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Arndt Dibi
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Theoretical quark fusion found to be more powerful than hydrogen fusion
Amazon Echo Plus im Test: super simpel und erschreckend gut
Mit dem Echo Plus bringt Amazon eine neue Version des smarten Lautsprechers auf den Markt. Die Plus-Variante kommt mit einer integrierten ZigBee-Schnittstelle und eignet sich so ohne Umwege zur Steuerung von vielen Smart-Home-Geräten, etwa den hue-Lampen von Philips. Wir haben das Echo Plus mehrere Tage getestet und berichten, was der Einstieg zur Hausautomation alles kann.
Echo Plus: Lieferumfang
Der Lieferumfang des neuen Echo Plus beinhaltet den smarten Lautsprecher inklusive passendem Netzteil und eine weiße Philips hue LED-Lampe mit E27-Gewinde. Das Doppelpack mit beigelegter LED ist eine zeitlich begrenzte Aktion und nicht dauerhaft erhältlich.
Echo Plus: Design
Der Echo Plus Lautsprecher sieht unscheinbar aus; man sieht ihm das smarte Innenleben nicht an. Auf den ersten Blick könnte es sich um einen x-beliebigen Bluetooth-Speaker handeln. Das runde Kunststoffgehäuse ist fast 24 cm hoch, der Durchmesser beträgt knapp 8,5 cm. Lediglich die LED-Effekte am oberen Gehäuserand und das hohe Gewicht von gut 950 Gramm fallen auf. Unser Testmodell ist schwarz, erhältlich ist der Echo Plus auch in silber und weiß.
Echo Plus: Funktionen
Der Echo Plus von Amazon ist ein echtes Multitalent. Wir nutzen den Lautsprecher natürlich auch, um Musik zu hören. Echo spielt die Musik, die auf dem Smartphone in Playlisten abgelegt ist sowie auch jeden Song der umfangreichen Amazon-Musik-Sammlung.
Außerdem gibt es Zugriff auf Radiosender, Hörbücher, eine Sammlung von Umgebungsgeräuschen wie Meeresrauschen, Nachrichten oder Witze. Die Wiedergabe erfolgt auf Zuruf. Was in der Fernsehwerbung fast schon unrealistisch einfach wirkt, funktioniert in der Praxis überraschend komfortabel. Kompatibel ist das System beispielsweise mit den Angeboten von Spotify, Amazon Music oder Audible.
Auch auf die letzten Fussball-Ergebnisse, aktuelle Verkehrsinformationen oder die Wettervorhersage greift Alexa zu. Zudem können wir sprachgesteuert Termine eintragen oder abfragen, Nachrichten schreiben oder uns beim Rechnen helfen lassen. Auch beim Übersetzen oder beim Anlegen von Listen hilft die KI. Natürlich hilft Alexa auch bei dem, was Amazon am liebsten ist: Bestellen von Produkten des Versandhändlers. Wir äußern nur einen Wunsch und Alexa erzählt, was für passende Artikel im Angebot sind und nennt den Preis. Wer die Frage, ob sie bestellen soll, mit ja beantwortet, bekommt Post von Amazon.
Echo oder Echo Plus?
Der große Unterschied zwischen Echo Plus und dem „normalen Echo“ ist der Smart-Home-Hub. Im Plus-Modell ist ein Zigbee-Hub integriert. LED-Leuchten wie Philips Hue lassen sich so ohne die ansonsten nötige Bridge in Betrieb nehmen, die einzeln etwa 50 Euro kostet. Das wiederum entspricht nahezu exakt dem Aufpreis von Echo Plus im Vergleich zu Echo, allerdings ist der Hue-Hub von Philips im Bundle mit LED-Leuchten teils günstiger zu bekommen.
Smart-Home-Geräte, die per Netzwerk erreichbar sind – etwa der Staubsauger-Roboter Neato Botvac D5, WLAN-Steckdosen, Lautsprecher von Sonos – funktionieren sowohl mit der Plus- als auch mit der normalen Version.
Die Soundqualität des Echo Plus bleibt zwar hinter anderen Funklautsprechern zurück, ist aber immnoch gut.
Echo Plus: App
Die kostenlose App Amazon Alexa ist sowohl für iOS als auch für Android erhältlich. Wir haben im Test ein iPhone 6s benutzt und hatten keinerlei Probleme mit der Einrichtung. Das Einbinden des Echo Plus ins Netzwerk und die Nutzung der App funktioniert dank einer Mischung aus Tipps auf dem Display und der Stimme von Alexa aus dem Echo Plus erstaunlich einfach. Voraussetzungen sind ein aktiver Amazon-Prime-Account und ein funktionierendes WLAN inklusive Passwort. Die App selbst gibt in erster Linie Tipps zur Nutzung und bietet eine Übersicht über die Aktionen unseres Echo Plus.
Außerdem verwaltet man in der App kompatible Smart-Home-Geräte, die im Heimnetz erreichbar sind, fasst sie in Gruppen zusammen und gibt ihnen eindeutige Namen („Stehlampe im Wohnzimmer“). Unsere Hue-Birne erkannte der Echo Plus nach wenigen Sekunden. Die Steuerung per App und Zuruf klappen seit der Koppelung problemlos.
Mit ein paar Tricks unterstützt Alexa sogar Smart-Home-Geräte, die ab Werk eigentlich nicht vorgesehen sind, dabei helfen Open-Source-Tools wie HA-Bridge.
Echo Plus: Praxis
In der Praxis funktioniert der Echo Plus erstaunlich gut. Wir waren zunächst sehr kritisch und wollten der Werbung keinen Glauben schenken, aber die Erfahrungen sind nach mehreren Tagen sind durchweg positiv. Die Einrichtung des Systems ist sehr einfach; zudem machen Echo Plus und Alexa einen super Job. Neben den Assistenz-Diensten und der schier unerschöpflichen Musikvielfalt macht das System auch das Thema Smart Home schmackhaft.
Die Bedienung per Sprache ist zwar ungewohnt; nach kurzer Eingewöhnung will man es aber nicht mehr missen. Gerade am Anfang macht es viel Spaß, herauszufinden, was Alexa alles kann. Wie praktisch und selbstverständlich wir unseren Echo Plus nach wenigen Tagen finden, bemerken wir, als wir im Auto zum ersten Mal sagen „Alexa, nächster Titel“. Natürlich ohne Reaktion, denn Echo im Auto fehlt noch.
Auch Kinder haben Ihre Freude an Alexa. Musik abspielen war nie so einfach. Auch Witze oder Geschichten erzählt der Echo Plus bereitwillig. Was uns im Bezug auf Kinder allerdings noch problematisch erscheint, ist die Einkaufen-Funktion. Sie ist so einfach gestaltet, dass Junior demnächst mit Alexa auf Shopping-Tour geht. Das bedarf auf jeden Fall einer genauen Absprache – oder die Sperrung der Funktion in den Einstellungen.
Lichter oder Staubsauger per Sprache zu steuern bringt auf den ersten Blick nur überschaubare Vorteile, ist aber extrem bequem. Und es gibt einen echten Mehrwert: Weisen wir den Endgeräten zum Beispiel ein Stockwerk zu, ist es ganz einfach, alle Stromverbraucher oder Lichter dieses Stockwerks auf einmal auszuschalten. Fehlt also nur noch ganz viel Smart-Home-Hardware.
Echo Plus: Soundqualität
Mit sehr guten Bluetooth-Lautsprechern von Harman Kardon, Bose oder JBL kann der Echo Plus zwar nicht mithalten, aber die Audioqualität reicht für den alltäglichen Gebrauch in Küche oder Arbeitszimmer locker aus. Bei der Musikwiedergabe mittlerer Lautstärke überrascht der Speaker mit ausreichend Bässen und klaren Hochtönen, er ist am ehesten vergleichbar mit einem hochwertigen Radio.
Wer mit dem Echo Plus eine Party beschallen möchte, wird allerdings enttäuscht sein. Dafür fehlt dem kleinen Lautsprecher einfach der Wums. Wer volle Lautstärke und massig Bässe will, kann den Echo Plus aber einfach an eine Stereoanlage anschließen und deren Lautsprecher nutzen. Das klappt dank Klinke-Ausgang schnell und unkompliziert. Wer seine Musik immer über diesen Weg hört, greift besser direkt zum günstigeren Echo Dot.
Datenschutz
Wer ist denn so blöd und stellt sich freiwillig einen Spion ins Haus? Über diese Frage stolpern wir immer wieder im Zusammenhang mit smarten Lautsprechern. Und in der Tat, die Hardware wäre sicherlich ganz hervorragend dazu geeignet, mitzuhören.
In der Praxis machen wir uns nur überschaubar viele Sorgen. Zum einen haben Security-Spezialisten die Echo-Lautsprecher in der Vergangenheit mehrfach genau unter die Lupe genommen – und kein verdächtiges Verhalten. Zum anderen dürften diese Produkte in den nächsten Jahren einen kräftigen Boom auslösen – der sofort vorbei wäre, könnte man den Anbietern ungebührliches Verhalten nachweisen.
Ein gewisses Restrisiko bleibt natürlich. Wer nicht auf den Komfort einer Sprachsteuerung verzichten möchte, kann die Echos aber einbremsen – etwa mit einer Traffic-Begrenzung im Heimnetz. Dafür sind allerdings tiefgehende Netzwerkkenntnisse vonnöten.
Passendes Zubehör
Für den Echo Plus und die „Alexa-Welt“ gibt es diverses Zubehör. Direkt passend zum Lautsprecher gibt es beispielsweise eine Bluetooth-Fernbedienung, mit der die Steuerung der Musikwiedergabe mit Tasten statt per Sprachbefehl möglich ist – und dank eingebautem Mikrofon kann man sie sich direkt vor den Mund halten und Befehle geben, wenn die Umgebung für die im Echo Plus integrierten Mikrofone zu laut ist. Außerdem gibt es diverse LED-Leuchten, WLAN-Steckdosen, um etwa Stehlampen oder Standby-Verbraucher zu schalten und so weiter.
Echo Plus kaufen?
Alexa und der Echo Plus haben uns positiv überrascht. Das Amazon-System funktioniert derart präzise und unkompliziert, dass nun ein Echo Plus und ein paar WLAN-Leuchtmittel ganz weit vorn auf unserer Weihnachtswunschliste stehen.
Muss es unbedingt das Plus-Modell sein? Wer sich mit Hue-Leuchten ausstatten möchte, fährt damit gut und spart sich mit dem Hue-Hub ein zusätzliches Gerät. Solange Amazon eine LED-Leuchte mit ins Paket legt, ist das ein guter Deal. Ansonsten heißt es rechnen, was günstiger ist. Fakt ist: Die Nutzung von Alexa macht nur halb so viel Spaß, wenn keine Smart-Home-Geräte verfügbar sind. Wir rechnen schon aus, was es kostet, sämtliche Lampen und Steckdosen zu automatisieren.
Der größte Haken ist wohl die Sorge vor Spionage – und obwohl Amazon in diesem Punkt bislang nichts nachzuweisen war, bleibt diese Sorge sicherlich berechtigt. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte.
Weiterführende Links
- Neato Staubsauger-Roboter D5 im Test
- Billige WLAN-Steckdose Kakiyi S20 im Test
- Fritz DECT 210 im Test: WLAN-Steckdose für Innen und Außen
- Osram Ledvance Lightify Starter Kit im Test
- Philips Hue White & Color Ambiance Starter-Kit im Test
Ultrafast magnetic reversal points the way toward speedy, low-power memory
Zug-Check im Vorbeifahren: Wayside Monitoring
Mithilfe von Wayside Monitoring erheben wir Zustandsdaten unserer Schienenfahrzeuge – jetzt auch im laufenden Betrieb, also quasi im Vorbeifahren. Dabei werden unter anderem die Beschaffenheit der Fahrzeughülle oder einzelner Zugelemente kontrolliert. Die Daten nutzen wir für eine frühzeitige, planbare Instandhaltung.
Was ist Wayside Monitoring?
Damit im Bahnbetrieb alles sicher und reibungslos funktioniert, werden Züge und Gleisanlagen von Fachexperten nach festgelegten Fristen regelmäßig inspiziert und gewartet. Um darüber hinaus die Instandhaltungsprozesse noch besser zu organisieren, nutzen wir neue Technik – darunter sogenannte Wayside (Train) Monitoring Systems – für einen zusätzlichen „Gesundheitscheck“ am Gleis.
Wie funktioniert Wayside Monitoring?
An bestimmten Stellen im Schienennetz sind Detektoren angebracht, die Zustandsdaten von Zügen im Vorbeifahren erfassen und dokumentieren. Hierbei kommen video- und laserbasierte Verfahren ebenso zum Einsatz wie Systeme, die mit akustischen oder optischen Signalen arbeiten.
Die innovative Technik überprüft unterschiedliche Fahrzeugkomponenten wie Rundlauf und Profil von Rädern sowie Bremsen und Beladung. Alle Informationen werden digital aufbereitet und stehen in Echtzeit zur Verfügung.
Wayside Monitoring ist bundesweit bereits an zahlreichen Standorten im Einsatz. Jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland kann das System einsetzen.

Das akustische Wayside Monitoring liefert unter anderem Informationen zum Zustand der Radsatzlager. Mikrofone am Gleis nehmen hierfür die Geräusche von fahrenden Zügen auf. Diese Aufnahmen werden mit einem vorher aufgezeichneten „akustischen Fingerabdruck“ verglichen. Wenn das Ergebnis vom Normalwert abweicht, werden wir in der Wartung aktiv. Und das, lange bevor an Zug oder Schiene überhaupt ein Schaden entsteht. Das akustische Verfahren nutzen wir derzeit in Hessen und Nordrhein-Westfalen.
Welche Vorteile bietet Wayside Monitoring?
Die neue Technologie sorgt für eine bessere Qualität im Zugverkehr. Durch die optimierte vorausschauende Instandhaltung unserer Züge haben wir weniger Verspätungen, mehr verfügbare, intakte Fahrzeuge sowie Schienenwege. Dies führt zu besserer Verlässlichkeit, die unseren Kunden zu Gute kommt.
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Simple Banking Security Tip: Verbal Passwords
There was a time when I was content to let my bank authenticate me over the phone by asking for some personal identifiers (SSN/DOB) that are broadly for sale in the cybercrime underground. At some point, however, I decided this wasn’t acceptable for institutions that held significant chunks of our money, and I began taking our business away from those that wouldn’t let me add a simple verbal passphrase that needed to be uttered before any account details could be discussed over the phone.
Most financial institutions will let customers add verbal passwords or personal identification numbers (PINs) that are separate from any other PIN or online banking password you might use, although few will advertise this.
Even so, many institutions don’t properly train their customer support staff (or have high turnover in that department). This can allow clever and insistent crooks to coax customer service reps into validating the call with just the SSN and/or date of birth, or requiring the correct answers to so-called knowledge-based authentication (KBA) questions.
As noted in several stories here previously, identity thieves can reliably work around KBA because it involves answering questions about things like previous loans, addresses and co-residents — information that can often be gleaned from online services or social media.
A few years ago, I began testing financial institutions that held our personal assets. I was pleasantly surprised to discover that most of them were happy to add a PIN or pass phrase to the account. But many of the customer service personnel at those institutions failed in their responses when I called in and said I didn’t remember the phrase and was there any other way they could verify that I was me?
Ultimately, I ended up moving our investments to an institution that consistently adhered to my requirements. Namely, that failing to provide the pass phrase required an in-person visit to a bank branch to continue the transaction, at which time ID would be requested. Their customer service folks consistently asked the right questions, and weren’t interested in being much helpful otherwise (I’m not going to name the institution for obvious reasons).
Not sure whether your financial institution supports verbal passwords? Ask them. If they agree to set one up for you, take a moment or two over the next few days to call in and see if you can get the customer service folks at that institution to talk about your account without hearing that password.
While a great many people are willing to trade security for more convenience, it’s nice when those of us who are paranoid can opt-in for more security. A great, recent example of this is Google‘s optional “advanced protection” feature, which makes it much harder for password thieves to hack into your Gmail, Drive or other Google properties — even if the attackers already know your password.
“The opt-in, ultra-secure mode is intended for truly high-risk users, including those who face the threat of state-sponsored, highly resourced cyberespionage,” writes Andy Greenberg for Wired. “Think politicians and officials, high net-worth individuals, activists, dissidents, and journalists.”
Greenberg continues:
“As such, it’s a strict and unforgiving system, designed to reinforce every possible weak link that hackers could use to hijack your account. Logging in from a desktop will require a special USB key, while accessing your data from a mobile device will similarly require a Bluetooth dongle. All non-Google services and apps will be exiled from reaching into your Gmail or Google Drive. Google’s malware scanners will use a more intensive process to quarantine and analyze incoming documents. And if you forget your password, or lose your hardware login keys, you’ll have to jump through more hoops than ever to regain access, the better to foil any intruders who would abuse that process to circumvent all of Google’s other safeguards.”
Gartner fraud analyst Avivah Litan says she has long relied on verbal passwords for her most important accounts.
“I think a verbal password is a good step and definitely adds more security than does KBA built on top of heavily compromised credit bureau and life history data,” Litan said. Plus it’s free and convenient. It’s of course not perfect and consumers should try to use verbal passwords that are unique for them and which they don’t use for online passwords — in case the latter have been compromised by hackers.”
Verbal passwords should not be confused with voice biometrics, a technology some financial institutions are now adopting that can help authenticate customers while profiling and blocking fraudsters who repeatedly call in to customer service representatives. Even if your institution offers voice biometrics, adding a verbal password/passphrase is still a good idea.
Julie Conroy, research director at market research firm Aite Group, said financial institutions are still very concerned about putting up too many hurdles for good customers, so many are treading lightly on verbal passwords.
“Many FIs are moving in the direction of not just asking for the password, but also behind the scenes they are performing analysis of the call characteristics as well as the consumer’s voice print,” Conroy said.
Have you asked your financial institution(s) to add a unique verbal password/passphrase for your most important accounts? If so, sound off about your experience in the comments below.
Richtig kündigen – trotz Enttäuschung, Frust oder Wut
Eine Kündigung, die auf Enttäuschung oder Wut basiert, liefert hohes Konfliktpotential. Doch auch wenn die Frustration hoch ist, sollte Professionalität oberste Priorität haben.
Es ist ein oft durchgespieltes Szenario, wenn der Kollege mal wieder unendlich wütend macht oder der Chef eine Lektion verdient hätte: Die dramatische Kündigung, in der so richtig die Fetzen fliegen à la „Mach deinen Scheiß doch alleine, ich kündige!“ Es ist verlockend sich so Luft zu machen, doch schlau ist so ein Abgang nicht. Es ist gut möglich, dass die Person, die einen auf die Palme gebracht hat, in einem anderen Job plötzlich wieder auftaucht. Und falls das nicht der Fall ist, so verspielt der Kündigende zumindest die Chance auf eine gute Referenz. Arbeitgeber, die schlechte Assoziationen mit einem ehemaligen Kollegen haben, sprechen wohl kaum Empfehlungen aus. Da kommen derartige unreflektierte Verhaltensweise gerade richtig! Die Kündigung sollte also schon im eigenen Interesse professionell und im Guten passieren.
Richtig kündigen in 3 Schritten
Wer also für sich entscheidet, dass das Maß dieses Mal wirklich voll ist, für den gilt zunächst: Durchatmen, bis drei Zählen und die Kündigung vernünftig über die Bühne bringen. Damit das geschieht, sollte sich das Verhalten entlang einiger Ratschläge ausrichten, die sich auf das direkte Gespräch mit dem Vorgesetzten, dem Ablauf und Zeitplan der Kündigung sowie dem zuletzt hinterlassenen Eindruck beziehen. Es gilt vor allem, auch bei einer Enttäuschung oder tiefsitzenden Wut, die persönlichen Gefühle aus dem Kündigungsprozess herauszuhalten und sich nicht die Blöße zu geben, das Gesicht vor dem alten Arbeitgeber zu verlieren. Diese Tipps sollten Kündigende also unbedingt befolgen:
- Das Gespräch
Eine Sache sollten Arbeitnehmer grundsätzlich beachten – egal in welcher Situation: Vor der schriftlichen Kündigung kommt immer das persönliche Gespräch, in dem mitgeteilt wird, dass man das Unternehmen verlässt. Wenn der Chef derzeit nicht im Büro ist und der Gehende trotzdem keine Zeit verstreichen lassen will, reicht auch ein Anruf. In jedem Fall, sollte eine Kündigung persönlich erfolgen. Dabei kommt es immer wieder auch vor, dass narzisstische Vorgesetzte das Jobende auf sich beziehen, unfair werden und Angestellte die direkte Konfrontation deshalb versuchen zu umgehen. Doch auch davon bleibt abzuraten. Sie sollten sich zusammenreißen und diesen letzten Schritt gehen. Er wird zumindest bleibenden Respekt sichern. Zudem lassen sich spätere Vorwürfe von vorneherein vermeiden.
Selbst wenn die Gründe negativ sind, sollte sich das Kündigungsgespräch im Wortlaut positiv anhören. Ratsam ist beispielsweise zu sagen, dass die Zeit bei dem Arbeitgeber eine lehrreiche war, dass man jedoch auf der Suche nach neuen Herausforderungen auf eine neue Stelle gestoßen sei. Wenn der Arbeitgeber mit einem Bleibeangebot reagiert, sollten Kündigende lieber ablehnen, denn das Vertrauen wird nach dem ausgesprochenen Ende sowieso nicht mehr das Gleiche sein. Es ist dann ratsam, beharrlich auf die eigenen Karriereziele zu verweisen, die einem der neue Job näher bringt. Auch wichtig: Zum Schluss darauf hinweisen, dass nach dem Gespräch einige inhaltliche Vorschläge für einen vernünftigen Wechsel folgen. Somit wird deutlich, dass dem Kündigenden viel an einer konstruktiven Übergabe liegt.
- Der Ablauf und Zeitplan der Kündigung
Ist das Gespräch gemeistert, gilt es das Schreiben auszuhändigen. Ebenso wie im Gespräch sollten Kündigende sich auch darin neutral bis positiv über die zurückliegende Beschäftigungszeit äußern und sich bestenfalls auf die guten Dinge konzentrieren. Entweder wird die Kündigung noch im Gespräch übergeben oder im Anschluss spätestens zum Folgetag. Klar ist, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Wer jedoch die Möglichkeit hat und der Meinung ist, dass es dem Ablauf der Übergabe gut tut, kann dem Chef auch einen Monat mehr anbieten. Damit wird Verantwortungsbewusstsein gezeigt. Gerade in Management-Positionen gilt es viele Verpflichtungen zu berücksichtigen. Kündigende sollten am besten schon vorher eine Liste mit Aufgaben und Terminen anlegen und schauen, wie sie in der Übergabezeit abgewickelt werden können.
Die Kündigungsfrist kann unter Umständen auch einiges Potential für Konflikte in sich tragen. Vor allem dann, wenn die Gründe für die Kündigung auf Enttäuschung, Frustration oder Wut zurückgehen. Die drei Todsünden, die sich Arbeitnehmer dann häufig leisten: 1. Nur noch mit halber Kraft arbeiten. 2. Keine Sorgfalt mehr walten lassen 3. Über den alten Arbeitgeber herziehen. Für den Kündigenden heißt es vor allem jetzt: Bloß nicht in den „Nach mir die Sintflut“-Reflex geraten! Vorgesetzte reagieren dann häufig so, dass sie den Kündigenden auf Schritt und Tritt überwachen. Sie zweifeln offensichtlich zu recht an der Motivation der Person. Ein einigermaßen sorgenfreies Zusammenarbeiten ist dann auf beiden Seiten nicht mehr möglich. Zudem dürfte sich so ein Konflikt auch auf das Team auswirken.
- Der letzte hinterlassene Eindruck
Man muss sich sicherlich nicht verbiegen, aber bis zum Abschied sollten Kündigende sich so verhalten, dass der Arbeitgeber sich wünscht, dass die Kündigung nie passiert wäre. Ein konstruktives Miteinander muss weiterhin der Maßstab sein – helft dem Chef oder Kollegen bei Fragen zur Übergabe, führt Aufgabenprotokolle und dokumentiert Arbeitsschritte so, dass sie auch nach dem Austreten aus dem Job nachvollziehbar sind. Zudem sollte nicht vom neuen Arbeitgeber geschwärmt werden. Damit wird nämlich unweigerlich die Teammotivation runtergezogen, da der alte Arbeitgeber offensichtlich nicht mithalten kann. Das Lästern über alte Arbeitskollegen ist sowieso tabu! Das Auftreten sollte im besten Fall signalisisieren, dass die zurückliegende Beschäftigungszeit unterm Strich als gute Zeit wahrgenommen wird.
Wenn sich die Gelegenheit anbietet, können auch Gespräche mit jedem einzelnen Kollegen beispielsweise beim Mittag sinnvoll sein, in dem die gemeinsamen guten Momente hervorgehoben werden. Ein besonders gutes Vehikel, um sich einen Abschied mit Würde zu sichern, ist natürlich die Abschiedsmail an die Kollegen. Auch darin sollte Dankbarkeit zur Sprache kommen und keine Seitenhiebe fallen! Es ist offensichtlich, dass Menschen nicht vollständig rational sind und Emotionen auch immer eine Rolle spielen in ihrer Entscheidungsfindung. Und dennoch sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in so einer Situation so professionell wie möglich sein, da die potenziellen Gewinne sehr bedeutend sind. Beide Parteien bekommen die Chance, sich völlig neu auszurichten und einen Neuanfang zu starten.
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Landwehrstraße bleibt für Radler Einbahn
Das ist das größte Missverständnis der Digitalisierung
Unternehmen investieren in CRM-Systeme oder in Sharepoints, das papierlose Büro oder arbeiten mit elektonischen Personalakten – als sei Digitalisierung ein Technologiethema. Doch das ist ein Missverständnis.
„Digitalisierung – das ist doch das Agile…“ – mal abgesehen davon, dass es einen nahezu grenzenlosen Interpretationsspielraum zu geben scheint, ruft das Thema Digitalisierung bei Unternehmen in der Regel eher ungute Gedanken hervor. Der Mix reicht von Skepsis bis zu handfester Ablehnung. „Das ist in etwa so wie bei der Erfindung der Dampfmaschine“, beschreibt Olaf Kapinski, IT-Führungskräfte-Coach und Herausgeber des „Leben Führen Podcast“, die Situation. „Die meisten Leute schauen argwöhnisch auf das unheimliche Neue.“
Totgeburt Technologie
Neben der Angst, dass die neue Technologie alte Berufsbilder überflüssig macht, baut sich das große Kostengespenst auf. „Wenn Unternehmen an Digitalisierung denken, dann kommen da schnell horrende Ausgaben ins Spiel“, so Kapinski. „Es geht mindestens um ein umfassendes CRM-System oder die Einrichtung eines standortübergreifenden Sharepoints.“ Vor diesen Investitionen schreckten viele Unternehmen zurück. Nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn sich der Sinn und Zweck der technischen Neuerungen nicht erschließt. „Da zahlen Unternehmen 3.000-Euro-Berater-Tagessätze, dann noch fünf Millionen Euro für ein ‚Irgendwas-System‘. Und das nur, weil es gerade irgendwie dran ist“, so Kapinski. Und dann? Dann stünden die meisten technologischen Schmuckstücke nutzlos herum. Sie würden im Alltag so gut wie gar nicht angewendet. Investitionen in Technologie seien noch längst kein Erfolgsgarant. „Dass wir es bei Digitalisierung mit einem vordergründig technologiegetriebenen Thema zu tun haben, halte ich für das größte Missverständnis“, kommentiert Kapinski die Einstellung vieler Unternehmen.
Her mit dem Kunden!
Technische Investitionen seien vollkommen nutzlos, wenn keine unternehmerische Intention dahinter stünde. „Was fehlt, ist der Kunde“, so Kapinski. Ein Großteil der Unternehmen beschäftige sich mit sich selbst. Da würden Abteilungen gebaut, Regularien eingezogen, Business-Cases präsentiert oder Changes ausgerollt. „Der Kunde taucht in all diesen Szenarien in der Regel nicht auf.“
Um den Kunden konsequent in den Mittelpunkt zu rücken, bräuchte es vor allem eine ehrliche Antwort auf die Frage nach dem Sinn des Unternehmens. Kinder seien hier eine gnadenlose Prüfinstanz. „Wenn du Unternehmer bist, dann versuch mal, deinen Kindern zu erklären, was du machst. Du wirst schnell feststellen, dass sämtliche Ausreden, warum irgendwas nicht klappt, dass sämtliche Allgemeinplätze und Statusansagen entlarvt werden“, so Kapinski. Der Grund für das Bestehen der Firma müsse ein hundertprozentig valider sein. Jeder in der Firma müsse ihn verstanden haben.
Digitalisierung sei damit kein Technologie-, sondern vielmehr ein kulturelles Thema. „Wenn ich als Unternehmen weiß, wofür ich am Markt antrete, wenn ich weiß, wer mein Kunde ist – erst dann bin ich dabei, mich ernsthaft mit der Frage auseinanderzusetzen, was dieser Kunde braucht“, ist Kapinski überzeugt.
Technologie kommt automatisch
Das Beste für den Kunden zu erreichen – wenn das das Mindset des Unternehmens ist, dann wird es alles versuchen, um dem Kunden genau das zu liefern. Und zwar besser als jeder andere. „Wenn du als Unternehmen mit dieser Motivation unterwegs bist, dann willst du zwangsläufig auch die Möglichkeiten der Technik ausloten“, ist Kapinski überzeugt. „Dann willst du nicht nur wissen, wie du die Informationen, die im Unternehmen vorhanden sind, für den Kunden nutzen kannst, sondern du willst noch mehr Informationen – Informationen, die dir helfen, den Kunden besser kennenzulernen, um seine Bedürfnisse zu antizipieren und ihn ans Unternehmen zu binden.“ Ziel sei es, sämtliche Informationen im Unternehmen durchgängig, heißt über Abteilungsgrenzen hinweg, verfügbar zu machen. „Genau dort fängt für mich Digitalisierung an“, so Kapinski.
Wenn sich Unternehmen fragen, wie sie an fehlende Informationen für bestmögliche Performance am Markt kommen, dann seien sie ganz schnell bei technologischen Hilfsmitteln. Ohne diesen Fokus jedoch sei jede technologische Investition Firlefanz. Erst wenn der kulturelle Ansatz zur Kundenbindung vorhanden ist, ist die Mannschaft bereit, sich mit Technologie zu beschäftigen. „Einfach, weil dann jeder weiß, warum man das haben will“, so der Führungskräfte-Coach.
Jeder, der eine Info versteckt, wird gefeuert!
Wenn alle Mitarbeiter im Unternehmen den Wunschkunden kennen, dann fangen auch alle an, im Kundensinne mitzudenken. Jetzt käme es auf die Führungskraft an. Sie müsse glaubwürdig vermitteln, dass Herrschaftswissen ein absolutes Tabu sei. „Dass Mitarbeiter Informationen teilen, erreichen Chefs nur dadurch, dass sie zuhören. Und ernstnehmen“, so Kapinski. „Wenn die Kassiererin, Frau Müller, eine Idee für eine zusätzliche digitale Kasse hat, dann darf der Chef nicht den Fehler machen, sie abzubügeln, nach dem Motto: ‚Ach, Frau Müller, das wissen Sie ja nicht…‘“, warnt Kapinski. Zuhören, einbeziehen, durchrechnen – das sei entscheidend, damit der Kulturwandel im Unternehmen stattfinden könne.
„Erst wenn tatsächlich alle besser werden wollen, wenn alle Prozesse im Unternehmen flüssig im Sinne des Kunden laufen, dann fängt Digitalisierung an. Niemals vorher“, so Kapinski.
Mehr zum Thema: "Studie: Unternehmenskultur behindert Digitalisierung"
Bouwfonds und ZTE: Konkurrent für Deutsche Glasfaser beginnt mit Ausbau
Tracking-Blockade, Döpfner-Verrenkungen, Tatort-Entschuldigung
1. Adblocker sind nur der Vorgeschmack
(medienwoche.ch, Thomas Paszti)
Der Schweizer Medienkonzern „Tamedia“ sperrt neuerdings Nutzer von Adblockern auf 20min.ch und tagesanzeiger.ch aus. Schließlich will man unbedingt seine Werbung ausspielen. Dem steht jedoch aus Nutzersicht ein weiteres, weit gravierenderes Problem entgegen, so Thomas Paszti in der „Medienwoche“: Das Tracking und Profiling, ohne das moderne Onlinewerbung nicht mehr auskomme. „Programmatic Advertising“, also gezielte Ausspielung von Onlinewerbung aufgrund von möglichst vielfältigen und genauen Nutzerdaten, sei der heilige Gral der Verlage/Plattformen wie auch der Onlinewerber. Aber damit könne bald schon Schluss sein.
2. Wahrheitssucher, die eine Lüge verteidigen
(uebermedien.de, Stefan Niggemeier)
Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender bei „Axel Springer“, hat die Online-Aktivitäten der ARD als „gebührenfinanzierte Staatspresse“ bezeichnet. Als sich daraufhin Protest erhob, behauptete er, er habe das so nie gesagt, und holte zum Gegenschlag aus: Man habe ihn „böswillig“ missverstehen wollen. Es gibt jedoch handfeste Belege, dass Döpfner sich genau so ausgedrückt hat. In seinem Interessendunstkreis will dies jedoch keiner zugeben, geschweige denn richtigstellen. Also halten sich alle die Augen zu und verrenken sich in verdrehten Stellungnahmen. Stefan Niggemeier kommentiert den un- und merkwürdigen Vorgang.
3. ARD kritisiert eigenes Social-Media-Team wegen „Tatort“-Entschuldigung
(spiegel.de)
Während des „Tatorts“ am Sonntagabend ereignete sich die Schießerei in einer Kirche in Texas. „Das Erste“ blendete eine Eilmeldung ein, was bei vielen Zuschauern für Unmut sorgte. Daraufhin entschuldigte sich die Social-Media-Redaktion für die Einblendungen. Dies wiederum geht der Programmdirektion in München zu weit: „So weit gehen wir eigentlich nicht, dass wir uns entschuldigen.“
4. Anja Reschke: „Die Glaubwürdigkeitskrise der Medien ist eigentlich eine Demokratiekrise“
(kress.de, Anna von Garmissen)
Bei den 31. „Münchner Medientagen“ ging es unter dem Motto „Media.Trust.Machines“ um die Glaubwürdigkeitskrise der Medien. Was können Medien tun, um verlorengegangenes Vertrauen zurückzugewinnen? „Kress“ hat verschiedene Stimmen zusammengetragen.
5. Kampf um Wertschätzung für journalistische Arbeit
(deutschlandfunk.de, Ludger Fittkau)
Auf dem Verbandstag der größten deutschen Journalistengewerkschaft haben die Zeitungsredakteure deutlich mehr Lohn gefordert und über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems diskutiert. Immerhin hätten die Zeitungsredakteure noch einen Tarifvertrag, im Online-Journalismus herrsche Wildwuchs, beklagt der freie Journalist Christian Esser: „Im Bereich Online-Journalismus ist im Prinzip noch keine wirkliche Ordnung überhaupt, die sich erkennen lässt. Es ist alles kreuz und quer, jeder Verlag, jeder Arbeitgeber hat wie auch immer seine eigenen Bezahlweisen. Die sind sehr, sehr unterschiedlich. Ob nach Wort, pro Zeile, auch für die Fotos. Es ist ganz schwierig.“
Weiterer Lesetipp: „Verbandstag in Würzburg: DJV-Chef Frank Überall empfiehlt Mathias Döpfner Volkshochschulkurs“.
6. The Year in Push Alerts
(slate.com)
Das Onlinemagazin „Slate“ (seit 2004 im Besitz der „Washington Post“) hat einen animierten Zeitstrahl mit allen Push-Nachrichten der „New York Times“ der vergangenen zwölf Monate erstellt. Man kann darin navigieren und verschiedene Filter einstellen („All Push Alerts/Only Trump/No Trump“). Angehängt sind sechs Beiträge zum vergangenen Jahr im Allgemeinen und der Trump-Zeit im Besonderen.
Bombardier Primove: Die BVG hat Probleme mit ihren Berliner Induktionsbussen
Die E-Busse mit effizienter Primove-Induktionsladetechnik stehen in Berlin derzeit nur im Depot herum. Derweil testet die BVG einen Bus mit Stecker, dessen Reichweite für einen Tag im Stadtverkehr allerdings nicht ausreicht. (ÖPNV, Bombardier) Smartwatch: Die Apple Watch lieber nicht nach dem Wetter fragen
Ein sonderbarer Fehler macht den Nutzern der Apple Watch zu schaffen. Wenn Apples Smartwatch mittels Siri nach dem aktuellen Wetter befragt wird, kann es zu einem Absturz kommen. (Apple Watch, Apple) AG Oldenburg zum Ersatz des Nutzungsausfalls bei defektem Navigationssystem
In diesem Verfahren stritten die Parteien über die Mangelhaftigkeit der Reparatur eines Navigationsgerätes. Unter anderem verlangte der Kläger, welcher das Gerät nach seinen Angaben gewerblich als selbständiger EDV-Berater nutzt, von der Beklagten den Ersatz des Nutzungsausfallschadens, welchen er auf € 250,00 beziffert. Dazu führt das AG Oldenburg aus: Bei der privaten Nutzung eines Navigationssystems komme ein Nutzungsausfallschaden grundsätzlich nicht in Betracht. Die ständige Verfügbarkeit eines solchen Gerätes sei für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung. Anders sei dies bei der gewerblichen Nutzung durch den Kläger; in diesem Fall komme ein Schadensersatzanspruch gemäß § 252 BGB in Betracht. Dann müsse aber – woran es vorliegend fehlte – der entgegangene Gewinn konkret beziffert werden (AG Oldenburg, Urteil vom 11.08.2017 – 7 C 7303/16 (X)).
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331 EUR, sowie weitere 83,54 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 621,00 €.Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Werkvertrags und Schadensersatz wegen behaupteter Mängel an einem Navigationsgerät Der Kläger ist Eigentümer eines PKW vom Typ BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Das Navigationsgerät startete laufend neu und ab und an knackste es in den Lautsprechern. Zu Grunde lag ein Defekt des Steuergerätes (CCC – Car Communication Center). Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Reparatur des Gerätes. Er übersandte das Gerät an die Beklagte und erhielt es zurück. Den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 25.01.2016 in Höhe von 331,00 EUR zahlte der Kläger an die Beklagte. Auf der Rechnung ist als Gerichtsstand Oldenburg vermerkt, den der Kläger mit der eingereichten Klage akzeptiert. Der Kläger zeigte der Beklagten mit E-Mail vom 31.01.2016 die Mangelhaftigkeit der Reparatur an. Mit Schreiben vom 11.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf bis zum 01.04.2016 das Gerät in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Rechnungsbetrages und zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 250,00 EUR auf.
Der Kläger behauptet, bei Rücksendung des Steuergeräts sei dieses weiterhin defekt gewesen. Es habe weiterhin laufend neu gestartet und geknackst. Es habe sich um denselben Fehler wie zuvor gehandelt. Auch sei kein Garantiesiegel auf dem Gerät aufgebracht gewesen.
Der Kläger meint, er könne Rückzahlung von 331 EUR, sowie Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage zu je 3 EUR und Mahnkosten in Höhe von 20,00 EUR verlangen. Der Kläger behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich. Dem Kläger seien Mahnauslagen in Höhe von 20,00 EUR entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 621,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,56 € nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Gerät sei ordnungsgemäß repariert worden. Es habe die Werkstatt mit Siegel verlassen. Ein anschließender Defekt sei auf einen Bedienungsfehler des Klägers oder unterschiedliche Softwarestände zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger das Steuergerät nicht erneut an die Beklagte übersandt habe. Nutzungsausfall könne der der Kläger weder dem Grunde, noch der Höhe nach ersetzt verlangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …, sowie auf Grund des Beweisbeschlusses vom 03.04.2017 durch Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle vom 14.03.2017 (Bl. 76 d.A.) und vom 03.05.2017 (Bl. 87 d.A.). Die Klage ist der Beklagten am 15.06.2016 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Oldenburg ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 39 ZPO. Der Kläger hat die Beklagte an dem in der Rechnung der Beklagten angegebenen Gerichtsstand in Oldenburg verklagt. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Rechtstreit vor dem Amtsgericht Oldenburg verhandelt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Oldenburg jedenfalls in Folge rügeloser Einlassung gemäß § 39 ZPO begründet.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes in Höhe von 331 EUR aus §§ 346, 631 , 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1 BGB. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gemäß § 634 Nr. 3 BGB kann der Besteller eines Werkvertrags bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach den Vorschriften des §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger durch Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vom 08.04.2016 wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Dem Kläger stand wegen eines Mangels an der Werkleistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß §§ 323 Abs. 1 in Verbindung mit § 634 Nr. 3 BGB zu. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt ist auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abzustellen, Palandt, Vorb. § 633 BGB Rn. 6. Die Parteien haben vorliegend vereinbart, dass der Kläger das Steuergerät an die Beklagte übersendet, die Beklagte die Werkleistung in Gestalt einer Reparatur des Steuergeräts an ihrem Sitz vornimmt und anschließend das Gerät zurück an den Kläger übersendet. Vor diesem Hintergrund war der Erfüllungsort für die Werkleistung der Sitz der Beklagten in Ganderkesee. Die Parteien haben insoweit eine Schickschuld vereinbart, was dazu führt, dass sich der Gefahrenübergang vorliegend nach § 644 Abs. 2, 447 BGB vollzogen hat, wonach die Leistungsgefahr auf den Werkbesteller übergeht, sobald der Werkunternehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Mithin kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Versands durch die Klägerin ein Mangel an der Werkleistung vorgelegen, vgl. hierzu: Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 644, Rn. 26.
Das Gericht ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass bei Rücksendung durch die Klägerin das Werk mangelbehaftet im Sinne des § 633 BGB war, weil das Steuergerät weiterhin denselben Fehler aufwies wie vor der Reparatur durch die Beklagte. Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass vor der Reparatur durch die Beklagte das Steuergerät einen Fehler aufwies, der dazu führte, dass das Navigationsgerät laufend neu startete und ein gelegentliches Knacken in den Lautsprechehern des Fahrzeugs zu vernehmen war. Der für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen beweisbelastete (Palandt, § 346 BGB, Rn. 31; BGH NJW 1999, 2437-2438) Kläger hat bewiesen, dass das Steuergerät auch nach der Reparatur durch die Beklagte weiterhin denselben Fehler aufwies, dieser durch die Beklagte mithin nicht beseitigt wurde und die geschuldete Reparatur durch die Beklagte damit mangelhaft war. Der Kläger hat zunächst ein Video vorgelegt, aus denen sich die behaupteten Mangelsymptome (Bl. 50 d.A) ergeben. Hieraus ist ersichtlich, dass das Navigationsgerät nicht hochfährt, sondern laufend neu startet wie vom Kläger geschildert. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin … Diese hat ausgesagt, dass Navi sei nach der Reparatur genauso defekt gewesen wie vor der Reparatur durch die Beklagten. Es habe nicht funktioniert. Sie habe das selbst getestet an dem Tag nachdem das Gerät zurückgekommen sei. Ein Knacken in den Lautsprechern habe sie nicht gehört. Sie trage jedoch ein Hörgerät. Sie habe sich sehr darüber geärgert. Im ausgebauten Zustand habe sie das Gerät nicht gesehen.
Die Aussage ist im Hinblick auf die behauptete fehlerhafte Reparatur positiv ergiebig. Zwar kann die Zeugin naturgemäß nicht angeben, ob das Steuergerät im Zeitpunkt des Versandes durch die Beklagte einen reparierten und damit mangelfreien Zustand aufwies. Da das Steuergerät jedoch unstreitig zuvor einen Defekt aufwies, der zu den beschriebenen Mängelsymptomen führte und die Zeugin bestätigt, dass eben diese Symptome auch nach Durchführung der Reparatur durch die Beklagte vorhanden waren, lässt sich aus der Aussage der Zeugin der logische Schluss ableiten, dass der Fehler auch bei Aufgabe in den Versand nicht behoben war. Damit ergibt sich aus der Aussage der Zeugin …, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft war. Das Gericht bewertet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft. Die Aussage ist detailreich und ins sich widerspruchsfrei. Die Zeugin legt entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Belastungstendenzen an den Tag. So hat sie ausgesagt, sie habe das Gerät nicht im ausgebauten Zustand gesehen und könne daher keine Angaben zu Versiegelungen des Gerätes machen. Die spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Zeugin schildert zudem, wie sie sich gefühlt hat als der Kläger ihr mitteilte, dass der Fehler immer noch der gleiche sei. Sie sei sauer gewesen. Das Schildern von Emotionen spricht wiederum für einen wahren Erlebenshintergrund und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Aussage der Zeugin auch nicht in Widerspruch zu den Angaben des Klägers selbst. Soweit die Beklagte meint, aus der E-Mail der Klägers vom 31.01.2016 (Bl. 12 d.A.) ergebe sich, dass das Navigationsgerät nach dem Einbau funktioniert habe, so vermag das Gericht diese Information hieraus nicht zu entnehmen. Denn der Kläger hat hier ausgeführt, das Gerät habe nach dem Wiedereinbau zunächst 3 mal neu gebootet, es habe dann gestartet. Nach dem Starten des Motors habe es relativ lange gedauert, bis das CCC gelaufen sei. Auf der ersten Fahrt zum Bäcker habe das CCC laufend neu gebootet, ohne seine Funktion aufzunehmen. Insoweit ergibt sich aus der von der Beklagtenseite in Bezug genommenen E-Mail gerade, dass nach dem Vortrag des Klägers das CCC gerade nicht funktionierte. Dies hat die Zeugin … glaubhaft bestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht darüber hinaus insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, zumal die Zeugin durch das Gericht auf ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen einer Falschaussage hingewiesen worden ist.
Die Aussage des Zeugen … war demgegenüber bereits unergiebig. Er hat ausgesagt, er könne sich an die Reparatur des hier streitgegenständlichen Geräts nicht erinnern. Er könne nur allgemein die Reparaturabläufe schildern. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2017 ein Protokoll über einen Finaltest vorlegt, der belegen soll, dass das Gerät bei der Beklagten getestet worden sei und nach der Reparatur funktioniert habe, so ist der Vortrag den Beklagtenseite entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht verspätet. In der Sache vermag jedoch auch der neuerliche Vortrag der Beklagten die glaubhafte Aussage der Zeugin … nicht zu erschüttern. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass derselbe von der Zeugin geschilderte Fehler zuvor auf einen Defekt des Steuergeräts zurückging, den die Beklagte nach den Regeln der Technik repariert haben will. Insoweit erscheint es dem Gericht mehr als unwahrscheinlich, dass nach Aufgabe des Gerätes in den Versand ein weiterer Fehler aufgetreten ist, der zu denselben Mängelsymptomen geführt hat. Zudem hat das Gericht Zweifel, ob das von der Beklagten vorgelegte Protokoll das hier streitgegenständliche Gerät betrifft. Insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Beklagte ein solches Protokoll erst nach durchgeführter Beweisaufnahme und mehr als einem Jahr nach Zustellung der Klage in diesem Verfahren vorlegt. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit des zu Grund liegenden Beklagtenvortrags.
Nachdem der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2016 erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 01.04.2016 gesetzt hat, befand sich die Beklagte mit Ablauf dieser Frist in Verzug mit der Nacherfüllung. Der Kläger war daher im Folgenden nach § 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass der Kläger das Gerät nicht erneut an die Beklagte versandt hat. Zwar muss der Kläger der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, § 635 BGB. Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, von sich aus das Gerät an die Beklagte zu übersenden. Weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus dem von dem Kläger vorgelegten E-Mail Verkehrs ist ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, der Beklagten das Gerät erneut zur Verfügung zu stellen. Aus dem E-Mailverkehr ergibt sich aber, dass der Kläger mit der Beklagten Termine absprach um mit dem Fahrzeug und dem eingebauten Steuergerät an den Sitz der Beklagten zu kommen. Diese sind jedoch von der Beklagten mehrfach verschoben worden. Vor diesem Hintergrund befand sich die Beklagte spätestens mit Ablauf des 01.04.2016 in Verzug.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.
3.
Soweit der Kläger Mahnauslagen von 20,00 EUR geltend macht, kann er auch diese nicht ersetzt verlangen. Insoweit kann er Ersatz für geschriebene E-Mails nicht verlangen, weil ihm insoweit keine Auslagen entstanden sein können. Hinsichtlich des Schreibens vom 11.03.2016 kann der Kläger Auslagen nicht ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befand.
4.
Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Er kann diese jedoch nur aus dem Gegenstandswert des Obsiegens in diesem Verfahren verlangen. Der Kläger kann insoweit aus einem Gegenstandswert von 331 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG in Höhe von 58,50 EUR, eine Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 EUR jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag von 83,54 EUR ersetzt verlangen. Soweit der Kläger darüberhinausgehende Kosten geltend macht, war die Klage im Übrigen abzuweisen.
5.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (16.06.2016).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Vielen Dank an Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Sorge, Germersheim, für den Hinweis auf diese Entscheidung.
Vodafone wird zum Anbieter für das Internet der Dinge
Verschwundenes Gepäck mit dem Smartphone wiederfinden oder das eigene Heim auch unterwegs im Blick behalten: Vodafone bietet ab sofort die ersten Produkte rund um das Internet der Dinge an.
Den Wachstumsmarkt des Internet der Dinge will Vodafone künftig auch privaten Nutzern öffnen. Seit Dienstag bietet der Konzern dafür die ersten vier Produkte mit spezieller Sim-Karte an. Dabei geht es etwa darum, verschwundenes Gepäck per Smartphone wiederzufinden, den Hund jederzeit orten oder über eine Kamera das eigene Heim auch unterwegs im Blick behalten zu können.
Internet der Dinge: Vodafone adressiert Privatkunden
„Kaum ein anderer Markt entwickelt sich so dynamisch wie der IoT-Markt”, sagte Hannes Ametsreiter, Chef von Vodafone Deutschland. Bereits heute vernetze das Unternehmen weltweit fast 60 Millionen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge. Das neue Angebot „V by Vodafone“ richte sich mit smarten Diensten nun speziell an Privatkunden.
Für die Lösungen arbeitet das Unternehmen mit Drittherstellern zusammen und fasst sie auf einer eigenen Plattform zusammen. Dazu gehört etwa ein GPS-Tracker für Haustiere des Herstellers Kippy, oder „V-Bag“ des Herstellers TLC für die Ortung von Gepäck oder den Schulranzen des Kindes. Verlassen die Gegenstände einen definierten Bereich, schlägt das Smartphone Alarm.
Die „V-Camera“ von Netgear ermöglicht die Überwachung des Heims oder Wohnmobils auch von unterwegs. Bei Bewegungen springt die Kamera an und speichert die Aufnahmen in der Cloud. Auch für das Auto ist ein entsprechendes Modul im Programm. Alle Lösungen lassen sich über einer App von Vodafone nutzen und verwalten. Tarife für die Nutzung sollen ab sieben Euro im Monat zur Verfügung stehen. dpa/dhr
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Dürfen Gerichte die weltweite Löschung von Links durchsetzen? Im Streit zwischen Google und Kanada hat der Suchmaschinenkonzern nun die erforderliche Rückendeckung erhalten. (Google, Datenschutz) Cubesats: Startup steuert riesigen Satellitenschwarm von Berlin aus
Kein anderes Unternehmen hat so viele Satelliten im Orbit, keins hat so viele verloren: Die Firma Planet betreibt das größte Satellitennetzwerk der Welt von Berlin aus. Es macht aktuelle Bilder von der Erde, die sich auch Landwirte leisten können. Von Frank Wunderlich-Pfeiffer (Satelliten, Raumfahrt) iPhone X: 10 Tipps und Tricks zum neuen Apple-Phone
Das iPhone X ist da und dürfte einige Fragen aufwerfen. Denn die Bedienung unterscheidet sich zum Teil von älteren Modellen. Mit diesen Tipps und Gesten bekommt ihr euer neues Gerät in den Griff.
iPhone X Tipps: Gesten, Gesten, Gesten
Durch das nahezu die komplette Front einnehmende Super-Retina-Display hat Apple beim iPhone X den Homebutton gestrichen. Dieser war bislang die Hauptanlaufstelle für viele Aktionen. Auch beim iPhone 8 und 8 Plus könnt ihr noch über den Homebutton auf den Homescreen zurückzukehren, das Multitasking-Menü öffnen, um auf zuletzt genutzt Apps zurückzugreifen, das Gerät aus dem Standby zu aktivieren und mehr. Das ist beim neuen Modell passé – das Erlernen neuer Gesten angebracht.
iPhone X: Mit einem Wisch nach oben gehts zurück zum Homescreen
Durch das Fehlen des Buttons musste die Navigation beim iPhone X neu gestaltet werden. Das Schlüsselwort ist die Gestensteuerung. Anstelle mittels eines Drucks auf den Homebutton gelangt ihr nun aus einer App wieder auf den Homescreen, indem ihr vom unteren Rand des Displays nach oben in den Screen wischt. Damit gelangt ihr zudem nicht nur aus jeder App auf dem Hauptbildschirm, sondern auch, wenn ihr euch auf einem der weiteren Bildschirmfenster befindet.

Bildschirm des iPhone X aufwecken: Tap, tap
Der Homebutton dient bei älteren iPhones (und den 8er Modellen) auch dazu, das Display zu aktivieren und sie per Touch-ID zu entsperren. Zum Aktivieren des Displays müsst ihr nun lediglich einen Doppeltap auf den Bildschirm ausführen, schon erstrahlt der OLED-Screen, gleichzeitig scannt der neue Face-ID-Sensor, sofern schon eingestellt, euer Gesicht und entriegelt das Smartphone. Ein Wisch über den Screen bringt euch auf den Hauptbildschirm.
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Wenn ihr nur das Display aktiviert und Face-ID euer Gesicht erkennt, werden euch die neuesten Benachrichtigungen angezeigt. Sehen nicht autorisierte Augen auf den Bildschirm, werden die neuen Nachrichten mit begrenztem Informationsgehalt dargestellt.
Auf dem Homescreen: Benachrichtigungen anzeigen lassen

Um euch die Benachrichtigungen beim entriegelten Gerät anzuzeigen, müsst ihr wie gehabt vom oberen Teil des Homescreen-Bildschirms nach unten Wischen. Ihr müsst aber darauf achten, die Wischgeste links neben der Kerbe, der „Notch“ auszuführen.
Wo ist das Kontrollzentrum beim iPhone X?

Wenn ihr die gleiche Wischbewegung rechts neben der „Notch“ ausführt, gelangt ihr nicht ins Benachrichtigungs-, sondern ins Kontrollzentrum, in dem euch die bekannten Elemente zur Steuerung der Display-Helligkeit, Lautstärke und mehr bereitstehen. Hier könnt ihr auch den True-Tone-Modus aktivieren.

Wo ist die Akkuanzeige auf dem iPhone X geblieben?

Falls ihr euch fragen solltet, wo die Akkuanzeige geblieben ist – auf jeden Fall nicht mehr auf dem Homescreen. Stattdessen verbirgt sie sich mittlerweile im Kontrollzentrum. Auf der Leiste links und rechts neben der Notch ist offenbar kein Platz mehr dafür gewesen.
iPhone X: Zwischen aktiven Apps wechseln
Mit dem Release von iOS 11.1 hat Apple die kurzzeitig gestrichene Multitasking-Geste wider zurückgebracht. Mit dieser war es schon auf älteren iPhones mit 3D-Touch möglich, per Druck auf die linke Displayseite die App-Übersicht zu öffnen. Dieses Feature hat Apple für das iPhone X erweitert.

Den Wechsel zwischen Anwendungen könnt ihr beim iPhone X auf mehrere Arten durchführen. Zum einen kann euch die Multitasking-Übersicht durch einen Wisch über das Display von unten nach oben angezeigt werden. Im Unterschied zur „Homescreen-Geste“ zieht ihr den Finger aber nur wenige Millimeter ins Display und haltet ihn dort – nach einer kurzen Weile öffnet sich dann die Übersicht.
Befindet ihr euch bereits in einer App, könnt ihr über die kleine schwarze oder weiße Leiste unterhalb der App zwischen aktiven Apps hin- und herwischen. Dabei steht euch frei, sowohl nach links als auch nach rechts zu swipen.
Apps aus dem App-Switcher entfernen

Bislang konntet ihr Apps aus dem App-Switcher entfernen, indem ihr sie mit einer eleganten Wischgeste nach oben aus dem Fenster werft. Beim iPhone X ist das Ganze weniger grazil: Um eine App zu entfernen, führt ihr einen Langdruck auf das jeweilige App-Icon aus und wartet, bis ein Löschen-Icon erscheint. Nun könnt ihr eine App nach der anderen entfernen.
Siri aktivieren auf dem iPhone X

Der Langdruck auf den Homebutton ist aus ersichtlichen Gründen passé. Stattdessen könnt ihr zum Starten des Sprachassistenten weiterhin das Hotword „Hey Siri“ sagen. Außerdem habt ihr die Möglichkeit, den Dienst über einen Langdruck auf den Standby-Button – der Knopf auf der rechten Seite – zu starten.
Wie schalte ich das iPhone X aus?
Wo wir schon bei der nächsten Frage wären: Wenn der rechte Knopf nicht mehr dediziert fürs Ausschalten oder in den Ruhezustand Versetzen genutzt werden kann, wie schalte ich das Gerät dann aus?
Nichts leichter als das: drückt den Standby-Knopf zusammen mit dem Lautstärke-Leiser-Button. Nach einer kurzen Weile erscheint ein Fenster, in dem ihr das iPhone X abschalten könnt. Als weitere Option steht euch der SOS-Ruf zur Auswahl.

Wie erstelle ich einen Screenshot?
Der Shortcut zum Aufnehmen von Screenshots hat sich angesichts des Fehlens eines Homebuttons auch verändert. Hierfür drückt ihr gleichzeitig den Standby- und den Lautstärke-Lauter-Knopf.
iOS 11 hat noch viele weitere Features und Möglichkeiten zu bieten, nicht nur für das iPhone X – in folgendem Artikel findet ihr eine Übersicht zehn neuer Funktionen.
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Kostenloses Microsoft-Tool sagt dir, wie gut deine Website ist
Du hast gerade eine Website gelauncht? Dann kann „Sonar“ dir helfen, sie zu optimieren. Wir zeigen, was das neue Microsoft-Tool kann.
Die Macher von Microsoft-Edge haben vor Kurzem ein weiteres Tool veröffentlicht: „Sonar“. Das Tool steht unter Open-Source-Lizenz und ermöglicht dir Performance- sowie Sicherheitstests deiner Website. Zusätzlich deckt es auch Bereiche wie die Zugänglichkeit und Interoperabilität ab. Derzeit unterstützt die Browser-Version von Sonar nur Chrome und Edge – Firefox soll in Kürze folgen.
Sonar: Performance- und Sicherheitstests
Sonar ist als Open-Source-Lizenz verfügbar und wurde diesen Sommer auch an die JS-Foundation übergeben. Damit soll es der Community erleichtert werden, eigene Beiträge zu Sonar zu leisten.
Statt sich auf eine statische Code-Analyse zu beschränken, führt Sonar den Code auf einer Website aus. Darüber hinaus ist Sonar auch als Kommandozeilen-Tool, CLI, für Node.js verfügbar. Als Beispiele nennt Microsoft aXe Core, AMP Validator, Snyk.io und Cloudinary.
Wer auf die Browser-Version zurückgreift, muss lediglich die URL einpflegen und bekommt direkt Ergebnisse der Zugänglichkeit, Interoperabilität, Performance und Sicherheit angezeigt. Nach dem Scan listet Sonar alle Errors und Warnings auf, zu denen die Probleme mittels der Code-Snippets genauer erläutert werden. Zusätzlich liefert Sonar auch Vorschläge zur Optimierung.

Antón Molleda, Senior-Program-Manager von Microsoft-Edge, erklärt auf dem Blog des Edge-Teams, dass Webentwicklung inzwischen mehr als nur HTML und CSS sei. Man wolle Entwickler auch auf die Bedeutung von Performance, Sicherheit und neuen Standards aufmerksam machen. Kurz gesagt: Das Web ist komplex und mit Sonar will Microsoft es einfacher machen, großartige Websites zu entwickeln.
Sonars Zukunftspläne
Neben der Zugänglichkeit für weitere Browser plant Microsoft die Weiterentwicklung von Sonar. Geplant seien ein Plugin für Visual-Studio-Code , Konfigurations-Optionen für Online-Dienste und weitere Regeln, um zusätzliche Probleme bei Performance, Zugänglichkeit und Sicherheit von Websites und Progressive Web Apps aufzudecken.

Der Ausbau in der Stadt Bretten in der Nähe von Karlsruhe ist erst der Anfang. Der niederländische Fonds will zusammen mit ZTE ein flächendeckendes, regionales Glasfasernetz in Deutschland aufbauen. (