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10 Nov 13:45

AG Saarlouis: Auto geschoben, Handbremse vergessen, gegen Mauer gerollt – Benzinklausel greift

by Alexander Gratz

Die Klägerin verlangt von ihrem allgemeinen Haftpflichtversicherer Zahlung bzw. Freistellung von Ansprüchen nach einem Schadensereignis. Nachdem eine Zeugin, welche die Klägerin besucht hatte, ihren Pkw vor deren Haus abgestellt hatte, löste der Ehemann der Klägerin bei dem Pkw der Zeugin durch das geöffnete Fenster die Handbremse und schob ihn am Türrahmen um einige Zentimeter nach vorne, um seinen Anhänger vor das Gartentor schieben zu können. Nun kam es wie es kommen musste: Der Ehemann vergaß, die Handbremse wieder anzuziehen und war bereits dabei, sich von dem Pkw abzuwenden. In diesem Moment rollte der Pkw rückwärts vom Stellplatz in Richtung Straße und stieß gegen die Gartenmauer eines Nachbarn. Gestritten wurde um Zahlung der Reparaturkosten wegen der an dem Pkw entstandenen Schäden sowie Freistellung von Ansprüchen der Zeugin auf Grund ihres Höherstufungsschadens, nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den Pkw der Zeugin den Schaden an der Mauer reguliert hat.

Das AG Saarlouis hält vorliegend die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Benzinklausel für einschlägig, so dass kein Anspruch gegen die Beklagte gegeben sei. Für das Führen bzw. den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs sei unschädlich, dass der Motor nicht in Betrieb gesetzt wurde. Auch auf die geschobene Strecke von nur wenigen Zentimetern komme es dabei nicht an (AG Saarlouis, Urteil vom 24.07.2017 – 28 C 250/17 (70)).

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Allgemeinen Haftpflichtversicherungsvertrag Ansprüche auf Zahlung und Freistellung aufgrund eines Vorfalles vom 28. 08. 2016 geltend. Mitversicherte Person ist ihr Ehemann, der Zeuge F.

Bestandteil des Versicherungsvertrages ist u.a. folgende Klausel:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.“

Der Zeuge F. meldete der Beklagten einen Schaden am Fahrzeug der Zeugin S. sowie einen Schaden an einer Mauer. Hierbei schilderte er, die Zeugin S. habe am 28.8.2016 anlässlich eines Besuchs bei der Klägerin ihren PKW auf dem Stellplatz der Klägerin und ihres Ehemannes neben dessen Anhänger abgestellt. Da er den Anhänger vor das Gartentor schieben und dort beladen wollte, jedoch der Wagen der Zeugin den Weg versperrte, habe er sich durch die offene Seitenfenster des Pkw’s gebeugt, die Handbremse gelöst und das Fahrzeug am Türrahmen um einige Zentimeter nach vorne geschoben. Anschließend habe er vergessen, die Handbremse anzuziehen, so dass der Wagen rückwärts vom Stellplatz in Richtung Straße gerollt , gegen eine Mauer gestoßen sei und diese beschädigte.

Hinsichtlich der Beschädigungen an ihrem Fahrzeug holte die Zeugin S. ein Gutachten bei der Firma GFU GmbH ein, welches den Brutto-Wiederbeschaffungswert auf 4575 € sowie den Restwert auf 500 € bezifferte. Der Ehemann der Klägerin zahlte an die Zeugin wegen der Beschädigungen den Betrag von 4075 €.

Hinsichtlich des Sachschadens an der Mauer in Höhe von 4771,90 € sowie des Gutachterhonorars nahm die Zeugin S. die Beklagte als ihre Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch, welche beide Beträge bezahlte. Dies führte dazu, dass der Beitrag der Zeugin zu ihrer Haftpflichtversicherung im Jahr 2017 sich auf 628,91 € belief, während er für das Jahr 2016 noch 287,79 € betragen hatte. Auf die Schadenmeldung des Zeugen F. lehnte die Beklagte unter Hinweis auf vorzitierte Klausel jedwede Entschädigungsleistungen ab.

Die Klägerin behauptet,

ihr Ehemann habe entsprechend seiner Schadenmeldung am 28. 08. 2016 die Schäden zulasten der Zeugin F. verursacht.

Sie beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Zeugen F. 4075 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, den Zeugen F. von den Ansprüchen der Zeugin S. in Höhe von 341,20 € freizustellen
3. Die Beklagte zu verurteilen an den Zeugen F. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

dass das schädigende Ereignisaufgrund der vorzitierten sog. Benzinklausel nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsvertrag zu.

Die Eintrittspflicht der Beklagten für die Folgen eines Vorfalls vom 20.06.2016 ist auch unter Zugrundelegung der Hergangsschilderung der Klägerin durch die sog. Benzinklausel, die Bestandteil des Versicherungsvertrages wurde, ausgeschlossen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob sich der Schaden auch tatsächlich auf diese Art und Weise ereignete.

Nach der Klausel ist u.a. nicht versichert die Haftpflicht des Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Der Ehemann der Klägerin war Führer des Pkws der Zeugin S., als er es nach Lösen der Handbremse wegschob, um Platz für seinen Fahrzeughänger zu schaffen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, NJW 2017,388, BGH, r +s 2007,102). Bei einem in der Rechtssprache üblichen Begriff ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH r+s 1986, 148).

So verhält es sich beim verwendeten Begriff des (Fahrzeug-)Führers: Das Führen eines Fahrzeugs zählt zu den zentralen Begriffen des Straßenverkehrsrechtes (vgl. etwa §§ 2,18 StVG, 2 Absatz 3a s. 1 StVO sowie 315c, 316 StGB), so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den in der Klausel verwendeten Begriff des Führens ebenso wie in den Straßenverkehrsrechtnormen verstehen darf (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.12.1999, 3 O 202/98 juris; zum Begriff des Fahrers ebenso: BGH NJW 1963, 43). Dies wird letztlich auch durch die Verwendung weiterer (Rechts-)Begriffe in der Klausel -Besitzer, Halter, Eigentümer- bestätigt.

Danach führt ein Kraftfahrzeug, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein-oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Ein Fahrzeugführer muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (h. M., Vergleiche BGH NJW 2015,1124 Freymann/Wellner, juris PK-StrVerkR, 1. A. 2016 § 18 StVG Rn. 7, Burhoff, VA 2006, 107).

Dabei schließt der Umstand, dass der Zeuge F. nach Hergangsschilderung der Klägerin das Fahrzeug nicht mittels eigener Motorkraft fortbewegte, die Führereigenschaft nicht zwingend aus (Freymann/Wellner jurisPK aaO § 18 StVG Rn. 7, Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs § 4 Rn. 11.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es im Haftpflichtrecht anerkannt, dass Führer eines Kraftfahrzeuges(§ 18 StVG) derjenige sein kann, der bei ausgeschaltetem Motor lenkt, seine maschinellen Einrichtungen (Bremsen u.ä.) bedient und auf diese Weise die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt. (BGHSt 14,185 zu § 24 StVG).

Dabei ist auch die Länge der zurückgelegten Strecke unerheblich für die Feststellung, ob jemand ein Kfz geführt hat oder nicht (BGH aaO), weshalb es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass der Pkw von dem Zeugen nur wenige Zentimeter nach vorne geschoben worden sein soll.

Der Zeuge hatte nach dem Lösen der Handbremse die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug, die Aufgaben eines Fahrzeugsführers und die ausschließliche Entscheidungsbefugnis über dessen Fortbewegung und die Fahrtrichtung übernommen.

Die Eigenschaft des Zeugen als Fahrzeugführer bestand auch noch zum Zeitpunkt der Schadenentstehung, auch wenn der Zeuge beim – von ihm ungewollten – Losrollen des Fahrzeuges schon wieder im Begriff gewesen sein soll, sich von diesem zu entfernen, der Verschiebevorgang für ihn bereits abgeschlossen war.

Anders als etwa bei § 316 StGB kann die Eigenschaft als Fahrzeugführer in Ansehung (und im Sinne) der Haftungsvorschrift des § 18 Absatz 1 StVG auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch fortdauern, solange das Fahrzeug sich im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG im Betrieb befindet; dies ist etwa der Fall, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden ist, von ihm betriebstypische Gefahren ausgehen, zu deren Minderung der das Fahrzeug Abstellende Sicherungsmaßnahmen zu treffen hatte, und noch kein anderer die Führung des Fahrzeuges übernommen hat (Freymann/Wellner aaO Rn. 13, König in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht § 18 StVG Rn. 2).

Dies ist jedoch vorliegend der Fall gewesen, da das Fahrzeug der Zeugin S. vor dem Anwesen der Klägerin, mithin im öffentlichem Verkehr, abgestellt war (so ausdrücklich Schriftsatz vom 7.10.2016 Seite 2: „vor dem Anwesen“) , von dort auch gegen die Nachbarmauer stoßen konnte und Ursache des Schadenseintritts die fehlende Sicherungsmaßnahmen, nämlich das nochmalige Anziehen der Handbremse war.

Der Schaden ist auch beim Gebrauch des Pkws der Zeugin S. verursacht worden.

Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinne des § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGHZ 75, 45).

Eine hiernach geforderte typische Fahrerhandlung liegt vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis des Fahrers fällt und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht (BGHZ 78, 52).

Indem der Zeuge Fritz nach dem von ihm vorgenommenen Positionswechsel des Pkws vergaß, die Handbremse wieder anzuziehen, hat sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vergleiche Prölss Martin BesBed PHV Nummer 3 Rn. 10, 11, 28 Aufl. 2010).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 708 Nummer 11,711 ZPO.

10 Nov 13:43

heise-Angebot: c't wissen Desinfec't 2017/18 als USB-Stick

Sonderheft c't wissen Desinfec't 2017/18 mit USB-Stick

Ab sofort gibt es eine rein digitale Version des Sonderhefts zum Sicherheitstool Desinfec't. Dabei finden sich alle Artikel als PDF auf einem USB-Stick. Selbstverständlich startet dieser Stick auch gleich Desinfec't.

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Logitech lenkt ein und spendiert allen Besitzern eines Harmony Link Hubs einen neuen Fernbedienungs-Hub. Das Unternehmen hatte einen Proteststurm ausgelöst, als die Abschaltung aller Harmony Link Hubs bekannt gegeben wurde. (Logitech)
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You’re working in the wrong place if you’re working in an open office

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Human sperm steer with second harmonics of the flagellar beat

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Mega-Exit für Teenie-App: Musical.ly für bis zu einer Milliarde Dollar verkauft

Sie hat mehr als 60 Millionen Nutzer, ist unter Teenies beliebt und hat einige von ihnen zu Stars gemacht: die App Musical.ly. Drei Jahre nach dem Start verkündet das Hype-Startup nun seinen Exit. 

Wie schwer es ist, gegen Facebook zu konkurrieren, das zeigt der Aktienkurs von Snap. Die Muttergesellschaft hinter der App Snapchat hat seit ihrem Börsenstart stetig an Wert verloren. Nachdem das Startup ein Drei-Milliarden-Angebot von Mark Zuckerberg ausschlug, kopierten Facebook und Instagram einfach viele Funktionen – mit Erfolg. Damit war das Alleinstellungsmerkmal von Snapchat von einem auf den anderen Tag futsch.

Musical.ly: Kaufpreis zwischen 800 Millionen und einer Milliarde Dollar

Vielleicht erklärt diese Geschichte, warum sich die App Musical.ly jetzt für einen Verkauf entschied. Der chinesische Social-Media-Riese Toutiao übernimmt das vor drei Jahren gegründete Startup für eine Summe zwischen 800 Millionen und einer Milliarde US-Dollar. Das gab das Unternehmen am Freitag bekannt. In einer Finanzierungsrunde 2016 war Musical.ly mit 500 Millionen Dollar bewertet worden. Das Angebot soll künftig weiter eigenständig laufen.

Musik-Video-App Musical.ly gilt als Hit am Social-Network-Himmel. (Screenshot: iTunes/t3n.de)

Interessanterweise wird der Exit von Medien ganz unterschiedlich bewertet. In Zeiten, in denen Investoren nicht mehr so begeistert von sozialen Medien seien, steche der Verkauf von Musical.ly als „Erfolgsgeschichte“ heraus, schreibt Techcrunch. Bei Recode hingegen sieht man den Verkauf kritischer: Er sei ein Anzeichen dafür, dass die Anteilseigner nicht mehr an ein steiles Wachstum glaubten. Die Wahrheit dürfte in der Mitte liegen: Natürlich ist es ein Erfolg, wenn eine App einen Millionen-Exit hinlegt, gerade weil erfolgreiche Social-Media-Plattformen abseits von Facebook rar geworden sind. Allerdings darf man auch davon ausgehen, dass – wenn alle wirklich daran glauben, dass ein Startup ernsthaft Konkurrenz zu Facebook werden kann – ein Verkauf nicht zur Debatte gestanden hätte.

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Musical.ly, das Sprungbrett für Teenie-Stars

Gegründet wurde Musical.ly 2014 von Luyu Yang und Alex Zhu. Der Hauptsitz der Firma ist in Los Angeles. Ähnlich wie Snapchat ist die App vor allem bei jungen Nutzern beliebt. Teenager können dort bekannte Lieder in Playback-Manier nachahmen, die sogenannten Musical.lys dauern höchstens 15 Sekunden. Die App kommt – nach eigener Aussage – auf mehr als 60 Millionen Nutzer. Einige davon hat die Plattform zu Stars gemacht: Die deutschen Zwillinge Lena und Lisa sind in dem sozialen Netzwerk groß geworden, sie haben mittlerweile mehr als 20 Millionen Fans.

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10 Nov 08:52

Weihnachtsgeld: Wie viele Deutsche es bekommen – und wer häufiger leer ausgeht

Frauen und Ostdeutsche erhalten seltener Weihnachtsgeld. Generell lässt sich sagen: Wer nach Tarif arbeitet, hat die besseren Karten.

Weihnachten steht vor der Tür und viele Arbeitgeber nutzen den Anlass, um sich für die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter zu bedanken. Und zwar hier und da auch in Form eines Weihnachtsgeldes. Doch nicht jeder Chef kann oder will das leisten: Wie eine Onlinebefragung der Hans-Böckler-Stiftung unter 17.000 Beschäftigten ermittelt hat, erhalten in diesem Jahr rund 55 Prozent der Deutschen die Jahressonderzahlung. Aus der Erhebung lassen sich jedoch auch weitere Erkenntnisse ziehen. So bekommen beispielsweise Mitarbeiter in nicht tarifgebundenen Betrieben, Frauen und Teilzeitbeschäftigte besonders selten Weihnachtsgeld.

Frauen und Ostdeutsche erhalten seltener Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld: Wer nach Tarif arbeitet, hat die besseren Karten. (Grafik: WSI-Institut der Hans-Böckler-Stiftung)

Rund drei Viertel aller Mitarbeiter in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, während der Anteil in Unternehmen ohne Tarifvertrag nur bei 44 Prozent liegt, heißt es in der Umfrage. „In nicht-tarifgebundenen Betrieben wird das Weihnachtsgeld zudem oft nur als freiwillige Zahlung geleistet, die vom Unternehmen wieder eingestellt werden kann“, erklärt Thorsten Schulten von der Hans-Böckler-Stiftung. In tarifgebundenen Betrieben hätten die Beschäftigten dagegen in der Regel Anspruch auf Weihnachtsgeld. Erhebliche Unterschiede gibt es auch zwischen den alten und neue Bundesländern.

Im Westen bekommen 57 Prozent der Angestellten Weihnachtsgeld, im Osten sind es hingegen nur 43 Prozent. Grund dafür ist, dass es dort weniger Betriebe mit Tarifbindung gibt. Auch zwischen den Geschlechtern gibt es Unterschiede: Frauen bekommen die Sonderzahlung seltener. Unter ihnen erhalten nur 49 Prozent ein Weihnachtsgeld, bei den Männern sind es immerhin 58 Prozent. Auch befristet und Teilzeitbeschäftigte bekommen im Vergleich wesentlich seltener die Prämie. Dabei gibt es jedoch Branchen, in denen Vorgesetzte großzügiger zu sein scheinen.

Ob und wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt, hängt nämlich tatsächlich sehr von der Branche ab. Ein volles, zusätzliches Gehalt ist eher die Ausnahme, jedoch gibt es Dienstleistungssektoren, die geradezu nah dran sind. Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie und in der Druckindustrie erhalten beispielsweise zwischen 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens. Die Hans-Böckler-Stifung unterscheidet in ihrer Erhebung nicht nach Onliner-Berufen in den jeweiligen Branchen.

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Cloud aus Deutschland: IBM bedient sich Microsofts Idee

by Albert Jelica

Im Rennen um europäische Kundschaft hat Microsoft als US-Konzern ordentlich vorgelegt, als man vor einigen Monaten damit begann, die Cloud aus Deutschland als Premium-Dienst anzubieten. Die Cloud aus Deutschland soll vor allem Unternehmen die Möglichkeit bieten, auf Microsoft-Dienste zuzugreifen, die beim Datenschutz sehr strenge Richtlinien und Gesetze befolgen müssen. Hierzu zählen beispielsweise Versicherungen und Banken.

Microsoft will damit das Vertrauen der Kunden außerhalb der USA gewinnen, wo nämlich momentan keine Rechtssicherheit bezüglich des Datenschutzes besteht, wenn es um die Daten von nicht-amerikanischen Staatsbürgern geht, deren Informationen nicht auf Servern in den USA gespeichert sind. Die Redmonder kämpfen bereits seit Jahren vor Gericht gegen die US-Regierung dagegen an und das Höchstgericht wird sich des Falls annehmen.

Die Konkurrenz schläft nicht und investiert momentan ebenfalls große Summen, um vor allem bei Kunden mit hohen Anforderungen an den Datenschutz zu punkten. Das IBM-Rechenzentrum in Frankfurt am Main wird um neue Funktionen erweitert, die Sicherheit wird verbessert und die Support-Kapazität erhöht.

Einige Unterschiede zum Konzept von Microsoft gibt es allerdings: Während Microsoft auf die T-Systems der Telekom für die Datentreuhand setzt, sprich ein deutsches Unternehmen, das den Zugriff durch Microsoft-Mitarbeiter auf die Daten kontrolliert, überwacht und regelt, übernehmen bei IBM die Mitarbeiter aus der EU diese Rolle. Zugang zu Kundendaten haben im Bedarfsfall erst einmal nur IBM-Mitarbeiter aus der EU und wenn Mitarbeiter aus dem Ausland zugezogen werden müssen, wird der Kunde vorher kontaktiert. Bei der Deutschland Cloud von Microsoft haben die Redmonder selbst weder physischen noch logischen Zugang zu den eigenen Rechenzentren in Deutschland. Ab 2018 wird IBM allerdings die Möglichkeit bieten, die Daten in der Cloud zu verschlüsseln. Dabei werden die Master Keys beim Kunden liegen, sodass weder der Cloud-Dienst noch potenzielle Angreifer darauf zugreifen können.

Das Angebot der IBM Cloud in Deutschland wird direkt mit der Deutschland Cloud von Microsoft konkurrieren. In diesem Segment bekommt Microsoft nun erstmals auch von einem großen Player aus den USA Konkurrenz, was zeigt, dass die Nachfrage nach einer sicheren Cloud-Infrastruktur kein Nischenprodukt ist.


Quelle: ITPro

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10 Nov 08:38

BMW Connected: Komfortable Steuerung auch über Google Assistant

by Robert

BMW Connected, die Vernetzungsfunktion in den Fahrzeugen des bayerischen Autoherstellers, wird ab Dezember 2017 um den Google Assistant erweitert. Nachdem die komfortable Steuerung wichtiger Fahrzeugfunktion schon seit längerem mit Alexa von Amazon funktioniert, lässt sich das Ganze nun bequem per App mit Google Home oder einem Smartphone steuern und abfragen.

Die Bayern rüsten ihre Onlinefunktionen im Auto, besser bekannt als BMW Connected, ab Dezember 2017 mit dem Google Assistant aus. Dabei ist es ganz egal, ob man dafür die Smart-Home-Lautsprecher Google Home oder die vor kurzem vorgestellten Home Mini und Home Max nutzt, oder ob man das Ganze über Smartphone oder Tablet als App für Android und iOS laufen lässt. Nach der Integration vom cloudbasierten Alexa Voice Service in Amazon Echo ist damit nun auch die komfortable Steuerung über die verschiedenen Devices des Tech-Giganten aus dem Silicon Valley möglich.

Durch die Erweiterung mit dem Assistenten von Google kommt nun nach der Apple Watch, Android-Smartwatches sowie Amazon Alexa noch ein weiterer digitaler Berührungspunkt hinzu. Die App bietet dabei eine Vielzahl von Möglichkeiten. Man kann damit bequem von der Couch aus prüfen, ob alle Türen und Fenster am Fahrzeug geschlossen sind, wie der Ladezustand der Batterien am BMW i3 ist, kann den nächsten Termin checken und kann sich dann die Fahrzeit in Abhängigkeit von der aktuellen Straßenlage dorthin anzeigen lassen.

Im Hinblick auf den Funktionsumfang soll es keine Rolle spielen, ob man die Anfrage über die Smartphone-App oder über einen der Google Home Lautsprecher stellt. Es ist nur wichtig, dass man bei einer Anfrage immer mit „OK Google, frag BMW…“ beginnt. Die Münchener listen hierfür schon mal eine Reihe möglicher Sprachbefehle auf, die verwendet werden sollten: „Wann ist mein nächster Termin?“, „Sende die Adresse an mein Fahrzeug“, „Wann muss ich losfahren?“, „Wie ist mein Ladezustand?“, „Ist mein Fahrzeug verschlossen?“.

Die Integration vom Google Assistenzsystem soll im Dezember vorerst nur in den USA begonnen werden, wie die Münchener vor kurzem auf dem Web Summit 2017 in Lissabon verrieten. Dabei hat man allerdings noch nicht, so wie bei Alexa, von der Integration des Google Assistenten direkt in das Fahrzeug gesprochen. Nach dem Start in den USA sollen weitere Länder folgen. Welche das sein werden, haben die Verantwortlichen bislang noch nicht verraten, aber traditionell stehen Großbritannien und Deutschland bei der Ausweitung eines digitalen BMW-Angebots stets mit ganz oben auf der Agenda.

Bilder: © BMW Group

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Guter Filterkaffe: Ohne Vollautomat gehts auch – sogar leckerer Kaffeevollautomaten sind bequem und sparen Zeit. Wer aber auch im Büro (und auch zu Hause) richtig guten und vor allem magenschonenden, milden Filterkaffee genießen will, sollte sich nach anderen Zubereitungsmethoden umsehen. Selbst ein einfacher Handfilter und eine Filtertüte reichen aus, um sich eine köstliche Tasse Kaffee oder ...

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