerordentlich schnell. Mit Anfang April dürfte aber auch das Ende der Verteilung erreicht sein, denn mit der letzten Windows Insider-Build 17133 wurde bereits die RTM-Build für das kommende Windows 10 Spring Creators Update kompiliert und verteilt.


Quelle: AdDuplex

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28 Mar 17:31

Wird René Obermann neuer Verwaltungsratschef bei Airbus?

Kennt die internationale Telekommunikationsbranche wie kein zweiter: René ObermannDie Karriere des charismatischen Mobilfunkspezialisten und ehemaligen Telekom-Vorstandes René Obermann geht weiter. Er könnte Chef des Verwaltungsrates bei Airbus werden.
28 Mar 17:31

Globale CO2-Emissionen auf Rekordhöhe, trotz Pariser Klimaabkommen

by Andreas Demmig

[Hinweis Übersetzer: … Gigatonnen sind 10^9 T, alles Co2 hat eine Masse in Größenordnung 10^12 T, dazwischen ist also der Faktor 1000]

Die Emissionen stiegen nach drei Jahren Stillstand in Folge, berichtete die IEA. Das Klimaabkommen von Paris wurde 2015 von fast 200 Ländern unterzeichnet und trat ein Jahr später (2017) in Kraft. Nun ist es ein Jahr weiter und die Emissionen nehmen zu.

IEA_March 2018, globale Energie-basierende CO2 Emissionen

Bericht der IEA 2017, Globaler Energie und CO2 Status Report, Seite 3

Der Bericht der IEA spiegelt die Ende letzten Jahres veröffentlichten Prognosen des Global Carbon Project wider, dass die globalen Emissionen um 2 Prozent steigen würden. Für 2018 wird ein weiterer CO2 Anstieg erwartet.

Aufgrund eines Anstiegs der weltweiten Energienachfrage um 2,1 Prozent, von denen 70 Prozent auf fossile Brennstoffe, insbesondere Erdgas und Kohle, entfielen, stiegen auch die CO2 Emissionen. Chinas 6-prozentiger Anstieg der Stromnachfrage wurde durch Kohle gedeckt, berichtete die IEA.

IEA-durchschnittliches Wachstum des Energiebedarfs

Bericht der IEA 2017, Globaler Energie und CO2 Status Report, Seite 2

In der Zwischenzeit gingen die US-Emissionen weiter zurück, „hauptsächlich aufgrund des verstärkten Einsatzes erneuerbarer Energien“, berichtete die IEA am Donnerstag (22.03.18). UK – Emissionen sanken auch, aber in der Europäischen Union wuchsen die Emissionen im vergangenen Jahr, zweifellos eine ungeschickte Entwicklung für die europäischen Führer, die Präsident Donald Trump für das Verlassen des Paris Abkommen scharf angegriffen hatten.

IEA – Änderung der CO2 Emissionen nach Ländergruppen

Bericht der IEA 2017, Globaler Energie und CO2 Status Report, Seite 4

Ein wesentlicher Grund für den Anstieg der Emissionen war, dass die Weltwirtschaft im vergangenen Jahr um 3,7 Prozent gewachsen ist. Höheres Wirtschaftswachstum bedeutet mehr Emissionen, obwohl behauptet wird, das Wirtschaftswachstum habe begonnen, sich von den Treibhausgasemissionen zu „entkoppeln“.

Da 81 Prozent des weltweiten Energiebedarfs mit fossilen Brennstoffen gedeckt werden, erfordert jede Zunahme der Wirtschaftstätigkeit mehr Emissionen. Die IEA warnte in 2017vor dem Emissionsanstieg.

„Das Wachstum der energiebedingten Kohlendioxidemissionen im Jahr 2017 ist eine deutliche Warnung für die weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zeigt, dass die derzeitigen Bemühungen nicht ausreichen, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen“:

Erschienen auf The Daily Caller am 22.03.2018

Übersetzt durch Andreas Demmig

http://dailycaller.com/2018/03/22/global-co2-emissions-hit-record-high/

* * *

Deutsche Nachrichten Splitter:

Focus online: Nur 3 Prozent des CO2-Ausstoßes sind menschengemacht

– Rahmsdorf behauptet: jedwede Steigerung des globalen CO2 Anteil kann nur durch Menschen verursacht sein – weil natürlich selbst durch Temperaturanstieg (nach der Kleinen Eiszeit) sich der natürliche CO2 Kreislauf nicht ändern würde, sich noch nie geändert hat.

Spiegel online: Deutschlands CO2-Ausstoß erneut angestiegen

– Die FDP hat daher kürzlich vorgeschlagen, das umstrittene Fracking hierzulande zu erlauben. Dann könnte mehr heimisches Erdgas gefördert werden, bei dessen Verbrennung deutlich weniger CO2 entsteht.

 

28 Mar 12:48

Apple SIM

28 Mar 12:41

Eine Milliarde Euro Beute mit Malware Carbanak und Cobalt: Polizei schnappt mutmaßlichen Bandenführer

In Spanien wurde der mutmaßliche Kopf einer kriminellen Organisation verhaftet, die mit Hilfe von Schadsoftware insgesamt über eine Milliarde Euro erbeutet haben soll.
28 Mar 12:39

Lichtfeldfotografie: Lytro wird geschlossen

Der Kamerahersteller Lytro schließt, die Mitarbeiter wechseln zum neuen Eigentümer Google. Damit endet die kurze Geschichte des Unternehmens, das Lichtstrahlen aufnahm. (Lytro, Google)
28 Mar 12:38

Hyundais Gewerkschaftsführer: "Elektroautos sind böse"

Der südkoreanische Gewerkschaftschef Ha Bu-young hat Elektroautos als "böse" bezeichnet. Er sieht 70 Prozent der Jobs bei Hyundai durch die Umstellung der Produktion auf Elektrofahrzeuge gefährdet. (Hyundai, Studie)
28 Mar 12:37

USA: Sammelklage gegen BMW Diesel-Emissionen eingereicht

by Benny

In den USA sieht sich die BMW Group einer Sammelklage wegen angeblich zu hoher Abgas-Emissionen von Diesel-Motoren gegenüber. Konkret vertritt die Klage Besitzer von BMW X5 und 3er mit Diesel-Motorisierung. Die Pressemitteilung der die Kunden vertretenden Anwaltskanzlei Hagens Berman will dabei bis zu 27-fach höhere Emissionen gemessen haben, als BMW selbst angibt und widerspricht damit allen bisherigen Untersuchungen: Anders als anderen Autobauern konnte BMW in den USA bisher kein Fehlverhalten nachgewiesen werden.

Die Sammelklage zitiert BMW-Versprechen, nach denen die Fahrzeuge “die Umwelt schützen” und “umweltfreundlich” seien. Gemeinsam mit Bosch habe BMW eine manipulative Software entwickelt, die hohe Schadstoff-Emissionen während entsprechender Tests maskieren kann. Nur durch dieses illegale Vorgehen sei es möglich gewesen, dass BMW X5 und BMW 335d die den Kunden versprochene Leistung, Sparsamkeit und Effizienz bieten konnten.

Hagens Berman hat dabei BMW X5 Diesel aus den Baujahren 2009 bis 2013 sowie BMW 335d aus den Baujahren 2009 bis 2011 im Visier. Die Kanzlei fordert alle Besitzer entsprechender Fahrzeuge auf, sich bei ihnen zu melden und sich an der Sammelklage zu beteiligen. Für die möglichen Klienten verspricht die Kanzlei einen attraktiven Deal: Wer ein entsprechendes Fahrzeug besitzt und sich von Hagens Berman im kommenden Rechtsstreit gegen BMW vertreten lässt, muss dafür keinen Cent zahlen – darf aber auf eine Entschädigung hoffen, falls die Richter die Klage als begründet ansehen.

Hagens Berman führt bereits ähnliche Prozesse gegen Volkswagen, Mercedes, Ford, Fiat-Chrysler und General Motors. Auch in diesen Fällen wollen die Anwälte Kunden vertreten, die durch eine “diesel emissions-cheating software” geschädigt wurden. Selbstbewusst erklärt Hagens Berman, dass die Untersuchungen der eigenen Forschungsabteilung sogar über die Fähigkeiten von Regierungsstellen hinausgehen.

Steve Berman spart in der Pressemitteilung zur Sammelklage nicht mit scharfen Tönen: “Bei diesen Überschreitungen sind die Fahrzeuge nicht nur dreckig – sie entsprechen auch nicht den Standards, um legal auf amerikanischen Straßen gefahren zu werden und niemand hätte sie gekauft, wenn BMW die Wahrheit gesagt hätte.” Und weiter: “Warum hat BMW die Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge so betont? Weil man wusste, dass sich so die Verkaufszahlen in die Höhe treiben lassen. BMW weiß, dass sich einige Autokäufer über den Einfluss ihres Autos auf die Umwelt Gedanken machen. Anstatt diese Versprechen einzuhalten und die Umwelt zu schützen, hat sich BMW genau wie Volkswagen dazu entschieden, ein illegales Emissions-Betrugs-System zu bauen.”

Ob sich Hagens Berman mit der Sammelklage durchsetzen kann, bleibt abzuwarten. Sicher ist: Allein das Einreichen der Klage mit den scharfen Vorwürfen dürfte dem Image der BMW Group keinen Gefallen getan haben.

28 Mar 12:37

Office 365 logo kit available at Fasttrack for partners/customers

by Mikael Svenson

Ever in the need to use Office 365 icons and wonder how they can be used? Head over to https://fasttrack.microsoft.com/dl/brandingkit (requires login) and download the Microsoft Office 365 Branding Toolkit today.

The downloaded zip file has icons in different formats. Below are samples of the 256x256 icons, and the file only contains .png files.

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28 Mar 12:34

Neue Komfortfunktionen: Das Office 365 Periodensystem macht den Sprung auf Version 1.0

by Wolfgang Miedl
Weil viele Anwender in der unübersichtlichen App-Tapete von Office 365 nicht mehr durchblicken, hat Matt Wade eine schöne visuelle Orientierungshilfe, das Office 365 Periodensystem, geschaffen. Anfangs war es eine statische [...]Ähnliche Beiträge:Gegenüberstellung: Alle fehlenden Funktionen im SharePoint 2016 ‘Modern…Office-Zukunft im App-Zeitalter: Microsoft bringt die Office-Suite in…Microsoft zieht die Zügel beim Office-2019-Support anTipp OneDrive for Business mit neuem NGSC: So klappt das Synchronisieren…Am 31.3. ist Schluss: Microsoft löscht alle…

[Den vollständigen Beitrag finden Sie auf der Website]
28 Mar 12:34

Ab 1. April Netflix & Co. auch im EU-Ausland nutzbar

Am 1. April tritt die neue EU-Regel in Kraft, laut der Streaming-Dienste auch nutzbar sein müssen, wenn ein Nutzer im EU-Ausland ist.
28 Mar 12:33

Die Desertec-Pleite

by Admin

In seiner „Was-wurde-aus…“ Serie schaut SPON heute auf das Projekt Desertec, das 2009 voller Euphorie und mit großen Erwartungen gestartet war. Wüstenstrom für Europa sollte es sein, den man mittels Gleichstromleitungen über Gibraltar und Sizilien ins energiegewendete Europa schaffen wollte. Und wer da nicht alles eingestiegen war: E.On, RWE, Deutsche Bank, Siemens… ein Projekt im Volumen von 400 Mrd. Euro klingt nach einem Schlaraffenland für Investoren. Doch daraus wurde bekanntlich nichts. Warum das ganze scheiterte?

SPON bietet zwei Erklärungen an. Zum einen hätte es Streit gegeben, was mit dem produzierten Strom geschehen solle. Der Export nach Europa wäre angesichts des wachsenden Energiebedarfs in Afrika moralisch doch irgendwie untragbar. Das ist die altruistische Erklärung. Es gibt natürlich auch noch eine, in der ein böser Gegenspieler auftaucht – die Kohleverstromer! Die würden nämlich um ihre veralteten Kraftwerke bangen und deshalb den Fortschritt aufhalten. Ich halte beide Erklärungen für lächerlich und konstruiert.

Die erste deshalb, weil durch Handel immer Wohlstand entsteht, selbst wenn man nicht erst den heimischen Markt sättigt, sondern fast nur für den Export produziert. Den Strom nach Europa zu exportieren, wäre nämlich allemal lukrativer, als den heimischen Markt zu bedienen. In Maranello fahren ja auch weniger Ferrari herum als in München. Das zweite Argument ist noch bekloppter. Als wenn bei RWE oder E.On irgendwer an irgendeiner Technologie hängen würde! Dort will man nicht vordergründig Kohle verstromen, sondern Kohle verdienen. Man nimmt das Geld, das man kriegen kann, ganz gleich, welche Technologie man dafür einsetzen muss. Im überregulierten Deutschland nennt man das wirksamste Mittel der Gewinnerzielung deshalb auch nicht „Angebot & Nachfrage“, sondern Lobbyismus.

Im Bereich der Erneuerbaren muss man in Deutschland noch nicht einmal Marktpreise machen, da durch das EEG und angeschlossene Gesetze (ein „Lex Desertec“ wäre der Klimakanzlerin, den Grünen und den Trittbrettfahrern von der SPD ein Fest gewesen) die Subventionen nur so sprudeln. Man lebt nach dem Motto „Pecunia non olet“, und sobald das Geld dem Verbraucher zwangsweise aus der Tasche gezogen wurde, ist es genauso gut und schön, wie anstrengend auf funktionierenden Märkten verdientes. Man sollte endlich aufhören zu glauben, dass marktwirtschaftlich organisierte Unternehmen sich in einem hart umkämpften Markt wohler fühlen als in einem Umfeld aus Subvention und Protektionismus. Denn das haben Geld und Strom gemeinsam: Beide bevorzugen den Weg des geringsten Widerstandes.

Die wahren Gründe des Scheiterns

Zunächst zogen die Initiatoren von „Desertec“ nicht ins Kalkül, dass sich die politische Lage zwischen Marokko und Ägypten jemals ändern könnte. Man hatte sich so daran gewöhnt, dass die lokalen Diktatoren ihre wie Privatfarmen regierten Länder fest im Griff haben, dass man komplett verdrängte, von welcher Art die brodelnde Suppe war, auf der die schweren Deckel der Diktatur lagen. Der „arabische Frühling“ beendete die solaren Energieträume zuverlässiger, als das ein Sandsturm je tun könnte. Ein Funken Restverstand war bei den Projektinitiatoren wohl noch übrig, und die Idee, die europäische Energiesicherheit auf unbestimmte Zeit in die Hände islamistischer Banden vom Schlag der Muslimbrüder oder Boko Haram zu legen, wurde verworfen.

Zeitgleich mit dem Tod des Desertec-Projektes starb auch die deutsche Solarbranche immer schneller aus. Heute ist sie so tot wie Eisbär Knut. Es hatte sich nämlich gezeigt, dass die Chinesen bei der Subventionierung ihrer eigenen Solarzellen-Produktion noch großzügiger waren als die grünstrombesessenen Deutschen. Das, was man also in den Wüstensand zu klotzen beabsichtigte, wären letztlich vermutlich chinesische Anlagen gewesen. Die Reihe der Unterstützer, die sich noch 2009 als Profiteure der Idee „Wüstenstrom“ sahen, lichtete sich angesichts dieser Aussichten schnell weiter. Den Todesstoß für das Projekt bilden allerdings zwei physikalische Tatsachen, an denen auch die deutsche Energiewende letztlich scheitern wird. Der Betrieb von Solarmodulen in einer Sandwüste hat eine höhere Degradation zur Folge. Es kommt zwar prinzipiell immer zu Leistungsverlusten der Zellen, weil diese gewissermaßen „altern“; die erhöhte UV-Strahlung und die staubig/sandig/salzige Umgebung von Wüsten ist allerdings Zellgift für die Module. Diese müssen regelmäßig gereinigt werden, weil sie pro Tag sonst 0,5% ihrer Leistung einbüßen. (Anmerkung der Redaktion: Das gilt prinzipiell auch für die vorrangig von DESERTEC geplanten Spiegelsysteme) Reinigt man sie allerdings zu oft, wirkt sich dies ebenfalls negativ aus. Egal was man also macht, es geht bergab mit der Leistung. Die „Verwüstungen“, die ein ordentlicher Sandsturm oder die wohlmeinende lokale Bevölkerung in einem Solarpark anrichten können, sind da noch nicht mitgezählt.

Bleibt noch das letzte große Problem, welches sich die schöne Desertec-Idee mit allen anderen Solar- und Windideen teilt: fehlende Speicher für Kurz- und Langzeitpufferung. Es sind auch keine in Sicht. Heute, am 25. März, geht in Hannover die Sonne 19:42 Uhr unter. Es wäre schön, dann die eine oder andere Lampe einschalten zu können. Hingen wir heute schon an Desertec, würde daraus leider nichts – aus der Sahara käme nämlich schon seit 18 Uhr kein Strom mehr. Dort geht die Sonne um diese Jahreszeit schon deutlich früher unter. Für SPON ist die Idee „Desertec“ allerdings noch nicht tot. Es gäbe hier und da kleine Nachfolgeprojekte. Doch die sind lokal begrenzt und sollen ihren Strom auch nicht nach Europa liefern. Dies hat also mit der ursprünglichen Idee nichts mehr zu tun. Statt also von diesem toten Pferd abzusteigen, erklärt man, dass kein Pferd so tot sein könne, dass man nicht wenigstens ein klein wenig darauf reiten könne. Und sicher wird auch bald gemeldet, dass es nun neue Sättel gäbe, mit denen sich tote Pferde noch besser reiten ließen.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Roger Letschs Blog Unbesorgt.

28 Mar 12:33

Saatgut: Wie gefährlich ist Monsanto?

by ZEIT ONLINE: Umwelt - Christiane Grefe, Jens Tönnesmann
Ein Umweltaktivist und ein Saatgut-Spezialist von Bayer im Streitgespräch über Glyphosat, Umwelt und Landwirtschaft – Stellen Sie den beiden hier Ihre Fragen.
28 Mar 12:32

Apple Watch: Spotify-Streaming künftig auch ohne iPhone

Spotify soll native Apple-Watch-App bekommenSpotify soll mit watchOS 5 als eigenständige App auf die Apple Watch kommen. Möglich wird das durch StreamKit. Apple könnte die Neuerungen Anfang Juni auf der WWDC vorstellen.
28 Mar 12:31

Frank Asbeck: Solarworld ist erneut pleite

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft -
Der Neustart ist ihm nicht gelungen: Solarworld-Chef Asbeck hat zum zweiten Mal Insolvenz angemeldet. Die Zukunft der Mitarbeiter in den ostdeutschen Werken ist ungewiss.
28 Mar 12:31

Polizeigesetz: In Bayern droht bald überall Gefahr

by ZEIT ONLINE: Zeitgeschehen - Frida Thurm
Telefone abhören, bespitzeln und Post beschlagnahmen ohne konkreten Verdacht: Die CSU verschärft das bayerische Polizeirecht und greift damit tief in die Grundrechte ein.
28 Mar 12:30

Externe Datenträger: Apple loggt APFS-Passwort im Klartext mit

Wer externe Datenträger mit APFS nutzt und diese verschlüsselt, dessen Passwort wird in einigen MacOS-Versionen im Klartext mitgeloggt. Der Fehler ist bislang nur teilweise behoben worden. (APFS, Apple)
28 Mar 12:30

The first 4 steps after you installed the ownCloud appliance

by ownCloud

In the previous article of this series, we shed light on the structure of ownCloud, respectively the distinction between the server and the clients. When you want to get more out of ownCloud, you have to know another important distinction: the distinction between Univention apps and ownCloud apps.

Univention apps and ownCloud apps

The ownCloud appliance runs on Univention Corporate Server (UCS). UCS is an operating system which makes it easy to integrate other software into ownCloud, as Univention apps, e.g. Collabora or several groupware solutions. You can install them in the Univention app center.

ownCloud univention appliance app center

The app center in the Univention appliance.

Next to those external features, you can enhance ownCloud with more internal features. You can do this with ownCloud apps. The ownCloud community writes them to expand the possibilities of ownCloud. You can install them in ownCloud directly, in the Market app.

owncloud market app

How to find the ownCloud Market App in the web interface

The first 4 steps

The recommended first steps to take after installing ownCloud involve both Univention and ownCloud apps. Those are very useful to configure ownCloud according to your needs. Continue from there and adjust your ownCloud to your perfect setup!

To get you started, we have 4 steps to do after the setup:

1. Get Let’s Encrypt SSL Certificates

Let’s Encrypt is a free, automated, and open Certificate Authority. With Let’s Encrypt, you can easily secure your ownCloud with https transport layer encryption.

Important note: for Let’s Encrypt to work, the appliance must be connected to the Internet and have a FQDN in the public DNS. So you need to buy a domain and route it to the appliance.

There is an easy way to install certificates for the appliance – the Let’s encrypt Univention app.

Get the app from the Univention app store, enter your domain name and check the “Apache” option after the installation in the app settings, and it’s done.

ownCloud Univention lets encrypt configuration

Enter your domain and choose Apache to setup Let’s Encrypt for ownCloud.

Once the certificate has been configured, you need to restart the desired services via the “System services” module in the UMC. Select “apache2” and restart the module. Press confirm, and don’t be surprised about the error message afterwards – of course you can’t connect to the web server in the very second you restarted it. Now just add “https://” to the URL of your appliance, and the Let’s Encrypt certificate should work.

Alternative: Import own Certificates

If Let’s Encrypt doesn’t work for you for some reasons, you can use your own certificates instead. To do this, you need to go to the UCS command line interface. In the virtual machine screen, log in with your UCS credentials, transfer the certificates to the VM and use these 2 commands:

ucr set apache2/ssl/certificate="/path/to/certificate/cert.pem"
ucr set apache2/ssl/key="/path/to/certificate/private.key"

Optional: use HTTPS only

For security reasons, it may be a good idea to restrict the access to your instance to HTTPS only. You can do this with this command on the UCS command line:

ucr set apache2/force_https=yes

2. Collaborate on Documents

With ownCloud, you can work on documents online, with others. ownCloud can integrate Collabora or OnlyOffice for editing and creating documents. For the sake of this example we will choose Collabora.

Important note: Collabora only works if you access your appliance with https and domain name.

ownCloud appliance with collabora

Collabora can be installed next to ownCloud.

In order to use Collabora with ownCloud, start with installing the app from Univention:

ownCloud Univention appliance app center collabora

Collabora in the Univention app center

During the installation process of the Collabora Univention app, you will be presented with following settings page:

ownCloud Collabora installation settings

Default Collabora installation settings

Those settings should be okay, set a passphrase and use the default settings. Then click on install and watch how the process completes.

In ownCloud, you have to install the Collabora integration app. Then go to the additional settings. You can find them at https://example.org/owncloud/index.php/settings/admin?sectionid=additional, please substitute your domain name. There, in the Collabora settings, enter https://example.org as your Collabora Online Server. Again, substitute your domain name.

ownCloud Collabora Integration App Settings

The Collabora settings on in the additional ownCloud settings

If you used the Let’s Encrypt Univention app in step 1, this will work out of the box. Try it out and open a document in the ownCloud web interface! This way you will never again have to use Google Docs.

3. Enable E-Mail notifications

With ownCloud, you can keep track of various activities performed by your server with E-Mail notifications.

To configure the settings for E-Mail in ownCloud, you have to go to your settings. First you have to enter your own E-Mail address in “personal > general”.

ownCloud change user email

Change the E-Mail of your user to receive mails from your ownCloud

Afterwards, you have to go to the “admin > general” section. Here you can configure the integrated E-Mail server to send out E-Mail notifications. Now you can send a test mail to try whether it worked!

ownCloud Univention configure email

Configure E-Mail notifications for your users in the administration settings

For a summary of the various activities on your server, you can install the “Activity” app from the Marketplace in ownCloud.

4. Further Extensions and Apps

If you are looking for ways to explore the full functionality of ownCloud, you should visit our Marketplace. There are many apps which extend the functionalities of ownCloud. A few examples? Contacts and Calendar sync, End-to-End Encryption, or an app to sync Bookmarks across devices.

 

Browse the Marketplace for ownCloud apps!

 

If you need help and are looking for guides check out our documentation or our forum where other users can help you out.

Stay tuned for our how-to series about the ownCloud appliance! The next part will be about the Enterprise trial.

What do you think about these 4 steps? Let us know by leaving a comment below or talk about it on social media!

The article The first 4 steps after you installed the ownCloud appliance was published on ownCloud.

28 Mar 12:29

Bundeswehr: Von der Leyen setzt neuen Traditionserlass um

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Die Bundeswehr hat neue Richtlinien für den Umgang mit ihren Traditionen. Es ist eine Reaktion auf den Skandal um den rechtsextremen Soldat Franco A. im vergangenen Jahr.
28 Mar 12:28

Baidu zeigt Übersetzungsgerät für unterwegs

Was hat das Gegenüber gerade gesagt? Die Sprachbarriere mindert oft den Spaß an Reisen in fremde Länder. Der chinesische Internetkonzern Baidu hat ein Gerät entwickelt, das Abhilfe bietet: Es übersetzt fast simultan das gesprochene Wort, vorerst aber nur in drei Sprachen. (Baidu, KI)
28 Mar 12:28

Arbeitslosengeld: Heil schließt Abschaffung von Hartz IV nicht aus

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Für die Wirtschaft ein "Irrweg", für Gewerkschaften "die richtige Richtung": SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil zeigt sich offen für ein Grundeinkommen.
28 Mar 12:28

Fiber Lasers Mean Ray Guns Are Coming

28 Mar 12:27

It's about what broke, not who broke it

28 Mar 12:26

Video zeigt eingestellte Nokia-Smartwatch für Windows Phone

by Albert Jelica

Im Jahr 2014 plante Nokia eine Smartwatch mit Kompatibilität zu Windows Phone, womit auch Nutzer von Microsofts mobilem Betriebssystem in den Genuss einer damals in der Technologiebranche sehr gefragten smarten Uhr kommen sollten.

Die Nokia Moonraker wurde schließlich eingestellt, was wohl vielerlei Gründe hatte. Dazu zählt wohl zu einem großen Teil die Übernahme von Nokias Handysparte durch Microsoft, in deren Folge sehr viele Produkte nicht weiterentwickelt wurden. Andererseits dürfte man bei Microsoft auch gesehen haben, dass die Smartwatch wohl kaum die Chancen von Windows Phone auf höhere Marktanteile verbessern würde. Zudem die Gerätekategorie insgesamt schon nach wenigen Jahren in sich zusammengefallen ist, wie wir heute wissen.

Im unten eingebetteten Video seht ihr eine Demonstration einer vollständig funktionierenden Nokia Moonraker-Smartwatch samt verbundener Windows Phone-App auf einem Lumia-Smartphone. Der Nutzer kann Anwendungen installieren, das Wallpaper ändern und unterschiedliche Einstellungen der Uhr festlegen. Die Uhr selbst bot Unterstützung für Benachrichtigungen, konnte das Smartphone aus der Ferne läuten lassen und bot einige einfache Fitness-Funktionen.

Hättet ihr ein solches Produkt im Jahr 2014 gekauft? Teilt uns eure Meinung in den Kommentaren mit! 

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28 Mar 12:25

OLG Düsseldorf: Rettungswagen ungebremst mit 43 km/h in Kreuzung trotz roter Ampel – haftet bei Unfall zu 80 %

by Alexander Gratz

Der Pkw der Beklagten zu 2) sowie der von dem Zeugen K geführte Rettungswagen des Klägers, welcher während eines Einsatzes eine Kreuzung trotz Rotlichts ungebremst mit ca. 43 km/h überqueren wollte, stießen in dem Kreuzungsbereich zusammen. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Beklagte zu 2) 60 statt 50 km/h gefahren war oder die Bremsung verspätet einleitete.

Während das LG von einer jeweils hälftigen Mithaftung ausging, änderte das OLG Hamm dessen Urteil dahingehend, dass der Kläger zu 80 % für den ihm entstandenen Schaden zu haften habe: Bei der Beklagten zu 2 sei zu berücksichtigen, dass diese entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten oder zu spät gebremst habe. Bei dem klägerischen Fahrzeug läge allerdings eine hohe Betriebsgefahr, gesteigert durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Zeugen K vor, denn dieser hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit und erhöhter Aufmerksamkeit auf querende Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfahren dürfen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 – I-1 U 112/17

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.352,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 81 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 19 Prozent zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.01.2015 gegen 8:55 Uhr in Hückelhoven im Bereich einer durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelten Kreuzung ereignete. Dort quert die aus Süden kommende Hilfrather Straße die Jülicher Straße und setzt sich unter dem Namen Dinstühler Straße nach Norden fort.

Die Beklagte zu 2) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw B. M. die Jülicher Straße in östlicher Fahrtrichtung.

Aus Süden näherte sich auf der Hilfrather Straße der beim Kläger vollkaskoversicherte Rettungswagen M.-B. S., der vom Zeugen K. geführt wurde. Der Rettungswagen war zu einem Notfalleinsatz unterwegs und wollte die Kreuzung trotz Rotlicht überqueren.

Der PKW B. M. prallte im Kreuzungsbereich gegen die linke Seite des querenden Rettungswagens. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Die Kosten für die Reparatur des Rettungswagens betrugen einschließlich Umsatzsteuer 17.901,72 Euro. Diese erstattete der Kläger seiner Versicherungsnehmerin abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro. Ferner erstattet er Abschleppkosten in Höhe von 359,24 Euro.

Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 30.12.2015 eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger hat behauptet, Blaulicht und Martinshorn seien durchgängig eingeschaltet gewesen. Der Zeuge K. habe, nachdem sämtliche übrigen Verkehrsteilnehmer die eingeschalteten Sondersignale des Rettungswagens wahrgenommen und auf ein Einfahren in den Kreuzungsbereich verzichtet hätten, darauf vertraut, dass auch die Beklagte zu 2) ihm freie Bahn verschaffen würde. Diese habe jedoch, als das für sie maßgebliche Lichtzeichen von Grün auf Gelb umgesprungen sei, beschleunigt und versucht, die Kreuzung unter Missachtung des Rettungswagen zu überqueren. Für den Zeugen K. sei dies nicht vorhersehbar gewesen, so dass er nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können. Trotz einer eingeleiteten Notbremsung habe er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können.

Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Versicherungsnehmerin des Klägers bestände nicht, da Krankentransporte nach § 4 Nr. 14 und Nr. 17 Lit. b UStG steuerfrei seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.960,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 2) habe vor Einfahrt in die Kreuzung weder ein Martinshorn noch Blaulicht wahrgenommen und sei bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Von einem Hineintasten des Rettungswagens in die Kreuzung könne keine Rede sein, denn die Geschwindigkeit des Rettungswagens habe ausweislich der vom Kläger vorgelegten Auswertung des Unfalldatenschreibers zwischen 43 und 45 km/h betragen.

Umsatzsteuer könne nicht verlangt werden, da davon auszugehen sei, dass die Versicherungsnehmerin des Klägers zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Zeugen K., N. und J. sowie Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dr. H.. Sodann hat es ausgehend von einer Haftungsquote von 50 Prozent einen Betrag in Höhe von 8.980,48 Euro nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 86 Abs. 1, 115 VVG einen Anspruch in der zuerkannten Höhe.

Der Unfall sei für keinen der Beteiligten unabwendbar gewesen. Ein Idealfahrer hätte den Zusammenstoß dadurch vermieden, dass er entweder mit reduzierte Geschwindigkeit oder gar nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre.

Der Kläger könne Ersatz der Hälfte der von ihm erbrachten Versicherungsleistungen verlangen, da im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung die Verursachungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge als gleichwertig anzusehen seien.

Die Beklagte zu 2) sei mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, die über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen habe die Beklagte zu 2) unmittelbar reagiert, als sie den Rettungswagen erstmals wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt müsse sie rund 30 Meter vom Kollisionsort entfernt gewesen sein, woraus sich eine Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) von 60 km/h ableiten ließe. Hätte sie hingegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, hätte sie durch die angezeigte Vollbremsung das Fahrzeug sechs Meter vor dem gedachten Kollisionsort anhalten können. Lediglich für den Fall, dass die Beklagte erst eine halbe Sekunde nach dem erforderlichen Reaktionszeitpunkt reagiert hätte, könne eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 2) der Unfallkreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit genähert oder verspätet reagiert habe.

Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) auf das vom Martinshorn ausgehende Signal hätte früher reagieren müssen. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen sei von keiner ausreichenden Wahrnehmbarkeit im Pkw BMW M. auszugehen. Durch ein an der Ecke stehendes Haus und eine Hecke sei es zu einer akustischen Abschottung gekommen. Zudem sei die Wahrnehmbarkeit in einem Cabrio mit Stoffdach eingeschränkt.

Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass der Rettungswagen mit nicht angemessener Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Unstreitig habe das insoweit beachtliche Lichtzeichen Rotlicht gezeigt, so dass der querende Verkehr einschließlich der Beklagten zu 2) ein Vorfahrtsrecht gehabt habe.

Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, dass auf Grund der Angaben der im Rettungswagen befindlichen Zeugen davon ausgegangen werden müsse, dass der Rettungswagen unter Einsatz der entsprechenden Sondersignale geführt worden sei.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stände fest, dass der Rettungswagen zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 43 km/h gehabt habe. Bei „Rotlicht“ sei einem Wegerechtsfahrzeug die Weiterfahrt jedoch nur gestattet, wenn sich der Fahrzeugführer vergewissert habe, dass sich der Verkehr darauf eingestellt habe, ihm Vorrang einzuräumen, denn die Inanspruchnahme der Vorrechte aus den §§ 35 und 38 StVO dürfe nur mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen. Diese habe der Fahrer des Rettungswagens nicht eingehalten. Er hätte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht weiterfahren dürfen, jedenfalls nicht mit einer Geschwindigkeit, die der innerorts unter optimalen Verkehrsverhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahe komme.

Angesichts dieser Verursachungsbeiträge seien die Haftungsanteile gleich hoch anzusetzen.

Der Kläger könne dabei auch entsprechend der Haftungsquote Ersatz der Umsatzsteuer verlangen, da er diese gegenüber seiner Versicherungsnehmerin ausgeglichen habe. Der Umstand, dass bezüglich der Abschleppkosten keine Rechnung vorgelegt worden sei, entlaste die Beklagten nicht, denn es sei kein erhebliches Bestreiten dieser Schadensposition zu erkennen.

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf vollständige Klageabweisen weiter und wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 2) könne nicht festgestellt werden. Weder habe der Sachverständige die Kollisionsgeschwindigkeit genau bestimmen können, noch könne hieraus mit ausreichender Sicherheit auf eine Annäherungsgeschwindigkeit von 60 km/h geschlossen werden. Diese ergäbe sich nur unter Annahme einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h und dem sofortigen Einleiten einer Vollbremsung durch die Beklagte zu 1) bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des Rettungswagens. Sofern die Vollbremsung nur eine halbe Sekunde später eingeleitet worden sei, ergäbe sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigen eine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h.

Die Beklagten stellen die Annahme des Landgerichts in Frage, eine um eine halbe Sekunde verlangsamte Reaktion stelle eine verspätete Rektion dar.

Ferner rügen sie die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungsanteile. Selbst wenn zu Lasten der Beklagten von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h auszugehen sei, fiele diese geringe Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber dem Fehlverhalten des Fahrers des Rettungswagens nicht ins Gewicht.

Die Beklagten beanstanden die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe und bestreiten weiterhin, dass für die Versicherungsnehmerin des Klägers keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestände bzw. diese mit der Umsatzsteuer belastet worden sei. Hinsichtlich der Abschleppkosten bestreiten die Beklagten mangels Vorlage einer Rechnung weiterhin mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug durch einen Dritten abgeschleppt und der von der Klägerin geltend gemachte Betrag gefordert worden sei.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und verweist hinsichtlich der Abschleppkosten auf die erstinstanzlich vorgelegte Rechnung.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet, denn der Unfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Schadenersatzforderung der Eigentümerin des Rettungswagens gegen die Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf ihn übergegangen ist, soweit er den Schaden ersetzt hat. Unstreitig hat er den Schaden in Höhe von 17.960,96 Euro gegenüber der Firma Rettungsdienst im Kreis H. gG. reguliert.

b) Die Ersatzpflicht der Beklagten beschränkt sich auf 20 Prozent des Schadens, denn bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Diese Ersatzpflicht ist für keinen der Unfallbeteiligten nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, denn dies setzt voraus, dass der Unfall durch ein für ihn unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl Halter als auch Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

aa) Der Zeuge K. hätte nach den Erkenntnissen des Sachverständigen den Unfall vermeiden können, wenn er bei Erkennbarkeit des Pkw B. M. umgehend eine Vollbremsung eingeleitet hätte.

bb) Ebenso war der Zusammenstoß für die Beklagte zu 2) vermeidbar, denn sie hätte nach den Erkenntnissen des Sachverständigen bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h und Durchführung einer Vollbremsung bei erstmaliger Sichtbarkeit des Rettungswagens ihr Fahrzeug rund sechs Meter vor der Kollisionsstelle anhalten können.

c) Für den Umfang der Ersatzpflicht ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten bzw. deren Fahrzeuge zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das auf der einen oder anderen Seite vorhandene individuelle Verschulden der Fahrzeuglenker nur einen Faktor der Abwägung darstellt. Im Rahmen dieser Bewertung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13.02.1996, Verfahren VI ZR 126/95, juris; Senat, Urteil vom 23.02.2016, Verfahren I-1 U 79/15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003, Verfahren 27 U 87/03, juris). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Nachteil gereichen und aus denen er die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich herleiten will (BGH a.a.O.).

d) Auf Seiten der Beklagten hat ist dabei die durch einen Verkehrsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des Pkw B. M. zu berücksichtigen.

aa) Die Beklagte zu 2) hat entweder die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten oder entgegen von § 1 Abs. 2 StVO zu spät reagiert und dem Rettungswagen hierdurch nicht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn verschafft.

Der Rettungswagen war für die Beklagte zu 2) erstmals wahrnehmbar, als sie sich rund 32 Meter vor der späteren Kollisionsstelle befand und der Rettungswagen für sie sichtbar wurde. Eine vorherige Wahrnehmbarkeit des Martinshorns bestand hingegen nach den auf die Erkenntnisse des Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts durch die besondere bauliche Situation im Kreuzungsbereich nicht, ohne dass dies angegriffen wird.

(1) Sofern die Beklagte zu 2) bei erstmaliger Sichtbarkeit des Rettungswagens umgehend eine Vollbremsung eingeleitet hat, hat ihre Ausgangsgeschwindigkeit 60 km/h betragen.

Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg gegen die entsprechenden Erkenntnisse des Sachverständigen. Auch wenn dieser auf keinen Crashtest für eine identische Unfallsituation zurückgreifen konnte, so konnte er anhand der Daten des Unfalldatenschreibers des Rettungswagens dessen Geschwindigkeit und den Kollisionsort berechnen. Ferner konnte er die unfallbedingte Beschleunigung feststellen und hieraus eine Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw B. M. von 20 km/h ableiten, die mit den vorgefundenen Schäden in Einklang steht. Ausgehend von einer Bremsverzögerung von 8 m/s², die nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres erreicht werden kann, da bei dem Pkw B. M. technisch eine Verzögerung von 9 m/s² bis 9,5 m/s² möglich ist, ergibt sich eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h.

Der Einwand der Beklagten, eine Verzögerung von 9 m/s² könne nicht angenommen werden, da die Beklagte zu 2) von keiner Vollbremsung berichtet habe, geht fehl. Der Sachverständige hat bei seiner Rückrechnung keine Verzögerung von 9 m/s² berücksichtigt, sondern eine Vollbremsung mit 8 m/s² zu Grunde gelegt.

Eine geringe Verzögerung als 8 m/s² vermag die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten. Hierdurch ergäbe sich zwar eine geringere Ausgangsgeschwindigkeit, doch hätte die Beklagte zu 2) dann nicht die erforderliche Vollbremsung durchgeführt, die bei Erkennbarkeit des querenden Rettungswagens geboten war.

Soweit die Beklagten rügen, die Ausgangsgeschwindigkeit sei unzutreffend ermittelt, da die Kollisionsgeschwindigkeit einer Toleranz unterläge, hat dies keinen Erfolg, denn selbst wenn die Ausgangsgeschwindigkeit ein oder zwei km/h niedriger anzusetzen wäre, verbliebe eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 2).

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wäre kausal für den Unfall, denn der Sachverständige kommt zum Ergebnis, die Beklagte zu 2) hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und Einleiten einer Vollbremsung 0,8 Sekunden nach erstmaliger Erkennbarkeit des Rettungswagen ihr Fahrzeug sechs Meter vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können.

(2) Von der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit könnte nur ausgegangen werden, wenn die Beklagte zu 2) nicht bereits nach 0,8 Sekunden, sondern erst 1,3 Sekunden nach erstmaliger Sichtbarkeit des Rettungswagens gebremst hätte.

Dann jedoch hätte die Beklagte zu 2) nicht rechtzeitig auf den Rettungswagen reagiert, dem sie auf Grund der Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO zu verschaffen hatte. Dass Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet waren, ergibt sich aus den Angaben der vernommenen Zeugen und den vom Sachverständigen ausgewerteten Daten des Unfalldatenschreibers.

Die erforderliche Reaktionszeit, um eine innerörtliche Gefahrensituation zu erkennen und hierauf zu reagieren, beträgt einschließlich der Bremsanspruchszeit für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer 0,7 bis 0,8 Sekunden (BGH, Urteil vom 17.09.1969, 4 StR 286/69, VRS 38, 44 f.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO, Rn. 30a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Selbst bei einem unvermuteten Vorgang liegt die erforderliche Reaktions- und Bremsansprechzeit bei einer knappen Sekunde (König a.a.O; vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, juris, Rn. 15).

Auch wenn ein bei Grün in eine Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf vertrauen darf, dass der Querverkehr Rotlicht beachten muss und deshalb still steht (Senat, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16, juris, Rn. 32; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 37 StVO, Rn. 15 mit Hinweis auf BGH NZV 1992, 108 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und ein Kraftfahrer auch nicht ständig mit dem Auftauchen eines Fahrzeugs rechnen muss, dem freie Bahn einzuräumen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1984, 18 U 3/84, VersR 1985, 669), entbindet ihn dies nicht davon, auf ein plötzlich auftauchendes Einsatzfahrzug umgehend zu reagieren.

Die Beklagte zu 2) hat selbst bei Zubilligung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde verspätet reagiert, denn auch zu diesem Zeitpunkt wäre es ihr möglich gewesen, das Fahrzeug rund drei Meter vor der späteren Kollisionsstelle anzuhalten.

bb) Die Beklagte zu 2) hat hingegen keinen Gelblichtverstoß begangen, auch wenn davon auszugehen ist, dass sie Beklagte zu 2) bei Gelb in die Kreuzung eingefahren ist.

Dass das für sie geltende Lichtzeichen bei Einfahrt in die Kreuzung Gelb zeigte, ergibt sich aus ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht, wonach die Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen sei, als sie schon ziemlich nah gewesen sei.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 StVO ordnet Gelb an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Ein Kraftfahrer muss daher das Fahrzeug anhalten, wenn ihm dies mit einer normalen Betriebsbremsung möglich ist (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 37 StVO, Rn. 24).

Ob der Beklagten zu 2) ein solches Anhalten möglich gewesen ist, lässt sich nicht feststellen, da nicht feststeht, wo sich sie sich befunden hat, als die Ampel auf Gelb umgesprungen ist.

e) Auf Seiten des Klägers ist eine hohe Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die durch einen Verkehrsverstoß des Zeugen K. weiter gesteigert war.

aa) Von einem Rettungswagen, der unter Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, geht eine hohe Gefährdung aus, da die anderen Verkehrsteilnehmer sich erst auf diese unvermittelt geschaffene Verkehrssituation einstellen müssen. Diese Gefahr hat sich beim vorliegenden Unfall realisiert.

bb) Die vom Rettungswagen ausgehende Gefahr war zudem durch einen Verkehrsverstoß des Zeugen K. erheblich gesteigert.

Zwar lag kein Rotlichtverstoß vor, denn der Zeuge K. war auf Grund des Notfalleinsatzes gemäß § 35 Abs. 5a StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, jedoch darf dieses Sonderrecht nach Maßgabe des § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Das einschränkende Rücksichtnahmegebot ist eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen (Senat, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16; Urteil vom 25.06.2013, I-1 U 195/12 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616; so auch OLG Köln, Urteil vom 26.10.1995, 7 U 52/95, Rn. 5 – zitiert nach juris). Der nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigte behält grundsätzlich die ihm zustehende Rechtsposition. Er wird allerdings zu Gunsten der Sonderrechtsfahrer beschränkt. Diese dürfen nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1975, 648 und weiteren Nachweisen; OLG Köln a.a.O.).

Die größtmögliche Sorgfalt, die der Zeuge K. anlässlich seiner Rotlichteinfahrt in die Kreuzung einzuhalten hatte, erforderte es, sich nur langsam und unter Vergewisserung, dass der Querverkehr sein Wegerecht beachtet, einzufahren.

Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen ist der Zeuge K. stattdessen ungebremst mit 43 km/h in die Kreuzung eingefahren.

f) Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVO vorzunehmende Abwägung überwiegen die Verursachungsbeiträge auf Klägerseite deutlich.

Der auf Beklagtenseite durch mangelnde Aufmerksamkeit bzw. eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöhten Betriebsgefahr steht auf Klägerseite die durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten gesteigerte Betriebsgefahr des Rettungswagen gegenüber, die durch ein im höchsten Maße grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen K. weiteres Gewicht erhält.

Der Zeuge K. hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit und nach Vergewisserung, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Wegerecht beachten, bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren dürfen. Stattdessen ist er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h in die Kreuzung gefahren, ohne auf die Beklagten zu 2) nur ansatzweise zu achten. Die von ihm in Anspruch genommen Sonderrechte vermögen sein unverantwortliches und rücksichtslos Verhalten nicht zu rechtfertigen.

Auch wenn dieser Verursachungsanteil den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) bei Weitem überwiegt, vermag die durch ein Verschulden der Beklagten zu 2) gesteigerte Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Angemessen ist eine Haftungsquote der Beklagten von 20 Prozent.

2. Der Schaden beläuft sich auf 18.260,96 Euro und setzt sich aus den Reparaturkosten in Höhe von 17.901,72 Euro und den Abschleppkosten in Höhe von 359,24 Euro zusammen.

a) Die Beklagten greifen die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts erfolglos an.

aa) Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen wurde gegenüber seiner Versicherungsnehmerin Umsatzsteuer erhoben, die nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden konnte, da Krankentransporte gemäß § 4 Nr. 17 Lit. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, so dass ein Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Dass die Versicherungsnehmerin mit dem Rettungswagen andere Leistungen erbringt als Krankentransporte im öffentlichen Rettungsdienst, ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargetan.

bb) Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass der Rettungswagen durch einen Dritten abgeschleppt und der vom Kläger geltend gemachte Betrag gefordert worden ist, ist dies nicht ausreichend, denn der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 12.08.2016 eine entsprechende Rechnung vorgelegt. Angesichts der unstreitigen Schäden war ein Abschleppen des nicht mehr fahrbereiten Rettungswagen erforderlich.

b) Von dem Schaden in Höhe von 18.260,96 Euro müssen die Beklagten 20 Prozent und damit 3.652,19 Euro ersetzen.

Auf den Kläger ist die Forderung auf Grund des Kaskoprivilegs seiner Versicherungsnehmerin jedoch nur in Höhe von 3.352,19 Euro übergegangen. Zwar hat der Kläger einen wesentlich höheren Betrag an seine Versicherungsnehmerin geleistet und bei den Schäden handelt es sich auch um Schäden, die vom Versicherungsschutz der Kaskoversicherung umfasst sind, der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG kann jedoch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

Da in Höhe der Selbstbeteiligung der Schaden der Versicherungsnehmerin nicht ausgeglichen ist, bleibt diese insoweit allein berechtigt ist, die Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch zu nehmen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.980,48 Euro festgesetzt.

28 Mar 12:23

NOAA-Daten­manipulation um 1,4°C: „Schlimmer kann Wissen­schaft nicht degene­rieren“

by Chris Frey

[*Im Original stehen die Temperaturangaben in Grad Fahrenheit. Der Einfachheit halber werden in dieser Übersetzung aber nur die umgerechneten Grad Celsius genannt. Anm. d. Übers.]

Mit anderen Worten, so gut wie die gesamte, von den Torwächtern der weltweit führenden Temperaturaufzeichnungen „gemessene“ Erwärmung könnte ein Fake sein.

Tony Heller gibt die Details bekannt:

Die US-Temperaturaufzeichnungen der NOAA zeigen, dass es während der dreißiger Jahre in den USA am wärmsten war. Die Temperatur ist dann mit dem zunehmenden CO2-Gehalt allmählich zurückgegangen. Dies zerschlägt die Treibhausgas-Theorie. Also „adjustierte“ man die Daten so lange, bis es so aussah, dass es in den USA weitere Erwärmung gegeben hätte.

Man beachte die blauen tatsächlichen Messungen: Kaum Erwärmung.

Dann betrachte man die in rot dargestellten adjustierten Daten: so sollte ein globaler Erwärmungstrend aussehen. Ein globaler Fake-Erwärmungstrend, heißt das.

Mit all diesen Datenmanipulationen soll ein Hockeyschläger konstruiert werden nicht unähnlich dem gehypten, vom diskreditierten Michael Mann konstruierten Hockeyschläger.

Heller erklärt:

Die NOAA-Datenmanipulationen erzeugen einen spektakulären Hockeyschläger eines wissenschaftlichen Betrugs. Dieser wird zur Grundlage einer Vielfalt darin eingebetteter Müll-Wissenschaft [junk science]. Temperaturwerte vor dem Jahr 2000 werden künstlich kühler gemacht, je weiter zurück umso stärker, und Temperaturen nach der Jahrtausendwende werden wärmer gemacht. Dieses Jahr war eine besonders spektakuläre Episode der Datenmanipulationen seitens der NOAA, hat sie doch eine Fake-Erwärmung von ca. 1,4°C seit dem Jahr 1985 ins Spiel gebracht.

Aber kann eine von der Regierung finanzierte Organisation wie die NOAA mit all ihren tatsächlichen PhD.-Wissenschaftlern buchstäblich einen solchen Betrug begehen?

Oh ja, kann sie!

Heller erklärt:

Die meisten dieser Adjustierungen sind einfach das Ergebnis des Frisierens von Daten. In jedem Monat fehlen von einer gewissen Anzahl der 1218 USHCN-Stationen in den USA Messwerte. Dann wird die Temperatur seitens der NASA mit Hilfe eines Computermodells geschätzt. Fehlende Daten werden mit einem „E“ markiert [Estimated = geschätzt]. Im Jahre 1970 fehlten etwa 10% der Daten, aber diese Zahl hat inzwischen auf fast 50% zugenommen. Das bedeutet, dass fast die Hälfte der gegenwärtig adjustierten Daten Fake-Daten sind.

Natürlich ist es aber so: Nur weil fast die Hälfte der aktuellen Daten „fabriziert“ worden ist – d. h. in diesem Falle eher geschätzt als physikalisch gemessen durch wirkliche Thermometer mit nachfolgender Adjustierung – bedeutet nicht automatisch, dass diese Daten ungenau oder irreführend sind. Nicht notwendigerweise jedenfalls…

Aber dies bringt uns zum schlimmsten Abschnitt der Untersuchung von Heller. Die adjustierten Temperaturdaten mögen ziemlich zweifelhaft sein, aber es stellt sich heraus, dass diese fabrizierten Daten verzerrt werden wie ein Gummiband […bent as a nine bob note].

Ist zu erkennen, wie unverschämt die NOAA-Torwächter mit den jüngsten Daten umgegangen sind? Die komische Ausschmückung um ein Grad hier und da mag nicht allzu deutlich sein. Aber zwei ganze Grad Celsius [vier Fahrenheit]? Das ist eindeutig taking the mickey [eine sehr drastische Redewendung, die ich hier unübersetzt lassen möchte. Wer es wissen will, schaue hier. Anm. d. Übers.]

Und wir wissen auch, warum sie es tun.

Sie haben diese Computermodelle, welche so programmiert sind, dass sie genau das gewünschte Ergebnis zeigen, dass nämlich mit dem Anstieg der anthropogenen CO2-Emissionen auch die globale Erwärmung zunimmt. Aber die Realität spielt einfach nicht mit. Anstatt jedoch ihre Computermodelle zu korrigieren, haben sie sich entschlossen, dass es viel einfacher ist, die Realität so zu adjustieren, dass sie zu ihrer immer weiter zerfallenden Theorie der globalen Erwärmung passt.

Tony Heller:

Wissenschaft kann nicht noch weiter degenerieren als mit der Art und Weise, mit der die NOAA mit den Temperaturdaten aus den USA umgeht. Die NASA verwendet die NOAA-Daten als Grundlage für ihre Temperatur-Graphiken, die ebenfalls massiv abgeändert wurden, um Abkühlung in Erwärmung zu verwandeln.

Das kann gar nicht oft genug betont werden. Eine der größten Lügen der Klimaalarmisten ist, dass die verschiedenen Torwächter der Temperaturen weltweit unabhängig voneinander operieren – und dass die Tatsache, dass alle zu den gleichen Schlussfolgerungen gekommen sind, eine Bestätigung der Richtigkeit derselben ist. Aber sie sind keineswegs unabhängig voneinander.

Noch einmal Tony Heller:

Es gibt viele Probleme mit dem, was die NOAA macht. Das erste Problem ist, dass sie einen 80 Jahre langen Abkühlungstrend in einen Erwärmungstrend verwandelt haben, was massive Implikationen für Klimawissenschaftler, Journalisten, Wähler und Politiker mit sich bringt, die von der Genauigkeit der NOAA-Daten abhängig sind. Das zweite Problem ist, dass sie Graphiken veröffentlichen ohne jeden Hinweis, dass die Daten verändert worden sind – und die Menschen gehen davon aus, dass die Daten Thermometerablesungen repräsentieren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das dritte Problem ist, dass sie die Daten so verändern, dass sie zu ihrer Theorie passen – was das genaue Gegenteil dessen ist, wie Wissenschaft betrieben werden muss.Und das vierte Problem ist, dass die Veränderungen großenteils auf modellierten Daten beruhen, erzeugt zur Ersetzung fehlender Thermometerdaten. Der Verlust von Thermometerdaten steigt mit alarmierender Rate. Fast die Hälfte aller monatlichen NOAA-Temperaturdaten der USA sind jetzt Fake. Ihre Behandlung der Daten würde jeden Großbetrüger [Enron] in den Schatten stellen.

Link: http://www.breitbart.com/big-government/2018/03/21/delingpole-noaa-2-5-degrees-f-data-tampering-science-doesnt-get-any-worse-than-this/

Übersetzt von Chris Frey EIKE

28 Mar 12:23

Sicherheitslücken: Medizinische Geräte können gehackt werden

Medizinische Geräte wie Herzschrittmacher oder Insulinpumpen können gehackt werden – auch wenn die Gefahr gering ist. Anfälliger ist eher die IT in Krankenhäusern, die ein Einfallstor für Hacker zu medizinischen Überwachungsgeräten sein kann.