Unsere Straßenverkehrsordnung ist rückständig, was den Radverkehr betrifft.
Für Autofahrer wird ständig modernisiert, aber so manche Regeln für den Radverkehr sind seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr angefasst worden
. Wenn wir wollen, dass Regeln eingehalten werden, müssen sie verständlich sein und sich auf die Realität auf der Straße beziehen. Außerdem müssen sie die modernen Fahrräder berücksichtigen.
Wir Radler können zwar nicht auf die Bundesregierung setzen, aber sehr wohl auf die verkehrspolitischen Sprecher anderer Parteien, die im Verkehrsausschuss sitzen. Denen schlage ich hier ein paar Punkte vor, die dringend der Wirklichkeit angepasst werden müssen.
1. Aufhebung der Radwegbentuzungspflicht. (StVO § 2 Ansatz 4.) Begründung: Radwege sind zwar gut für Radfahrende, wenn sie sie bequemer und sicherer zum Ziel bringen. Und sie sollten auch ausgeschildert sein, damit ihre Weiterführung oder ihr Beginn aus einiger Entfernung über eine Kreuzung hinweg sichtbar ist. Aber Viele Radwege sind zu schlecht (zu schmal, zu hopplig, zu gefährlich wegen zahlreicher Ein- und Ausfahrten oder an Kreuzungen) und leiten Radler auf Umwegen oder über Steilstücke zum Ziel, während der gerade Weg auf der Fahrbahn ihnen verboten wird.
Jetzt könnte man natürlich die blauen Radwegschilder überall abbauen, wo eine Radinfrastruktur auf den Boden gemalt ist (so wie bei den so genannten Schutzstreifen), aber die blauen Schilder sind als Verbotsschilder für andere Verkehrsteilnehmer, Autofahrer und Fußgänger, nützlich und sinnvoll. So wie das blaue
Fußgängerschild ein Verbotsschild für Autofahrer und Radfahrer ist, kein Gebotsschild für Fußgänger. (Allerdings gibt es für Fußgänger das grundsätzliche Gebot, den Gehweg zu benutzen,
StVO § 25).
Deshalb plädiere ich dafür, die Benutzungspflicht für beschilderte Radwege aufzuheben.
Wenn Radfahrenden auf einer Fahrbahn aus Sicherheitsgründen verboten werden soll, steht das Schild "Radfahren verboten" (Verkehrzeichen Nr. 254) zur Verfügung.
2. Eindeutige Erlaubnis des Personentransports auf drei- oder vierrädrigen Rikschas oder Fahrradkutschen.
Begründung: Rikschas oder Velotaxis sind eine gute und moderne Form des Personentransports in Innenstädten, die heute noch als verboten gilt, weil auf Rädern nur Kinder, aber keine Erwachsenen transportiert werden dürfen. Velotaxis müssen von örtlichen Behörden genehmigt werden und meist ergehen Auflagen an ihre Betreiber, die nicht immer logisch wirken.
Das
Oberlandesgericht Dresden hat der üblichen Auslegung des entsprechhenden Paragrafen schon 2003 widersprochen und darauf hingewiesen, dass sich
§21, Absatz 3 eher auf die Frage abzielt, wie alt ein Radfahrer mindestens sein muss (16 Jahre), um Kinder auf dem Fahrrad transportieren zu dürfen. Daraus kann nicht abgleitet werden, dass nur Kinder bis 8 Jahre transportiert werden dürfen, zumal damals Fahrradrikschas, wie sie heute herumfahren, nicht bekannt waren und deshalb auch nicht berücksichtigt wurden.
Ich schlage vor, dass Rikschas wie Fahrräder behandelt werden. Wenn sie dafür ausgelegt sind, dürfen damit dann auch auf privaten (nicht kommerziellen) Fahrten Personen jeden Alters befördert werden. Da man eine Verantwortung für diese Fahrgäste hat, sollte eine Haftpflichtversicherung obligatorisch sein, die Personenschäden abdeckt (so wie das Autofahrer haben müssen). Man könnte beispielsweise überlegen, ob man Rikschas Kennzeichen als Versicherungsnachweis auferlegt.
3. Grüner Pfeil für Radfahrende, die das Abbiegen bei Rot für Autofahrer erlauben.
An geeigneten Kreuzung oder T-Kreuzungen können Zusatzschilder den Radfahrenden erlauben, nach einem Stopp nach rechts abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, wenn die Straße frei ist (und keine Fußgänger gefährdet werden).
Begründung: Radfahrer brauchen nicht den Platz, den Autos brauchen, wenn sie nach rechts abbiegen. Für Radfahrer ist das lange Stehen an roten Ampeln anstrengend und auch nicht notwendig. Wird es dann grün müssen sie sich beim Start dem Stellungskampf mit dem Autofahrer stellen, der gleichzeitig nach rechts einbiegt und dabei den Radler unbedingt überholen will. Gerade das mit dem Autoverkehr gemeinsame Starten an Ampeln, die grün werden, bringt Radfahrende immer wieder in gefährliche Situationen und stresst im Übrigen auch Autofahrer erheblich.
Deshalb schlage ich vor, dass Radlern grundsätzlich per Zusatzschild (oder auch in einer allgemeinen Regelung ohne Zusatzschild) die Weiterfahrt bei roter Ampel für Autofahrer erlaubt wird, wenn sie dabei rechts den Bordstein neben sich haben (beim Rechtsabbiegen und an T-Kreuzungen).
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| Niederlande, Foto: Blogleser Christian |
4. Kreisverkehre für Radfahrende sicher machen.
Begründung: Kreisverkehre sind tatsächlich gefährlich für Radfahrende und beim Radverkehr Unfallschwerpunkte.
Radfahrende können ihre Fahrt durch einen Kreisverkehr nur dann unbeschadet überstehen, wenn sie nicht außen am
Rand herum fahren, sondern mitten auf der Kreisfahrbahn. Denn sie müssen unbedingt verhindern, dass ein Autofahrer sich in Versuchung sieht, sie innen zu überholen und sie beim Hinausfahren zu schneiden, umzufahren oder gar zu töten. In den Niederlanden ist bei innerstädtischen (kleinen) Kreisverkehren deshalb die Radspur mitten auf die Fahrbahn gemalt.
In Deutschland schließt die
ERA Radspuren auf Kreisverkehren aus und behandelt sie als Mischverkehrszonen. Radstreifen hören vor dem Kreisverkehr auf. Das macht Radfahrstreifen auf Strecken mit Kreisverkehren für viele Radfahrende unattraktiv, weil ihnen der Stellungskampf an der Einfahrt mit den Autos gefährlich erscheint.
Ich schlage vor, dass für kleine Kreisverkehre meist innerorts Markierungsstandards entwickelt und vorgeschrieben werden, die Radfahrenden ausdrücklich Platz einräumen und verhindern, dass sie von Autofahrern im Kreisverkehr überholt werden.
5. Praktikable rechtliche Regelungen für S-Pedelecs schaffen
Die schnellen Pedelecs, bei denen die Elektrounterstützung erst ab 45 km/h gedrosselt wird, sind gute Verkehrsmittel für Fahrradpendler, die lange Strecken fahren. Derzeit lösen sie Schreckensvisionen von rasenden Radlern aus, die man von Radwegen und der üblichen über Gehwege geführten Radinfrastruktur fern halten will. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit einem E-Bike (E-Mofa) zwar Radwege benutzen, mit einem S-Pedelec aber nicht (
StVO §2 Abs. 4).
Man erwartet, dass S-Pedlecs auf Autostraßen fahren. In Stuttgart sind aber zentrale T
allängsstraßen für als Kraftfahrstaßen ausgeweisen und damit für den Radverkehr gesperrt, was dazu führt, das S-Pedlec-Fahrer beispielsweise nicht von Cannstatt durch den Schwanenplatztunnel und die Cannstatter Straße nach Stuttgart fahren dürfen. Über den Radweg am Leuze dürfen sie aber auch nicht. Die Gesetzgebung muss hier der Realität und den Schwächen der Infrastruktur angepassst werden. Bei einem S-Pedelecfahrer argumentiert man bislang, die Radwege seien für 45 km/h nicht ausgelegt, deshalb müssten sie für S-Pedelcs verboten sein. Aber ein Auto kann 200 km/h fahren, dennoch lässt man es in Innenstadtbereiche und Tempo-30-Zonen oder auf Wegen fahren, die für Tempo 200 nicht ausgelegt sind. Man geht davon aus, dass sich Autofahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und so fahren, wie es die Infrastruktur zulässt. Das kann man auch von S-Pedelec-Radlern erwarten und fordern.
Deshalb schlage ich vor, dass man die mit blauen Schildern versehene Radinfrastruktur grundsätzlich für S-Pedelecs freigibt. Man könnte zugleich festlegen, dass auf Radwegen innerorts nicht schneller geradelt wird als mit einem Rennrad gefahren werden kann (um die 30 km/h). Ohnehin lässt der Innenstadtverkehr für Radfahrer selten eine höhere Geschwindigkeit zu und angepasstes Fahrverhalten ist auch für S-Pedelec-Fahrer so wie für jeden anderen Pflicht.
6. Überholregeln für Radfahrende ausformulieren (StVO § 5)Radfahrende dürfen an einer Ampel langsam rechts an einer Autoschlange vorbeifahren und sich vorne aufstellen. Setzt sich die Schlange in Bewegung, müssen Radler sich in zwischen die Autos einfädeln. Radfahrende dürfen auch ein Auto, das links abbiegen will und bremst, rechts überholen. Die Frage ist aber: Dürfen Radfahrer Autos auch links überholen, etwa links an einer Schlange vorbei vorfahren oder ein langsam fahrendes Auto links überholen? Bei einer Antwort auf diese Frage bewegen wir uns im Bereich des "Ich glaube" und "Ich denke".
Die StVO sagt dazu nichts, was Radfahrende betrifft. Sie beschreibt nur das Rechtsüberholen an Autoschlangen.
Deshalb schlage ich vor, dass bei den Überholregeln in § 5 der StVO der Radverkehr in diesem Punkt so behandelt wird, dass keine Fragen offen bleiben. Das Linksüberholen von Autos sollte Radfahrenden erlaubt sein.
7. Geschwindigkeitsbegrenzung bei freigegebenen Gehwegen besser definieren.
Viel zu viele Gehwege sind fürs Radfahren freigegeben, und Radler nutzen sie wie Radwege. Wo keine Leute gehen, fahren sie natürlich nicht Schrittgeschwindigkeit (3-5 km/h). Sie fahren so schnell, wie sie situationsgegeben können, und machen nur langsam, wenn sie Fußgänger/innen begegnen oder sie überholen. Dabei gilt derzeit immer Schrittgeschwindigkeit, auch wenn man
die deutsche Grammatik sehr gut beherrschen muss, um die Regel auch so auszulegen. In
Anlage 2 der StVO heißt es: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Je nachdem, wie man das Semikolon bewertet, ist der nachfolgende Satz "er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" ein Anhang zur Begegnung mit Fußgängern, was bedeuten würde, dass man nur dann Schrittgeschwindigkeit fahren muss. Wertet man das Semikolon als Ersatz für einen Punkt, dann herrscht generell Schrittgeschwindigkeit. Betrachtet man den Satz aber als einen, der dem Passus über die Begegnung mit Fußgängern folgt, dann kann man ihn auch nur auf die letzte Aussage beziehen, nämlich dass der Radler, wenn nötig, warten muss. Gemeint ist allerdings nach gängiger Auffassung eine generelle Schrittgeschwindigkeit auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen.
Deshalb schlage ich vor, dass Schrittgeschwindigkeit auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen nicht generell angeordnet wird, dass jedoch eindeutig gesagt wird, dass Radfahrende Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, wenn sie Fußgängern begegnen oder sie überholen oder sich zwischen ihnen durchschlängeln. Wenn nötig müssen Radfahrende auch warten.
Alternativ dazu schlage ich vor, dass man das Radfahren auf Gehwegen generell verbietet, es sei denn das blaue Schild Geh-/Radweg erlaubt es (es wäre dann kein verpflichtender Radweg mehr). Bei einer solchen Beschilderung müssen Radfahrer nicht generell Schrittgeschwindigkeit fahren, aber natürlich sehr wohl mit dem Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
Die Zweimeter-Regel übrigens, ist keine Bundessache, sondern Landesgesetz. Und obgleich der Landesverkehrsminister das Verbot für Radler auf Waldwegen unter zwei Metern Breit zu fahren, gerne aufheben würde, so ist der
Landwirtschaftsminister von der anderen Partei strikt dagegen.