Arndt Dibi
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AVM hat sich vom FRITZ!App Ticker verabschiedet
AVM hat die FRITZ!App Ticker aus ihrem Angebot genommen. teltarif.de hat exklusiv den Grund dafür erfahren.
Elon Musk: Baut The Boring Company den Hyperloop?
Ein unauffälliges, abgezäuntes Gelände nahe Baltimore könnte der Startpunkt für das Transportsystem der Zukunft sein: Eine Aussage des Gouverneurs des US-Bundesstaates Maryland legt nahe, dass Elon Musks Unternehmen The Boring Company hier anfängt, eine Hyperloop-Trasse nach Washington zu bauen. (The Boring Company, Technologie) Wie bringe ich Ideen in die Welt? Völlig anders!
Der Autor von Rock your Idea - Martin Gaedt - erzählt über die richtige Mixtur von Ideen und wie wir diese in die Welt tragen. Nach dieser Episode hast du definitiv die ein oder andere Idee mehr.
Malaysia Looks Set to Restart MH370 Search – UPDATED
Many thanks to reader @David who provided the link to the following statement issued today, October 19, 2017, by Australia’s Minister for Infrastructure and Transport, Darren Chester:
I acknowledge the announcement that the Malaysian Government is entering into an agreement with Ocean Infinity, to search for Malaysia Airlines flight MH370.
The Malaysian Government has accepted an offer from Ocean Infinity to search for the missing plane, entering into a ‘no find no fee’ arrangement.
Malaysia’s decision to proceed with the search shows the commitment to find MH370.
While I am hopeful of a successful search, I’m conscious of not raising hopes for the loved ones of those on board.
Ocean Infinity will focus on searching the seafloor in an area that has previously been identified by experts as the next most likely location to find MH370.
Australia, at Malaysia’s request, will provide technical assistance to the Malaysian Government and Ocean Infinity.No new information has been discovered to determine the specific location of the aircraft, however data collected during the previous search will be provided.
As always our thoughts are with the families and friends. I hope that this new search will bring answers, both for the next of kin and for the rest of the world.
From the language it seems that Australia is at an arm’s length from this deal. It sounds like, despite having been put in charge of the original seabed search, they are not party to this deal. What’s more, in being “conscious of not raising hopes for the loved ones of those on board” he sounds rather skeptical of the odds of success. I find this a little surprising given the tone of recent Australian pronouncements, such as the statement in the CSIRO’s “The search for MH370 and ocean surface drift – Part II” report that “we are now even more confident that the aircraft is within the new search area identified and recommended in the MH370 First Principles Review.”
Worth noting that Malaysia has not finalized a deal. Several news outlets are reporting that “the Malaysian Government has confirmed it has chosen a company [Ocean Infinity] to begin a new search for MH370 and is now negotiating the terms of the deal.”
So what, you ask, is Ocean Infinity? The Houston-based company seems to have sprung into existence recently; the oldest article I could find about the company was from last October. It owns a fleet of AUVs but leases its support ship from Swire Seabed, a subsidiary of the Hong Kong conglomerate. According to one source,
Swire Seabed already has a six-year contract in place for its new vessel with UK-based mapping company Ocean Infinity, the owner of the AUVs and USVs. The vessel will serve as the host for the multiple AUV operations in a combined venture between Ocean Infinity, with Swire Seabed providing survey processing and project management, and SeaTrepid DeepSea of Louisiana conducting operations of the AUVs.
Looks like somebody’s looking to gamble a lot of money on long odds. But whose money, exactly, is at stake?
UPDATE 10/21/17: I just received an email from Ocean Infinity’s media relations rep, Mark Antelme of Celicourt Communications. He says:
Thanks for getting in touch with the team. At this stage, all we can really say (as a company spokesperson) is:
“Ocean Infinity are not yet able to confirm the final award of a contract to help in the search for MH370, but good progress has been made. We remain optimistic that we will be able to try and help provide some answers to those who have been affected by this tragedy.”
There is a fair amount of info on the company here: https://oceaninfinity.com/
Otherwise, we hope to be able to update people on the contract award over the coming days and we will make sure you receive any communication from us.
I wonder what the sticking points are.
Microsoft beteuert wiederholt Engagement für eigene Hardware

Analysten und konkurrierende Hersteller gehen bereits davon aus, dass Microsoft spätestens bis 2020 aus dem Hardware-Geschäft aussteigen wird. Seitdem ist das Unternehmen bemüht, die dadurch gestreuten Gerüchte zu dementieren.
Surface-Chef Panos Panay bezeichnete die Spekulationen rund um die Einstellung der Surface-Geräte als „Boulevard-Gerücht“. Nun hat auch Microsofts Corporate Vice President der Windows und Geräte-Gruppe bei Microsoft reagiert. In einem Interview ließ er die Öffentlichkeit wissen, dass man weiterhin engagiert Hardware bauen wird „mit der Surface-, Xbox- und HoloLens-Reihe.“
„Wir sind auch auf Smartphones, aber es gibt keine bessere Plattform für Kreativität als der PC.“ Beweis für dieses Engagement sei das neue Surface Book 2, welches doppelt so leistungsfähig ist wie Apples MacBook Pro.
Derzeit investiere man in den Kreativbereich und Microsoft sieht hier eine noch nie dagewesene Chance. Man wolle mit Surface dort weitermachen und freut sich auf die Arbeit mit den Partnern. Er führte fort:“Unser Ökosystem bekommt nicht die Ehre, die es verdient.“
Quelle: silicon
Der Beitrag Microsoft beteuert wiederholt Engagement für eigene Hardware erschien zuerst auf WindowsArea.de.
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Niedersachsen: Beleidigt sein ist keine Meinung
E-Mail-Marketing: Branchen-Benchmark 2017 – so performt dein Wettbewerber
E-Mail-Marketing zählt zu den effektivsten Kanälen im digitalen Marketing. Der ROI ist hoch, die Umsetzung einfach. Doch wie gut performen die einzelnen Branchen und deine Wettbewerber wirklich?

Die fünf wichtigsten Kennwerte im E-Mail-Marketing
Im großen „E-Mail-Marketing-Branchen-Benchmark“ betrachtet Newsletter2Go, einer der führenden Anbieter der gleichnamigen Newsletter-Software, insgesamt fünf Kennwerte aus dem E-Mail-Marketing: Öffnungsrate, Klickrate, Abmelderate, Bouncerate und Click Through Rate. Dabei wurden insgesamt 627.093.742 Mailings aus über 28 Branchen ausgewertet und miteinander verglichen.
- Die Öffnungsrate bezeichnet den Anteil der Empfänger, die eine E-Mail geöffnet haben. Dabei wird zwischen der normalen und der eindeutigen Öffnungsrate unterschieden. Bei der Berechnung der eindeutigen Öffnungsrate wird die Öffnung jedes Empfängers nur einmal gezählt, wodurch dieser Wert aussagekräftiger wird (auch wenn der Empfänger das Mailing mehrmals geöffnet hat).
- Die Klickrate bezeichnet die Anzahl der Empfänger, die einen Link im Mailing geklickt haben.
- Die Click Through Rate ist der Anteil der Empfänger, der nach dem Öffnen direkt einen Link geklickt hat.
- Die Gesamt-Bouncerate ist der Anteil der fehlgeschlagenen Zustellungen. Sie setzt sich aus sogenannten Hard Bounces und Soft Bounces zusammen. Hard Bounces sind Bounces, bei denen dauerhaft eine Zustellung nicht möglich ist – beispielsweise, wenn die Mailadresse falsch ist oder nicht existiert. Soft Bounces liegen bei Adressen vor, die nur vorübergehend nicht erreichbar sind (Postfach voll, Server nicht erreichbar).
- Die Abmelderate zeigt, wie viele Empfänger sich nach dem Versand deiner Newsletter abgemeldet haben.
Durchschnittliche Öffnungsrate branchenübergreifend bei 22,2 Prozent

In der Studie wurden neben den einzelnen Branchendurchschnitten auch branchenübergreifende Durchschnittswerte gebildet. Dabei liegt beispielsweise die durchschnittliche eindeutige Öffnungsrate bei 22,20 Prozent. Es wurde in diesem Jahr auch die durchschnittliche Abmelderate berechnet. Diese liegt bei nur 0,49 Prozent. Das bedeutet, dass sich durchschnittlich nicht einmal ein halbes Prozent aller Newsletter-Empfänger von Newslettern abmeldet.
Diese Werte sind ziemlich gut. Allerdings müssen natürlich die einzelnen Branchen individuell betrachtet werden, denn nicht jeder Bereich legt die gleiche Performance hin. Die Branche „Reise & Transport“ hat beispielsweise nur eine Abmelderate von 0,23 Prozent. Aussagekräftiger, um die Performance eines Mailings bewerten zu können, ist allerdings die Öffnungsrate. Ist dieser Wert hoch, heißt das, dass viele Empfänger die Mailings öffnen. Das deutet darauf hin, dass die Betreffzeilen performen und ansprechen. Ist die Öffnungsrate konstant gut, kann geschlussfolgert werden, dass auch die Inhalte der Newsletter überzeugen und die Empfänger loyale Leser sind.
E-Commerce-Spezial: Detailauswertung für Onlineshops
In der Branche E-Commerce haben sich einige deutliche Abweichungen im Gegensatz zum allgemeinen Durchschnitt herausgestellt. Diese werden in der Studie untersucht und dargestellt. Darüber hinaus wird das Ergebnis der Branche E-Commerce zwischen Vielversendern mit mehr als 20.000 Empfänger pro Mailing und Wenigversendern mit weniger als 20.000 Empfänger pro Mailing aufgegliedert. Mehr dazu und zu den genauen Werten erfährst du in der Studie.
Wie gut performt der Mitbewerber
Um sich im E-Mail Marketing zu orientieren und einschätzen zu können, ob die eigene Strategie erfolgreich oder verbesserungswürdig ist, ist das Messen und Analysieren der eigenen Kennzahlen grundlegend. Wer sich verbessern möchte, der muss beobachten, analysieren, auswerten und verstehen. Erfolg zu messen bedeutet auch, Fehler zu erkennen und zu verbessern. Um zu wissen, wo das eigene Unternehmen steht, muss man sich mit der Konkurrenz vergleichen können.
Newsletter2Go hat sämtliche Daten in einer Studie zusammengefasst. Auf über 27 Seiten erfährst du alles über die durchschnittlichen Öffnungsraten, Klickraten, Bounceraten, Abmelderaten und Click Through Raten. Vergleiche dich mit dem branchenübergreifenden Durchschnitt und deinen direkten Branchen-Mitbewerbern und optimiere so deine Newsletter-Performance.
Erfahre mehr über die genauen E-Mail Marketing KPIs deiner Branche und bei welchen Kennzahlen dein Wettbewerb besser performt als du. Lade dir dazu jetzt die Studie von Newsletter2Go kostenlos herunter.
Facebook verrät weitere Details zur geplanten Paywall
Schon in den kommenden Wochen können erste Verleger testweise die neue Bezahlschranke von Facebook nutzen. Wir verraten euch, wie das Ganze funktionieren soll.
Facebook-Bezahlschranke: Der Spiegel und Bild unter den ersten Nutzern
Im Juli 2017 hat Facebook erstmals angekündigt, Verlegern zukünftig die Möglichkeit zu geben, Bezahlinhalte direkt über das soziale Netzwerk zu vertreiben. In nur wenigen Wochen steht der erste Testlauf an. Der wird zunächst auf Android-Geräte begrenzt sein. Erst zu einem späteren Zeitraum soll die Bezahlschranke auch auf anderen Geräten verfügbar sein.
Zu den ersten Testpartnern gehören auch die deutschen Medien der Spiegel und Bild. Außerdem sollen auch The Economist, La Repubblica, Le Parisien, The Washington Post und einige weitere Publikationen die neue Bezahlschranke nutzen. Nach Angaben von Facebook sollen die Verleger 100 Prozent der damit generierten Einnahmen erhalten.
So funktioniert die neue Facebook-Paywall
Publikationen, die auf die neue Bezahlschranke setzen, können zwischen zwei Varianten wählen: Bei der ersten Variante können Leser zehn Artikel kostenfrei lesen und werden erst danach zum Abschluss eines Abonnements aufgefordert. Bei der zweiten Varianten können die Publisher festlegen, welche Artikel kostenfrei sein sollen und welche nur gegen Bezahlung verfügbar sind.

Entscheidet sich ein Leser zum Abschluss eines Digital-Abos bei einer der beteiligten Publikationen, wird der auf die Anbieterseite weitergeleitet. Der Publisher kümmert sich also selbst um die Zahlungsabwicklung. Zahlende Kunden können dann nicht nur auf Facebook, sondern auch über die Website oder App des Anbieters auf dessen kostenpflichtige Inhalte zugreifen. Somit bekommen auch bestehende Abonnenten zugriff auf die auf Facebook geteilten Bezahlinhalte.
Facebook testet verschiedene Maßnahmen, um Verlegern bei der Abonnentengewinnung zu unterstützen
Facebook will im Rahmen des Tests auch verschiedene Marketing-Maßnahmen ausprobieren, die auf eine Erhöhung der Abonnentenzahlen abzielen. Dazu soll es einen speziellen Call-to-Action (CTA) innerhalb der Instant-Articles geben. Außerdem will das Unternehmen testen, wie sich ein Abo-Button auswirkt, der an Stelle des sonst üblichen Like-Button platziert wird.
Gemeinsam mit den Publishern soll so der effektivste Weg gefunden werden, die Anzahl der abgeschlossenen Abonnements zu erhöhen. Das dürfte dann auch der Weg sein, durch den Facebook an dem System Geld verdienen will. Auch wenn bei den eigentlichen Abonnements für das soziale Netzwerk nichts hängen bleibt, könnten sich dazugehörige Werbeformate zu einer lukrativen Einnahmequelle entwickeln.
Ebenfalls interessant:
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Mit Video: Verdacht auf Brandstiftung nach Feuer im Beach-Club Del Mar
Listen in SharePoint Online aufpeppen – mit der neuen ‚Spaltenformatierung‘
[Den vollständigen Beitrag finden Sie auf der Website]
iPhone 8: Produktion um 50 % reduziert, Aktie sinkt
China schränkt LTE-Funktion der Apple Watch 3 ein
Amazons Antwort auf das Alltags-Paketchaos: Hunderttausende Paketboxen
Amazon subventioniert zukünftig hunderttausende Paketboxen in US-amerikanischen Apartmentanlagen. Die Boxen nehmen Nicht-Amazon-Pakete an. Auch ein Modell für Deutschland?
Die letzte Meile bis zum Kunden ist die teuerste und aufwendigste für Paketdienste und der interessanteste Abschnitt für Amazon: Denn hier hat der US-Konzern das Einkaufserlebnis noch nicht vollständig unter seiner Kontrolle. Etwas, das Amazon gar nicht mag. Der Widerwillen geht soweit, dass Amazon sein System an Paketabholstationen jetzt subventioniert und für generelle Zustellungen anbietet. Hauptsache kein Chaos mehr, so scheint die Devise. Auch wenn noch einige US-Besonderheiten bei dem Deal berücksichtigt werden müssen, könnte eine ähnliche Lösung auch auf dem deutschen Markt erfolgreich sein.
Amazon schließt Deal mit großen Apartment-Communities ab
Wie das Wall Street Journal berichtet, hat Amazon Verträge mit Großvermietern abgeschlossen, die zusammengenommen rund 850.000 Apartments oder Wohnungen verwalten. Amazon hat sich dabei vertraglich verpflichtet seine Paketabholstationen „The Hub“ in die Gebäude der Vermieter einzubauen. Die ersten Einbauten sollen schon vor den einsetzenden Weihnachtsgeschäften vorgenommen werden.

Amazon verkauft subventionierte Abholstationen: Vermieter tragen restliche Kosten
In den USA existiert eine Wohnform, die in Deutschland recht unbekannt ist, die Apartment-Community. Vergleichbar dürfte maximal noch das in Deutschland gelegentlich auftretende Apartment-Hotel sein. Apartment-Comunities betreiben große Wohnanlagen, entweder als einzelstehendes, großes Gebäude oder in einer Art Campus oder Parkanlage. Die Betreiber dieser Anlagen bieten einzugsfertige Wohnungen zusammen mit vielen ergänzenden Dienstleistungen. Eine dieser Dienstleistungen ist die Paketannahme durch den Concierge.

Was dann dazu führt, dass das Personal täglich mehrere Stunden Pakete sortiert und entgegennimmt. Der Großvermieter Avalon Bay spricht von durchschnittlich 1.000 Paketen pro Apartment-Anlage pro Jahr – mit steigender Tendenz. Jedes Jahr kommen 20 bis 30 Prozent mehr Pakete an.
Einige der Großvermieter hatten schon mit neutralen Abholsystemen experimentiert, und bestätigten dem Wall Street Journal, dass Amazon sein System „The Hub“ zur Hälfte des üblichen Marktpreises anbietet. Ein eindeutiges Indiz dafür, dass Amazon die Abholstationen subventioniert.
Werbevideo zu „The Hub“ von Amazon
Wieso das auch in Deutschland funktionieren würde
Trotz diverser Startups wie beispielsweise Lockbox und trotz einer gemeinsamen Initiative der deutschen Paketdienste namens Parcellock ist der Markt in Deutschland nur bedingt in Schwung gekommen. Meist existieren Insellösungen, entweder für bestimmte Sparten oder für bestimmte Paketdienste.

Den der Ex-Monopolist DHL spielt den großen Spielverderber und will sich absolut nicht an gemeinsamen Paketbox-Alternativen beteiligen – und auch seine eigenen Paketkästen nicht für andere öffnen. Stattdessen bevorzugt DHL gerade die Methode Pakete aller Paketdienste in einem Hub anzunehmen und damit die letzte Meile selbst zu bedienen.
So wünschenswert auch eine Konsolidierung der letzten Meile ist, so sehr auch verständlich ist, dass DHL sich strategisch lieber als zuverlässigster und einziger Partner für die letzte Meile präsentiert – wenn Amazon genug von dem Unfug hat, dann baut das Unternehmen einfach selbst Paketboxen. Und die Kombination aus Amazon Lockers, den kostenfreien Annahmestationen für Amazon-Pakete und „The Hub“, den offenen Paketannahmestationen, könnte die innerstädtische letzte Meile komplett aufrollen. Vielleicht sollte sich DHL doch nochmal mit Parcellock an einen Tisch setzen.
KG: Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht kann Persönlichkeitsschutz vorgehen
Nachdem das OLG Zweibrücken zu Beginn des Jahres entschieden hatte, dass bei der Abwägung von Datenschutzbelangen mit dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers dessen Stellung als Organ der Rechtspflege und seine Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen sind und gegen eine Verletzung von Datenschutzvorgaben oder Weitergabe der Informationen sprechen, hat das LG Trier diese Argumentation auf die Frage des Einsichtsrechts in die Messreihe einer Geschwindigkeitsmessung übertragen und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Messreihe enthaltenen personenbezogenen Daten – also Fahrerfoto und Kennzeichen – deren Herausgabe an den Verteidiger nicht entgegenstehen. Nun gibt es vom Kammergericht zu einer ähnlichen Konstellation wie das OLG Zweibrücken, nämlich der Übersendung von Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung an das Büro des Verteidigers, einen weiteren Beschluss. Im Ergebnis bejaht das Kammergericht als erkennendes Gericht die Übersendung, so dass der Verteidiger nicht darauf angewiesen ist, sich die Audiodateien in den Räumlichkeiten des Landeskriminalamts zu dessen Geschäftszeiten anzuhören. Zwar habe sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend um Besichtigung der Daten bemüht, dies solle aber dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Eine Weitergabe der Daten sei auf Grund der fachlichen und persönlichen Integrität eines Strafverteidigers nicht zu erwarten. Als Organ der Rechtspflege genieße dieser ein besonders institutionalisiertes Vertrauen und die Vermutung der Redlichkeit. Schließlich gebiete auch der Grundsatz der Waffengleichheit, die Ermittlungsbehörden beim Zugang zu den in der Zukunft an Bedeutung zunehmenden digitalen Daten nicht zu bevorzugen (KG, Beschluss vom 05.07.2017 – (3) 172 OJs 6/16 (3/17)).
Auf seinen Antrag ist dem Verteidiger eine verschlüsselte und mit Kopierschutz versehene Kopie sämtlicher in diesem Verfahren angefallenen Audioaufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung und Skype-, WhatsApp- und Viber – Sprach- und Textnachrichten auszuhändigen.
Gründe:
Das Landeskriminalamt hat umfangreiche TKÜ-Daten aufgrund von Überwachungsmaßnahmen generiert und bei der Auswertung beschlagnahmter Computer und des sichergestellten Handy des Angeklagten umfangreiche Skype-Chats und WhatsApp sowie Viber-Nachrichten extrahiert. Diese sind letztlich am 23. Juni 2017 dem Senat auf zwei transportablen Festplatten und zwei CD’s jeweils in Kopie zur Verfügung gestellt worden.
Die Vorsitzende hat dem Verteidiger auf seinen Antrag vom 8. Juni 2017 mitgeteilt, dass er von seinem Besichtigungsrecht durch Einsichtnahme beim Landeskriminalamt Gebrauch machen kann. Mit seinem Antrag vom 29. Juni 2017 begehrt er nunmehr die Mitnahme der dem Gericht in Kopie überreichten Datenträger oder einer weiteren anzufertigenden Kopie des gesamten Datenaufkommens zwecks Einsichtnahme in seinen Kanzleiräumen. Die Generalstaatsanwaltschaft tritt nur der Herausgabe einer Kopie mit den TKÜ-Daten aufgrund der Überwachungsmaßnahmen entgegen.
I. Über den zulässigen Antrag auf ergänzende Akteinsicht durch Besichtigung der Beweismittel durch den Verteidiger in der Form, dass dem Verteidiger die im Zuge der Telekommunikationsüberwachung gespeicherten Audiodateien sowie die weiteren aus verschiedenen Medienspeicher extrahierten Aufzeichnungen in digitaler Kopie zur Einsicht überlassen werden, hat entsprechend § 147 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 letzter HS StPO derzeit der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zu entscheiden.
II. Der Antrag ist begründet.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei den zu den Akten gereichten Kopien der TKÜ-Daten und der weiteren extrahierten Aufzeichnungen nunmehr um Aktenbestandteile, deren Herausgabe die Persönlichkeitsrechte Dritter als gewichtiger Grund i.S.v. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entgegenstehen könnten (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127 m.w.N.), oder ob es sich um Augenscheinsobjekte handelt, die als amtlich verwahrte Beweismittel bereits einer Herausgabe an die Verteidigung nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO entzogen sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2017, 48 m.w.N.).
In diesem Einzelfall ist dem Verteidiger – unabhängig von der rechtlichen Einordnung – eine Kopie der in dem Verfahren angefallenen Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
1. Folgt man der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Ton- und Schriftaufzeichnungen Augenscheinsobjekte sind, so können die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. angehört werden (vgl. BGH NStZ 2014, 347). Demnach besteht grundsätzlich ein Verbot der Herausgabe von Daten der Telekommunikationsüberwachung und sonstiger Aufzeichnungen an den Verteidiger aus dem Kontrollbereich der Justiz (vgl. KG NStZ 2016, 693; HansOLG NStZ 2016, 695; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 2 Ws 8/15 – mit kritischer Anmerkung von Wesemann/Mehmeti in StraFo 2015, 102-107; vgl. auch OLG Celle StV 2016, 146 mit kritischer Anm. von Killinger StV 2016, 149; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; allgemein für Beweisstücke Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 147 Rd. 30 m.w.N.).
a) Denn die Aufzeichnung von Telefongesprächen führt zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) Dritter, der durch die Weitergabe von Kopien unkontrollierbar vertieft würde. Bei der Telekommunikationsüberwachung werden sämtliche Gespräche ohne Differenzierung nach den Gesprächspartnern oder den Inhalten der Gespräche aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Damit werden – wie auch hier – regelmäßig auch Gespräche mit oder zwischen Personen erfasst, die offensichtlich in keiner Weise mit der aufzuklärenden Tat in Verbindung stehen. Zudem besteht die Möglichkeit der Aufzeichnung von Gesprächen, die dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Da bei den Überwachungsmaßnahmen keine realistische Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für betroffene Dritte schon im Rahmen der Aufzeichnungen der Gespräche sicherzustellen, und da der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche besteht, sondern sich durch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortsetzt und vertieft ( BVerfG NJW 2004, 999, 1005), muss im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass der bestehende Grundrechtseingriff auf keinen Fall weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird. Der hohe Rang des Schutzes der Grundrechte Dritter spiegelt sich in den Vorschriften der StPO wieder. Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO dürfen nur für die dort genannten schweren Straftaten und nur durch einen Richter angeordnet werden (§ 100b Abs. 1 StPO). Betroffene Personen sind von der Maßnahme zu unterrichten, allerdings erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen, was aktenkundig zu machen ist (§ 101 Abs. 8 Satz 1 und 2 StPO). Gemeinsames Grundprinzip dieser Regelungen und Voraussetzung für den Schutz der Rechte der betroffenen Dritten ist, dass die gewonnenen Daten stets der vollen staatlichen Kontrolle unterliegen und eine vollständige Vernichtung der Daten nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet wird, weil nur so der Eingriff in die Grundrechte Unbeteiligter hingenommen und angemessen begrenzt werden kann. Diese Ziele sind aber nur zu erreichen, wenn eine Herausgabe der Daten (oder einer Kopie davon) ausgeschlossen ist.
Diese Erwägungen gelten für die Aufzeichnungen der Ton- und Sprachnachrichten der im Rubrum genannten Messengerdienste gleichermaßen, da ein Einverständnis der jeweiligen Gesprächsteilnehmer mit einer Aufzeichnung derzeit nicht festgestellt werden kann.
b) Für das Verbot spricht auch, dass eine Pflicht der Verteidiger zur Mitwirkung an der Löschung nicht besteht und selbst die Erklärung, die Daten zu löschen, nicht vollstreckbar wäre (vgl. OLG Köln StV 2009, 686; OLG Celle a.a.O.), so dass grundsätzlich die vom Gesetz vorgesehene Löschung der Daten gefährdet ist. Die Justizbehörden könnten weder die Verpflichtung durchsetzen, keine weiteren Kopien herzustellen, noch eine Herausgabe der Dateien oder deren Löschung nach Abschluss des Verfahrens erzwingen.
Des Weiteren trifft die Verteidigung bei dieser Sach- und Rechtslage die Obliegenheit, sich unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung aktiv um die Einsichtnahme zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (BGH a.a.O.); der zusätzliche Aufwand, der sich durch das Abhören der Dateien am Ort ihrer Verwahrung ergibt, ist grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. OLG Celle a.a.O.; HansOLG a.a.O.).
c) Die Vertreter dieser Auffassung lassen allerdings auch – der Ansicht des Bundesgerichtshofes (NStZ 2014, 347) folgend – in besonderen Fallkonstellationen Ausnahmen vom Verbot der Herausgabe zu. Dem Verteidiger können digitale Kopien der Überwachungsdateien und damit auch sonstiger Aufzeichnungen dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rd. 19c; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rd. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rd. 112, 117; KG a.a.O.; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Wettley/Nöding NStZ 2016, 633; Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743). Allerdings lässt sich eine Überlassung an die Verteidigung nicht allein mit dem besonderen Umfang der Daten begründen, denn mit dem Umfang steigen typischerweise auch die Schwere der drittbelastenden Grundrechtseingriffe, die Zahl der betroffenen Personen und der mögliche drohende Schaden für die betroffenen Rechtsgüter.
d) Nach diesen Maßstäben und der erforderlichen Abwägung sämtlicher relevanter Umstände ist es vertretbar, dem Verteidiger in vorliegender Sache die gesamten dem Senat vorliegenden Audiodateien als digitale Kopien zur Erleichterung seiner Arbeit zu überlassen. Denn es erscheint aufgrund der Verschlüsselung sämtlicher (Audio)dateien, die nur mit einem dem Verteidiger mitzuteilenden, vertraulich zu behandelnden Passwort zugänglich sind, hinreichend sicher, den Zugriff durch Dritte zu verhindern. Aufgrund der fachlichen und persönlichen Integrität des Strafverteidigers erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Daten kopiert, weitergegeben oder nicht zurückgegeben werden, sodass die sichere Löschung zum gegebenen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Frage steht. Dem Verteidiger als Organ der Rechtspflege obliegt im Übrigen die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO, ebenso ist die Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt.
Auch wenn sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend um die Besichtigung der Daten bemüht hat, soll dies dem Angeklagten selbst nicht zum Nachteil gereichen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass sich auch die Ermittlungsbehörden schwer getan haben, dem Senat die in Frage stehenden Daten zeitnah zu übermitteln; dies gelang im Gänze letztlich erst am 23. Juni 2017. Dem Verteidiger wird durch die Aushändigung einer Kopie die Möglichkeit eröffnet, schnellstmöglich die von ihm nunmehr für erforderlich erachtete Prüfung der Relevanz der Beweismittel vorzunehmen und dabei nicht auf die Geschäftszeiten bei Gericht oder beim Landeskriminalamt, wo die Daten verwahrt werden, angewiesen zu sein. Angesichts der zahlreichen Nachrichten und des Zeitablaufes (die Aufzeichnungen stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 2013 und dem 1. Quartal 2014) erscheint es dem Senat als ein nachvollziehbares Verteidigungsinteresse, die Mitschnitte der Telefongespräche und die weiteren Aufzeichnungen auch gemeinsam mit dem Angeklagten zu jeder Zeit in den Kanzleiräumen anzuhören (vgl. OLG Köln StV 1995, 12; OLG Frankfurt StV 2001, 611; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, a.a.O., § 147 Rd. 10).
2. Folgt man der Ansicht, die die in Rede stehenden Aufzeichnungen, die als Kopien auf verschiedenen Datenträgern zur Akte gereicht worden sind, hingegen als Aktenbestandteile ansieht, sind sie nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO dem Verteidiger zur Mitnahme in seine Kanzlei herauszugeben, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. LG Bremen StV 2015, 682f; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., § 147 Rd. 93; Mosbacher a.a.O., S. 128; Wettley/Nöding, a.a.O.; im Ergebnis dieser Auffassung wohl zuneigend: OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2016 – 1 Ws 415/16 -, juris Rdn. 11).
a) Zwar ist umstritten, ob der Schutz der Grundrechte drittbetroffener Personen ein solcher wichtiger Grund sein kann (vgl. Mosbacher a.a.O.). Aber unterstellt, die Grundrechte der Drittbetroffenen auf vertrauliche Informationen und auf informelle Selbstbestimmung sind aus denselben Gründen – wie oben unter II 1 a) bis c) dargestellt – gewichtige Gründe i.S.d. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO, steht dieser Schutz im vorliegenden Verfahren nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände der Herausgabe einer Kopie der begehrten Daten nicht entgegen.
b) Der Senat verkennt zwar nicht, dass Persönlichkeitsrechte Dritter grundsätzlich durch unkontrollierte Herausgabe von Daten beeinträchtigt sind, jedoch darf bei Herausgabe an den Verteidiger nicht übersehen werden, dass dieser als Organ der Rechtspflege ein „besonders institutionalisiertes Vertrauen“ – Mosbacher a.a.O. – genießt und für ihn die Vermutung der Redlichkeit streitet (vgl. RGSt 37, 321). Neben der besonderen Stellung des Verteidigers und der damit verbundenen Gewähr, sich rechtstreu zu verhalten, gebietet der „Grundsatz der Waffengleichheit“, die Staatsanwaltschaft in dem Zugang zu den wohl auch in Zukunft an Bedeutung für ein Strafverfahren zunehmenden digitalen Daten nicht zu bevorzugen (Anmerkung Reuker zur Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2016 – 1 Ws 415/16 – jurisPR-StrafR 1/2017 Anm. 2 -).
Auch darf insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Verteidiger auch im Falle der Inaugenscheinnahme der Dateien in den Räumen der Justizverwaltung das Recht zusteht, Aufzeichnungen zu fertigen oder Lichtbilder herzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rd. 19 m.w.N.). Demnach wäre auch im Falle der oben unter II 1. dargestellten Auffassung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, dass Rechte Dritter durch Verbreitung der Daten beeinträchtigt werden könnten.
Des Weiteren kann aus den oben dargestellten Erwägungen unter II 1 d) zu Verschlüsselung und Kopierschutz der herauszugebenden Kopie der Gefahr der unkontrollierten Verbreitung der Daten wirksam entgegengewirkt werden und durch entsprechende Verpflichtung des Verteidigers, zu der er sich im Rahmen des rechtlich Möglichen bereit erklärt hat, kann auch der Durchsetzung der Löschungsverpflichtung der Staatsanwaltschaft nach § 101 Abs. 8 Satz 1 und 2 StPO ausreichend Rechnung getragen werden. Auch die weiteren oben unter II 1 d) dargestellten Gründe streiten nach dieser Auffassung für die Herausgabe einer Kopie sämtlicher TKÜ-Aufzeichnungen und sonstiger Nachrichten.
Insektensterben: Ohne Insekten bricht alles zusammen
Freelancer-Kompass 2017: So steht es um Stundensatz und Auftragslage der IT-Experten
Wie steht es um die IT-Freiberufler in Deutschland? Der Freelancer-Kompass 2017 hat 1.100 Solo-Selbstständige zu deren Einkommen und Auftragslage befragt.
Die Projektplattform Freelancermap.de hat auch in diesem Jahr eine Marktstudie unter 1.112 selbständigen IT-Fachkräften durchgeführt und im Rahmen von 46 Fragen wichtige Trends zur finanziellen Situation und Auftragslage, dem Berufsbild, der Demografie sowie einen Ausblick für das kommende Jahr der Freelancer ermittelt. Eine wesentliche Erkenntnis aus der 47-seitigen Studie: Der Stundensatz von Freiberuflern und Selbstständigen in der IT-Branche stieg 2017 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als fünf Euro auf durchschnittlich 87,36 Euro.
„Das Interesse an Freelancer-Beschäftigung steigt.“ – Thomas Maas, CEO von Freelancermap.
Dabei setzen vor allem große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern auf die flexiblen IT-Experten. Mehr als die Hälfte aller Freelancer verzeichneten im letzten Jahr über 100.000 Euro Brutto-Umsatz, sieben Prozent der Befragten erwirtschafteten sogar einen Brutto-Gewinn von mehr als 125.000 Euro. Thomas Maas, CEO von Freelancermap, hält fest: „Die Marktstudie belegt, dass Freelancer, die als Berater, Projektleiter oder Projektmitarbeiter angestellt sind, für Unternehmen immer attraktiver werden.“
Deren wertvolles Know-how gestaltet sich für sie zum Wettbewerbsvorteil. Mittlerweile sei jeder fünfte Freelancer mindestens ein halbes und maximal ein ganzes Jahr fest-frei in einem Unternehmen beschäftigt. Und doch sehen sich viele Solo-Selbstständige trotz der guten Entwicklung nach wie vor mit Herausforderungen konfrontiert. Ständig neue Projekte zu akquirieren, stellt die größte Aufgabe dar. Laut der Erhebung schreiben Freelancer durchschnittlich acht Angebote, bevor es zum Auftragsabschluss kommt.
NRW und Bayern Freelancer-Spitze, Mecklenburg-Vorpommern Schlusslicht
Mit knapp der Hälfte der Befragten kommen die meisten Freiberufler aus Bayern und Nordrhein-Westfalen. Im Gegensatz dazu markiert der Großteil der neuen Bundesländer das Schlusslicht der Erhebung. Auf dem letzten Platz befindet sich Mecklenburg-Vorpommern. Weniger als 0,63 Prozent der Befragten gaben an, aus dem Bundesland im Norden zu stammen. Das Ungleichgewicht vollzieht sich jedoch nicht nur von Ost nach West, sondern kann genauso gut auch von Nord nach Süd gelesen werden.
Vor allem in Bayern und Baden-Württemberg sind viele Innovationsführer zu Hause, die in Zukunftsthemen investieren und mit ihnen wachsen. So ist beispielsweise die Automobilindustrie ein starker Treiber der Digitalisierung und gilt als einer der Schrittmacher im maschinellen Lernen. Doch auch Großkonzerne wie Siemens leisten sich freischaffende Software-Entwickler und Sicherheitsexperten, um deren Automatisierungsverfahren und Netzwerk-Systeme zu optimieren.
Weniger Frauen, weniger Geld
Dass die IT-Branche eine Männerdomäne ist, ist kein Geheimnis. Laut dem Freelancer-Kompass 2017 ist nur jeder zehnte Freelancer weiblich. Auch bei der Entlohnung zeigen sich wesentliche Unterschiede: Während Männer pro Stunde durchschnittlich 87,64 Euro verdienen, erhalten Frauen eine Vergütung von 84,62 Euro. Bei einer Arbeitszeit von 47,15 Stunden pro Woche ergibt das einen Einkommensunterschied von knapp 600 Euro im Monat, wie Freelancermap.de vorrechnet.
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Android kopiert „App testen“-Funktion von Windows Phone

Microsoft hat mit Windows Phone für die Kunden eine Möglichkeit geschaffen, Apps vor dem Download testen zu lassen. Entwickler können eine Testversion bereitstellen, welche auf unterschiedliche Arten begrenzt werden kann. Während der AppStore unter iOS teils von „Lite“-Versionen geflutet wird, hat Microsoft so eine deutlich elegantere Lösung.
Diese hat sich auch Google angesehen und nachdem die mobile Windows-Plattform ohnehin nicht mehr ist, kann das Feature, für das Microsoft übrigens längst ein Patent angemeldet hat, seelenruhig kopiert werden. Googles Umsetzung unterscheidet sich allerdings dadurch vom Windows Store, dass Anwendungen nicht heruntergeladen werden müssen. Es wird nur jener Teil der App geladen, den der Nutzer ausprobieren soll. Das Feature wird als Instant Apps bezeichnet.
Windows 10 unterstützt ebenfalls eine Art Instant Apps, sodass sich Microsoft dieses Feature ebenfalls zu Nutzen machen sollte. Die kostenlosen Testversionen müssten so überhaupt nicht installiert werden.
via engadget
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BMW M2 Competition könnte letzter M mit Handschalter sein
Auch wenn es für Puristen schwer nachvollziehbar ist, sprechen die Fakten seit Jahren eine klare Sprache: Manuelle Getriebe sind nicht nur bei BMW M, sondern bei Sportwagen generell kaum noch gefragt. Zwar gibt es einige Kunden, für die ein echter und ehrlicher Sportwagen immer auch ein Handschalter ist, die große Mehrheit entscheidet sich aber für moderne Automatikgetriebe – egal ob mit Doppelkupplung oder als Wandlerautomatik.
Die Gründe liegen auf der Hand: Dank der größeren Anzahl von Gängen und ihrer fast schon unheimlich schnellen Gangwechsel bieten sportliche Automatikgetriebe in der Regel bessere Fahrleistungen als manuelle Getriebe. Zwar sind zwei Zehntelsekunden beim Sprint von 0 auf 100 km/h selten kriegsentscheidend, aber sie zeigen, dass DKG & Co. längst die Oberhand in Sachen Performance gewonnen haben.

Das gilt nicht nur für die Fahrleistungen auf dem Papier und auf gerader Strecke, sondern auch auf der Rennstrecke: Weil Automatikgetriebe die Gänge heutzutage fast immer optimal wählen, sind manuelle Eingriffe so gut wie überflüssig geworden. Wird es doch notwendig, ist ein kurzer Zug an den Schaltwippen am Lenkrad einfach schneller erledigt als die übliche Choreografie von linkem Fuß auf dem Kupplungspedal und rechter Hand am Schalthebel. Dass in jedem Fall beide Hände am Lenkrad bleiben und die Gangwahl nicht zwingend manuell erfolgen muss, erleichtert außerdem die Konzentration auf die Ideallinie und trägt so zu schnelleren Rundenzeiten bei.
Im Gespräch mit der britischen AutoCar äußerte sich nun auch Dirk Häcker von BMW M zur Frage nach der Zukunft von manuellen Getrieben. Demnach könnte der BMW M2 durchaus das letzte Fahrzeug der M GmbH sein, das noch mit manuellem Getriebe angeboten wird. Bei allen anderen Baureihen sei die Nachfrage nach dem Handschalter einfach zu gering, um weiterhin zwei Getriebe parallel anbieten zu können. Nach unseren Informationen werden beispielsweise im Fall von M3 und M4 rund 90 Prozent der Fahrzeuge mit DKG bestellt, auch beim M2 greift eine große Mehrheit nicht zum Handschalter.
Im gleichen Zusammenhang sprach Dirk Häcker auch über die Zukunft des so lange prägenden Hinterradantriebs bei BMW M. Lange Jahre war Allrad in Garching keine Option, doch mit den Power-SUV X5 M und X6 M wurden vier angetriebene Räder auch bei der M GmbH salonfähig. Mit dem neuen BMW M5 F90 kommt nun die erste Limousine mit M xDrive – und auch der BMW M8 wird nach unseren Informationen M xDrive nutzen.
Für M3 und M4 muss das neue Antriebskonzept für M-Modelle mit V8 und mindestens 600 PS allerdings nichts heißen: “Wir werden Allradantrieb nutzen, wenn wir ihn brauchen”, sagt Häcker zur AutoCar und deutet damit an, dass nicht alle Neuheiten alle vier Räder antreiben werden. Zwar sollen auch BMW M3 und M4 in ihrer nächsten Generation mehr Leistung als bisher erhalten, sie sollen aber auch noch leichter werden. Allradantrieb würde diese Zielstellung unnötig kompliziert machen.



