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27 Feb 18:02

Lost Art of Bending Over: How Other Cultures Spare Their Spines

27 Feb 18:02

Protect multiple cloud app instances using Microsoft Cloud App Security

by Cloud App Security Team

This post is authored by Arbel Zinger, Program Managers, Microsoft Cloud App Security.

Several organizations use multi instances of the same cloud applications for different business reasons. As a security professional, you need to have visibility into each of these instances and have the option to control each one. Were happy to announce that Microsoft Cloud App Security can now support and control multiple instances of the cloud apps.

Create multi-instance support policies

Lets start with a common scenario: the marketing team and the sales team in an organization use the same CRM cloud application, but with two different instances. Why?

  • Marketing data might be shared with many people including public relations teams, partners or customers, while sales data (the pipeline, the number leads, etc.) is mostly classified and should be kept internal.
  • Also, there may be different CRM instances for different geographies, where one region may have stricter information protection rules.

With Microsoft Cloud App Security you can create a policy enforcing that any file from the European CRM instance cannot be shared publicly and you can govern this data automatically through this policy. Or you can set a policy to automatically label each file that is copied from the US CRM instance to the Europe CRM instance as sensitive, using Azure Information Protection labels.

Figure 1. Creating a policy

Another common use case scenario is when a development team is working on a test environment vs. a production environment. With multi-instance support policies in Microsoft Cloud App Security, you can provide even more granular and stricter controls for your production environment.

Connecting multiple user accounts to one identity

Considering that users may connect to different instances of the same app, using different user names, Microsoft Cloud App Security knows to connect between an account to the specific user, a person, to help you with investigating alerts in a user-focused way.

Figure 2. Example of multiple accounts for a single user

If you have Microsoft Cloud App Security or Office 365 Cloud App Security deployed, you will see these features already enabled in your tenant. If not, you can try how this service helps you with providing visibility, data control and threat protection to your cloud apps.

Learn more and provide feedback

If you would like to learn more, visit the technical documentation for Microsoft Cloud App Security and Office 365 Cloud App Security.

We love hearing your feedback. Let us know what you think at Microsoft Cloud App Security Tech Community.

27 Feb 18:02

US Eyes Adding Nuclear Cruise Missiles to Zumwalt as Well as Submarines

27 Feb 18:02

Expressbahn zum Flughafen: Das ist der Plan

by Sascha Karowski
In den Sommerferien ist die S1 gesperrt. Daher soll es in dieser Zeit einen Ersatzverkehr geben - nun will die FDP prüfen lassen, ob die Route dauerhaft umsetzbar ist.
27 Feb 18:01

Lichtfaserbeton: Leuchtstreifen an der Bahnsteigkante sollen Einstiege zeigen

Im S-Bahnhof Stuttgart können sich Fahrgäste vom Licht leiten lassen. In die Bahnsteigkante eingebauter Lichtfaserbeton zeigt an, wo der Zug hält und sich die Türen befinden. Künftig sollen auch Wagen mit freien Plätzen markiert werden. (Deutsche Bahn, Technologie)
27 Feb 17:59

IRRFAHRT ARD Presseclub: Endspiel mit Dieselmotor

by Admin

Puh, war das anstrengend. Der Presseclub vom 25.02.2018 zum Thema „Dicke Luft und Fahrverbote – Hat die Politik beim Dieselskandal versagt?“ hatte viel zu viel vom absurden Theater. Endspiel mit Diesel. Zwei, die was mit Medien machen, beim Wettrennen um die absurdesten Sätze. Wie bei Beckett. Die Welt außerhalb des Studios ist tot, muss mausetot sein, weil zu viele Dieselmotoren zu viele Abgase ausstoßen, an denen Menschen wie die Fliegen sterben.

Qualitätsfernsehen am Sonntag: Blinde plaudern über die Farben des Dieselseins. Video der Sendung. Video PHOENIX

Die letzten Überlebenden der globalen Katastrophe also im ARD-Presseclub-Endspiel-Studio. „Kann es sein, dass Menschen Luft atmen müssen, die sie krank macht?“ fragt Petra Pinzler, Mitglied im Hauptstadtbüro der ZEIT. „Nachweislich“ fügt sie noch die Aussage festigend hinzu, doch ohne zu sagen, wo es denn einen Nachweis gibt. Einflüsterung von außen: Es gibt ihn nicht. Müssen wir auch nicht haben, hier wird schließlich absurdes Theater gegeben. Man kann behaupten, was man will, plappern, wonach der Sinn steht, und über alldem steht die Gewissheit des Verfalls. Apokalypse now am armen Stuttgarter Neckartor.

Petra Pinzler von der ZEIT wohnt wohl in der Großstadt, ja, da gibt es große Kraftwerke und die blasen – je sauberer sie durch Rauchgasreinigung werden – immer mehr Lachgas aus. Folgen können Halluzinationen sein, Rauschzustände, unkontrollierbare Erregungszustände. Wir hatten das hier neulich detailliert beschrieben. Lachgas muss im Spiel gewesen sein, anders ist eine solche Veranstaltung wie im gestrigen Presseclub kaum vorstellbar.

Im heftigen Wettrennen die Wirtschaftskorrespondentin der taz, Ulrike Hermann. Frau Herrmann jedenfalls hat die Stirn, den Abmahnverein Deutsche Umwelthilfe als seriöse Quelle zu benennen, die Messungen anstellen, die belegen würden, wie schmutzig doch die Luft in deutschen Städten sei. Nein, der Verein lebe von Spenden, versucht sie, die Vereinsehre zu retten, nicht von Abmahnungen.Ulrike Herrmann führt 6.000 Menschen an, die die Dieselautos auf dem Gewissen hätten. Pro Jahr, hat sie in ihrer Aufregung vergessen dazu zu sagen. Diese würden an Herz- und Kreislaufproblemen sterben. 6.000 Tote – das ist noch ein bisschen wenig für die Negativ-PR. Da geht noch mehr. Irgend so ein EU-Kommissar hat keine Scheu von 400.000 Toten zu reden, durch Feinstaub zwar, aber trotzdem: Tot ist tot. Wenn schon auf den Putz hauen, dann richtig.

Jörg Schönenborn fragt ungläubig nach: „Woran konkret sterben nach dieser Studie…“?
Herrmann: „Genau. Diese Studie hat gesagt … allein durch Kreislauf- und Herzprobleme.“
Der Moderator bohrt hart nach: „Die von Autos ausgelöst werden?“
„Das ist beides. Sowohl ausgelöst wie verstärkt.“
Ulrike Herrmann weiter: „Geht nur um Stickoxide, 60% kommen vom Verkehr.“

Jetzt einen Satz aus dem Untersuchungssauschuss des Bundestages zum Abgasskandal gewissermaßen als letzte Warnung Richtung Dame von der taz: „Epidemiologisch ist ein Zusammenhang zwischen Todesfällen und bestimmten NO2-Expositionen im Sinne einer adäquaten Kausalität nicht erwiesen!“ Könnten wir den Satz und seine tiefere Bedeutung mal zur Kenntnis nehmen?

Video Ausschnitt Presseclub nachgefragt: Besonders hervorzuheben der Kommentar der Zuschauerin Helga Rössing.Beat Balzli von der „Wirtschaftswoche“ wirft ein: „Ich glaube, das ist ein ziemlich enges Verhältnis zwischen Politik und Industrie. Wenn das Verhältnis zu eng wird, gibt es eine Kungelsituation.“

Jörg Schönenborn fragt sodann den einzigen, der wohl mal einen Automotor gesehen hat, Holger Appel, bei der FAZ Ressortleiter für „Technik und Motor“: „Menschen würden krank, es kommt zu Todesfällen? Dann gibt es doch keine Alternative zur Stillegung?“Holger Appel appelliert im besten Beckett’schen Stil: „Dann können wir ja ganz aufhören, Auto zu fahren, zu fliegen, uns zu bewegen.“ Vergebliche Suche nach einem Ausweg. Auch ein Prinzip des absurden Theaters.

Er kann gerade noch anfügen: „Wir haben dramatisch sinkende Belastungen!“ Bevor Ulrike Herrmann mit erlesener absurder Theaterlogik einwirft: „Wenn Autos sauber sein würden, hätten wir doch nicht Alarmstimmung rot!“

Selbst modernste Diesel erfüllen wahrscheinlich auch nicht die neuen Vorgaben. „Wahrscheinlich“ sagt Herrmann immerhin noch. Also so genau weiß sie es nicht, kann man ja mal munter in die Gegend behaupten. So geht Journalismus heute.

Jörg Schönenborn: „Wir neigen dazu in ein Seminar für Elektroingenieure oder … oder … Maschinenbauingenieure abzugleiten“. Egal, Elektro, Maschinenbau oder was auch immer, Fachgebiet ist völlig wurscht. Dann seine bange Frage, die so platt, so abgedroschen ist, dass sie nicht mal im absurden Theater gelten dürfte: „Warum tut Politik nichts?“ und weiter: „Wie gefährlich ist das Leben in Deutschland?“,
„Ist der Verbrennungsmotor die Zukunft?“, „Müssen wir diese berühmten 40 oder irgendwas … dieses Zeug einatmen?“

Nein, das ist gewiss, wir werden alle sterben. Die einzige sinnvolle Antwort aus der Epidemiologen-Ecke: Die meisten sterben im Bett. Deswegen besser nicht ins Bett legen.

Jörg Schönenborn fragt: „Ist das Leben in Deutschland so gefährlich, dass man zu so drastischen Maßnahmen greifen muß?“
Petra Pinzler von der ZEIT: „Umweltbundesamt – staatliche Behörde, die unabhängige wissenschaftliche Studien erstellt.“
Nein, das UBA untersteht dem Umweltministerium. Unabhängig ist da nichts.

Holger Appel zaghaft: „Da kann man doch nicht sagen, die deutsche Autoindustrie würde Tote produzieren!“
Beat Balzli: „Klar gibt es Hotspots, wo Grenzwerte überschritten werden.“ Kann man ja mal so ahnungslos in den Raum werfen. Er glaubt, das würde niemand bestreiten.

Da ruft Ulrike Herrmann wieder nach der Mordkommission: „Das eigentliche Tötungsobjekt ist das Dieselauto! Da kann man nicht so tun, als wäre das niemand.“

Später fällt der Satz: Wer wohnt da? Es trifft die Armen. Nein, am Neckartor in Stuttgart wohnt niemand. Dort sind im wesentlichen Büros und Geschäftsräume.
Herrmann weiter: „Die DUH hat an weiteren 500 Punkten gemessen.“
Pinzler sagt ungewollt etwas Wahres: „Ohne die DUH hätten wir die ganze Diskussion nicht.“

Der Endspiel-Brüller: Irgendwann zitiert Ulrike Herrmann sogar den ADAC als zitierenswerte Quelle. Hat der merkwürdige Verein sich auch nicht träumen lassen, dass er nach seinen erheblichen Manipulationen an Leservoten so schnell wieder salonfähig wird, naja, zumindest in den öffentlich-rechtlichen TV-Studios.Jörg Schönenborn ist sichtlich angestrengt eine Art Resumee zu ziehen: „Wir haben es geschafft, uns zu einigen, dass es Orte gibt, wo Gesundheitsgefahren drohen.“
Sind also nur die fehlerhaften Autos das Problem?

Petra Pinzler aber weiß: „Man muß am Motor was machen!“ Holger Appel, nunmehr mit rotem Gesicht, versuchte, einen halben Satz loszuwerden. Vergeblich, keine Chance gegen Ulrike Herrmann. Die lacht: „Der Diesel ist tot!“

Jörg Schönenborn kommt zum Höhepunkt: „Was können wir tun, damit ich nicht sterben muss?“

Die Dame aus dem Wirtschaftsressort der taz dreht die Runde sinnbefreit weiter: „Kein Diesel-Fahrzeug mehr in die Stadt. So einfach!“ Und fährt tatsächlich fort: „Das würde die Leute, die tatsächlich sterben, schützen!“

Absurdes Theater ist ja nicht so leicht verständlich. Aber das hier?

Frau Herrman weiter lachend: „Dieselfahrzeug, das eine Tötungswaffe ist, kann nicht rein in die Innenstadt!“
Holger Appel: „Ich mag das Wort Tötungswaffe nicht!“
Ulrike Herrmann lachend weiter: „Ist doch so!“

Da muss wirklich Lachgas im Spiel gewesen sein. Anderes ist einfach schwer denkbar.

Bleibt eigentlich nur eine Schlußfolgerung: Die taz, die bereits verantwortlich für die Tötung von zahllosen Bäumen ist, muss sofort verboten werden. Diese Bäume, die für Druckpapier der taz sterben mussten, können keinen Sauerstoff mehr für die Menschen draußen im Land produzieren.

Petra Pinzler von der ZEIT fordert: „Umweltschädliches Verhalten muss teurer werden.“ Und: Wieviele Millionen Bäume hat die ZEIT für ihr Papier auf dem Gewissen? Die Ausgaben sind doch noch viel dicker als die der taz.

DER NÄCHSTE FEIND

Die Endspiel-Teilnehmer fordern: Fahrverbot, wenn die Luft zu schlecht ist. „Heute ist die Belastung zu hoch, heute darfst Du nicht!“ Das wäre in Stuttgart im vergangenen Jahr genau an drei Stunden der Fall gewesen. An drei Stunden überschritten laut Aufzeichnung der Stadt Stuttgart die NO2 Werte. Im gesamten Jahr!Petra Pinzler noch mal: „Was sie kaufen sollten, ist ein kleiner Benziner!“
Schönenborn ratlos: „Die Diskussion wird vom Verständnis her erschwert!“

Warum müssen denn auch immer die am meisten Kenntnisbefreiten über etwas reden, von dem sie soviel verstehen wie die Kuh von der Botanik, die sie frisst?
Neuer Anlauf vom Moderator: „Blicken wir ein paar Jahre nach vorn.“ Es hört sich ein wenig nach Disney an, wenn Beat Balzli von „Es braucht eine ganze neue Denke!“ fabuliert.

Wieder Ulrike Herrmann: „Das Strukturproblem Deutschlands ist, dass wir Autoland Nr. 1 sind.“ Na, bisher hat doch auch sie gut davon gelebt. Kriegen sie bestimmt auch noch klein.

Da kommt Holger Appel nicht mehr mit. Wirkt völlig überrascht, wenn er zwei Sätze hintereinander sagen darf, ohne sofort unterbrochen zu werden. Herrmann wirft wieder ein: „Die deutsche Autoindustrie hat sich in eine Sackgasse manövriert!“

Wenn man sich die Zahl der verkauften Fahrzeuge ansieht, könnte man zwar eher vom genauen Gegenteil ausgehen. Gerade VW feiert Verkaufserfolge, weil sie offenbar noch Produkte bauen, die bei Kunden ankommen. Wiederum völlig fremdes Denken für die Wirtschaftsexpertin von der taz.

ARD – absurdes Theater: Der Mensch als Witz im Kosmos. In den letzten warmen öffentlich-rechtlichen Räumen findet er sich in seiner schönsten Ausprägung. Und es geht meistens in die Hose, wenn nur Ressortverantwortliche über etwas Fachfremdes reden sollen.

Der Beitrag erschien zuerst bei Tichys Einblick

27 Feb 17:59

Krankenhauspflege: Wo bleibt der Aufstand?

by ZEIT ONLINE: Arbeit - Kai Biermann, Manuela Dursun, Karsten Polke-Majewski
Frustration und Verzweiflung prägen den Alltag vieler Pflegender. Aus Überlastung tun sie nur noch das Nötigste für die Kranken. Doch einige finden unerwartet Verbündete.
27 Feb 17:57

USA vs Microsoft – Darum geht es im heutigen Supreme Court-Verfahren

by Albert Jelica

Seit 2013 streiten Microsoft und die USA darüber, ob im Ausland gespeicherte Daten über eine einfache gerichtliche Verfügung von einem anderen Land angefordert werden können. Die USA sagt ja, Microsoft widerspricht.

Am heutigen Tag wird der Fall vom US-amerikanischen Höchstgericht gehört. Dieses Verfahren könnte in vieler Hinsicht entscheidend sein für die Zukunft von Microsoft und anderen Cloud-Konzernen in den USA.

USA vs Microsoft – Worum geht’s?

Ganz grundsätzlich geht es um folgendes Problem. Ein irischer Staatsbürger hat einen Email-Account bei Microsoft, einem US-Konzern, erstellt. Seine Daten hat Microsoft auf Servern in Irland gespeichert.

Die Strafverfolgungsbehörden in den USA haben einen gerichtlichen Beschluss über den Email-Account dieses irischen Staatsbürgers erwirken können. Die Behörden wenden sich damit also an Microsoft in den USA, diese Daten zu beschaffen.

Microsoft händigte allerdings nur jene Daten aus, die in den USA gespeichert waren. Hierzu zählen die Metadaten und das Adressbuch des Beschuldigten.

Die Streitpunkte

Den US-Behörden war das allerdings nicht genug und man forderte, wie im Gerichtsbeschluss beschrieben, die vollständigen Daten an. Microsoft informierte die Behörde allerdings, dass die Daten in Irland gespeichert seien und man verwies darauf, dass für den Zugriff auf Daten in Irland auch in Irland eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden müsse.

USA vs Microsoft – Das Argument der USA

Die USA widerspricht und klagte Microsoft. Der Fall ist mittlerweile so weit fortgeschritten, dass sich das Höchstgericht nun damit beschäftigen wird. Für Microsoft seien es schließlich nur wenige Klicks, um die Daten von den Servern in Irland anzufordern. Man empfindet den Widerstand von US-Konzernen in diesem Fall als übertrieben.

Der Stored Communications Act, bei dem es um den Abruf von Daten in den USA geht, sei auch in diesem Fall gültig, weil Microsoft ein US-amerikanisches Unternehmen ist.

USA vs Microsoft – Microsofts Argument

Microsoft und insgesamt 289 unterschiedliche Gruppen sehen das anders. Wenn die USA den Zugriff auf Daten aus dem Ausland möchte, solle man auch den diplomatischen Weg gehen oder die Daten rechtmäßig in jenem Land anfordern, in dem sie sich befinden.

Microsoft argumentiert folgendermaßen und hat für den Fall ein sehr passendes Beispiel gefunden:

Aufgrund einer angeblichen Weitergabe geschützter Informationen an die Presse ermitteln Beamte der (lokalen) Stadtpolizei bei der Deutschen Bank in Frankfurt. Sie präsentieren einen Durchsuchungsbefehl, mittels dessen sie sich Zugriff auf die private Korrespondenz eines Reportes verschaffen wollen. Die Briefe sind allerdings in einem Bankschließfach in der New Yorker Filiale des Finanzinstituts hinterlegt. Hierauf weist die Bank den Filialeiter an, das Fach mit seinem Generalschlüssel zu öffnen und Kopien der Dokumente an die Stadtpolizei zu übermitteln.

Die Antwort auf die Frage, wie die USA reagieren würden, liefert Microsoft direkt mit. Allen voran Washington wäre höchst empört, dass sowohl die Persönlichkeitsrechte des Reporters als auch bilaterale Abkommen und US-amerikanisches Recht in inakzeptabler Weise verletzt worden seien.

Der Vergleich ist außerordentlich treffend und beschreibt die aktuelle Situation, in dem online gespeicherte Daten nicht auf dieselbe Art und Weise wie realer Schriftverkehr respektiert wird.

Schlusswort

Für die USA geht es in diesem Fall darum, dass man auf keinen Fall den langwierigen, diplomatischen Weg gehen will, um Daten anzufordern. Dabei fürchtet das Justizministerium besonders, dass man keine Möglichkeit haben wird, die Daten aus Ländern anzufordern, wo es keine bilateralen Verträge mit den USA gibt.

Microsoft dagegen kämpft in diesem Fall um die eigene bzw. generell die Glaubwürdigkeit von US-Konzernen im Ausland. Man will für die Operationen im Ausland Rechtssicherheit schaffen, um so bei den Cloud-Kunden Vertrauen zu gewinnen. Wenn die USA nämlich beliebig Daten von europäischen Unternehmen anfordern kann, wird Microsoft in vielen Fällen nicht mehr mit europäischen Datenschutzanforderungen konform sein und das könnte dem Cloud-Geschäft enorm schaden.

Der Beitrag USA vs Microsoft – Darum geht es im heutigen Supreme Court-Verfahren erschien zuerst auf WindowsArea.de.

27 Feb 17:57

LG Augsburg zu Amtspflichten eines Notrufbeamten nach Meldung eines verunglückten Fahrzeugs

by Alexander Gratz

Die Tochter der Kläger befuhr gegen 01:00 Uhr nachts eine Bundesautobahn. Sie kam aus ungeklärter Ursache von der Fahrbahn ab und stürzte mit ihrem Pkw in eine Böschung. Ein Autofahrer beobachtete den Unfall und verständigte telefonisch den Notruf. Auch eine weitere Person meldete über ihr BMW-Notrufsystem einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei und sich überschlagen habe. Zur Unfallstelle geschickte Beamte der Autobahnpolizei stellten einen stehengebliebenen Pkw samt Anhänger auf dem Seitenstreifen fest, dessen Abblendlicht ausgefallen war. Die Autobahn und der Raum neben der Fahrbahn wurden dann mit Scheinwerfern abgesucht, ohne dass sich Hinweise auf einen Verkehrsunfall ergeben hätten, so dass von einem Fehlalarm ausgegangen und der Einsatz abgebrochen wurde. Das Fahrzeug mit der verstorbenen Tochter der Kläger wurde am Morgen durch einen Spaziergänger aufgefunden.

Die Kläger, welche Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangten, behaupteten, dass ihre Tochter bei einem früheren Auffinden hätte gerettet werden können. Den Beamten der Einsatzzentrale und im Streifenwagen hätten Amtspflichtverletzungen begangen. Die Unfallstelle hätte nicht verlassen werden dürfen. Auch sei die Streifenbesatzung vorwerfbar zu der Einschätzung gelangt, dass das Pannenfahrzeug das verunglückte Fahrzeug gewesen sei. Das LG Augsburg hat die Klage abgewiesen: Zwar hätten der Notrufbeamte, die Streifenbeamten und die ebenfalls anwesenden Feuerwehrleute hoheitlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Eine fahrlässige Amtspflichtverletzung sei aber nicht zu erkennen. Es sei nachvollziehbar, dass die Streifenbeamten und Feuerwehrleute vor Ort (irrtümlich) davon ausgegangen seien, das Pannenfahrzeug auf dem Seitenstreifen sei der Grund für die Notrufe gewesen. Leitplanke und Wildschutzzaun seien nicht beschädigt gewesen, Reifenabdrücke im Grünstreifen bei Nacht trotz der Verwendung von Scheinwerfern bzw. Taschenlampen nicht zu erkennen gewesen. Auch dem Notrufbeamten seien keine Amtspflichtverletzungen vorwerfbar. Eine Aufforderung an den Anrufer, am Unfallort auf Rettungskräfte zu warten, sei für diesen mit einer zu hohen Eigengefährdung verbunden gewesen.

LG Augsburg, Urteil vom 27. November 2017 – 34 O 1568/17

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 26.07.2015 befuhr die 24jährige Tochter der Kläger gegen 01.00 Uhr mit ihrem PKW, Marke Audi Q3, amtliches Kennzeichen …, die Bundesautobahn 8 in Richtung München. Auf der Höhe von Dasing, bei Abschnitt 400, km 1.400, kam sie aufgrund bislang ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr über den Standstreifen und sodann 200 m entlang auf dem hinter einer Leitplanke liegenden ca. 3 m breiten und ebenen Grünstreifen. Beschädigungen hinterließ sie weder an der Leitplanke, noch an einem parallel zur Leitplanke auf einer Anhöhe, ca. 5 m hinter der Leitplanke befindlichen Wildschutzzaun. Nach ca. 200 m Fahrt über den Grünstreifen (hinter der Leitplanke und vor dem Wildschutzzaun) stürzte sie mit ihrem PKW in eine Böschung neben einer Autobahnbrücke. Der PKW kollidierte frontal mit der gegenüberliegenden Seite der Böschung und kam auf den Rädern zum Stehen.

Der Zeuge S. befuhr ebenso wie die Tochter der Kläger die Bundesautobahn 8 in Richtung München und wurde kurz vorher von ihr überholt. Sodann beobachtete er, wie diese mit ihrem PKW nach rechts von der Bundesautobahn abkam. Kurz darauf, ca. 400 m nach der Unfallstelle blieb der Zeuge S. auf dem Standstreifen stehen und verständigte um 01:04 Uhr telefonisch den Notruf.

Es kam zu folgendem Telefongespräch:

– Auszug –

S.: Ja schönen guten Morgen, S. mein Name. Ich bin auf dem Weg Richtung München und ich habe gesehen, dass jemand von der Autobahn geflogen ist, aber ich bin schon zu weit gefahren. Ich kann nicht mehr zurück. Da ist irgendein Auto von der Autobahn gekommen.

Polizeinotruf: A Auto, vermutlich Kontrolle übers Fahrzeug verloren und dann irgendwo rechts raus geschossen aus der Autobahn, oder?

S.: Ja, ja, warten Sie mal von wo, wo warn mir? Dasing. Dasing, genau Dasing Ausfahrt simma vorbei und dann hab ich nur gesehn, da sind Lichter, plötzlich, alles hat gestaubt und ich bin vorbeigefahren und ich kann jetzt nicht zurück. Können Sie da bitte nachschauen?

Polizeinotruf: Ja, ungefähr wie weit von Dasing weg, gefühlt?

S.: Ja ich denk mal 400 Meter bin ich.

Polizeinotruf: Ok, also nicht allzu weit von Dasing, von der Ausfahrt weg. Alles klar, ok, gut.

S.: Ja, können Sie mal kommen. Soll ich hier warten oder was soll ich machen?

Polizeinotruf: Nein, wenn Sie bloß Lichter gsehn haben, dann is des kein Problem Herr S.. Wir schaun auf jeden Fall, ob mir da irgendwas finden, geh. Danke, ok, tschau.

Der Zeuge S. setzte dann seine Fahrt fort.

Darüber hinaus meldete der Zeuge P., der mit seinem PKW auf der Bundesautobahn 8 ebenso in Richtung München unterwegs war über seinen BMW-Notruf einen Verkehrsunfall. Der BMW-Notruf selbst meldete dann den Bericht des Zeugen P. an die ILS Augsburg (Feuerwehrnotruf) weiter.

Es kam um 01:02:53 Uhr zu folgendem Telefongespräch:

– Auszug –

BMW-Melder: Einer unserer BMW Fahrer hat gerade einen Unfall gesehen und zwar direkt vor ihm auf der A 8 Fahrtrichtung Süd Ost zwischen Dasing und Adelzhausen.

(…)

ILS-Notruf: Also Richtung München.

BMW-Melder: Genau, zwischen Dasing und Adelzhausen.

ILS-Notruf: Mhm, Dasing und Adelzhausen. Ja ok.

BMW-Melder: Ja genau. Ist wohl von der Fahrbahn abgekommen und hat sich überschlagen und die sind dann daran vorbeigefahren, haben jetzt Notruf gedrückt und mich informiert und es wäre schön, wenn Sie dort mal Krankenwagen und Rettungskräfte hinschicken.

Durch die Autobahnpolizei G… wurde ein Streifenwagen zur beschriebenen Unfallstelle, besetzt mit den Zeugen PHM H. und PHM S. geschickt, wo sie gegen 01:14 Uhr fast zeitgleich mit der ebenfalls ausgerückten freiwilligen Feuerwehr Dasing eintrafen. Ungefähr bei Altkilometer 37,300 stellten die beiden vorbenannten Polizeibeamten ein stehengebliebenes PKW-Anhängergespann mit eingeschalteter Warnblinkanlage fest. Der Fahrzeugführer des Anhängergespanns schilderte gegenüber den Polizeibeamten, dass plötzlich die Abblendlichter seines PKWs ausgegangen seien. Dies wurde der Notrufeinsatzzentrale mitgeteilt. Zusammen mit den Feuerwehrfahrzeugen wurde die Autobahn bis zur Anschlussstelle Adelzhausen mit Scheinwerfern abgesucht, wobei sich den Polizeibeamten sowie den Feuerwehrleuten keine Hinweise auf einen Verkehrsunfall ergaben. Die Strecke wurde dann nochmals, allerdings ebenso erfolglos abgesucht.

Letztlich kamen die Zeugen PHM H. und PHM S. sowie die Feuerwehrbeamten zu der Einschätzung, dass die Notrufmelder das vorgenannte Pannenfahrzeug wahrgenommen haben und es sich im Ergebnis um einen Fehlalarm handelte.

Um 01:20:45 Uhr kam es zu folgender Rückmeldung der Feuerwehrleute:

– Auszug –

ILS: Jawohl. Der Rettungsdienst sucht auch und der HVO Dasing hat ebenfalls gemeldet bei Höhe 36 auch den PKW, dem ist spontan das Licht wohl ausgefallen. Mir ham jetzt nochmal das Band abgehört von der BMW-Notrufzentrale. Der hat definitiv gesagt, also er hat beobachtet, wie er von der Fahrbahn abgekommen und sich überschlagen hat. Vielleicht haltens nochmal Ausschau im Straßengraben. Ansonsten, wenn bis Odelzhausen nichts is und Fahrtrichtung Stuttgart dann ebenfalls nichts, dann hak mas ab.

Dasing 40/1: Ja, richtig. Wir haben jetzt schon mit nem Suchscheinwerfer neben der Fahrbahn schon mal mitgeschaut aber bis jetzt nichts gesehn.

ILS: Jawohl. Wir ham schon gerätselt, vielleicht war der Lichtausfall a optische Täuschung von dem BMW Fahrer, der des dann gmeldet hat. Aber wie gesagt, gehen ma auf Nummer sicher, schaun ma nochmal bis Odelzhausen und dann Fahrtrichtung Stuttgart dann ebenfalls nochmal.

Um 01:36:57 Uhr teilten die Einsatzkräfte vor Ort mit, dass sie den Einsatz abbrechen.

Das verunfallte Fahrzeug sowie die Tochter der Kläger wurden erst gegen 09:00 Uhr des 26.07.2015 zufällig durch einen Spaziergänger aufgefunden.

Eine durch die Staatsanwaltschaft Augsburg angeordnete Obduktion ergab ausgedehnte Einblutungen und Zertrümmerungen im Bereich der vorderen Beckenregion beidseits, links betont, mit kräftigen Einblutungen ins umgebende Weichteilgewebe und die Muskulatur sowie Einblutungen unter die häutigen Überzüge der angrenzenden Darmanteile. Ferner bestand linksseitig eine offene Fraktur im Bereich des vorderen Beckenkammstachels mit der Möglichkeit eines gegebenenfalls deutlichen Blutverlustes nach außen. Ferner ergab die Obduktion, Zeichen von prellungsbedingten Verletzungen des Brustkorbes sowie der Lunge mit einer Bluteinatmung ins Lungengewebe in die angrenzenden Anteile. Als wahrscheinlichste Todesursache wurde diese Blutaspiration, also die Einatmung von Blut aus den Lungenprellungen sowie darüber hinaus ein gewisser Blutverlust aufgrund der im Beckenbereich erlittenen Verletzungen festgestellt.

Den Klägern, als Hinterbliebene der verstorbenen Tochter, sind Kosten aufgrund des tödlichen Verkehrsunfalls in Höhe von insgesamt 16.288,44 EUR (Städtische Gebühren, Grabstein-Kosten, Bestattungsdienst, Notarzt-Kosten) entstanden.

Die Kläger behaupten, durch ein frühzeitigeres Auffinden des PKWs bzw. ihrer Tochter und eine entsprechende notärztliche Versorgung hätte das Leben der Tochter höchstwahrscheinlich gerettet werden können.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sowohl dem Polizeibeamten in der Einsatzzentrale sowie den Polizeibeamten im Streifenwagen, der zur Unfallstelle beordert wurde, gravierende Fehler unterlaufen seien, die letztendlich zum Tod der Tochter der Kläger geführt hätten. Der Polizeibeamte in der Einsatzzentrale hätte den Zeugen S. nicht von der Unfallstelle wegfahren lassen dürfen bzw. hätte diesen zurückbeordern müssen, sodass die Streifenbesatzung die Unfallörtlichkeiten hätten eingrenzen können. Ein weiterer gravierender Fehler sei darin zu sehen, dass die Streifenbesatzung fälschlicherweise zu der Einschätzung gelangt sei, dass das vorgefundene Pannenfahrzeug das verunglückte Fahrzeug gewesen sei, bei dem jedoch lediglich die Abblendlichter ausgegangen waren. Die Kläger meinen weiter, dass ihnen – als Erben – ein Schmerzensgeldanspruch der Verstorbenen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR zustünde.

Die Kläger beantragen – nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 29.05.2017 im Wesentlichen um die folgende Ziff. III. – zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, (I.) an die Kläger 16.288,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.04.2017 sowie (II.) an die Kläger 1.666,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.348,98 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus 317,97 EUR seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung sowie (III.) an die Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass den Polizeibeamten keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene staatsanwaltliche Ermittlungsakte (101 UJs 213884/15 nebst Beweismittelakte, Sonderband „gerichtliche Leichenöffnung“, Sonderband „medizinisches Sachverständigengutachten“ und Sonderband „Unfallanalytisches Sachverständigengutachten“) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., P., S. und H. (vgl. Prot. v. 09.10.2017, Bl. 50/57 d. A.) sowie durch Verwertung der staatsanwaltlich eingeholten Sachverständigengutachten gem. § 411a ZPO (vgl. Beweisbeschluss vom 09.10.2017, Bl. 52 d. A.).

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage muss im Ergebnis der Erfolg verwehrt bleiben.

I.

1. Die Kläger haben schon dem Grunde nach keinen Anspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG. Nach Überzeugung der Kammer handelte es bei den Umständen, die zu dem tragischen Tod der Tochter der Kläger führten, um eine nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände.

1.1

Die beteiligten Personen, der polizeiliche Notrufbeamte, die beiden als Zeugen vernommenen Streifenbeamten sowie die beteiligten Feuerwehrleute handelten hoheitlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes (zur freiwilligen Feuerwehr vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 839 Rn. 112).

1.2

Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung der beteiligten Hoheitsträger scheidet offensichtlich aus.

1.3

Nach Überzeugung der Kammer ist den beteiligten Hoheitsträgern aber auch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen.

Grundsätzlich haben Amtsträger die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d. h. sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen und das Amt sachlich und im Einklang mit Treu und Glauben und guter Sitte zu führen und hierbei auch – bezogen auf die Polizeibeamten – Gefahrenabwehr bei Unglücksfällen und Beistandleistung von Verletzten und Hilflosen zu gewährleisten. Diese insoweit umschriebene Pflicht umfasst die sach- und fachgerechte, sorgfältige Ausübung der den Amtsträgern übertragenen Aufgaben (Rettungsmaßnahmen und Verhütung von Verschlimmerung von Gesundheit sowie der Vorkehrung zur Wiederherstellung der Gesundheit) zumindest in einem solchen Umfang, wie sie ein durchschnittlich denkender Amtsträger, dem seine hohe Verantwortung in Bezug auf die Individualgüter Dritter bewusst ist, unter Berücksichtigung aller ihm bekannter Umstände des Einzelfalls durchzuführen pflegt.

Gemessen an diesem Maßstab liegt bei keinem der beteiligten Amtsträger eine Amtspflichtverletzung vor.

1.3.1 Streifenbesatzung und Feuerwehrleute

Den als Zeugen vernommenen Streifenbeamten, die durch die Notrufzentrale zum Unfallort gerufen wurden, kann unter den ihnen mitgeteilten Informationen keine Amtspflichtverletzung unterstellt werden. Die Zeugen haben übereinstimmend und letztlich unbestritten angegeben, dass ihnen über Funk mitgeteilt wurde, dass ein Verkehrsteilnehmer im Rückspiegel mitbekommen hat, dass bei einem Fahrzeug die Lichter auf einmal weg waren. Die – aus Sicht der beiden Zeugen – naheliegende Vermutung eines Abkommens eines Fahrzeugs von der Fahrbahn ist nachvollziehbar. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Zeugen das in ungefährer Nähe zum beschriebenen Unfallort festgestellten Pannenfahrzeug als die Ursache für die Wahrnehmung des Mitteilers ansahen. Denn – wie die beiden Zeugen unbestritten angeben – die Angabe des Pannenfahrzeugfahrers, ihm sei wiederholt aufgrund von Elektrikproblemen ständig das Licht ausgegangen, passt zu den ihnen über die Notrufzentrale mitgeteilten Angaben (aus dem Notruf des Zeugen S.: „und dann hab ich nur gesehn, da sind Lichter, plötzlich, alles hat gestaubt und ich bin vorbeigefahren“). Trotz dieser aus der ex ante Sicht nachvollziehbaren Einschätzung haben sich die Zeugen sowie die ebenfalls mit dieser Information konfrontierten Feuerwehrleute, die ebenso von einem weiteren Mitteiler berichteten, entschlossen, die Unfallstelle bzw. die weitere Strecke abzusuchen. Mangels Beschädigungen an der Leitplanke oder einem Wildschutzzaun waren die Reifenabdrücke im Grünstreifen (s. Lichtbilder Nr. 18 / 19 d. DEKRA-Gutachtens vom 19.01.2016 = Sonderband „Unfallanalytisches Sachverständigengutachten“) bei Nacht trotz Taschenlampe und Lichtscheinwerfer am Polizeifahrzeug nach Überzeugung der Kammer nicht zu erkennen.

Verstärkt wird dieser atypische Fall durch den Umstand, dass weder an der Fahrbahnleitplanke noch an dem auf einer Anhöhe befindlichen Wildschutzzaun Beschädigungen zu sehen waren, womit jedoch in der Regel bei einem Verkehrsunfall, der über ein kurzes Abkommen ins Bankett hinausgeht, zu rechnen gewesen wäre.

1.3.2 Notrufbeamter

Letztlich liegt auch keine Amtspflichtverletzung des Notrufbeamten vor.

Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass der Notrufbeamte den Zeugen S. aus der ex post Sicht nicht hätte weiterfahren lassen dürfen. Denn dann wäre – wie auch die Zeugen H. und S. bestätigten – ein Auffinden des verunfallten Fahrzeugs sehr wahrscheinlich gewesen. Diese Überzeugung erlangte das Gericht schlussendlich auch deshalb, weil der – aus einer fiktiven Betrachtung – ortsanwesende Zeuge S. den zum Unfallort kommenden Polizeibeamten und Feuerwehrleuten hätte sagen können, dass das Pannenfahrzeug erst nach seinen Wahrnehmungen auf dem Standstreifen zum Stehen kam und seine Wahrnehmung gerade nicht die vom Pannenfahrzeugfahrer erwähnten Lichtprobleme waren.

Dennoch stellt das aus der ex post Sicht festzustellende Versäumnis des Notrufbeamten keine Amtspflichtverletzung dar, da der Notrufbeamte aus seiner Sicht – zum Notrufzeitpunkt – zwischen den Gefahren des Zeugen auf der Autobahn einerseits und dem daraus resultierenden Nutzen andererseits abwägen muss. Es ist einerseits allgemein bekannt, dass der Standstreifen auf Autobahnen eine nicht unerhebliche Gefahr sowohl für den fließenden Verkehr, als auch für die Insassen des Fahrzeugs auf dem Standstreifen mit sich bringt. Auf der anderen Seite wäre die Information, die der Zeuge S. hätte beisteuern können, letztlich elementar gewesen. Dennoch durfte der Notrufbeamte davon ausgehen, dass die hinzugerufenen Streifenbeamten das Unfallfahrzeug finden werden. Denn nach Überzeugung der Kammer sind in nahezu allen erheblichen Verkehrsunfällen, die schlussendlich zum Tod des Unfallfahrers führen, auf der Autobahn deutliche Schäden (PKW-/Reifenteile auf der Fahrbahn, Leitplanke, Wildschutzzaun) zu erkennen, sodass ein Auffinden stets möglich ist. Dies umso mehr, wenn die Polizeibeamten vor Ort und die Feuerwehrleute sogar noch von einem „überschlagenen Fahrzeug“ ausgehen, was – wie der uneingeschränkt glaubwürdige Zeuge H. glaubhaft schilderte – später der Notrufzentrale mitgeteilt wurde.

Nach Überzeugung der Kammer durfte der Notrufbeamte die bestehende Gefährdung des Zeugen S. bzw. des fließenden Verkehrs, vor dem Hintergrund der zu erwartenden Schäden am Unfallort und damit der sehr hohen Wahrscheinlichkeit, das Unfallfahrzeug aufzufinden, höher gewichten und den Zeugen S., trotz seines Angebots stehen zu bleiben, weiterschicken.

Auch ein Lotsen auf einen nächsten Parkplatz hätte nach Überzeugung der Kammer nicht weitergeführt, da in diesem Falle das später heranfahrende Pannenfahrzeug durch den Zeugen S. nicht hätte wahrgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte auch eine spätere telefonische Rückfrage beim Zeugen S. keinen entscheidenden Hinweis auf die tatsächliche Unfallkonstellation gebracht.

1.3.3 Zusammenfassung

Es handelt sich bei vorliegender Fallkonstellation sicherlich um einen Grenzfall. Die problemlose Möglichkeit, den Zeugen S. für ca. 10 Minuten bis zum Eintreffen der Streifenbeamten an der Unfallstelle warten zu lassen, hätte aus heutiger Sicht aller Wahrscheinlichkeit nach zum Auffinden des Fahrzeugs geführt. Im Ergebnis kommt es aber auf die Sicht des verständigen Notrufbeamten an, der unter Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls zum Zeitpunkt des eingehenden Notrufs noch davon ausgehen durfte, dass die hinzugerufene Streifenbesatzung das verunfallte Fahrzeug auffinden wird. Der Umstand, dass die Tochter der Kläger knapp an der Leitplanke in den Grünstreifen hineingefahren ist und eine längere Strecke parallel zur Fahrbahn fuhr, ohne hierbei erkennbare Beschädigungen zu hinterlassen, ist schlicht atypisch und derart ungewöhnlich, dass der Notrufbeamte diese Variante nicht in seine Erwägungen einbeziehen musste. In aller Regel sind – teilweise massive – Beschädigungen an Leitplanken/Weidezäunen oder an dem verunfallten Fahrzeug selbst (herumliegende Fahrzeugteile) zu erkennen, sodass ein Auffinden bzw. eben auch eine Verwechslungsgefahr mit einem Pannenfahrzeug vermieden wird. Hinzu kommt, dass – ausweislich des Notrufprotokolls – der Zeuge S. nicht, anders als in der Zeugenvernehmung angegeben, „weitergegeben“ habe, dass er definitiv ein Auto gesehen habe, dass „neben der Autobahn“ war (Prot. S. 3/4 = Bl. 52 / 53 d. A.). Vielmehr berichtete der Zeuge S. im Rahmen des Notrufs zwar von einem von der Autobahn „geflogenen“ Fahrzeug, berichtete aber ebenso, dass das Fahrzeug „von der Autobahn abgekommen“ sei und es „gestaubt“ habe. Diese Schilderung schließt auch die von den Streifenbeamten in Betracht gezogene Fallgestaltung, dass jemand mit dem Reifen ins Bankett abkam, wie es der Zeuge S. berichtete, nicht aus.

Letztlich konnte und durfte sich auch der Notrufbeamte auf die ihm durch die Streifenbeamten übermittelten Erkenntnisse und Sachverhaltsdarstellungen verlassen und ihnen vertrauen.

1.4 Fehlende Kausalität

Letztlich scheitert die Klage – auch – am durch die Klageseite nicht nachgewiesenen zwingenden Nichteintritt des Todes durch das Nichtauffinden des verunfallten Fahrzeugs.

Aufgrund der festgestellten Verletzungen (ausgedehnte Einblutungen und Zertrümmerungen im Bereich der vorderen Beckenregion beidseits, links betont, mit kräftigen Einblutungen ins umgebende Weichteilgewebe und die Muskulatur sowie Einblutungen unter die häutigen Überzüge der angrenzenden Darmanteile; linksseitig offene Fraktur im Bereich des vorderen Beckenkammstachels; Zeichen von prellungsbedingten Verletzungen des Brustkorbes sowie der Lunge mit einer Bluteinatmung ins Lungengewebe in die angrenzenden Anteile) wurde als wahrscheinlichste Todesursache eine Blutaspiration durch die Rechtsmedizin angenommen. Wie sich aus der forensisch-medizinischen Bewertung ergibt, konnte der Todeseintritt nicht genau ermittelt werden. Anhand der vorliegenden Anzeichen bzw. des – mangels anderweitigem Vortrag – auszugehenden Nichtvorhandensein der Totenstarre zum Auffindezeitpunkt am 26.07.2015 gegen 09:09 Uhr, wurde der Todeszeitpunkt auf frühestens 02:00 Uhr festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Eintreffens der Rettungskräfte gegen ca. 01:14 Uhr konnte die Rechtsmedizin lediglich eine einfache Wahrscheinlichkeit feststellen, dass – unter Berücksichtigung der vorgenannten Verletzungen – bei unmittelbarem Auffinden, die Verunfallte mit Rettungsmaßnahmen hätte überleben können.

Darüber hinaus würde der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greifen. Der Haftungsausschluss ist zwar im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität (§§ 249 ff. BGB) auf Personenschäden (hier: Schmerzensgeldanspruch infolge erbrechtlichem Übergang auf die Kläger) beschränkt. Ein vorsätzliches Handeln liegt jedoch ohnehin im vorliegenden Fall evident bei keinem der beteiligten Amtsträger vor.

2. Mangels Hauptanspruch können die Kläger auch die Nebenforderungen nicht verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

27 Feb 17:56

Ask HN: What's a good static site generator to use for a blog in 2018?

27 Feb 17:56

Ask HN: How do you teach you kids about computers and coding?

27 Feb 17:55

Why Developers Never Use State Machines (2011)

27 Feb 17:55

To solve problems caused by sitting, learn to squat (2017)

27 Feb 17:55

Die WindowsArea-App ist zurück im Microsoft Store

by Albert Jelica

Vor etwas mehr als 10 Tagen hat Microsoft unsere offizielle Universal App aus dem Store geworfen. Nun ist sie wieder zurück und wir sind außerordentlich glücklich, verkünden zu können, dass sie ab sofort wieder zum Download bereitsteht.

Nachdem wir über die Entfernung der App berichtet hatten, gab es vonseiten vieler Kollegen in deutschen Medien große Unterstützung, allen voran natürlich von Martin von Dr. Windows. Zahlreiche deutschsprachige Medien haben berichtet und wir wissen nicht, ob das ohne ihre Unterstützung so ausgegangen wäre. Golem, Deskmodder, derStandard.at und vielen mehr möchten wir hiermit für die Unterstützung danken.

Besonderen Dank schulden wir auch unseren Lesern, die unsere App auch im Feedback Hub und in sozialen Netzwerken verteidigt haben. Ohne euch alle wäre die Sache womöglich spurlos an Microsoft vorbeigegangen.

Bei Microsoft hat man die Sache womöglich auch aus diesem Grund bemerkt und offenbar gehandelt. Wie wir gestern dank eines Tipps durch einen unserer Leser erfahren haben, lässt sich die App wieder aus dem Store herunterladen. Microsoft hat uns über die Wiederherstellung der App nicht informiert und auch im Dev Center gab es keine Information darüber. Wir freuen uns allerdings sehr, dass die Sache so einfach gelöst werden könnte.

Es sieht so aus, als könnten wir unseren Namen behalten und so weitermachen, wie zuvor. Wer die WindowsArea Universal App herunterladen möchte, kann dies ab sofort im Microsoft Store unter Windows 10, Windows 10 Mobile, Xbox One und HoloLens tun.

Wir freuen uns über jeden Download und natürlich noch mehr über jede positive Bewertung.

WindowsArea (Kostenlos, Windows Store) →

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27 Feb 17:54

Telefónica: Datenverbrauch bald in Echtzeit abrufen

Telefónica verbessert Datenverbrauchs-AnzeigeTelefónica investiert in ein neues Online Charging System, um den Datenverbrauch beim mobilen Internet-Zugang via App und im Web in Echtzeit anzeigen zu können.
27 Feb 17:53

Urteil in Leipzig: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

by Benny

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ist gefallen: Städte dürfen künftig Diesel-Fahrverbote verhängen, wenn sie anders keine Möglichkeit zum Einhalten der Schadstoff-Grenzwerte sehen. Dafür muss es laut den Richtern keine neue, bundeseinheitliche Regelung geben. Einen Grund zur Panik für die Fahrer von Diesel-Pkw stellt das Urteil dennoch nicht dar, denn die Auswirkungen in der Praxis sollten zunächst abgewartet werden.

Aus dem Urteil geht keineswegs hervor, dass es künftig in Städten und Kommunen zu Diesel-Fahrverboten kommen muss. Außerdem setzen die Richter voraus, dass es diverse Einschränkungen geben wird – beispielsweise Ausnahmen für Diesel-Pkw mit effizienter Abgasreinigung, die die Vorgaben der Abgasnormen Euro 5 oder Euro 6 erfüllen. Die zuständigen Richter mahnten die Städte daher auch gleich im Urteil zur Verhältnismäßigkeit und maßvollen Anwendung von Fahrverboten. Dabei wird ausdrücklich betont, dass auch Euro 5-Diesel frühestens ab 1. September 2019 die Einfahrt in Städte verwehrt werden darf. Ausnahmen für Handwerker und bestimmte Anwohnergruppen sind nach Überzeugung der Richter ebenfalls erforderlich.

Was die Richter momentan erlaubt haben, ist folglich nicht mehr als ein eingeschränktes Verkehrsverbot für ältere Diesel-Pkw der Abgasnormen Euro 4 und älter in einzeln auszuweisenden Zonen oder Strecken. Jüngere Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro 5 können frühestens ab dem 1. September 2019 betroffen sein, über mögliche Fahrverbote für aktuelle Euro 6-Diesel ist im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit keiner Silbe die Rede.

Weiterhin unklar ist, wie mögliche Diesel-Fahrverbote überhaupt kontrolliert werden sollten. Da Laien einem Pkw weder das Motorenkonzept noch seine Abgasnorm ansehen können, müssten Kontrolleure theoretisch bei jedem fraglichen Fahrzeug einen Blick in die Papiere werfen. In voller Länge liest sich die offizielle Pressemitteilung zum heutigen Urteil wie folgt:

Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart: Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise möglich

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NOso kurz wie möglich zu halten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die „Plakettenregelung“ sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018

Vorinstanz:

VG Düsseldorf, 3 K 7695/15 – Urteil vom 13. September 2016 –

BVerwG 7 C 30.17 – Urteil vom 27. Februar 2018

Vorinstanz:

VG Stuttgart, 13 K 5412/15 – Urteil vom 26. Juli 2017 –

27 Feb 17:53

Konvertieren zur Klimakirche – Grüne Aktivisten berichten über religiöse Erscheinungen

by Andreas Demmig

Viele der Neubekehrten wechselten von extremer Klimaskeptik zu radikalen Befürwortern des Glaubens, dass die globale Erwärmung angegangen werden muss, bevor es zu spät ist. Die pensionierten Minenarbeiter, evangelischen Minister und Bürgermeister von Miami berieten sich, ihre neu gefundene Überzeugung in religiöse Obertöne zu hüllen.

„Ich vergleiche es mit einer religiösen Bekehrung, und nicht nur, weil ich etwas sah, was ich noch nie zuvor gesehen hatte – ich fühlte ein tiefes Gefühl der Buße„, erzählte Pfarrer Richard Cizik in einem Interview mit der NY Times. Er war Mitglied in der Kirche der „religiösen Rechten“, bevor er Reverent Jim Ball , einen Gründer des Evangelical Environmental Network, poetisch über den Klimaaktivismus schwärmen hörte.

[Richard Cizik ist Präsident der New Evangelical Partnership for the Common Good (Neuen Evangelischen Partnerschaft für das Gemeinwohl). Er war der Vizepräsident für Regierungsangelegenheiten der National Association of Evangelicals (NAE) und einer der prominentesten evangelikalen Lobbyisten in den Vereinigten Staaten. [1] [2] In seiner Position bei der NAE war Ciziks Hauptverantwortung die Festlegung der Politik der Organisation in Fragen und die Lobbyarbeit für das Weiße Haus, den Kongress und den Obersten Gerichtshof.

Reverent Jim Ball – Link zur NY Times, zeigt dann einen Toyota Prius und die Frage:“ Was würde Jesus fahren“, wg. Copyright nicht kopiert]

„Wir hörten vier Tage lang, man uns über den Klimawandel an Beweise vorbrachte, schlug mir vor die Stirn und dachte, ‚Oh mein Gott, wenn das wahr ist, wird sich alles ändern „, sagte Pfarrer Cizik und bezog sich auf eine Klimakonferenz, an der er 2002 teilnahm Zögernd zuerst, aber er fing an, sein Leben nach der neuen religiösen Überzeugung zu strukturieren: Klimaaktivismus.

Der Bürgermeister von Miami, Tomás Regalado, sah sich einer ähnlichen Erfahrung gegenüber. Der republikanische Bürgermeister hielt laut der NY Times nicht viel vom Klimawandel, bis sein Sohn Jose seinen Vater anfing zu missionieren.

„Ich erkannte, dass, wenn das irgendwo im Pazifik passierte, nun, dann könnte es auch hier passieren“, sagte Regalado, der sich in die Auswirkungen des Klimawandels in den Küstengebieten seiner Stadt hinein gesteigert hat.

Neuere Studien zeigen jedoch eine andere Geschichte.

Eine Studie des niederländischen Deltares Research Institute aus dem Jahr 2016 zeigte zum Beispiel, dass die  Küstengebiete  in den letzten 30 Jahren um 13.000 Quadratmeilen gewachsen waren. Insgesamt ergab die Studie, dass 67.000 Quadratkilometer Wasser in Land umgewandelt wurden und 44.000 Quadratmeilen Land mit Wasser bedeckt waren.

Die Forschung hat auch darauf hingewiesen, dass es andere Gründe als globale Erwärmung gibt, die erklären, warum Miamis Küste Erosion erfährt.

Miami liegt knapp einem Meter über dem Meeresspiegel, hat eine wachsende Bevölkerung und ein Industriezentrum, eine Realität – warum mehr Wasser aus dem Boden für industrielle Zwecke gepumpt wird. Wasser, das einst unterirdische Bereiche füllte, verschwindet. Diese entstehenden Hohlräume brechen ein / fallen zusammen, diese Bereiche werden dann teilweise (an der Küste) überspült.

Der ehemaliger Kohlearbeiter Stanley Sturgill erlebte ein ähnlich religiöses Erwachen in Umweltfragen wie Regalado und Cizik. Sturgill, arbeitete 40 Jahre lang in der Industrie und erfuhr Anfang der 1990er Jahre zum ersten Mal von der Erderwärmung, als er in Kentucky als Bundesmineninspektor arbeitete.

[Stanley Sturgill ist mit dem Sierra Club National verbunden, die ein Video mit ihm ins Netz gestellt haben. Sierra Club ist ein grüner NGO, der gegen Trump und für die Rettung des Planeten kämpft]

Er sagte, er sei „entmutigt und angeekelt“, als er das Ausmaß, in dem Menschen das Klima beeinflussen, verstanden habe. „Ich wusste, dass wir die Erde verschmutzen würden, aber es brauchte Zeit, um zu verstehen, dass das, was um uns herum passiert, auch zu uns kommt.“

Erschienen auf The Daily Caller am

Übersetzt durch Andreas Demmig

http://dailycaller.com/2018/02/21/religious-conversion-to-climate-alarmism/

27 Feb 17:53

ICE 4: Ergebnisse der Kundenumfragen

by DB Redaktion

Der ICE 4 durchlief einen einjährigen Probebetrieb. Das war für uns notwendig, um für den Start des Regelbetriebs bestens aufgestellt und gerüstet zu sein. Seit dem Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2017 ist der ICE 4 auf den Strecken Hamburg-München sowie Hamburg-Stuttgart für Sie unterwegs.

Während des gesamten Probebetriebs (von Oktober 2016 bis Oktober 2017) wollten wir wissen, wie der Zug bei Ihnen ankommt und was wir noch verbessern können. Mit dem Kunden für den Kunden: wir wollen den Zug mit Ihnen weiterentwickeln und an Ihren Bedürfnissen ausrichten. Daher haben wir Kundenzufriedenheitsumfragen durchgeführt und werden das auch in regelmäßigen Abständen weiter tun, damit wir Schritt für Schritt die Dinge anpassen und verbessern können. Welche Themen das konkret waren, haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Innenraumtemperatur

Zahlreiche Kunden empfanden laut Kundenzufriedenheitsumfragen die Grundtemperatur im ICE 4 im Sommer wie im Winter als zu kalt. Seit 10. Dezember haben wir die Temperatur etwas erhöht. Wir testen nun, ob die Temperaturerhöhung für die Mehrheit unserer Kunden angenehmer ist.

ICE 4, 2. Klasse, Reisen, Fernverkehr, Deutsche Bahn

Licht

Nach den Ergebnissen aus der Kundenbefragung haben wir die Lichtintensität bereits reduziert. Zudem laufen gerade noch Tests zu einzelnen Lichtszenarien im Tagesverlauf im ICE 4, die wir mit weiteren Kundenzufriedenheitsumfragen prüfen. Denn der ICE 4 bietet erstmals die Möglichkeit, tages – und jahreszeitabhängige Lichtszenarien zu spielen, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen.

Lautsprecherdurchsagen

Während des Probebetriebs mussten wir feststellen, dass die Akustik der Lautsprecherdurchsagen noch nicht optimal ist. Das konnten wir bereits deutlich verbessern. Bei der Ansage unserer Zugbegleiter über Funk ist die Qualität noch nicht auf dem Niveau wie bei den fest eingebauten Mikrofonen. Als Gegenmaßnahme haben wir mit dem Hersteller Siemens vereinbart, sechs zusätzliche feste Mikrofone einzubauen. Seit Ende Januar wird der erste Zug mit den zusätzlichen Mikrofonen im Kundeneinsatz eingesetzt.

Reservierungsanzeige

Seit der ICE 4 im Regelbetrieb unterwegs ist, lassen sich Reservierungen in der grafischen online Buchungsübersicht anzeigen. Auch lassen sich nun die gewünschten Sitzplatzattribute, z.B. „am Tisch“ oder „am Fenster“, reservieren. Im Probebetrieb war die Reservierung von diesen Sitzplätzen noch eingeschränkt. Die neuen Reservierungsdisplays sind gut sichtbar- und tastbar in die Kopfstützen der Sitze integriert. Anfangs eine kleine Umgewöhnung, jedoch spielt sich das mit der Zeit spürbar ein.

ICE Sitzplatz
Bessere Orientierung: Die Sitzplatznummern und -reservierungen werden direkt an den Sitzlehnen angezeigt.

WLAN

Der ICE 4 verfügt über die neueste Internet-/WLAN-Technologie. Dank eines Softwareupdates Ende letzten Jahres funktioniert es weitestgehend verlässlich. Wir arbeiten kontinuierlich an einer weiteren Verbesserung der Stabilität und führen weitere Tests durch.

Sitzkomfort

Zu den neuen Sitzen haben wir unterschiedliche Meinungen erhalten. Wir wissen, dass das Komfortempfinden sehr individuell ist. Manche finden den Sitz gut, andere eher unbequem. Wir möchten so viele Kunden wie möglich zufrieden stellen. Deshalb testen wir zusammen mit unseren Kunden neue Sitzpolstervarianten. Sind die Testergebnisse positiv werden wir die Züge mit der neuen Sitzpolstervariante anpassen und so den Sitzkomfort verbessern.

Wir werden weiterhin regelmäßig Kundenzufriedenheitsumfragen durchführen. Uns ist es wichtig, dass wir Feedback von unseren Kunden, aber auch unseren Mitarbeiter erhalten und bestmöglich umsetzen, genauso wie wir es bereits im Probebetrieb gemacht haben.

Auch hier freuen wir uns über Ihr Feedback zum ICE 4. Hinterlassen Sie uns gerne einen Kommentar.

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27 Feb 17:51

EMS and Pradeo integration ensures risk free devices access company resources

by Enterprise Mobility + Security Team

This post is authored by MayunkJain, Senior Product Marketing Manager, Microsoft 365 Security.

Microsoft and Pradeo are delighted to announce the integration between Microsoft Enterprise Mobility + Security (EMS), available as part of the Microsoft 365 modern workplace, and Pradeo Security solution. Pradeo mobile security expertise provides organizations with an advanced, automated and adaptive management of mobile security for both iOS and Android devices. This partnership allows organizations to further ensure that only trusted devices are allowed to access company resources.

Pradeo and Microsoft EMS team up to deliver a comprehensive, intelligent mobile security solution

Pradeo Security for Mobile Threat Defense integrates with Microsoft Intune to protect devices from leaky and malicious applications, device manipulation and network exploits before they become a problem. This new integration makes it easy to apply Pradeos threat defense technology as an additional input into Intunes device compliance settings for the EMS Conditional Access evaluation. When a threat is detected, Pradeo immediately applies on-device protections and notifies Intune to mark the device as non-compliant and trigger the appropriate conditional access controls, ensuring that company data stays protected. Once the threat is mitigated, the device compliance status is updated and access is reinstated.

Pradeos unique 360 real-time threat detection technology, based on patented artificial intelligence (AI) process combines multiple layers of real-time analysis and machine learning to take on-device actions, dynamically leverage Microsoft Intune to update device status and conditional access controls.

This integration will be generally available later this quarter.

Find more on Pradeo Security solution at www.pradeo.com.

Please note, any necessary licenses for Pradeo products must be purchased separately from EMS licenses.

 

27 Feb 17:51

Vero: Neues soziales Netzwerk ohne Werbung

Vero will Facebook, Instagram und Co. durch Werbefreiheit und bessere Kontrolle über geteilte Inhalte Konkurrenz machen.
27 Feb 17:51

Statt Testfahrern: Kalifornien verlangt Fernsteuerung autonomer Autos

In Kalifornien müssen selbstfahrende Autos künftig keine Pedale und Lenkräder mehr haben. Sogar die Steuerungstechnik muss sich nicht unbedingt im Auto befinden. (Waymo, Google)
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Der US-Bundesstaat Kalifornien erlaubt testweise autonome Autos ohne Überwachungsperson auf öffentlichen Straßen.
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Canada begins SMR strategy roadmap

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Canada has launched a process to prepare a roadmap to explore the potential of on- and off-grid applications for small modular reactor (SMR) technology. The roadmap will help position Canada to become a global leader in the emerging SMR market, according to Natural Resources Canada.
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Jahrelang hat sich der Bund nicht um die Luftqualität gekümmert, nun könnten Städte Fahrverbote verhängen. Die Politik darf Autofahrer nicht noch einmal im Stich lassen.
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1878 starben zehn Menschen, 135 wurden verletzt. Ein Jahr später ging die Fabrik wieder in Betrieb.
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Facebook turned ON Face Recognition silently

27 Feb 17:46

Wounds taking weeks to heal on skin disappear in a week inside the mouth (2013)