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06 Nov 15:23

BGH: Gewährleistungsausschluss gilt auch hinsichtlich öffentlicher Äußerungen des Verkäufers über Kaufsache

by Alexander Gratz

Der BGH hat entschieden, dass ein in einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw enthaltener Gewährleistungsausschluss in aller Regel auch Abweichungen der Kaufsache von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB umfasst. Die Rechtsprechung, wonach ein Gewährleistungsausschluss nicht hinsichtlich Verstößen gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) greife, könne auf öffentliche Äußerungen nicht übertragen werden. Dem Schutzbedürfnis des Käufers sei dadurch Genüge getan, dass dieser die öffentliche Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen oder zumindest eine stillschweigende Übereinkunft über ihr Vorhandensein nachweisen könne. Im entschiedenen Fall hatte der private Verkäufer auf der Verkaufsplattform mobile.de eine Anzeige über einen gebrauchten Pkw geschaltet, dabei aber irrtümlich eine falsche (höherwertige) Ausstattungsvariante angegeben. Im später geschlossenen Kaufvertrag wurde nur das Fahrzeugmodell, nicht aber die Modellvariante angegeben und Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf der Onlineplattform mobile. de eine Anzeige über den Verkauf eines gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1. 4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5. 000 Kilometern zum Preis von 10.990 €.

Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1. 4, der eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies. Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied von 1.245 €.

Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die Herstellerbezeichnung „Opel“ und die Typenbezeichnung „Adam“ ohne einen Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:
„Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach, wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem Preis von 12.990 € zum Verkauf angeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August 2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Minderungsbetrags von 2.000 € auf.

Die auf (Rück-) Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.

Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den geltend gemachten Minderungsanspruch aus.

Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte, sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichne.

Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.

Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB sei jedoch – anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB – wegen des zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.

Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus.

Der Kläger habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler, sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu belegen vermocht.

Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform mobile. de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige – insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten – nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.

Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe, dass ihm bei Vertragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein – von den Vorschriften über die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener – Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine – vom Kläger nicht nachgewiesene – positive Kenntnis des Beklagten hierüber voraussetzen.

Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten, wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.

II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen) wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, § 346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.

1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, aaO).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände, aus denen sich zumindest eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift dies nicht an.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen – anders als dies bei Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre – im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht in Betracht.

a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die – sofern keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2007 – 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).

b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.

aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH, Urteile vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert (Senatsurteile vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, aaO).

bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch BT-Drucks 14/6040, S. 214).

Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich) geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber – wie vorstehend ausgeführt seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit – zumindest aus Sicht des Käufers – gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Widerspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, aaO). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die – vom Gesetz außerhalb bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444 BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b BGB) zugelassene – Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.

Nicht anders liegen die Dinge bei einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, aaO).

cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht, dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des Verkäufers bezieht.

(1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung gezogen, dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, aaO Rn. 15).

(2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht umfasst, regelmäßig – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – nicht in Betracht.

(a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 – VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 – VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. April 2016 – V ZR 189/15, NJW- RR 2017, 210 Rn. 15; vom 27. April 2016 – VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN).

Hierbei können – auch bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung – unter Umständen auch deren Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 – IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 – IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II 2 b; jeweils mwN).

(b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 – VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich ausnimmt.

(aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich „überholt“.

Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen (vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.

Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer – nachweislich – dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).

(bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen. So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen.

Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens- und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, § 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.) unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich – wie oben aufgezeigt – ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt oder zumindest mit dem Verkäufer – nachweislich – eine stillschweigende Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften erzielt.

(cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz auch auf die Haftung für – sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende – öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den Hersteller prägten.

Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen.

Zunächst stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass der Käufer (berechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13; vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch – auch nicht im Revisionsverfahren – geltend gemacht worden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die Klausel nicht ausgehandelt worden ist.

3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.

a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (Senatsurteile vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
[48] Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs „Verkäufers“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-149/15, aaO Rn. 34 – 45).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.

Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 – C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis – die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart – deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zuließen.

Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat, reicht – anders als die Revision meint – für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann vorliegend dahin stehen.

Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen und aus verschiedenen – jeweils privat motivierten Gründen – im Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür beweisbelastete Kläger, der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.

4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die Revision nicht vor.

5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Gewährleistungsrechts entgegen, es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift.

06 Nov 15:22

Broadcom Offers $105B for Qualcomm in Landmark Deal

06 Nov 15:22

So versorgt die Telekom die UN-Klimakonferenz in Bonn

Die Telekom versorgt die UN-Klimakonferenz mit NetzDie heute in Bonn startende UN-Klimakonferenz ist mit 25 000 Teilnehmern die größte zwischenstaatliche Konferenz, die es in Deutschland je gegeben hat. Die Telekom kümmert sich darum, die Konferenz mit Glasfaser und Mobilfunk zu versorgen.
06 Nov 15:22

IDC: Tablets stark rückläufig, Detachables schwächeln und Convertibles dominieren

by Albert Jelica

Bereits im Jahr 2012 ist Microsoft mit der Surface-Reihe in den Convertible-Markt gestartet und hat diese Gerätekategorie damals im Alleingang ins Leben gerufen. Seitdem haben auch die Kunden die Vorteile der 2-in-1-Geräte entdeckt und die Tablet-Verkäufe befinden sich im freien Fall.

Im aktuellen Bericht des Analystenhauses IDC sieht man kaum eine Zukunft mehr für einfache Tablets und vor allem Erstkäufer sind immer schwerer zu finden. In der Regel entscheiden sich die Kunden für Convertibes.

Detachables schwächeln

Interessanterweise scheint auch das mittlerweile traditionelle Detachable, sprich Geräte, wie das Microsoft Surface Pro, nicht mehr allzu beliebt zu sein bei den Kunden. Das IDC hat nämlich herausgefunden, dass Detachables von Kunden weniger häufig empfohlen werden als Convertibles. Zu den Convertibles zählen Geräte, wie das Surface Book, die zwar eine abnehmbare Tastatur besitzen, allerdings auch eine „feste“ Tastatur, die das Gerät auch stabilisiert. Microsofts Surface Pro, das Samsung Galaxy Book, Huawei MateBook 12 oder auch das Apple iPad Pro werden als Detachables gezählt.

Das kommende Weihnachtsgeschäft könnte über die Zukunft des Detachables entscheiden und es wird in den nächsten Monaten vor allem interessant, ob die Hersteller diesen Trend umkehren können. Sollte das nicht gelingen, dürften sich die Hersteller zunehmend auf Convertibles konzentrieren.


via mspu / Quelle: IDC

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06 Nov 15:21

Weltklimakonferenz: Meteorologen beklagen dramatischen Temperaturanstieg

by ZEIT ONLINE: Umwelt -
Heftige Hurrikane, Monsunregen, Dürren: Das Klima verändert sich deutlich. Experten sprechen für 2016 von dem wärmsten Jahr, das je gemessen wurde.
06 Nov 15:21

Microsoft's reusable component framework for Yammer.com

06 Nov 15:21

Zeichnen auf dem iPad: Die besten Apps fürs mobile Grafikdesign

Seit Apple das iPad Pro mit Stylus vorstellte, ist das mobile Grafikdesign wieder angesagt. Doch welche Apps eignen sich am besten für das professionelle Zeichnen auf dem iPad? Ein Überblick.

2015 sorgte Apple noch einmal für eine Überraschung: Im Rahmen seiner jährlichen September-Keynote hatte der iKonzern ein größeres iPad vorgestellt, das exklusiv mit einem Stylus daherkommt. Damals ein Novum. Schließlich hatte sich Apple-Gründer Steve Jobs jahrelang gegen einen physischen Eingabestift ausgesprochen. Inzwischen zeigt sich: Mit der Entscheidung für einen Eingabestift lag die ...

weiterlesen auf t3n.de
06 Nov 12:50

Office 365 Groups vs. Shared Mailboxes

by Paul Cunningham

I was recently asked for my thoughts on using Office 365 Groups instead of shared mailboxes. Groups in Office 365 have many of the features that Exchange Online shared mailboxes do.

  • Multiple users can access a Group mailbox, just as they would a shared mailbox.
  • A Group mailbox can be used as a single point of email contact for a team or group of users, just as a shared mailbox can be.
  • Users can send-as or send-on-behalf of a Group mailbox, just as they would a shared mailbox.
  • Emails sent to Groups and shared mailboxes are preserved for historical reference, unless deleted by a user.

Office 365 Groups have additional features that shared mailboxes do not.

  • Users (members) can subscribe to receive a copy in their own mailbox of the emails sent to the Group mailbox, which makes Groups work in a similar manner to distribution lists.
  • Groups include additional collaboration apps and resources such as a SharePoint team site, OneNote notebook, Planner, and Teams.
  • Groups have a guest access model for external collaboration that shared mailboxes do not.
  • Groups have connectors for integrating other applications.

However, shared mailboxes have some capabilities that may make them more suitable to teams than Groups.

  • Shared mailboxes can have sub-folders in the mailbox, whereas Group mailboxes can't.
  • Shared mailboxes have more granular permissions available than Groups do.

There is some demand for Group mailboxes to have sub-folders, as shown in the comments on this Uservoice suggestion. It's quite common for teams that use a shared mailbox as an inbound communication channel to user sub-folder to sort or file away items that have been actioned. Although I prefer to recommend a proper ticketing/job management system instead, I understand that simpler scenarios don't warrant setting up a whole separate system and that a shared mailbox with some sub-folders is quite sufficient.

The sub-folders capability is also a problem for anyone considering migrating public folders to Groups. If the public folders have a complex folder hierarchy that needs to be preserved, then you will basically lose that hierarchy due to the lack of sub-folders in Groups.

As it stands right now, the decision to go with Groups or shared mailboxes is a case of “it depends”. Work out which limitations are a showstopper for you, and which capabilities you need the most, and then make your decision based on that. Given the interest that Microsoft has in Groups adoption, perhaps we'll see the sub-folders capabilities show up in the future.

Photo by Brendan Church on Unsplash

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06 Nov 12:49

Why switching jobs is almost always a good idea

06 Nov 12:48

Bürgerentscheid zum Kohleausstieg: Darum könnte das Votum null und nichtig sein

by Veronika Mahnkopf,Sascha Karowski,Klaus Vick
Die Münchner haben ihre Meinung klar gezeigt: Der Kohleblock im Heizkraftwerk in Unterföhring soll bis 2022 abgeschaltet werden. Doch der Bürgerentscheid könnte schon bald völlig irrelevant sein.
06 Nov 12:43

Sexuelle Belästigung: Britischer Abgeordneter wirft Parteikollegen Belästigung vor

by ZEIT ONLINE: Ausland -
Der Parlamentarier Christopher Pincher gibt sein Spitzenamt wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung ab. Premier May fordert eine "neue Kultur des Respekts".
06 Nov 12:42

Amazons „Alexa“ sorgt für Polizeieinsatz in Pinneberg

Der Sprachassistent von Amazon hat sturmfrei und spielt in der Nacht laute Musik. Auf die Inhaber kommen hohe Kosten zu.
06 Nov 12:42

Diese Ratschläge für ein erfolgreiches Leben gibt der reichste Mann der Welt

Auf dem Summit LA17 hat der reichste Mensch der Welt, Amazon-Chef Jeff Bezos, aus dem Nähkästchen geplaudert und Tipps zu Inspiration, Work-Life-Balance und Gründertum gegeben.

Ratschläge für ein erfolgreiches Leben von Jeff Bezos

Seit Ende Oktober ist Jeff Bezos – nach einem kurzen Gastspiel an der Spitze im Sommer – wieder der reichste Mann der Welt. Auf der exklusiven Veranstaltung Summit LA17, einem Highlight für Tech-Gründer, hat der Amazon-Chef jetzt ziemlich offen darüber geplaudert, was ihn antreibt und wie er zu dem geworden ist, der er ist. Grund für die Offenheit: Auf der Bühne wurde Bezos von seinem jüngeren Bruder Mark befragt, wie Techcrunch berichtet.

Ratschläge von Multifirmenchef Jeff Bezos. (Foto: Blue Origin)

Sein Einfallsreichtum hat Bezos demnach von seinem Großvater gelernt, der auf einer abgelegenen Farm lebte. „Pop“, so Bezos, sei immer wieder größere Projekte angegangen, ohne dass er im Vorfeld gewusst hätte, wie das Ganze funktionieren würde – der Großvater habe es einfach getan. Auch in Sachen Unverwüstlichkeit und Durchhaltevermögen habe der Großvater Bezos inspiriert. „Jedes Mal, wenn du einen Rückschlag erlebst“, sagte Bezos bei dem Gespräch, „nutzt du dein Durchhaltevermögen und Einfallsreichtum, um einen Weg aus einer ausweglos erscheinenden Situation zu finden.“

Interessant ist sicher auch, wie sich Bezos im Jahr 1994 entschied, seinen sicheren und gut bezahlten Job als Softwareentwickler an der Wall Street aufzugeben, um einen Internetbuchladen zu eröffnen. Bezos‘ Tipp für die Entscheidungsfindung: Einfach einmal darüber nachdenken, wie man im Alter von 80 Jahren darauf zurückblicken würde. Meist bereue man, dass man einen bestimmten Weg nicht eingeschlagen habe, resümierte Bezos: „Wäre [Amazon] gescheitert, wäre ich mit 80 immerhin stolz darauf, es versucht zu haben“. Hätte es nicht geklappt, meint der Amazon-Boss, wäre er jetzt wohl als Softwareentwickler im Bereich Machine-Learning und KI unterwegs.

Futuristisches Hauptquartier: Amazon plant riesigen „Biodome“ in Seattle

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Ein erfolgreicher Erfinder oder Gründer, meint Bezos, habe ein umfangreiches Expertenwissen, aber sich zugleich seine kindliche Neugier bewahrt. Das eigene Leben werde durch die Entscheidungen definiert, nicht durch das, was man mitbekommen habe. Entweder wähle man ein Leben der Leichtigkeit und des Komforts oder eines von Dienst und Abenteuer. Auf Letzteres sei man sicher stolzer, wenn man einmal 80 Jahre alt sei, findet Bezos.

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Jeff Bezos‘ Ratschläge zur Work-Life-Balance

Bezos ist übrigens kein Fan von Multitasking, sondern widmet sich lieber einer Sache wie dem Lesen von E-Mails mit voller Aufmerksamkeit. Statt des Begriffs Work-Life-Balance bevorzugt der Amazon-Boss den Begriff Work-Life-Harmonie. Fühle er sich als produktives Mitglied in einem Team auf der Arbeit, sei er zu Hause ein besserer Mensch. Und wenn er zu Hause glücklich sei, sei er auf der Arbeit, ob als Angestellter oder Chef, besser, meint Bezos. Wichtig ist es Bezos zufolge, genug Energie zu haben, um an allem mit Begeisterung teilzuhaben. Wie man sich den Tag dabei einteile, sei weniger von Bedeutung.

Zum Weiterlesen:

06 Nov 12:41

iPhone X: Apple warnt vor Einbrennen des OLED-Displays

Das iPhone X ist das erste Smartphone von Apple mit AMOLED-Display. In einem Support-Dokument weist Apple auf diverse normale Eigenschaften des Screens wie Einbrennen und Verfärbungen hin.

iPhone X mit „Super-Retina-Display“ nicht vor Einbrennen oder Verfärbungen gefeit

Der Umstieg von LC-Displays auf AMOLED-Technologie beim iPhone X bringt knackigere Farben und höhere Kontraste als auch die Möglichkeit mehr Raum für andere Bauteile im Innern zu haben. Es bringt aber auch einige Nachteile mit sich, auf die das Unternehmen Käufer des über 1.000 Euro teuren Smartphones in einen neu veröffentlichten Support-Dokument mit dem Titel „Informationen zum Super Retina-Display des iPhone X“ hinweist.

Neben den üblichen Marketing-Versprechen, das „beste jemals in einem Smartphone verbaute OLED-Display“ an Bord zu haben, geht Apple auch auf die Funktionsweise der Technologie ein. Ferner erläutert Apple, dass die Farbdarstellung aus seitlichen Blickwinkeln „unter Umständen leicht unterschiedlich wahrgenommen“ werden könne. Dieser Effekt sei „typisch für ein OLED-Display und unbedenklich“.

iPhone X – das erste Apple-Phone mit AMOLED-Display. (Bild: Apple)

Darüber hinaus weist Apple darauf hin, dass es zu „leichten visuellen Änderungen“ wie Blaustichen kommen könne, wenn das iPhone X eine längere Zeit intensiv genutzt wurde. Apple zufolge könnten entweder Bildpersistenz („Image Retention“) oder Burn-in auftreten. Beim ersten Phänomen handelt es sich um Bild-Überreste, die weiterhin auf dem Display erscheinen, obwohl bereits andere Inhalte dargestellt werden. In ersten Fall verschwindet der Effekt mit der Zeit, der Burn-in ist dauerhaft.

Ein Einbrennen könne in extremeren Fällen kommen, etwa wenn ein Bild mit hohem Kontrastverhältnis “über einen längeren Zeitraum ununterbrochen angezeigt“ werde. Apple habe das Display - in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Samsung – so entwickelt, dass eingebrannte Bilder „so selten wie bei keinem anderen OLED-Modell auftreten,“ verspricht das Unternehmen.

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Mögliche OLED-Probleme beim iPhone X – nichts neues

Die von Apple genannten OLED-Effekte sind bekannte Kinderkrankheiten, wurden aber vor allem Seitens des Branchenprimus Samsung weitgehend reduziert. Bei qualitativ hochwertig produzierten Displays sollten Effekte wie Burn-in oder Image-Retention nicht mehr auftreten, oder letzteres zumindest nach einer Weile wieder verschwinden.

Bei Samsungs aktueller Galaxy-S8- und Note-8-Generation sind solche Probleme nicht bekannt, ebensowenig bei Googles Pixel 2, das ebenso einen OLED-Screen der Südkoreaner verbaut hat. Auf der anderen Seite sind solche OLED-Krankheiten bei Googles Pixel 2 XL (Test) zu finden – das Panel stammt allerdings von LG.

Ihr könnt die Helligkeit auch manuell über das Kontrollzentrum reduzieren. (Bild: Apple)

Um mögliche Display-Schäden zu vermeiden, empfiehlt Apple zudem stets die aktuelle iOS-Version zu verwenden, die Funktion Auto-Helligkeit zu aktivieren und darauf zu achten, dass das Display ausgeschaltet wird, sobald es nicht in Gebrauch ist. Letztere Funktion könne unter „Einstellungen“, „Anzeige und Helligkeit“ und „Automatische Sperre“ aktiviert werden. Ebenso solltet ihr vermeiden, Standbilder bei maximaler Helligkeit für längere Zeit anzuzeigen.

Das iPhone X in Bildern

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Zum Weiterlesen: 

 

06 Nov 12:41

Klimakonferenz in Bonn: Wir Großmäuler

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft - Petra Pinzler
In der Klimapolitik ist Kanzlerin Merkel nicht viel besser als Donald Trump: Beide machen viel zu wenig. Jetzt kommt die Rechnung für die Untätigkeit.
06 Nov 12:40

How to reset password from the Lock screen on the Windows 10 Fall Creators Update

by Mauro Huculak

Did you forget your account password? No worries, you can now quickly reset it from the Lock screen starting with the Windows 10 Fall Creators Update.

It happens to everyone. You start your PC, type your password as usual thinking that is the correct one, but then the account won't unlock. You continue trying different combinations, and even different passwords, but nothing works until you finally realize that you have indeed forgotten your password.

If you're having trouble signing in to your account, starting with the Fall Creators Update, Windows 10 includes a new option that makes it super easy to reset your password when using a Microsoft account.

In this Windows 10 guide, we'll walk you through the easy steps to quickly regain access to your device after forgetting your password or PIN.

06 Nov 12:40

"Nicht Waffen, sondern Menschen töten Menschen": US-Waffenlobby fordert Menschenverbot

by noreply@blogger.com (Der Postillon)
Fairfax (Archiv) - "Nicht Waffen töten Menschen. Menschen töten Menschen" – nach dem jüngsten Massakern in El Paso und Dayton mit 29 Toten hat die US-amerikanische Waffen-Lobby NRA ein landesweites Verbot von Menschen gefordert. Dadurch soll die Zahl der Schusswaffentoten langfristig auf null reduziert werden.
mehr...
06 Nov 12:36

Brexit: Zahlen, bitte!

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft - Bettina Schulz
Großbritannien will die EU verlassen. Kein Problem, heißt es aus Brüssel, wenn alle offenen Rechnungen bezahlt sind. Wie kommt es zu den Milliardenforderungen?
06 Nov 12:36

Dieser Whatsapp-Fake täuschte eine Million Nutzer

Gewiefte Kriminelle konnten eine gefälschte Whatsapp-Version in den Play-Store einschleusen. Eine Million Nutzer fielen auf den Schwindel herein.

Werbung statt Messaging: Whatsapp-Fake täuscht eine Million Play-Store-Nutzer

Unbekannte Kriminelle haben die Popularität von Whatsapp ausgenutzt, und ahnungslose Play-Store-Nutzer zum Download ihrer mit Werbung gespickten Fake-App gebracht. Eine Million Nutzer sollen den Betrügern auf den Leim gegangen sein, bevor der Fall publik wurde und Google das betreffende Angebot aus dem Play-Store entfernt hat. Der Fake trug in dem App-Marktplatz den Namen „Update WhatsApp Messenger“, was viele Nutzer wohl zu der irrigen Annahme geführt hat, es handele sich um ein Update für den Messenger.

Fälschung: Diese Werbe-App schaffte es in den Play-Store von Google. (Screenshot: Hacker News / Play Store)

Clever und gleichzeitig besonders besorgniserregend ist der Umstand, dass als Entwickler tatsächlich WhatsApp Inc. im Play-Store aufgeführt wurde. Google erlaubt aus Sicherheitsgründen nur jeweils einen Entwickler mit einem bestimmten Namen. Die Kriminellen hinter dem Whatsapp-Fake nutzten daher bei der Eingabe des Firmennamens ein nicht sichtbares Unicode-Zeichen. Damit konnten sie die automatisierte Google-Kontrolle und gleichzeitig die ahnungslosen Nutzer austricksen.

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Google hat die App mittlerweile gelöscht

Der Vorfall zeigt leider deutlich, dass Google noch immer nicht genug dafür tut, Schadsoftware und betrügerische Apps aus dem Play-Store fernzuhalten. Erst im September 2017 hatte Google 500 Apps, die es auf bis zu 100 Millionen Downloads brachten, aus dem Play-Store verbannt, weil sie private Nutzerdaten an Dritte weitergeleitet haben. Darunter befanden sich auch Spiele-Apps für Kinder.

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06 Nov 12:36

„Das haben wir schon immer so gemacht“ – So gehen Chefs mit Fortschrittsverweigerern richtig um

Jeder Chef will veränderungsfreudige Mitarbeiter. Doch was ist mit den anderen - mit denen, die in Ruhe ihren Job machen wollen? Ein Ratgeber.

Flexibel, innovativ und jede neue Chance willkommen heißend – so sieht er aus, der ideale Mitarbeiter. Schließlich verlangen dynamische Märkte nach kurzen Reaktionszeiten. Genauso klar ist aber auch, dass die Belegschaft eben keine homogene Masse aus sogenannten „Early Adoptern“ ist. Vielmehr ist ein Großteil der Mitarbeiter fleißig, hilfsbereit und macht einen guten Job. Aber wenn es Veränderungen geben soll, blockieren die fleißigen Bienchen. Sie sind in der Lage, eine Organisation ordentlich auszubremsen. Warum tun Unternehmen sich das an? Sollten sie sich von diesen Fortschrittsverweigerern besser verabschieden? Mal abgesehen davon, dass es die Mitarbeiter mit stetem Vorwärtsgang nicht in Hülle und Fülle gibt, haben auch Gewohnheitstiere ihre Stärken.

Ärmel hoch und Schulterschluss

„Mitarbeiter, die klare Abläufe und Routinen mögen, haben oft auch klare Stärken“, weiß Peter Krumbach-Mollenhauer, Psychologe und Business Coach. „Sie wickeln gerne Aufgaben ab und schaffen Stapel weg.“ Sie hätten in der Regel einen konkreten Deal: „Ich erledige die Arbeit, dafür bekomme ich mein Gehalt.“ Checklisten und wiederkehrende Aufgaben fänden solche Menschen klasse. Mitarbeiter dieses Schlags halten die Organisation zusammen.  Sie sind in der Regel teamorientiert, organisieren den Grillabend oder auch den Teamausflug – nach dem Motto: „Ich habe schon mal gegoogelt, da können wir alle mit Segways fahren.“ Sie haben oft eine 300-Gramm-Tafel Schokolade in der Schreibtischschublade, für Notfälle, wenn es kriselt und die Stimmung sinkt. Auf einen Hilferuf folgt selten ein „Nein“. Im Gegenteil. Kollegen können sich sicher sein, hier Unterstützung und Schulterschluss zu erfahren.

„Die fleißigen Bienchen sind super, solange alles wie immer läuft. Standards geben ihnen Sicherheit“, so Krumbach-Mollenhauer. Aber nun ist die ruhige See längst nicht mehr Normalzustand. Vielmehr gehört die „Störung“, das Wellenschlagen zum Alltag. Und jetzt werden sie zum Problem, die Mitarbeiter, die einfach in Ruhe und Frieden ihren Job machen wollen. Wie nimmt man sie mit, die Fortschrittsverweigerer, die meinen, dass doch alles gut ist wie es ist?

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Homöopathische Dosen

Wenn eine Veränderung in der Organisation notwendig wird, geht das in der Regel wie folgt: Die Auserwählten schließen sich im Elfenbeinturm ein, brüten einen Geniestreich aus und proben dann den sogenannten Roll Out auf das gesamte Unternehmen. Mal abgesehen davon, dass dieses Vorgehen an sich fragwürdig ist, ist es für die Sicherheitsbedürftigen unter den Mitarbeitern eine immense Überforderung. „Solche Menschen können nicht abrupt alles anders machen, sie können Veränderungen nur in ‚homöopathischen Dosen‘ verkraften“, so Krumbach-Mollenhauer. Hier braucht es Aussagen und Handlungen, die auf das Sicherheitsbedürfnis des Mitarbeiters einzahlen. Es mag simpel klingen, aber ein „Du schaffst das schon“, bewirkt hier Wunder.

Auch wenn diese Mitarbeiter Lob in der konkreten Situation oft ablehnten – nach dem Motto: „Hätte ja jeder so gemacht. Ist ja mein Job“ – so müsse man als Chef dranbleiben: „Trotzdem – ich muss Dir sagen: super!“ Chefs würden Lob und Wertschätzung bei diesen Mitarbeitern oft vergessen, weil diese im Alltag so gut funktionierten.

Helfersyndrom ansprechen

„Auf Sicherheit bedachte Mitarbeiter sind harmoniebedürftig“, so Krumbach-Mollenhauer. „Sie mögen keinen Streit und tun sich damit schwer, ihre Meinung zu sagen.“ Das sei ein Problem für die Führungskraft. Schließlich könne sie sich nicht darauf verlassen, dass ihre Ideen tatsächlich durch- und umgesetzt würden. Es sei daher nicht ratsam, sie an Schnittstellen zu anderen Bereichen einzusetzen, an denen sie Stellung beziehen müssten. Das, was diese Mitarbeiter tatsächlich denken würden, ließe sich eher in der Kantine als im direkten Gespräch in Erfahrung bringen. „In der Kantine beim Schnitzel reden sie schon ganz gerne über kritische Themen“, so der Psychologe. Dann kämen Bedenken auf den Tisch, die im offenen Dialog nicht zur Sprache kommen würden. „Konfliktscheue Menschen muss ich durch Fragen führen“, so Krumbach-Mollenhauer: ‚Hör mal, was ist da los? Ich habe das in der Kantine gehört, als ich am Nachbartisch saß.‘“  Die Führungskraft dürfe dabei keine andere Person als Quelle vorschieben, sondern müsse stets von sich sprechen. „Wichtig ist auch, dass der Vorgesetzte das Problem so wenig bedrohlich wie möglich zeichnet“, empfiehlt Krumbach-Mollenhauer. Bei einer bedrohlichen Situation machten diese Personen sofort zu. Der Königsweg führe auch hier über die eigene Person: „Anscheinend habe ich da etwas falsch eingeschätzt. Wie kannst Du mir da helfen?“

„Es wird immer Mitarbeiter in der Belegschaft geben, die nicht nach vorn preschen, wenn es darum geht, Neuland zu erobern. Wenn es Führungskräften gelingt, sich auf die individuelle Veränderungsfähigkeit einzulassen, wenn sie kleine Schritte auf Augenhöhe gehen, statt den großen Wurf umsetzen zu wollen, dann können auch die Fortschrittsverweigerer wertvolle Leistungsträger im Unternehmen sein“, so Krumbach-Mollenhauer.

Mehr zum Thema: Die Unternehmenskultur auf stetigen Wandel ausrichten: Innovate! Change! Disrupt! Repeat!

06 Nov 11:11

Nach Eskalation bei Bürgerversammlung: Security soll für Ordnung sorgen

Nach der Eskalation der Bürgerversammlung in Haidhausen zur zweiten Stammstrecke hat die Stadt reagiert. Künftig werden solche Veranstaltungen unter dem Schutz eines privaten Ordnungsdienstes stattfinden.
06 Nov 11:10

Digitalisierung mit Low-Code-Development: So entlasten kleine Unternehmen ihre IT

Low-Code-Development-Plattformen erlauben es auch kleineren und mittelgroßen Unternehmen, eigene Applikationen schnell zu entwickeln und anzupassen. 

Es ist ein bekanntes Bild in der Anwendungsentwicklung: Ständig kommen neue Anforderungen um die Ecke. Workflows ändern sich. Und ganz egal wie schnell: Am Ende des Tages hätte es noch schneller gehen sollen. Nicht ohne Grund setzen immer mehr Unternehmen auf agile Methoden wie DevOps, Scrum oder Kanban.

Wenn es darum geht, schnell auf geänderte Geschäftsprozesse reagieren zu können, ist auch von „Low-Code-Development-Plattformen“ immer häufiger zu lesen. Doch was hat es damit auf sich und welche Möglichkeiten bieten passende Tools?

Entwicklungshilfe gefällig?

Der Name deutet es schon an: Wir sprechen über Entwicklungsumgebungen, die versprechen mit möglichst wenig händischem Coding auszukommen. Den Wunsch, die Software-Entwicklung zu beschleunigen, gibt es schon seit jeher: Der Begriff „Rapid-Application-Development“ (RAD) stammt immerhin schon aus den 1980ern. Seit den Zeiten von Commodore und Atari hat sich aber zum Glück einiges getan: Low-Code-Development-Plattformen haben heute einen bisher nicht dagewesenen Reifegrad erreicht.

Diese Entwicklungsumgebungen reduzieren den Programmieraufwand und machen die Applikationsentwicklung dadurch deutlich schneller. Das gelingt durch auf dem „Drag-and-Drop“-Prinzip basierende Applikationsdesigner und die Möglichkeit der Prozessmodellierung. Je nach Lösung gibt es noch nützliche Zugaben obendrauf – zum Beispiel Connectoren zur einfachen Anbindung weiterer Software-Systeme.

Das Ziel: Entlastung für die IT

Nicht zuletzt erlaubt Low-Code-Development es auch kleineren und mittelgroßen Unternehmen, eigene Applikationen schnell zu entwickeln und anzupassen. Durch den weitgehenden Verzicht auf manuelles Programmieren – auch wenn dieses sicher nie ganz wegfallen wird – können sogar IT-fremde Fachabteilungen ihre eigenen Anwendungen umsetzen.

Prozesse werden damit digitalisiert und Daten aus verschiedenen Quellen eingebunden. Der Hauptvorteil ist klar: Anwendungen werden schneller und noch User-zentrierter entwickelt. Feedback kann in einem iterativen Prozess in Rekordzeit eingearbeitet werden. Gewünschte Applikationen sind somit nicht nur früher fertig, sondern sie treffen auch die Anforderungen der Kunden oder Fachabteilungen besser.

So kommt die Anwendungsentwicklung auf Trab

Torsten Schulz, IT-Systemadministrator der DEHA Gruppe, machte gute Erfahrungen mit dem Portal-Framework Intrexx. Er sagt: „Intrexx versetzt uns in die Lage, auf die meisten Anforderungen eigenständig zu reagieren und schnell passende Lösungen abliefern zu können. Unsere Mitarbeiter sind begeistert von der schnellen Umsetzung Ihrer Ideen und den daraus resultierenden Arbeitserleichterungen!“

Mit dem grafischen Applikationsdesigner der auf Java basierenden Plattform geht die Erstellung von Anwendungen erstaunlich leicht. Und schon mit geringen Kenntnissen in Groovy und Javascript sind deiner Gestaltungsfreiheit keine Grenzen mehr gesetzt.

Datenintegration und Prozesse gehen fast von selbst

Umfassende Möglichkeiten zur Datenintegration machen das Framework zur Grundlage eines Digital Workplace. Das heißt: Damit bringst du alle erdenklichen Daten auf einer Weboberfläche zentral zusammen. Vorgefertigte Connectoren, zum Beispiel für OData oder JDBC-Datenquellen, erleichtern die Anbindung.

Neben Anwendungen erstellst du auch Prozesse auf einer grafischen Oberfläche. Dadurch lassen sich Arbeitsabläufe im Nu automatisieren. So wird Intrexx zum idealen „Entwicklungshelfer“ für alle Unternehmen, die vor der Herausforderung der Digitalisierung stehen.

Testen und IT-Abteilung entlasten!

Intrexx bringt alles mit, was du brauchst, um eigene Anwendungen und Prozesse zu modellieren. Klingt gut? Dann lade Intrexx gleich kostenlos runter und überzeuge dich selbst!

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06 Nov 11:09

Skype für Windows 10: Update bringt neues Icon in der Taskleiste

by Albert Jelica

Microsoft hat bereits vor Wochen die nächste Generation von Skype als Desktop-Programm für ältere Betriebssysteme ausgerollt, allerdings nicht für Windows 10-Nutzer. Weshalb das neue Design für die Nutzer der neuesten Version bislang nicht verfügbar ist, hat das Unternehmen nicht erklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Universal App stattdessen dieses Update erhalten soll.

Bislang sieht es allerdings nicht so aus, als würde Microsoft auf Hochtouren an der Skype-App für Windows 10 arbeiten. Die Anwendung ist seit längerer Zeit nicht aktualisiert worden und während Android und iOS die Design- und Feature-Updates bereits vor Monaten erhalten haben, warten Windows 10- und Windows 10 Mobile-Nutzer weiterhin.

Mit Version 12.8.480.0 haben diese Nutzer heute ein Update im Microsoft Store gesehen, welches allerdings kaum Neuerungen mitbringt. Die einzig bemerkbare Neuerung ist das Skype-Icon in der Taskleiste, welche nun an die Desktop-Version angeglichen wurde und keine kleine Kachel ist.

Während unter es Android und iOS bereits ein komplett neues Design, die Möglichkeit per PayPal Geld an Freunde zu senden, Giphy-Integration und Themes gibt, erhalten Windows 10-Nutzer ein neues Icon.

Unter dem folgenden Link könnt ihr Skype aus dem Microsoft Store unter Windows 10 herunterladen:

Skype (Kostenlos, Windows Store) →


via mspu

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06 Nov 11:09

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by ZEIT ONLINE: Deutschland -
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