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09 Oct 16:14

Marc Samwer: So geht Unternehmensführung auf die harte Tour

Anlässlich der Bits & Pretzels lässt Marc Samwer Gründer an seinen Erfahrungen teilhaben. Dabei wird klar: Für seine Mitarbeiter und Geschäftspartner ist der Milliardär alles andere als bequem.

Wer ein Start-up oder eine Idee international an den Start bringen will, muss tough sein und mehr als nur vollen Einsatz bringen, daran lässt Marc Samwer in seiner Rede auf der Bits & Pretzels keinen Zweifel. „Zumindest in den ersten zwei Jahren musst du zu 150 Prozent auf dein Business fixiert sein, solltest dich weder um Feiertage noch um Wochenenden kümmern.“ Begriffe wie Work-Life-Balance kommen ihm schon gar nicht über die Lippen, auf die Frage aus dem Publikum, ob er gerne für einen wie sich arbeiten wolle, meint er „ja, definitiv“.

Eines der Erfolgsrezepte, mit denen er seine Unternehmen weltweit optimiert, ist die Zentralisierung von Marketing und strategischem Geschäft. „Es ist effizient, so viel wie möglich zentral zu machen und nur beispielsweise Details in den jeweiligen Verträgen an die lokalen Gegebenheiten anzupassen.“ Doch auch dann dürfe man sich nicht zu fein sein fürs Kleingedruckte. „Große Summen sollten immer über den Tisch des Chefs laufen – gerade weil da im schlimmsten Fall so viel Geld versenkt werden kann.“

Doch trotz aller Zentralisierungsbemühungen gilt: Ohne ein schlagkräftiges Führungsteam in den Regionalgesellschaften geht es nicht. Ein Top-Manager, der die Landeskultur kenne, Kontakte zu den relevanten Universitäten und Netzwerken habe und so innerhalb von kurzer Zeit die richtigen Leute anheuern könne, sei Gold wert. Für die Internationalisierung des Geschäfts, das gibt Samwer unumwunden zu, brauche man außerdem ausreichend finanzielle Ressourcen: „Nehmt das Geld, wenn man es euch anbietet und wenn ihr den Eindruck habt, dass die Bewertung zwar nicht optimal für euch ist, aber immerhin einigermaßen fair.“ Gründer sollten nicht auf irgendetwas warten und das Unternehmen überoptimieren, bevor sie den Schritt in neue Märkte wagen. „Die Hoffnung auf eine höhere Bewertung ist manchmal trügerisch, weil mit der Zeit auch weitere Akteure in den Markt kommen können, die dieselbe Idee haben wie ihr.“

Marc Samwer: Sich an Zahlen zu orientieren, ist oberste Maxime

Dabei sei Skalieren des Geschäfts oftmals der alles entscheidende Faktor – und das ständige Beobachten der KPIs. „Im Wochenrhythmus müsst ihr ein Mailing mit einer Handvoll der wichtigsten Zahlen verschicken, wobei auf der Basis der wichtigsten Kennzahlen ein Ranking erstellt wird“, gibt er den Gründern mit auf den Weg. So finde man schnell Underperformer in den einzelnen Landesgesellschaften, erklärt Samwer.

Als Vergleichsgrößen nutzt Samwer dabei neben den eigenen anderen Landesgesellschaften eines Unternehmens auch die direkten Mitbewerber des jeweiligen Unternehmens. Marktbezogene Argumente, das Wetter und kulturelle Unterschiede lässt er dabei offenbar wenig gelten, sondern lässt eher die Zahlen für sich sprechen. „So könnt ihr schnell die Führungskräfte in euren Landesgesellschaften triggern und dafür sorgen, dass sie besser und erfolgreicher werden.“ Das könne, so gibt Samwer zu, zum einen für die gelten, deren Zahlen im Vergleich nicht überzeugend sind als auch für jene Landesgesellschaften, die gute Zahlen bringen. Mit Hilfe von Incentives, Boni oder negativen Anreizen lasse sich das unterstreichen. „It’s fun, it’s effective.“

Jung und hungrig sollt ihr sein: Nicht bei allen Zuhörern kamen die Thesen von Marc Samwer gut an, wie ein Blick auf die Twitterwall zeigt. (Foto: t3n)
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Vorsprung durch Schnelligkeit: Schon wenige Monate entscheiden

Überhaupt sei ein vergleichsweise geringer Zeithorizont von drei oder sechs Monaten oft entscheidend für Erfolg oder Misserfolg. „Die Verteilung von Märkten geht schnell und wer nur einige Monate auf die falsche Unternehmerpersönlichkeit für ein bestimmtes Land setzt, hat das oft schon verloren.“ Bei der Wahl seiner Führungskräfte lässt Samwer sich weniger vom Lebenslauf und von ehemaligen Arbeitgebern leiten als vielmehr vom Bauchgefühl einem Kandidaten gegenüber: „Ich merke meistens relativ schnell, ob ein Bewerber passt – und habe damit eigentlich noch nie richtig falsch gelegen.“ Nach drei bis sechs Monaten müsse man sich trennen, wenn man nicht über Coaching den nötigen Unternehmens-Spirit vermitteln könne.

Samwer setzt auf Consulting-erfahrene Führungskräfte

Gerne heuert Samwer ehemalige Mitarbeiter von Consulting-Häusern wie McKinsey an – allerdings nur, wenn diese nicht allzu lange dort waren. „Man lernt dort sehr schnell das Handwerkszeug für solides operatives Geschäft und die Analyse von Zahlen“, fasst er die Gründe zusammen. Dann sollte man allerdings zügig nach weiteren Karriereschritten suchen.

Wer schnell lerne und so nach etwa ein bis zwei Jahren die nötigen Fähigkeiten habe, sei noch nicht betriebsblind und noch formbar. „Ich gehe nicht auf die alten Hunde los, sondern auf die jungen und hungrigen Führungskräfte. Die wollen 24/7 arbeiten, so wie wir um die Jahrtausendwende.“

Auch Rocket Internet selbst sei eine gute Möglichkeit, um dann das Handwerkszeug für Enterpreneurship zu erlernen, sagt Samwer. Doch auch bei Rocket Internet blieben gute Führungskräfte nur für einige Zeit. „Wer eine gute Idee hat oder von irgendwoher mitbringt, kann die dann selbst umsetzen und zum Gründer und Unternehmenslenker werden." Samwer trat auf der Bits & Pretzels übrigens nicht unter dem Label „Rocket Internet“ auf, sondern als Global Founders Capital, also der Venture-Capital-Firma, die er zusammen mit seinem Bruder Oliver Samwer und Fabian Siegel gegründet hat. Das gab ihm ganz nebenbei die Möglichkeit, auf Fragen nach dem Aktienkurs von Rocket Internet einfach nicht einzugehen.

Ohne Familie: Gründen als überschaubares Risiko

Nach der Veranstaltung steht Samwer noch lange mit einer Gruppe von rund 20 jungen Gründern vor dem Konferenzraum. Er erzählt den Studenten und Absolventen, die teils halb so alt sind wie er selbst und an seinen Lippen hängen, von den wilden 90ern, vom Verlassen der Komfortzone seines Elternhauses zusammen mit seinen Brüdern und abenteuerlichen Meetings mit Boris Becker und Hubert Burda. Von Reisen ins Silicon Valley und Steve Jobs, der ihnen den Rat „go to Europe, find love“ mit auf den Weg gab und von Jahren, in denen es für ihn und seine Brüder eher wenig Privatleben und Freizeit gegeben haben dürfte.

Er bemüht die üblichen beliebten Floskeln à la „be young and hungry“ und macht dem Publikum klar, dass es gerade in jungen Jahren ein überschaubares Risiko sei, ein Unternehmen zu gründen. „Ihr habt im Zweifelsfall nur euch zu ernähren – und das werdet ihr ja wohl noch irgendwie schaffen.“ Dass das Gründen und Führen eines eigenen Start-ups den Jungunternehmern einiges abverlangt, daran lässt Samwer keinen Zweifel.

Noch nicht genug von den Samwer-Brüdern? Dann gehts hier weiter:

26 Sep 14:41

Lehrer: Von den Schülern geliebt. Von den Kollegen gehasst

by ZEIT ONLINE: Schule - Martina Kix
Lehrer erfahren selten Bestätigung. Jahre können vergehen ohne ein Lob. Wie zwiespältig es ist, öffentlich anerkannt zu werden, erlebte eine Brandenburger Lehrerin.
26 Sep 14:41

Hetzer in blauer Uniform

by Udo Vetter

Etwas fassungslos macht mich momentan ein Pressebericht, den die Polizei Sachsen – Polizeidirektion Leipzig – gestern offiziell verbreitet hat. Am Tag, nachdem die AfD bei der Bundestagswahl stärkste Kraft in dem Bundesland geworden ist.

Hier ist der Text:

Auf Twitter rudert @PolizeiSachsen nach Kritik etwas zurück. Der Text bzw. ein Tweet sei gelöscht. Er entspreche nicht den Standards der Behörde. Mit den verantwortlichen Kollegen soll „intern“ gesprochen werden.

Ja, sicher.

Nachtrag: Nun scheint die Polizeimeldung doch online zu sein. Diesmal ist sie ergänzt durch eine Stellungnahme. Diese lautet:

Gerade weil wir uns der aktuellen politischen Lage bewusst sind, möchte die Pressestelle auf folgendes explizit hinweisen: Die Pressemitteilung erfolgte im Wissen um die einseitige Wahrnehmung der Polizei, welche berufsbedingt fast ausschließlich mit negativen Aspekten des Flüchtlingszustroms befasst ist. Die Polizisten kennen, bedingt durch ihre Aufgaben der Straftatenverfolgung, nur eine Seite der Medaille. Sie dient daher ausdrücklich nicht der Pauschalisierung und der Ausbildung/Bestärkung von Stereotypen. (KG)

Was da steht, ist eigentlich noch unerträglicher als der Originaltext.

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26 Sep 14:38

Schwarzfahrer flüchtet vor Polizei und steigt in S-Bahn-Gleisbett

Am Dienstag wurde wegen einer Tätlichkeit im Bereich der S-Bahnhaltestelle St.-Martin-Straße kurzzeitig die Strecke gesperrt. Ein Reisender griff einen Schaffner an und flüchtete anschließend über die Gleise.
26 Sep 14:37

Gemeinde Egelsbach: Telekom-Glasfaser in Gewerbegebiet findet schnell Kunden

Die Telekom hat keine Probleme, ihre neuen FTTH-Zugänge für Unternehmen zu verkaufen. In kürzester Zeit haben in Egelsbach 30 Prozent unterschrieben. (Glasfaser, Telekom)
26 Sep 14:37

How I stopped procrastinating, learned to code, and launched my first product

26 Sep 14:37

Equifax C.E.O. Richard Smith Retires After Huge Data Breach

26 Sep 14:35

Vodafone Pass: Echte Flat für Chat, Social Media, Musik oder Video

Neue Vodafone-Tarife mit Zero RatingAb Ende Oktober bietet Vodafone neue Red- und Young-Tarife an. Die Grundgebühren steigen, die Inklusivleistungen aber auch. Mit Vodafone Pass stellt das Unternehmen sein Zero-Rating-Angebot vor.
26 Sep 14:35

Windows: Microsoft 365 kommt auch für Schüler und Fabrikarbeiter

Microsoft 365 wird es auch für den Bildungsbereich und First-Line-Arbeiter geben. Diese Lizenzen beinhalten ebenfalls Windows 10 und Office 365. Der Unterschied zwischen beiden: Minecraft und eine Art WSUS-Funktion. (Microsoft, Office-Suite)
26 Sep 14:35

Podcast-Apps für iOS: Die 5 besten Player fürs iPhone

Informative Unterhaltung für unterwegs: Dafür gibt es nichts besseres als gute Podcasts. Um die auf dem iPhone oder iPad bequem zu konsumieren und zu verwalten, haben wir fünf der besten Podcast-Apps für iOS rausgesucht und stellen sie euch im Schnelldurchlauf vor.

Overcast: Eine der beliebtesten Podcast-Apps für iOS Overcast ist derzeit eine der besten Podcast-Apps für iOS. (Bild: Overcast) Die Nutzer sind sich einig: Overcast ist die Pocast-App für iPhones und iPads, die ihr auf eurem Gerät installiert haben solltet. Die App ist schlicht, aber optisch ansprechend designt, kostet nichts, zeigt nur dezent Werbung, und hat dennoch alles unter der Haube, was...

weiterlesen auf t3n.de
26 Sep 14:34

MacOS High Sierra: MacOS-Keychain kann per App ausgelesen werden

Der Sicherheitsforscher Patrick Wardle hat demonstriert, dass Apples Keychain unter MacOS mit einer App komplett ausgelesen werden kann. Diese muss aber zunächst an Apples Gatekeeper vorbei. (Apple, Verschlüsselung)
26 Sep 14:33

Mototok: Elektroschlepper rangieren BA-Flugzeuge

Der Flughafen Heathrow und die British Airways wollen Schadstoffemissionen verringern. Die Fluggesellschaft lässt ihre Flugzeuge nicht mehr von Dieselschleppern, sondern von Elektrofahrzeugen rangieren. (Elektroauto, Technologie)
26 Sep 14:32

VGH BW zur Ausnahmegenehmigung für Turban statt Helm: Behörde muss Religionsfreiheit berücksichtigen

by Alexander Gratz

Über den Fall des motorradfahrenden Sikhs, der sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit einen Turban zu tragen und daher auf dem Motorrad keinen Helm anziehen zu können, wurde hier bereits berichtet. Das VG Freiburg hatte seine Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Der VGH Baden-Württemberg hat die beklagte Behörde hingegen verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden und dabei auch religiöse Gründe in ihr Ermessen einzubeziehen. Einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung habe der Kläger aber ebenso wenig wie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei (Urteil vom 04.09.2017 - 10 S 30/16).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 2929/14 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. Oktober 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads.

Der Kläger stellte am 18.07.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes. Zur Begründung teilte er mit, er sei als Sikh aus religiösen Gründen Träger eines Turbans.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.08.2013 mit der Begründung ab, eine Ausnahmegenehmigung könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Die Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO enthalte keine anderen Tatbestände für die Erteilung einer Ausnahme. Die Begründung des Antrags aus religiösen Gründen sei unzureichend. Die Schutzhelmtragepflicht diene dem Schutz des Kraftfahrers vor schweren Körperverletzungen und stelle keinen unzulässigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder freie Religionsausübung dar; beide Grundrechte würden nur im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung gewährleistet, worunter jede Rechtsnorm zu fassen sei, die der Verfassung entspreche.

Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs verwies der Kläger (unter Vorlage eines Zeitungsberichts des Südkuriers vom 10.11.2009 über die einem Sikh in Bad Säckingen erteilte Befreiung von der Helmpflicht) darauf, dass eine Befreiung von der Helmpflicht bereits mehrfach ausgesprochen worden sei. Die angegriffene Entscheidung greife in seine Persönlichkeitsrechte ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014, zugestellt am 03.11.2014, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück und führte aus, nach § 46 Abs. 2 StVO könne die Straßenverkehrsbehörde von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle genehmigen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Ausnahmegenehmigung setze Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Gebot überwögen, von dem befreit werden solle, und dürfe das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Insofern gebe die Verwaltungsvorschrift eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des in § 46 StVO eingeräumten Ermessens vor und beschränke so in zulässiger Weise die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf besondere Ausnahmefälle. Explizit vorgesehen sei das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, warum aus ihrer Sicht der mit der Helmpflicht bezweckte Schutz der Gesundheit der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans vorgehe und nicht in die freie Religionsausübung eingreife; auf die Begründung des Bescheids werde verwiesen. Auch die Verhältnismäßigkeit bleibe gewahrt, weil es dem Kläger unbenommen bleibe, mit Helm Motorrad zu fahren. Die Beklagte habe die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, ermessensfehlerfrei getroffen. Soweit sich der Kläger auf andere Personen berufe, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten hätten, sei zunächst unklar, ob es sich hierbei überhaupt um vergleichbare Fälle handele. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei eine solche Ausnahmegenehmigung jedenfalls rechtsfehlerhaft erteilt worden.

Der Kläger hat am 03.12.2014 Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er gehöre seit dem Jahr 2005 der Religion der Sikhs an. Er habe, entsprechend der bei den Sikhs geltenden Glaubenssätze, seit dieser Zeit seine Haare nicht mehr geschnitten und lebe seine Religion auch durch entsprechende Kleidung wie das Tragen eines Turbans. Als Sikh fühle er sich verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Turban zu tragen. Dieser werde allenfalls zum Schlafengehen abgenommen; ggf. würden die Haare dann durch ein Tuch bedeckt. Die Helmpflicht verletze ihn in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Entweder müsse er auf das Fahren eines Kraftrades oder auf das Tragen eines Turbans verzichten. Im Wege der praktischen Konkordanz müsse seine Religionsfreiheit im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO gegenüber den Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG die Oberhand gewinnen. Aufgrund des Umstands, dass eine Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen ausweislich der Verwaltungsvorschrift erteilt werden könne, müsse die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus religiösen Gründen erst Recht möglich sein. Auch handele es sich bei ihm um einen tatsächlichen Ausnahmefall.

Zur Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, die Helmtragepflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO diene dem Schutz des Kraftradfahrers vor schweren Kopfverletzungen. Von der Helmtragepflicht kämen nur unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen in Betracht. Von der Schutzhelmtragepflicht könnten ausweislich der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei; weitere Ausnahmetatbestände, namentlich die Befreiung aus religiösen Gründen, sehe die Verwaltungsvorschrift nicht vor. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt habe, könnten gesundheitliche Gründe die Schutzhelmtragepflicht als unzumutbar erscheinen lassen. Im Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass diese Möglichkeit nicht auch für das Nichtpassen des Helms bei Turbanträgern gelte bzw. religiöse Bekleidungsvorschriften nicht von der Helmtragepflicht entbinden würden. Sie - die Beklagte - habe bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass sich der Kläger zur Begründung seines Antrags auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen habe. Diese unterliege aber verfassungsimmanenten Schranken. Zutreffend sei sie im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Klägers auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als vorrangig anzusehen sei. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei gewahrt. Ein Kraftradfahrer, der ohne Helm fahre, schade keineswegs nur sich selbst. Es liege auf der Hand, dass in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden könne, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewusstsein bleibe. Dass Unfälle mit schweren Kopfverletzungen weitreichende Folgen für die Allgemeinheit hätten (z. B. durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden), stehe außer Frage.

Mit Urteil vom 29.10.2015, dem Kläger zugestellt am 01.12.2015, hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO sei verfassungsgemäß. Der darin liegende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Die Schutzhelmpflicht könne ferner einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG darstellen; auf der Regelungsebene des Gesetzes sei ein verfassungswidriger Eingriff in dieses Grundrecht aber zu verneinen, weil durch die in § 46 StVO vorgesehene Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen von der Helmtragepflicht unverhältnismäßige Eingriffe vermieden werden könnten. Eines Parlamentsgesetzes habe es für die Anordnung der Helmpflicht angesichts der allenfalls geringfügigen Eingriffsintensität sowie des nur betroffenen Teilbereichs der Straßenverkehrssicherheit nicht bedurft. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO. Dass das Regierungspräsidium unzutreffend § 46 Abs. 2 StVO herangezogen habe, sei unschädlich, weil beide Vorschriften Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle in das Ermessen der Behörde stellten. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei. Die Beklagte habe ihr Ermessen erkannt und sei insbesondere nicht davon ausgegangen, dass Ausnahmegenehmigungen allein aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden könnten. Die Beklagte habe auch die Frage eines unzulässigen Eingriffs in die freie Religionsausübung erwogen; der Widerspruchsbescheid habe diese Argumentation durch Verweisung auf den Ausgangsbescheid übernommen. Schließlich habe die Beklagte in der Klageerwiderung ausführlicher und vertiefend vorgetragen, warum sie aus überwiegenden öffentlichen Interessen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG im Einzelfall verneine. Hierbei handele es sich um eine zulässige Ergänzung ihrer Erwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO. Die Beklagte habe auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Aus der Religionsfreiheit ergebe sich keine Ermessensgrenze, die hier unzulässig überschritten worden sei. Zwar sei das Tragen eines Sikh-Turbans in der Öffentlichkeit vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG umfasst. Die Schutzhelmpflicht stelle aber keinen Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit dar, weil die Beachtung der Helmpflicht nicht dazu führe, dass der Kläger den Kern des religiösen Gebots aufgeben müsse, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf bedeckt zu halten. Die Helmpflicht zwinge ihn nämlich gerade nicht zur Entblößung der Haare, weil eine Bedeckung der Haare unter dem Helm mit einem Tuch oder einer Mütze (Sturmhaube) erfolgen könne. Auch bleibe es dem Kläger möglich, beim Benutzen eines Motorrads den Turban jeweils in privaten Räumlichkeiten oder auch an anderen Orten, wo er nicht sein entblößtes Haupt der Öffentlichkeit zeigen müsse, gegen Tuch/Haube und Schutzhelm zu tauschen; eine damit allenfalls bestehende Unannehmlichkeit und Lästigkeit habe er hinzunehmen.

Selbst ein Eingriff in die Religionsfreiheit wäre schließlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Eingriff wäre nicht schwerwiegend, weil das Motorradfahren nur einen kleinen Teil des täglichen Lebens des Klägers ausmache. Der Kläger sei ferner auf das Motorrad nicht angewiesen und könne sämtliche anderen Fortbewegungsmittel unter Wahrung seines religiösen Bekenntnisses verwenden. Auch sein Vortrag, er sei bereits seit dem Jahr 2005 Anhänger der Sikh-Religion, während er jedoch die Ausnahmegenehmigung erst im Sommer 2013 begehrt habe, spreche nicht für einen besonderen Bedarf. Die dem Kläger auferlegte Erschwernis beziehe sich mithin lediglich auf eine einzige Form der motorisierten Fortbewegung im Straßenverkehr, auf die er zudem erkennbar nicht angewiesen sei. Eine wirkliche Belastung des Klägers könne nicht ausgemacht werden; der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG sei nur am äußersten Rand berührt. Der Eingriff sei zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt. Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - bezwecke die Helmpflicht sowohl, Kopfverletzungen beim Fahrer/Mitfahrer zu vermeiden, als auch die Entlastung der Allgemeinheit von schweren Belastungen, die aus Unfällen mit schweren Kopfverletzungen folgen können, z. B. durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden. Ein damit eng verknüpftes öffentliches Interesse bestehe ferner darin, dass in vielen Fällen nach einem Verkehrsunfall weiterer Schaden für Dritte dadurch abgewendet werden könne, dass ein beteiligter Motorradfahrer dank seines Schutzhelms bei Bewusstsein bleibe und die Unfallstelle räumen, Rettungsdienste alarmieren und andere Sofortmaßnahmen ergreifen könne. Schließlich sei zu bedenken, dass im Fall eines Verkehrsunfalls mit einem Motorradfahrer, der erlaubtermaßen keinen Schutzhelm trage, die Verletzungsfolgen aufgrund des fehlenden Schutzhelms unter Umständen vom Unfallgegner zu tragen seien. Die über den Eigenschutz des Motorradfahrers hinausgehenden Zwecke, umfangreiche materielle Folgen von Motorradunfällen für die Allgemeinheit zu verhindern oder zumindest zu begrenzen, seien durch verfassungsimmanente Schranken gedeckt. Dies ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Sozialversicherung, die vom Gesetzgebungskompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abgedeckt sei. Entsprechendes folge ferner aus Art. 20 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsprinzips.

Die Versagung der Ausnahmegenehmigung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit „in L. und H.“ Angehörige der Sikh-Religion durch Entscheidungen der dortigen Behörden von der Helmpflicht befreit worden seien, betreffe dies die Entscheidungsbereiche anderer Rechtsträger und sei zudem nach Auffassung der Kammer rechtswidrig. Auch aus Europarecht ergebe sich schließlich nichts anderes. Für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK sei nichts ersichtlich; Art. 9 EMRK gehe zu Gunsten des Klägers nicht weiter als Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Mit Entscheidung vom 12.07.1978 - Nr. 7992/77 - habe der damalige Menschenrechtsausschuss des Europarats vor Einführung der generellen Helmbefreiung für Sikhs in Großbritannien die Schutzhelmpflicht für gerechtfertigt im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK angesehen. Mit Entscheidung vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - habe der EGMR ferner festgestellt, dass die Verpflichtung, wonach sich ein praktizierender Sikh auf dem Foto für einen Ersatzführerschein ohne Turban abbilden lassen müsse, für Behörden gerade bei Verkehrskontrollen notwendig sei, um den Fahrer zu identifizieren. In der Entscheidung vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - habe der EGMR festgestellt, dass das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit aus Gründen des Zusammenlebens sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei.

Zur - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat - am 04.03.2016 erfolgten Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 30.12.2015 eingelegten Berufung hat der Kläger ausgeführt, er bestreite, dass die Helmpflicht nicht einer gesetzlichen Grundlage in Form eines Parlamentsgesetzes bedurft hätte. Die Schutzhelmtragepflicht stelle einen Eingriff in seine religiöse Bekenntnisfreiheit dar. Für Amritdhari, also entsprechend des sikhistischen Initiationsritus mit gesüßtem Wasser getaufte Sikhs, sei das Tragen des Dastar, also des Turbans, religiöse Pflicht. Bei ihm handele es sich seit dem Jahr 2012 um einen Amritdhari. Das Wort „Amrit“ in seinem Namen bringe dies zum Ausdruck. Deswegen könne er nicht unter dem Helm seine Haare mit einer Mütze oder Sturmhaube bedecken, denn es sei seine religiöse Pflicht, eben den Turban/Dastar zu tragen und keine andere Kopfbedeckung. Er benutze sein Motorrad ganzjährig als sein zentrales Fortbewegungsmittel. Würde er auf andere Verkehrsmittel verwiesen, würde er auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, so dass ein doppelter Grundrechteingriff vorliegen würde. Die Sozialversicherung sei keine Schranke des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG; durch den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG würden lediglich die Handlungsbereiche des Bundes und der Länder voneinander abgegrenzt. Eine Einschränkung von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinsichtlich der Vermeidung von Kopfverletzungen komme nicht in Betracht, weil er sich der Gefahr einer etwaigen Kopfverletzung selbstbestimmt aussetze. Auch ergebe sich aus Art. 9 EMRK unter Berücksichtigung der Rechtslage in Großbritannien ein Befreiungsanspruch. Zudem habe nach Art. 18 Abs. 1 UN Zivilpakt jedermann das Recht auf Religionsfreiheit.

Auf Nachfrage des Senats zur Angewiesenheit des Klägers auf die Nutzung eines Kraftrads hat dieser ausgeführt, er nutze sein Kraftrad täglich und ganzjährig, für sämtliche Fahrten, ob beruflicher oder privater Natur, ob in der Region oder überregional. Wenn er es witterungsbedingt nicht nutzen könne, greife er auf den ÖPNV zurück. Er sei mithin sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die durch das Kraftrad vermittelte Mobilität angewiesen. Auch beim Führen des Kraftrads trage er den Dastar. Er besitze zwar auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw und sei auch Eigentümer eines Lieferwagens, verwende diesen aber nur für Transportfahrten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 2929/14 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads zu genehmigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Auf Nachfrage des Senats, nach welchen Kriterien in ihrem Zuständigkeitsbereich Ausnahmen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO erteilt werden, hat die Beklagte angegeben, in den letzten fünf Jahren sei nur der streitgegenständliche Antrag des Klägers abgelehnt worden. Bewilligt worden sei zuletzt im Jahr 2015 eine Befreiung von der Helmpflicht aus gesundheitlichen Gründen (Genickschmerzen). Diese Befreiung sei im Jahr 2011 aufgrund eines ärztlichen Attests erstmals für drei Jahre erteilt und 2015 unter Vorlage eines aktuellen Attests verlängert worden. Ansonsten existierten keine Vorgänge zur Helmpflicht. Angesichts des lediglich einen Falls könne nicht von einer Ermessenspraxis gesprochen werden. Bei der im Jahr 2011 erteilten Ausnahmegenehmigung handele es sich um einen Einzelfall, in dem seinerzeit wohl keine weiteren Ermessensspielräume ausgeübt worden seien. Dies würden die heutigen Beteiligten anders handhaben, nämlich die Notwendigkeit des Motorradfahrens an sich hinterfragen.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Regierungsministeriums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Ablehnung der Genehmigung der beantragten Ausnahme durch den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 und durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2014 ist wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat allerdings mangels Reduktion des behördlichen Ermessens auf Null keinen zwingenden Anspruch auf Genehmigung der beantragten Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrades (A.), sondern nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entscheidet (B.).

A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO. Soweit die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie eine gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbare Entscheidungsfreiheit. Nur wenn von den grundsätzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten alle bis auf eine ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sind, schrumpft der gesetzlich eingeräumte behördliche Ermessensspielraum auf Null, so dass die Behörde strikt verpflichtet ist, im Sinne der verbleibenden Handlungsmöglichkeit tätig zu werden (vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 102a m. w. N.). Entsprechend kommt eine gerichtliche Verpflichtung zu einer bestimmten behördlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn die Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise keine andere als die begehrte Entscheidung zulassen. Dies ist hier nicht der Fall.

I. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen, wer - wie der Kläger - Krafträder (oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen genehmigen; die Genehmigung einer Ausnahme steht mithin grundsätzlich im behördlichen Ermessen.

Die Anspruchsgrundlage hat keine der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Tatbestandsvoraussetzungen. Insbesondere ist die Frage des Vorliegens eines Einzelfalls bzw. eines besonderen Ausnahmefalls nicht auf Tatbestandsebene zu prüfen, sondern Teil der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154; a. A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1991 - 5 S 1791/90 - juris).

II. Die Voraussetzungen einer Schrumpfung des der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO eingeräumten behördlichen Ermessens auf Null liegen hier nicht vor.

1. Eine Ermessensreduktion lässt sich nicht mit dem Argument begründen, die Schutzhelmpflicht dürfe im Anwendungsbereich der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG nicht durch Rechtsverordnung, sondern müsse durch Parlamentsgesetz normiert werden. Anders als der Kläger sieht der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Schutzhelmpflicht in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO.

Die Vorschrift beruht auf der (den allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden) Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen über die (sonstigen) zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr zu erlassen. Eines parlamentarischen Gesetzes bedurfte die Normierung der Schutzhelmpflicht auch nicht im Hinblick auf die sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 - BVerfGE 139, 19, Rn. 52 ff. m. w. N.). Dabei sind als wesentlich solche Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben.

Eine solche Regelung stellt die in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO statuierte Schutzhelmpflicht nicht dar. Im typischen Anwendungsfall dieser Vorschrift betrifft die Regelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit der von der Helmpflicht erfassten Kraftradfahrer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - BVerfGE 59, 275). Dass die Schutzhelmpflicht in sehr seltenen Ausnahmefällen etwa bei kraftradfahrenden Turbanträgern oder Ordensschwestern (vgl. Kreutel, DAR 1986, S. 38, 41) mittelbar auch deren Glaubensfreiheit tangieren kann, wenn das Tragen eines Schutzhelms der Erfüllung religiöser Bekleidungsvorschriften entgegen steht (vgl. hierzu unten A. II. 2.), macht die Schutzhelmpflicht nicht bereits zu einer Regelung mit erheblicher Bedeutung für die Verwirklichung der Glaubensfreiheit (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 3237/13 - NVwZ 2017, 227). Vielmehr ist es angesichts der Seltenheit eines Konflikts zwischen Schutzhelmpflicht und religiösen Bekleidungsvorschriften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Regelung der Einzelheiten der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs übertragen hat und der Verordnungsgeber wiederum seinerseits neben dem grundsätzlichen Gebot des Tragens eines Schutzhelms in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO die Möglichkeit geschaffen hat, in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von der Schutzhelmpflicht zuzulassen. Hierdurch kann - soweit erforderlich - auch einer im Einzelfall vorliegenden besonderen Grundrechtsbetroffenheit eines Kraftradfahrers durch die Schutzhelmpflicht angemessen Rechnung getragen werden. Für die funktionale Zuordnung der Entscheidungskompetenz über die Nichtgeltung der Helmpflicht aus religiösen Gründen auf die Ebene des exekutiven Normvollzugs spricht im Übrigen, dass es angesichts der Hochrangigkeit der mit der Schutzhelmpflicht geschützten Rechtsgüter Dritter (vgl. A. II. 2. b) aa)) sachgerecht erscheint, wenn Ausnahmen von der Schutzhelmpflicht nicht lediglich von einer (aus religiösen oder anderen Gründen bestehenden) Unmöglichkeit des Helmtragens, sondern vom Vorliegen weiterer Umstände abhängig gemacht werden (vgl. B.).

2. Eine Ermessensreduktion folgt auch nicht aus der Glaubensfreiheit des Klägers (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG).

a) Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO einen Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Klägers aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG darstellt.

aa) Zur Glaubensfreiheit gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat. Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296).

bb) Der Kläger ist nach seinen in der mündlichen Verhandlung des Senats wiederholten Bekundungen als getaufter Sikh (sog. Amritdhari) in der Öffentlichkeit nicht lediglich zur Bedeckung seines Haares - beispielsweise durch ein Tuch -, sondern gerade zum Tragen eines Turbans/Dastar verpflichtet. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unrichtig bzw. nicht anzuerkennen sein könnte, etwa weil sie über die im Allgemeinen von Amritdhari für sich als verbindlich angesehenen Bekleidungsvorschriften (vgl. hierzu etwa en.wikipedia.org/wiki/Dastar sowie de.wikipedia.org/wiki/Dastar) hinausginge. Der vorliegende Fall unterscheidet sich mithin von dem einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27.05.1993 - 6 S 699/1992 - EuGRZ 1993, 595 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort waren die Tatsacheninstanzen - vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt - davon ausgegangen, dass der dortige Kläger religiös nicht zum Tragen eines Turban, sondern lediglich zur Bedeckung seines Kopfes verpflichtet sei, was auch mittels eines Helms möglich sei.

Auch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich zum Tragen eines Turbans verpflichtet ist. Dass der Kläger beim Tragen einer anderen Kopfbedeckung - wie die Kammer meint - zumindest nicht „den Kern des religiösen Gebots aufgeben müsste, das zuallererst und im Wesentlichen darin besteht, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf (deshalb) bedeckt zu halten“, ist nach Ansicht des Senats für die Eröffnung des Schutzbereichs der Glaubensfreiheit ohne Belang. Denn der durch die Glaubensfreiheit vermittelte Schutz beschränkt sich - anders als dies früher im Asylrecht angenommen wurde (vgl. nun aber BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67) - nicht auf eine Gewährleistung lediglich des Kerns des religiösen Bekenntnisses. Teilweise in der Literatur unternommene Versuche, den Schutzbereich der Grundrechte auf für die persönliche Entfaltung des Einzelnen besonders bedeutsame Facetten zu beschränken (vgl. etwa Böckenförde in Der Staat 42 [2003], 165), haben sich bislang ebenso wenig durchgesetzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137) wie die Ansicht, der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG müsse mit Hilfe von Erheblichkeitskriterien restriktiv gefasst werden (vgl. etwa Schoch in Bohnert u. a., Festschrift für Hollerbach, 2001, S. 149, 153 ff., 157, dem zufolge das BVerfG die Glaubensfreiheit zu einer „allgemeinen religiösen Handlungsfreiheit“ fortentwickelt habe).

Schließlich kann ein Eingriff in den Schutzbereich auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der Kläger werde nicht zu einer mit seinen religiösen Pflichten nicht vereinbaren Handlung (Abnehmen des Turbans) gezwungen, sondern müsse lediglich das - nur durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützte - Motorradfahren unterlassen. Denn das durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelte Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, wird mittelbar eingeschränkt, wenn ein Sikh - anders als Nicht-Sikhs - wegen der Schutzhelmpflicht kein Motorrad fahren darf (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17 - juris [Kopftuchverbot bei Sitzungsvertretungen der StA]; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 [Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen]).

b) Der in der Schutzhelmpflicht liegende Eingriff in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG kann allerdings durch den Schutz der physischen und psychischen Integrität Dritter gerechtfertigt werden, so dass nicht bereits die bloße Betroffenheit der Glaubensfreiheit des Klägers eine Verengung des behördlichen Entscheidungsermessens im Sinne einer zwingend zu genehmigenden Ausnahme zur Folge hat.

aa) Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 138, 296 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums dürfte hier als verfassungsimmanente Schranke die körperliche Unversehrtheit des Klägers nicht in Betracht kommen. Ein zwangsweiser Schutz des Menschen vor sich selbst ist zwar in zahlreichen Konstellationen zulässig, setzt aber grundsätzlich eine mehr oder weniger starke Einschränkung der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betroffenen voraus. Eine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseite gesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint, ist ausgeschlossen (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282 Rn. 51 ff. m. w. N.).

Ebenfalls nicht weiter führen dürfte der vom Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG herangezogene „Gesichtspunkt der Sozialversicherung“. Zwar ist es richtig, dass der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Gebiet der Sozialversicherung hat. Allerdings führt das Verwaltungsgericht nicht aus, welchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang es aus dieser Bestimmung ableiten möchte. Denkbar erschiene zwar insoweit ein Verfassungsgut der „Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung“ (so zur Einschränkung von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG: Germann in Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 53; vgl. auch Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 4 Abs. 1, 2 Rn. 124 ff.). Dass die Sozialversicherung im Fall eines Motorradunfalls des Klägers möglicherweise auch Kosten übernehmen müsste, die durch das Tragen eines Schutzhelms vermieden worden wären, dürfte angesichts der Seltenheit solcher Konstellationen für sich genommen für die Annahme einer drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung allerdings kaum genügen.

Eine verfassungsimmanente Schranke der Glaubensfreiheit des Klägers lässt sich auch wohl nicht mit der Überlegung des Verwaltungsgerichts begründen, im Fall eines Verkehrsunfalls mit einem Motorradfahrer, der erlaubterweise keinen Helm trage, seien die Verletzungsfolgen aufgrund des fehlenden Schutzhelms „unter Umständen vom Unfallgegner zu tragen“. Auch wenn es im Ausgangspunkt zutrifft, dass ein Mitverschulden des unbehelmten Motorradfahrers (im Sinne von § 9 StVG bzw. § 254 BGB) nicht mit Hinweis auf einen Verstoß gegen die Helmpflicht bejaht werden kann, wenn von dieser gerade befreit wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1992 - VI ZR 286/91 - BGHZ 119, 268; VG Berlin, Urteil vom 16.04.2013 - 11 K 298.12 - juris Rn. 13), dürfte allerdings gleichwohl einiges dafür sprechen, dass selbst im Fall der Befreiung von der Helmpflicht ein Mitverschulden des helmlos fahrenden Kraftradfahrers anzunehmen wäre. Denn in einem solchen Fall dürfte nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13 - NJW 2014, 2493) auch ohne Verstoß gegen eine Rechtspflicht eine Anspruchskürzung wegen Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden objektivierten Obliegenheit gerechtfertigt sein, in dem Sinne, dass es für den Bereich des Kraftradfahrens unabhängig von § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprechen dürfte, dass Motorradfahren ohne Helm ein erhebliches Risiko darstellt, weswegen es unbillig erschiene, Kosten, die aus einer solchen, wenn auch religiös motivierten, so doch bewusst in Kauf genommenen Selbstgefährdung resultieren, dem Unfallgegner aufzuerlegen.

All dies braucht hier allerdings letztlich nicht entschieden zu werden, weil sich eine verfassungsimmanente Schranke der durch die Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO berührten Glaubensfreiheit des Klägers jedenfalls aus dem Schutz der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten physischen und psychischen Integrität Dritter ergibt (und diese Schranken zudem den Eingriff rechtfertigen kann, vgl. sogleich bb)).

Ein durch einen Helm geschützter Kraftradfahrer wird im Fall eines Unfalls regelmäßig eher als ein nicht geschützter Fahrer in der Lage sein, etwas zur Abwehr der mit einem Unfall einhergehenden Gefahren für Leib und Leben anderer Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) beizutragen, in dem er etwa die Fahrbahn räumt, auf die Unfallstelle aufmerksam macht, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte herbeiruft (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80 - BVerfGE 59, 275). Die Schutzhelmpflicht fördert aber nicht nur die physische Unversehrtheit Dritter, sondern schützt auch deren psychische Unversehrtheit, wenn man bedenkt, dass Unfallbeteiligte durch schwere Personenschäden anderer Unfallbeteiligter unabhängig von der konkreten (Mit)Schuld hieran nicht selten psychische Schäden in Gestalt von Traumatisierungen davontragen (vgl. etwa SZ v. 02.02.2012 „Die Opfer der Lebensmüden“). Von diesem Risiko ist angesichts von Unfällen mit Motorradfahrern ohne Helm auszugehen, bei denen bekanntermaßen häufig schwerwiegende, zum Teil auch tödliche Kopfverletzungen die Folge sind.

bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass der mit der Schutzhelmpflicht verbundene Schutz der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit Verfassungsrang gewährleisteten körperlichen und geistigen Integrität Dritter den mit der Helmpflicht verbundenen Eingriff rechtfertigen kann. Hieraus folgt, dass es bei der Austarierung der insoweit miteinander konfligierenden Güter nicht lediglich eine zwingende, sondern mehrere verschiedene jeweils vertretbare Zuordnungen der konkurrierenden Interessen gibt, so dass es bei dem durch § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO eröffneten behördlichen Ermessen verbleibt. Eine Verengung des behördlichen Ermessens dahin, dass die Behörde zwingend der Glaubensfreiheit des Klägers den Vorrang vor den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gütern Dritter einräumen müsste, besteht nicht.

Gegen ein generelles Überwiegen der Interessen des Klägers spricht vor allem die Hochrangigkeit der durch § 21a Abs. 2 StVO geschützten Güter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, aufgrund der es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint, selbst zur Abwehr verhältnismäßig abstrakter Gefahren Schutzvorkehrungen auch im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG zu ergreifen. Diesen hochrangigen Gütern steht auf Seite des Klägers zwar ebenfalls ein mit hohem Rang - insbesondere vorbehaltslos - ausgestattetes Grundrecht gegenüber. Bei dessen Gewichtung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Schutzhelmpflicht die Glaubensfreiheit des Klägers nur mittelbar bzw. wenig intensiv tangiert, weil der Kläger nicht zur Vornahme von mit seinen religiösen Geboten unvereinbaren Handlungen gezwungen wird. Der gewichtigste unmittelbare Nachteil, der dem Kläger aus der Schutzhelmpflicht bzw. der Ablehnung einer Befreiung hiervon entsteht, liegt darin, dass er nicht berechtigt ist, ein Kraftrad zu führen. Hierin liegt keine für den Kläger derart schwerwiegende Belastung, dass seinen Interessen zwingend gegenüber den durch § 21a Abs. 2 StVO geschützten Gütern Dritter der Vorrang einzuräumen wäre.

Im Normalfall eines Antrags auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO gilt, dass allein der Umstand, dass einem Kraftradfahrer das Tragen eines Helms unmöglich ist, noch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich einer Befreiungsentscheidung von der Helmpflicht führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017 - 3 B 12.16 - NJW 2017, 1691). Auch wenn einer Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus religiösen Gründen im Hinblick auf den gerade auch auf den Minderheitenschutz abzielenden Normgehalt von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und dessen schrankenloser Gewährleistung grundsätzlich ein höheres Gewicht beizumessen ist als dem etwa bei einer Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen Gründen lediglich tangierten allgemeinen - durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten - Interesse am Führen eines Kraftrads, so kommt eine Ermessensreduktion auf Null dennoch auch im Anwendungsbereich der Glaubensfreiheit grundsätzlich allenfalls dann in Betracht, wenn weitere gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der in der seiner Glaubensfreiheit betroffene Kraftradfahrer gerade auf die Nutzung eines Kraftrads zwingend angewiesen ist. Schon angesichts des Umstands, dass in der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel zahlreiche alternative Fortbewegungsmittel zur Verfügung stehen, wird man ein solches zwingendes Angewiesensein allenfalls in extrem gelagerten Einzelfällen annehmen können. Ein solcher Fall liegt hier schon insofern nicht vor, als der Kläger auch über einen Führerschein der Klasse B verfügt und er mithin auf die Nutzung seines Kraftrads jedenfalls nicht zwingend angewiesen ist.

3. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die vom Kläger ins Feld geführten völkerrechtlichen Gewährleistungen der Religionsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 EMRK sowie in Art. 18 Abs. 1 des Internationale Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) im konkreten Fall in ihrer Schutzintensität über den durch Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährten Schutz hinausgehen würden und vor diesem Hintergrund eine Ermessensschrumpfung bejaht werden müsste.

Hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 EMRK ist die Frage, ob die Schutzhelmpflicht für Sikhs gegen die Konvention verstößt, bereits durch eine Entscheidung des Menschenrechtsausschusses des Europarates vom 12.07.1978 - Nr. 7992/77 - (X v. United Kingdom) dahingehend geklärt, dass dies nicht der Fall ist, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Rechtsprechung des heutigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hiervon abweichende Maßstäbe bereit hielte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen die Entscheidung des EGMR vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - (Mann Singh v. France) zur Pflicht eines Sikhs, seinen Turban für das Anfertigen eines Passfotos für die Ausstellung eines Führerscheins abzunehmen sowie das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - (S.A.S. v. France) zum Burkaverbot im Gegenteil, dass Art. 9 Abs. 1 EMRK den Mitgliedstaaten der Konvention einen weiten Spielraum hinsichtlich der Einschränkung religiöser Bekleidungsvorschriften einräumt bis hin zu der Möglichkeit, das Tragen bestimmter Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit generell zu verbieten.

Im Fall Nr. 24479/07 stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Nachgang zur Entscheidung des EGMR in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 - Nr. 1876/2000 - (Ranjit Singh v. France) zwar fest, dass die Pflicht zum Abnehmen des Turbans für die Anfertigung eines Passfotos gegen die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 1 UN-Zivilpakt verstieß. Allerdings unterliegt die Religionsfreiheit des Art. 18 Abs. 1 UN-Zivilpakt gemäß Art. 18 Abs. 3 UN-Zivilpakt einem im Vergleich zur schrankenlosen Gewährleistung der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG deutlich weitergehenden Gesetzesvorbehalt, der unter anderem auch Einschränkungen der Religionsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässt, so dass anzunehmen ist, dass der durch das Grundgesetz gewährte Schutz der Glaubensfreiheit jedenfalls im Ergebnis nicht hinter dem des Art. 18 Abs. 1 UN-Zivilpakt zurückbleibt.

4. Auch eine Ermessensreduktion aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis der Beklagten scheidet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtungsklage durch den Senat aus.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die tatsächliche - möglicherweise bereits schon durch eine einzige behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintretende (vgl. zur Diskussion Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 105, 112 ff.) - Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, die zur Folge hat, dass eine von der Verwaltungspraxis im Einzelfall zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen abweichende Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135; BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 08.04.1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Es ist jedoch gleichfalls gesichert, dass die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen ändern kann.

Danach kann hier offen bleiben, ob die Beklagte aufgrund des Umstands, dass sie ausweislich ihrer Mitteilung an den Senat mit Schreiben vom 17.07.2017 zuletzt im Jahr 2015 eine bereits im Jahr 2011 erstmals genehmigte Befreiung von der Schutzhelmpflicht aus gesundheitlichen Gründen (Genickschmerzen) ohne weiteres verlängert hat, verpflichtet gewesen ist, auch den Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. Hierfür spräche, dass eine Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht schwerer wiegen kann als eine Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus religiösen Gründen, nachdem die mit dem Tragen des Schutzhelms im ersten Fall verbundene Belastung lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit, im zweiten Fall die schrankenlos gewährleistete Glaubensfreiheit berührt. Allerdings hat die Beklagte ihre bisherige Verwaltungspraxis jedenfalls zugleich mit ihrem Schreiben vom 17.07.2017 willkürfrei mit Wirkung für die Zukunft geändert, in dem sie mitgeteilt hat, man werde zukünftig zur Unmöglichkeit des Helmtragens noch „die Notwendigkeit des Motorradfahrens an sich hinterfragen“. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats weiter erläutert, man habe den vorliegenden Rechtsstreit zum Anlass genommen, die Verwaltungspraxis nochmals zu überdenken. Man gehe nunmehr davon aus, dass man trotz des Vorliegens eines ärztlichen Attests weiter ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung von der Helmpflicht habe. Damit passt die Beklagte der Sache nach ihre Praxis an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2017 - 3 B 12.16 - (NJW 2017, 1691) an, dem zufolge das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms nicht ohne weiteres auf Null reduziert ist, wenn der Motorradfahrer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

5. Schließlich kann eine Ermessensreduktion auch nicht insofern auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden, als andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger in der Vergangenheit Sikhs von der Schutzhelmpflicht aus religiösen Gründen befreit haben. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, müssen sich Einzelfallentscheidungen der Verwaltung vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466 und Pietzcker in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 125 Rn. 93 ff. jeweils m. w. N.).

B. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2014 sind ermessensfehlerhaft ergangen und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Dabei kann offen bleiben, ob hier bereits ein - im späteren Verfahren nicht mehr heilbarer (vgl. nur Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 114a) - Ermessensausfall vorliegt. Denn die Ermessensentscheidung der Beklagten leidet jedenfalls an einem auch im späteren gerichtlichen Verfahren nicht geheilten Ermessensdefizit, weil eine fehlerfreie Ermessensausübung insbesondere die Berücksichtigung aller für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte sowie die sachgerechte Gewichtung und Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere einschlägiger Grundrechte, verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Wolff in Sodan/Ziekow a. a. O. Rn. 178 ff. m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon insofern, als die Beklagte sowohl in dem angefochtenen Bescheid als auch im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits nicht deutlich gemacht hat, dass eine Befreiung von der Schutzhelmpflicht nicht nur bei einer Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen, sondern auch aus religiösen Gründen grundsätzlich in Betracht kommt. Damit hat die Beklagte zumindest implizit der Glaubensfreiheit des Klägers im Vergleich zur Handlungsfreiheit eines gesundheitlich beeinträchtigten Motorradfahrers, der im Fall des Nachweises einer gesundheitsbedingten Unmöglichkeit des Helmtragens nach der aufgegebenen Verwaltungspraxis der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung erhielt und nach ihrer neuen Verwaltungspraxis - beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen - zumindest erlangen kann, ein zu geringes Gewicht beigemessen. Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung über den Antrag des Klägers darf die Beklagte die Unmöglichkeit des Helmtragens aus gesundheitlichen Gründen nicht großzügiger behandeln als eine Unmöglichkeit des Helmtragens aus religiösen Gründen.

Die Annahme, eine Ausnahme von der Schutzhelmpflicht könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden, rechtfertigt sich auch nicht durch Rn. 96 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 in der Fassung vom 22.05.2017, der zufolge von der Schutzhelmtragepflicht Personen im Ausnahmewege befreit werden können, wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Abgesehen davon, dass es sich bei einer Verwaltungsvorschrift um für Grundrechtseinschränkungen im Außenverhältnis von vornherein untaugliches behördliches Innenrecht handelt, ist die genannte Rn. 96 VwV-StVO für eine - vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG im Übrigen auch gebotene - Auslegung offen, die mit der Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen Gründen lediglich einen möglichen Anwendungsfall für die Befreiung von der Helmpflicht benennt, ohne damit andere Konstellationen der Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens von vornherein aus dem Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO herausnehmen zu wollen.

Der Kläger kann zudem unabhängig hiervon auch deshalb von der Beklagten eine neue Entscheidung über seinen Befreiungsantrag verlangen, weil diese erst im Juli 2017 ihre bisherige Verwaltungspraxis aufgegeben hat, ohne bislang unter Anwendung der Kriterien ihrer neuen Verwaltungspraxis über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Ob dem Kläger auf Grundlage der neuen Verwaltungspraxis eine Ausnahme genehmigt werden wird, lässt sich derzeit nicht sicher absehen. So ist bislang nicht klar, welche Anforderungen die Beklagte hinsichtlich der „Notwendigkeit des Motorradfahrens an sich“ zusätzlich zu einer (aus gesundheitlichen, religiösen oder etwaigen anderen Gründen bestehenden) Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens zu verlangen gedenkt. Offen ist auch, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenspraxis nach Prüfung des Für und Wider weitere Gesichtspunkte berücksichtigen wird (vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 27.06.2000 - Au 3 K 00.466 - juris; Rebler/Ternig, VD 2009, S. 3, 11).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Beschluss vom 29. August 2017

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

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Microsoft Teams ersetzt Skype for Business

Microsofts Slack-Alternative Teams ist erst seit März 2017 generell verfügbar, doch schon jetzt nimmt die Kollaborationsplattform einen wichtigen Platz in den Zukunftsplänen des Konzerns ein. Um die Anzahl an Kommunikationslösungen zu verringern, soll das erst vor zwei Jahren als Lync-Nachfolger eingeführte Produkt Skype for Business mittelfristig in Teams aufgehen. Dazu bekommt Teams zusätzliche Telefoniefunktionen. Außerdem lassen sich interne Video-Chats automatisch transkribieren, wodurch sie im Anschluss leicht durchsucht werden können.

Unternehmen, die auf Skype for Business setzen, sollen jedoch auf absehbare Zeit weiterhin technischen Support bekommen. Außerdem wird es in der zweiten Jahreshälfte von 2018 auch eine neue Version der Server-Software des Tools geben. Damit will Microsoft den Kunden entgegenkommen, die weiterhin eine On-Premise-Lösung bevorzugen.

Microsoft Teams soll als zentrale Kommunikationslösung für Unternehmen fungieren. (Screenshot: Microsoft)
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Bing for Business: Suchmaschine für Unternehmen vorgstellt

Mit Bing for Business verbindet Microsoft die firmeninterne Office-356-Suche mit ihrer Google-Alternative Bing. Über ein gemeinsames Interface lassen sich damit interne Dokumente, Kontaktdaten von Kollegen, aber eben auch Web-Inhalte aufspüren. Firmen können darüber auch für das Unternehmen relevante Lesezeichen abspeichern, die dann allen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Außerdem soll Bing automatisiert relevante Business-News über die eigene Firma, Konkurrenten oder die Industrie als Ganzes aufspüren. Microsoft-Kunden, die sich für die neue Suche interessieren, können sich über dieses Formular für die Teilnahme an der geschlossenen Testphase bewerben.

Bing for Business verbindet firmeninterne Informationen mit einer Web-Suche. (Screenshot: Microsoft)

SQL-Server 2017 steht für Linux und als Docker-Container bereit

Es war eine Überraschung, als Microsoft im März 2016 angekündigt hat, dass der SQL-Server zukünftig auch als Linux-Version zur Verfügung stehen soll. Doch Microsoft hat Wort gehalten und mit der Veröffentlichung von SQL-Server 2017 steht das relationale Datenbankmanagementsystem nicht nur für Windows, sondern auch für Linux bereit. Außerdem kann die Software auch als Docker-Container eingesetzt werden. Neu ist auch die Unterstützung von maschinellem Lernen direkt in der Datenbank. Entsprechende Analysen lassen sich in Python und R schreiben.

Microsofts SQL-Server 2017 steht ab sofort auch für Linux bereit. (Grafik Microsoft)

Modulare Apps und KI für Dynamics 365

Microsofts cloudbasierte CRM-Lösung Dynamics 365 soll sich zukünftig besser an die Bedürfnisse von Nutzern anpassen lassen. Dazu soll sich das Tool mittels modularer Apps an die eigenen Geschäftsprozesse anpassen lassen. So soll es beispielsweise eine Recruiting-App geben, die Daten von Dynamics 365 und Linkedin kombiniert, um den perfekten Kandidaten für einen Job zu finden. Eine weitere Erweiterung soll beim Onboarding neuer Mitarbeiter helfen. Beide Apps sollen noch dieses Jahr verfügbar sein.

Neben den modularen Apps soll Dynamics 365 einen virtuellen Agenten für die Kundenpflege bekommen. Dabei handelt es sich aber nur um den ersten Schritt. Mittelfristig soll das CRM dank künstlicher Intelligenz viele verschiedene Geschäftsprozesse vereinfachen.

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Microsoft CEO Nadella's new book promises insights on the company's digital transformation

by Al Sacco

Satya Nadella, Microsoft's chief executive, today released a new book that not only examines the man, but also Microsoft's path during the past few years, as well as the impact of technological change on the company and on human beings today.

Diehard Windows and Microsoft fans may want to visit a local bookstore today or hit Amazon to pick up a copy of Nadella's new book, called "Hit Refresh: The Quest to Rediscover Microsoft's Soul and Imagine a Better Future for Everyone." At Windows Central, we didn't get any advanced review copies, so we're not recommending it at this point (though I plan to read it this week), but the story promises to deliver some juicy nuggets, including new details on Nadella's stance on the 2013 acquisition of Nokia, which he apparently resisted.

Here's a quick description of the book, from Nadella:

At the core, Hit Refresh, is about us humans and the unique quality we call empathy, which will become ever more valuable in a world where the torrent of technology will disrupt the status quo like never before.

Our writer Jason Ward recently wrote a related (and timely) story on Nadella and empathy that could serve as a nice entry point to Nadella's book.

26 Sep 12:57

Outbank: Banking-Startup ist insolvent

Eine der bekanntesten deutschen Banking-Apps ist pleite: Outbank. Dabei hatte das Startup erst vor wenigen Monaten ein neues Geschäftsmodell vorgestellt. Jetzt soll ein Käufer gesucht werden.

Der Betreiber von Deutschlands wohl bekanntester Banking-App, Outbank, ist pleite. „Trotz stetiger Updates und erster Schritte in Richtung Monetarisierung mussten wir gestern schweren Herzens einen Insolvenzantrag stellen“, teilte das Startup aus Dachau am Dienstag in einem Schreiben an die Kunden mit. Im Zuge der Antragstellung werde nun ein strukturiertes Insolvenzverfahren eröffnet, heißt es.

Outbank ist Deutschlands bekannteste Banking-App. (Bild: Outbank)

Der Fortbestand des ursprünglich 2005 von Tobias Stöger gegründeten Unternehmens hängt nun vom Verhandlungsgeschick der Investoren ab. „Entweder wird ein Käufer gefunden oder Outbank wird langfristig eingestellt“, so Outbank. Mit den Altinvestoren konnte sich das Startup offenbar nicht auf eine Anschlussfinanzierung einigen.

„Es waren viele Parteien in den Prozess eingebunden. Es konnte kein gemeinsamer Weg nach vorne beschlossen werden“, heißt es auf Nachfrage von t3n.de. Vorerst soll sich für die Kunden jedoch nichts ändern. Die App sei weiter ohne Einschränkungen verfügbar und werde auch mit Updates versorgt.

Outbank erklärte Geschäftsmodell für gescheitert

Die Insolvenz von Outbank ist der vorläufige Höhepunkt turbulenter Monate. Erst im Juni hatte die zwischenzeitlich neu installierte Outbank-Chefin, Anya Schmidt, das bis dato auf Abonnements basierende Geschäftsmodell für gescheitert erklärt. „Da kann ich völlig offen sein, weil das Abonnement-Modell wirklich gar nicht funktioniert. Das sage ich mittlerweile auch jedem Investor, mit dem wir sprechen“, sagte Schmidt im Gespräch mit t3n.de. Von den monatlich rund 100.000 aktiven Nutzern hätten demnach weniger als ein Prozent für die App bezahlt.

Outbank unternahm daraufhin wenige Wochen später einen Strategieschwenk: Statt mit kostenpflichtigen Abos wollte sich das Startup künftig als Verbraucherplattform positionieren und über Affiliate-Provisionen – etwa durch Tarifvergleiche bei Versicherungen – zu nennenswerten Umsätzen kommen. Der Erfolg? „Vorerst schleppend“, wie Schmidt gegenüber t3n.de erklärt.

„Allerdings war von vorne herein klar, dass es seine Zeit dauern würde.“ Die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf schätzt sie als „sehr gut“ ein. Man verfüge über eine starke Nutzerbasis und ein starkes Team. Alles spräche dafür, dass wir einen geeigneten Partner gefunden werde. Denkbar ist offenbar ein Zusammenschluss mit dem Berliner Robo-Adivsor Quirin, über den finanz-szene.de kürzlich berichtet hatte.

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Kritik aus Nutzerkreisen

In den vergangenen Jahren hat sich Outbank unter Smartphone-Nutzern einen respektablen, wenn auch nicht immer guten Ruf erarbeitet. Durch häufige Änderungen am Geschäftsmodell zog das Startup regelmäßig den Zorn viele Nutzer auf sich. Vor zwei Jahren stieg unter anderem der DHDL-Investor Frank Thelen in das Unternehmen ein – schon damals galt das Investment als Notrettung.

Zum Weiterlesen:

26 Sep 12:52

Connecting the modern workplace with SharePoint and OneDrive: Announcements at Ignite 2017

by Jeff Teper

September 26, 2017 - Jeff Teper, Corporate Vice President, Microsoft

 

As part of Microsoft 365, SharePoint and OneDrive connect the workplace with intelligent content management and intranets. Digital transformation is driving growth across Microsoft 365, SharePoint and OneDrive.  Today:

  • More than 300,000 organizations have SharePoint and OneDrive in Office 365, including 85% of the Fortune 500
  • More than 65% of all SharePoint seats are now online vs. 35% for on-premises licenses
  • Growth in active users was 90% in the last year alone
  • Customers are leveraging our investments in OneDrive, with 300% growth in file sync
  • We were recognized as leaders by analysts in six Gartner Magic Quadrants and Forrester Waves

Today at Microsoft Ignite 2017, we announced new innovations that further empower you to share and work together, to inform and engage people, to transform business processes, and to harness collective knowledge.  In addition, we announced new capabilities for organizations to protect and manage data, and to build custom solutions with SharePoint, OneDrive, and Microsoft 365.

Let’s look at the highlights of the many innovations we unveiled today.

 

 

Share and work together

Microsoft 365 is built for teamwork, and SharePoint and OneDrive make it easy for you to work together. Every Office 365 group gets a site, so your group can share content, knowledge, and apps whether you work in Microsoft Teams, Outlook, Yammer, or on the site itself. And OneDrive lets you find and share your files—both your personal files and the files shared throughout Office 365—seamlessly across PC and Mac, browser and mobile devices. Today’s content collaboration announcements include:

  • A simple sharing experience across Office 365. The new sharing experience, powered by OneDrive, provides a consistent way to share files, to control who has access, and to clearly communicate and enforce security policies. Already available in Windows File Explorer, Finder on Mac, and on mobile and web, the unified sharing experience is coming soon to Word, PowerPoint and Excel.
  • Securely share files with people outside your organization without an account. External collaborators can securely access files with a simple email-based identity verification process. We also provide administrators with controls over secure external sharing.
  • See who viewed shared files in OneDrive. Understand the reach and impact of the files you share with detailed information on who views and when as well as total viewers.
  • Web versions of Office open even the largest files faster than ever.
  • Co-authoring support in the desktop version of Excel for Office 2016. This brings real-time collaboration in Word, PowerPoint and Excel across Windows, desktop, web and mobile—coming to Mac in coming months—something possible only in Office 365.
  • New file thumbnails and previews. View the contents of 3-D images, Visio, Zip files, Dicom and more than 270 file formats with OneDrive on the web, mobile, and right inside File Explorer in Windows 10 with Files On-Demand.

ODB Files Grid Root - Web - Tall.png

OneDrive lets you preview more than 270 file formats on the web, on mobile, and in File Explorer with Files On-Demand

  • Connect existing sites to Office 365 groups. Accelerate productivity by connecting an existing site to Office 365 groups. A group is created with a shared inbox for conversations, a shared calendar, Planner to manage tasks, and the option to connect a team in Microsoft Teams.
  • Deeper integration with Microsoft Teams. You can preview all 270+ file types in Teams, and you can now more easily add SharePoint pages, including your team site’s home page, as tabs in Microsoft Teams.

MSTeams.pngShare information with your team by adding a SharePoint page or news article as a tab in Microsoft Teams 

OneDrive Files On-Demand, rolling out with the Windows 10 Fall Creators Update, takes it a step further, letting you work with all your files directly in File Explorer, without taking any storage on your device.  This powerful new user experience removes adoption hurdles so that you can migrate files from home directories and mapped drives to Office 365, and users can continue to work with files seamlessly, in File Explorer and in any application on Windows 10. To help you move your files to the cloud, today we announced:

  • The SharePoint Migration Tool. Users or administrators can automate the migration of files from file servers and on-premises SharePoint document libraries to Office 365.


Inform and engage people

SharePoint sites and pages let you keep people up-to-date with news, and informed about product launches, campaigns, events, and policies. They’re the building blocks for an intranet that connects the workplace, supporting communication and fostering engagement. And today, it’s simple for any user to create beautiful sites and pages that are fast, beautiful, and natively mobile—so you can access them across PC and Mac, and mobile with the SharePoint app for iOS, Android and Windows phones. 

We continue to innovate rapidly on sites, pages, and SharePoint news. These are some highlights of today’s announcements:

  • Build richer, more dynamic pages with new web parts. Your pages can include rich, dynamic content from across Office 365, now including Planner and Microsoft Forms. There’s a new file viewer web part that can display previews of over 270 file types. You can embed content from anywhere—including Twitter feeds, YouTube videos and Amazon book recommendations. And you can surface content from more than 100 cloud and on-premises sources using the connector web part.

  • Engage your audience with the Yammer web part. In the coming weeks, we are releasing the new, mobile-ready Yammer web part that surfaces relevant conversations so you can foster engagement on any SharePoint page.

Yammer_CommSite.png

Create beautiful sites with dynamic content from across Office 365 and beyond, and foster conversation with the new, mobile-ready Yammer webpart

  • Promote news articles to reach people where they work. News articles already surface on site home pages, on the SharePoint home in Office 365, and in SharePoint mobile, which also features notifications. Now you can promote any news article in email or in Microsoft Teams. You can also use the SharePoint news connector to automatically post new articles to a channel in Microsoft Teams, to foster discussion of announcements and updates. Finally, you can collect several articles and send them to people as an e-mail newsletter.

  • Save news to read later, and catch up on news you saved. When you don’t have time to read a news post, you can save it for later in the SharePoint mobile app. The new Me tab lets you read the articles you saved. The Me tab also surfaces the recent documents you’ve worked on from across the intranet, so you can get back to work quickly.

  • Measure reach and impact with site and page usage. Usage, including views and likes, appear on each news article and page, and in the improved Site Usage page.

SharePoint has powered award-winning intranets for over a decade. To help you and your users build a better intranet, faster, we also announced the following:

  • Drive consistency and usability with customized themes, site designs and page designs. You can manage the site theme and the layout of sites and pages. You can also empower users to create new sites based on your custom site designs, provisioned with a theme, pages, and layouts suited to the business requirements of the site.

  • Organize your intranet with SharePoint hub sites. SharePoint hub sites will let you bring together associated sites to roll up news and activity, to simplify search, and to create cohesion with shared navigation and look-and-feel. Because sites can be re-arranged as your needs change, SharePoint hub sites empower your intranet to evolve with your organization. SharePoint hub sites will come in early 2018, but we wanted to give you a sneak peek of the vision for this important next step.

ContosoTravelHRhubSite.png

A SharePoint hub site brings together associated sites, rolling up news and activity and defining shared navigation and look-and-feel

 

 

Transform business processes

SharePoint lists and libraries let you gather and manage files and data and to streamline your business processes with custom forms, connections to other data sources, workflows, and custom mobile apps—all of which you can create more easily with PowerApps and Microsoft Flow.  Together, these technologies empower business users to automate workflows and to create, connect and share business apps without writing any code, reducing dependencies on IT or software developers.

Today we highlighted important capabilities across SharePoint, PowerApps, and Microsoft Flow, including:

  • Create visually compelling lists and libraries with column formatting. Add rich formatting and interactivity to data inside SharePoint lists and libraries.

  • View and manage data with custom forms built with PowerApps. Customize the default SharePoint forms using Microsoft PowerApps, to create the look, the interactivity, and the functionality you need to support users in your list or library. Your custom forms can connect data in lists with over 160 online and on-premises data sources.

PowerApp Form.png

Create engaging custom forms for SharePoint lists with PowerApps

  • Send a document or item for review. A built-in flow lets you route a document for review and feedback.

  • Gather information when a flow is launched. You can configure flow to prompt the user for information in a panel that appears when the flow is launched. The user-supplied information can be used in later steps of the flow.

  • Flow for OneDrive. Create and launch flows directly from OneDrive, to automate file-based processes on your personal files.

  • Work with the largest lists and libraries. We’ve added predictive indexing, which automatically adds indices to lists and libraries, and we’re improving queries. You’ll see better performance working with large lists and libraries.

PowerApps and Microsoft Flow support many of the requirements of business process transformation in the cloud-first, mobile-first world, making them a worthy successor for many of the scenarios previously addressed with InfoPath and SharePoint Designer workflows.

 

Harness collective knowledge

Today we announced innovations across search, Yammer, and content services (also known as “enterprise content management”) that empower you to find content and people faster and discover relevant knowledge from across your organization, and to harness your organization’s collective knowledge by fully leveraging who you know and what they know.

Our vision of search in the enterprise centers on bringing you highly relevant and personalized search results, powered by Microsoft Graph, wherever you may be working. We’re infusing search and discovery throughout SharePoint and the rest of Microsoft 365, including:

  • Find what you need, faster, with personalized search results and a streamlined search results page in SharePoint. Search is smarter, faster, and easier for you to find and filter results that include all SharePoint content—files, sites, people and now news and list items. You can see previews of files, to more quickly identify the content you’re looking for.

  • Search from your taskbar, from Bing, or from Office.com. Personalized and intelligent search and discovery are also coming to your taskbar in Windows 10, to Bing for business, and to the new Office.com experience. Relevant results are powered by Microsoft Graph and tailored to the context of the search experience. So you can search for content in SharePoint wherever you are working.

  • Make the most of information in photos. Last summer, we announced that you can search for photos based on objects in the photos, whether a whiteboard, a business card, a receipt, a screen shot, a vector graphic, line drawing or even x-ray film. When you upload photos, we make them available in search automatically. Today we announced that we will index text from images, whether the image was originally digital or an image of text on paper. We’ll even work to index handwriting.

  • Search across geographies for multi-geo customers. To support customers implementing multi-geo capabilities for M365, each region’s search index will store data for that region. Search results, however, will span and unify those indices based on your search and location.

Search.png

Find what you need, faster, with personalized search results and a streamlined search results page in SharePoint

SharePoint powers content collaboration and content services (also known as “enterprise content management” or “ECM”) across Office 365, driving features that ensure content can be discovered, managed, and governed. We’ve talked about a number of features that enhance content management, including Flow in SharePoint and OneDrive, predictive indexing and queries that improve performance on even the largest libraries and lists, document review and approval flows, and synchronization of files encrypted with Information Rights Management. These additional features further enhance SharePoint content services in Office 365:

  • Create a unified information architecture with hybrid content types. Manage content types in Office 365 and replicate them to SharePoint Server 2016 and 2013.

  • Trigger document management and disposal. Event-based retention allows you to manage and dispose of records from the Office 365 Admin Center.

 

Protect and manage content

SharePoint and OneDrive, as part of Microsoft 365, deliver extraordinary business value while empowering administrators with the foundational capabilities and controls to protect business data and to manage content throughout its lifecycle. Today we announced the latest innovations for service and data governance, including:

  • Support multinational data residency requirements. Multi-geo capabilities in Microsoft 365 enable you to store SharePoint and OneDrive data in regional datacenters on a per-user and per-site basis. So, for example, files for European users can be stored in one of our European datacenters, and files for Australian users can be stored in Australia. Multi-geo capabilities in Microsoft 365 for SharePoint and OneDrive allow large multinational organizations to address complex data residency requirements by allowing a tenant to span multiple datacenters. The feature is in private preview today.

  • Manage your service-level encryption key. Your data is encrypted, at rest or in transit, with keys that are themselves encrypted at the service level. You can now opt to manage your service-level encryption key, so that you can control its renewal and, if your business requires it, you can revoke the service’s access to your data.

  • Site-level device access policies. You can define access to content by users on unmanaged or non-compliant devices at the tenant level already. Today we announced device-based conditional access policies at the site level, so you can control access to sensitive information by site. You can block access by unmanaged or non-compliant devices, or you can restrict these devices to browser-only access.

We also announced the early preview of the new SharePoint Admin Center, designed to empower SharePoint administrators with significantly deeper levels of insight and control.  The new Admin Center features:

  • A home page with service health and messages, and usage. The home page surfaces SharePoint information and insights that previously required tenant-level admin privileges.

  • A new site management page where you can view all of your sites and their activity. You can to sort, filter, and configure all your sites.

  • New controls to govern sharing, device access policies, and service settings. It’s now easier to find and manage settings and policies for SharePoint in Office 365.

Admin-siteManagement-infoPane.png

Admins can manage all of their sites in Office 365 from the new SharePoint Admin Center

 

This morning at Microsoft Ignite we also announced our vision, strategy, timeline, and investment areas for SharePoint Server 2019 in addition our continued investment in SharePoint Server 2016 with Feature Pack 2. 

 

Extend and develop integrations and apps

SharePoint supports a robust developer experience and platform so you can tailor SharePoint to your organization’s needs.   Last year, we introduced the SharePoint Framework, which lets you build responsive, engaging web parts using the latest developer tools and frameworks.  With SharePoint Server 2016 Feature Pack 2, you can now build web parts with one toolset for both on-premises and Office 365. Today, we announced general availability of major new expansions that let you extend SharePoint and OneDrive in several ways:

  • Customize the function and experience of sites and lists. SharePoint Framework Extensions let you use consistent, modern developer tools and frameworks to extend more areas of SharePoint.
  • Extend and integrate your applications with files across SharePoint and OneDrive. With Microsoft Graph as the foundation, File Handlers v2 make it easy to integrate with files.

  • Connect your applications to core SharePoint data. New Microsoft Graph APIs for SharePoint lists and content types let you connect mobile apps and web services to core SharePoint data.

To help you get started, new samples, controls, and solutions are also available via Patterns and Practices. To learn more about what’s new for building comprehensive integrations and experiences in SharePoint sites, files in OneDrive, and across Office 365, read the Office Developer blog.

Learn more and join the community

Believe it or not, these are just the highlights of a massive list of announcements we made at Ignite today.  You can learn even more by watching the recording of the keynote, which will be available shortly. Or you can dive deep into the details by reading these posts on the Microsoft Technical Community:

The innovations we’re driving in SharePoint and OneDrive are a reflection of the passion and the vision we share with you. That shared passion is reflected in the strength and vitality of our community, including our customers, MVPs, and a massive ecosystem of talented partners. When the community comes together, at events like Ignite, the energy is electric. We look forward to seeing you in person at SharePoint Saturdays, Microsoft Tech Summits, the European SharePoint Conference and other great events around the world.

 

And we look forward to joining the community in Las Vegas in May 2018, where we are sponsoring SharePoint Conference North America—a new, third-party event in Las Vegas. We will bring this annual SharePoint Summit to you, live and in person!

 

Until then, we will see you in the Microsoft Technical Community and on User Voice.

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DSGVO: Wie eine Datenschutzerklärung aussehen sollte (Teil 6)

Die DSGVO – Datenschutzgrundverordnung – steht in den Startlöchern. Doch wie muss eine Datenschutzerklärung künftig aussehen? Dieser Artikel liefert alle Antworten.

Auch wenn wir im Rahmen dieses Ratgebers schon viele rechtliche Vorgaben und Formalien besprochen haben, bitte ich noch ein letztes Mal um deine volle Aufmerksamkeit. Denn zum Abschluss geht es zum einem um die Datenschutzerklärung, also das „datenschutzrechtliche Aushängeschild“ eines Unternehmens. Da Fehler auch hier mit einem Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes und Abmahnungen geahndet werden können, ist besondere Sorgfalt geboten.

Zuvor geht es aber um die nicht minder wichtigen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen. Dazu gehören unter anderem das bekannte (und zumindest bei Unternehmen wenig beliebte) Auskunftsrecht, aber auch Neuheiten wie das Recht auf Vergessenwerden oder auf Datenübertragbarkeit.

Auskunftsrecht

Ohne Vorbereitung kann ein Auskunftsverlangen sehr viel Arbeit bereiten.

Die betroffenen Personen können jederzeit eine Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet und an wen auf welcher Grundlage sie weitergegeben werden (Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben sie auch ein Recht, eine Kopie ihrer Daten zu erhalten. Nur, wenn der Datenbestand sehr groß ist (zum Beispiel bei einem sozialen Netzwerk), dürfen die Nutzer gebeten werden, deren Auskunft auf bestimmte Verarbeitungsverfahren oder Datenarten zu konkretisieren.

Wenn ein Unternehmen nicht darauf vorbereitet ist, eine derartige Auskunft per Knopfdruck zu generieren, dann kann sie viele Mannstunden in Anspruch nehmen. Das heißt, wer heute Systeme aufsetzt und Software entwickelt, sollte eine Auskunftsfunktion mit einbauen und zur Auskunft geeignete Daten kennzeichnen.

Die Auskunft muss darüber hinaus unverzüglich erfolgen und soll nicht länger als einen Monat dauern. Wer nicht im Voraus geplant hat, muss dabei jeweils Daten aussieben oder „schwärzen“, die Informationen über Dritte oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten.

Doch auch wenn die Daten bereitliegen, kann es häufig unklar sein, ob die Auskunftsteller die sind, für die sie sich ausgeben.

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Prüfung der Identität

Auch wenn die Identitätsprüfung den Antragstellern dient, ist Zurückhaltung geboten.

Als „Verantwortlicher“ bist du bei Auskünften in einem Dilemma. Zum einen wäre es ein Datenschutzverstoß, eine Auskunft an eine unberechtigte Person zu erteilen. Zum anderen erlaubt das Gesetz die Identität der Antragsteller nur bei „berechtigten Zweifeln“ zu prüfen und dann auch nur so wenige Informationen wie möglich zu fordern.

Keine berechtigten Zweifel liegen vor, wenn der Nutzer eines Online-Portals oder einer App seine E-Mail verifiziert hat oder der Kunde eines Onlineshops per Kreditkarte oder Überweisung gezahlt hat.

In anderen Fällen, zum Beispiel wenn die Auskunft über eine neue E-Mailadresse kommt oder keine Verifizierung voranging, solltest du einen Nachweis der Identität fordern. Das heißt jedoch nicht, dass eine vollständige Kopie des Personalausweises oder eines Führerscheins verlangt werden darf. Dabei würden beispielsweise Informationen wie die Personalausweisnummer mit verlangt, die nicht notwendig sind. Wenn überhaupt sollte also eine Kopie des Personalausweises nur mit Hinweis darauf verlangt werden, dass bis auf Namen, Foto und Adresse alle übrigen Angaben geschwärzt werden müssen.

Angesichts dieses Aufwandes liegt es nahe zu fragen, ob für die Auskunft eine Gebühr verlangt werden darf.

Erstattung von Kosten

Der Aufwand kann sehr hoch sein, vergütet wird er nicht.

Die Antwort nach den Kosten fällt knapp aus – die Betroffenen dürfen deren Rechte kostenlos geltend machen. Eine Kostenerstattung kommt nur beim offensichtlichen Missbrauch in Frage. Ein solcher liegt in der Praxis so gut wie nie vor, außer wenn etwa ein Kunde jeden Monat eine Auskunft nach all seinen Daten stellt, ohne dass ein Anlass für Änderung des Datenbestandes vorliegt.

Die Vorgaben für die Identitätsprüfung und die Versagung der Kostenerstattung gelten zudem nicht nur für das Auskunfts- sondern auch für die weiteren und im Folgenden genannten Rechte der Betroffenen.

Berichtigungsrecht

Auf Wunsch müssen auch zusätzliche Daten berücksichtigt werden.

Da aus unrichtigen und unvollständigen Daten unzutreffende Rückschlüsse auf eine Person geschlossen werden können, haben Betroffene ein Recht, ihre Daten zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 16 DSGVO). Eine Ergänzung von Daten kommt eher selten vor, kann aber zum Beispiel erfolgen, wenn ein Bonitätsprüfungsunternehmen (beispielsweise SCHUFA) aufgefordert wird, zusätzliche Angaben zur Kreditwürdigkeit aufzunehmen.

Bevor Daten „nachgeschoben“ werden, können Betroffene jedoch versuchen, ihrer Verarbeitung insgesamt zu widersprechen.

Widerspruchsrecht

Widersprüche gegen die Datenverarbeitung kommen eher selten vor, wenn, dann meistens gegen Direktmarketingmaßnahmen.

Betroffene Personen können jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einlegen (Art. 21 DSGVO). Im Fall des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung zu Zwecken des Direktmarketings (etwa Werbung via Brief) muss der Widerspruch ohnehin zwingend umgesetzt werden.

In anderen Fällen ist weitere Verarbeitung nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen geltend machen kann, dass ihm ohne die Verarbeitung der Daten schwerwiegende und unumkehrbare Nachteile entstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Inkassoverfahren gegen einen säumigen Shop-Kunden läuft und er der Verarbeitung seiner Daten widerspricht. Hier kann sich der Shop-Betreiber darauf berufen, dass er die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt. Dieser Einwand gilt auch, wenn der Kunde gleich die Löschung seiner Daten (hier vor allem der Zahlungsdaten) geltend macht.

Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

Auch wenn es angesichts ihrer wirtschaftlichen Bedeutung widersinnig erscheint, personenbezogene Daten müssen möglichst schnell gelöscht werden.

Wenn Betroffene einen Widerspruch erfolgreich einlegen, deren Einwilligungen widerrufen, der Zweck der Datenerhebung entfallen ist oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig erfolgt, dann müssen deren Daten gelöscht werden (Art. 17 DSGVO). Das gilt vor allem bei Minderjährigen, die ein „Recht auf datenfreien Eintritt in die Volljährigkeit“ haben.

Löschen bedeutet, dass die Daten vernichtet werden müssen. Bei Speichermedien heißt dies, dass diese so gelöscht beziehungsweise überschrieben werden müssen, dass die Daten nicht wiederherstellbar sind.

Ist eine Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig, dann muss die Verarbeitung der Daten zumindest eingeschränkt werden (Art. 18 DSGVO). Das ist der Fall, wenn etwa Geschäftsvorgänge zu Steuerzwecken aufbewahrt oder E-Mails nach Widerspruch für den Versand von Werbemailings gesperrt werden müssen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass die Daten zum Beispiel durch Kopie in Archivsysteme oder besondere Kennzeichnung als „Eingeschränkt/Gesperrt“ gekennzeichnet werden.

Als Novum enthält die DSGVO neben der Löschung beziehungsweise Einschränkung ein Recht auf Vergessenwerden.

Recht auf Vergessenwerden

Das neue Recht auf Vergessenwerden soll dem Reputationsschutz dienen und einen Neustart in einer verdateten Gesellschaft erlauben.

Das Recht auf Vergessenwerden soll Betroffenen helfen, „die Vergangenheit hinter sich zu lassen“. Es kommt im Fall veröffentlichter Informationen zur Anwendung und wird bereits im großen Umfang im Fall von Suchmaschinen praktiziert. So muss zum Beispiel Google der Reputation abträgliche Links zu Jahre alten Berichte über Insolvenzen oder persönliche Verfehlungen löschen.

Das Recht auf Vergessen ist jedoch nicht grenzenlos und muss vor allem mit der Meinungsfreiheit und öffentlichen Interessen sowie den Kosten der Durchführung abgewogen werden. Da etwaige Fehler in der Abwägung zu Lasten der Verarbeiter gehen, werden Daten in der Praxis im Zweifel eher gelöscht, als unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit behalten.

Genauso diffus wie das Recht auf Vergessen ist leider auch das ebenfalls neue Recht auf Datenübertragbarkeit.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Eigentlich geht es bei diesem Recht weniger um Datenschutz als um „Dateneigentum“.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20, auch als Recht auf Datenportabilität bezeichnet) soll „Lock-in-Effekte“ verhindern. Es wurde vor allem mit Blick auf Unternehmen mit monopolistischen Zügen, wie zum Beispiel Facebook oder Google, erschaffen. Allerdings kann es auch kleinere Anbieter, etwa Anbieter von Apps, treffen.

Die Nutzer haben das Recht, die Herausgabe ihrer Daten in einem maschinenlesbaren Format zu verlangen oder dürfen sich gleich den Transfer an einen Dritten (auch wenn es ein Konkurrenzunternehmen ist) wünschen.

Allerdings müssen auch die Interessen der Unternehmen beachtet werden, so dass ein kleiner Onlineshop sich mit Verweis auf die Kosten durchaus weigern könnte, die Daten bereitzustellen.

Ferner sind nur Daten betroffen, die von Nutzern auf Grundlage eines Vertrages mitgeteilt wurden.  Beispielsweise muss der Anbieter einer Lauf-App die Angaben zur Person und die bisherigen Laufstrecken, Gesundheitswerte etc. herausgeben. Dagegen müssen zum Beispiel für Optimierungs- und Werbezwecke durch Datenanalyse generierte Verhaltens- und Nutzerprofile nicht herausgegeben werden.

Ähnlich wie beim Auskunftsrecht sollten Unternehmen auf Wünsche nach Datenübertragung vorbereiten sein und beispielsweise Software bereits mit einer Datenexportierfunktion ausstatten.

Recht auf Beschwerde bei Aufsichtsbehörden

Eine Datenschutzbeschwerde heißt „Petition“ und kann zu unangenehmen Rückfragen der Datenschutzbehörden führen.

Betroffene können sich bei den Aufsichtsbehörden (das heißt den zuständigen Datenschutzbehörden) über unerlaubte Datenverarbeitung beschweren. Das ist an sich selbstverständlich (und sollte von Unternehmen tunlichst vermieden werden.)

Neben den vorstehenden Rechten haben die Nutzer auch ein Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten informiert zu werden. Die Informationspflicht müssen Unternehmen jedoch nicht auf Verlangen, sondern von sich aus erfüllen.

Informationspflichten und Datenschutzerklärungen

Eine Datenschutzerklärung soll vollständig und verständlich sein, was nach einem Widerspruch in sich klingt.

Betroffene müssen über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten informiert werden, was online in einer Datenschutzerklärung geschieht (Art. 13, 14 DSGVO).

Die Informationen müssen präzise, transparent, verständlich (bei Kindern in besonders klarer und einfacher Sprache) sowie leicht zugänglich erfolgen. Angesichts des Umfangs der Informationen mutet diese Vorgabe als unmöglich an.

Denn die Datenschutzerklärung muss die folgenden Punkte beinhalten:

  • Angaben zum Verantwortlichen, also Name/Firma und Adresse.
  • Kontaktdaten, wobei online die Angabe der E-Mailadresse ausreichend ist.
  • Sofern ein Datenschutzbeauftragter benannt ist (in Deutschland bereits ab zehn Mitarbeitern verpflichtend, § 38 BDSG-Neu), muss zumindest auch dessen E-Mailadresse genannt werden.
  • Welche Kategorien von Daten für welche Zwecke verarbeitet werden, das heißt Angaben zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten, von denen Kunden und Nutzer betroffen sind (etwa Weiterleitung an Lieferanten und Paketversender beim E-Shop oder Einsatz von Google Analytics).
  • Wenn die Daten auf Grundlage der berechtigten Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden (etwa „wirtschaftliche Interessen“).
  • Ferner müssen die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung genannt werden, also die im Teil 4 und 5 genannten Vorschriften.
  • Hinweise zu den Zeitpunkten der Löschung der personenbezogenen Daten.
  • Falls die Daten nicht von den Nutzern selbst mitgeteilt wurden, deren Quelle (zum Beispiel: „Die Daten stammen aus einem öffentlichen Verzeichnis der IHK“ ).
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerrufsrecht bei Einwilligungen, Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden. Wichtig ist, dass das Widerspruchsrecht gesondert aufgeführt wird (am besten als eigener Unterpunkt).

Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, eine ganze Datenschutzerklärung abzubilden. Aber das folgende Beispiel zeigt, wie sie zum Beispiel im Fall des Newsletter-Versandes via Mailchimp aussehen kann (vollständiger Artikel):

Hinweise zum Newsletter und Einwilligungen

Mit den nachfolgenden Hinweisen klären wir Sie über die Inhalte unseres Newsletters sowie das Anmelde-, Versand- und das statistische Auswertungsverfahren sowie Ihre Widerspruchsrechte auf. Indem Sie unseren Newsletter abonnieren, erklären Sie sich mit dem Empfang und den beschriebenen Verfahren einverstanden.

Inhalt des Newsletters

Wir versenden Newsletter, E-Mails und weitere elektronische Benachrichtigungen mit werblichen Informationen (nachfolgend „Newsletter“) nur mit der Einwilligung der Empfänger oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Sofern im Rahmen einer Anmeldung zum Newsletter dessen Inhalte konkret umschrieben werden, sind sie für die Einwilligung der Nutzer maßgeblich. Im Übrigen enthalten unsere Newsletter Informationen über unsere Angebote und Aktionen, unser Unternehmen sowie aktuelle Nachrichten aus der Verlagsbranche.

Double-Opt-In und Protokollierung

Die Anmeldung zu unserem Newsletter erfolgt in einem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren. Das heißt, Sie erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, in der Sie um die Bestätigung Ihrer Anmeldung gebeten werden. Diese Bestätigung ist notwendig, damit sich niemand mit fremden E-Mailadressen anmelden kann.

Die Anmeldungen zum Newsletter werden protokolliert, um den Anmeldeprozess entsprechend den rechtlichen Anforderungen nachweisen zu können. Hierzu gehört die Speicherung sowohl des Anmelde- und des Bestätigungszeitpunkts als auch der IP-Adresse. Ebenso werden die Änderungen Ihrer bei MailChimp gespeicherten Daten protokolliert.

Einsatz des Versanddienstleisters „MailChimp“

Der Versand der Newsletter erfolgt mittels „MailChimp“, einer Newsletter-Versandplattform des US-Anbieters Rocket Science Group, LLC, 675 Ponce De Leon Ave NE #5000, Atlanta, GA 30308, USA.

Die E-Mail-Adressen unserer Newsletterempfänger als auch deren weitere, im Rahmen dieser Hinweise beschriebenen Daten, werden auf den Servern von MailChimp in den USA gespeichert. MailChimp verwendet diese Informationen zum Versand und zur Auswertung der Newsletter in unserem Auftrag. Des Weiteren kann MailChimp nach eigenen Informationen diese Daten zur Optimierung oder Verbesserung der eigenen Services nutzen, zum Beispiel zur technischen Optimierung des Versandes und der Darstellung der Newsletter oder für wirtschaftliche Zwecke, um zu bestimmen, aus welchen Ländern die Empfänger kommen. MailChimp nutzt die Daten unserer Newsletter-Empfänger jedoch nicht, um diese selbst anzuschreiben oder an Dritte weiterzugeben.

Wir vertrauen auf die Zuverlässigkeit und die IT- sowie Datensicherheit von MailChimp. MailChimp ist unter dem US-EU-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ zertifiziert und verpflichtet sich damit, die EU-Datenschutzvorgaben einzuhalten. Des Weiteren haben wir mit MailChimp ein „Data-Processing-Agreement“ abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich MailChimp dazu verpflichtet, die Daten unserer Nutzer zu schützen, entsprechend dessen Datenschutzbestimmungen in unserem Auftrag zu verarbeiten und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Die Datenschutzbestimmungen von MailChimp können Sie hier einsehen.

Anmeldedaten

Um sich für den Newsletter anzumelden, reicht es aus, wenn Sie Ihre E-Mailadresse angeben.

Optional bitten wir Sie, Ihren Vor- und Nachnamen anzugeben. Diese Angaben dienen lediglich der Personalisierung des Newsletters. Ferner bitten wir Sie ebenfalls, optional Ihr Geburtsdatum, das Geschlecht und Ihre Branche anzugeben. Diese Informationen nutzen wir nur, um die Inhalte des Newsletters den Interessen unserer Leser anzupassen.

Statistische Erhebung und Analysen

Die Newsletter enthalten einen sogenannten „web-beacon“, das heißt eine pixelgroße Datei, die beim Öffnen des Newsletters von dem Server von MailChimp abgerufen wird. Im Rahmen dieses Abrufs werden zunächst technische Informationen wie Informationen zum Browser und Ihrem System, als auch Ihre IP-Adresse und Zeitpunkt des Abrufs erhoben. Diese Informationen werden zur technischen Verbesserung der Services anhand der technischen Daten oder der Zielgruppen und ihres Leseverhaltens anhand derer Abruforte (die mit Hilfe der IP-Adresse bestimmbar sind) oder der Zugriffszeiten genutzt.

Zu den statistischen Erhebungen gehört ebenfalls die Feststellung, ob die Newsletter geöffnet werden, wann sie geöffnet werden und welche Links geklickt werden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden. Es ist jedoch weder unser Bestreben noch das von MailChimp, einzelne Nutzer zu beobachten. Die Auswertungen dienen uns vielmehr dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen unserer Nutzer zu versenden.

Online-Aufruf und Datenmanagement

Es gibt Fälle, in denen wir die Newsletterempfänger auf die Webseiten von MailChimp leiten. Zum Beispiel enthalten unsere Newsletter einen Link, mit dem die Newsletter-Empfänger die Newsletter online abrufen können (etwa bei Darstellungsproblemen im E-Mailprogramm). Ferner können Newsletterempfänger ihre Daten wie beispielsweise die E-Mailadresse nachträglich korrigieren. Ebenso ist die Datenschutzerklärung von MailChimp nur auf deren Seite abrufbar.

In diesem Zusammenhang wiesen wir darauf hin, dass auf den Webseiten von MailChimp Cookies eingesetzt und damit personenbezogene Daten durch MailChimp, deren Partner und eingesetzte Dienstleister (zum Beispiel Google Analytics) verarbeitet werden. Auf diese Datenerhebung haben wir keinen Einfluss. Weitere Informationen können Sie der Datenschutzerklärung von MailChimp entnehmen. Wir weisen Sie zusätzlich auf die Widerspruchsmöglichkeiten in die Datenerhebung zu Werbezwecken auf den Webseiten http://www.aboutads.info/choices/ und http://www.youronlinechoices.com/ (für den Europäischen Raum) hin.

Kündigung/Widerruf

Sie können den Empfang unseres Newsletters jederzeit kündigen, das heißt, Ihre Einwilligungen widerrufen. Einen Link zur Kündigung des Newsletters finden Sie am Ende eines jeden Newsletters. Nach der Kündigung werden Ihre Daten bis auf die E-Maildresse gelöscht. Die E-Mailadresse wird in einer Sperrliste gespeichert und nur verwendet um abzusichern, dass wir keine weiteren E-Mails an Ihre E-Mailadresse versenden.

Rechtsgrundlagen Datenschutzgrundverordnung

Entsprechend den Vorgaben der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie, dass die Einwilligungen in den Versand der E-Mailadressen auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. a, 7 DSGVO sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3, bzw. Abs. 3 UWG erfolgt. Der Einsatz des Versanddienstleisters MailChimp, die Durchführung der statistischen Erhebungen und Analysen sowie die Protokollierung des Anmeldeverfahrens erfolgen auf Grundlage unserer berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Unser Interesse richtet sich auf den Einsatz eines nutzerfreundlichen sowie sicheren Newsletter-Systems, das sowohl unseren geschäftlichen Interessen dient, als auch den Erwartungen der Nutzer entspricht.

Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass Sie der künftigen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gem. Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen können. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Fazit

Ich verstehe es absolut, wenn du das Gefühl hast, dass das Datenschutzrecht nicht nachvollziehbar ist. Es ist abstrakt, über mehrere Gesetze verteilt und ohne Rückgriff auf juristische Literatur, Ankündigungen der Datenschutzbehörden und Gerichtsurteile nur schwer nachvollziehbar.

Dennoch hoffe ich, dass dieser Ratgeber dir ein Grundverständnis für das neue Datenschutzrecht vermittelt hat. Sei es, um dir zu zeigen, wann du eine professionelle Beratung benötigst oder als Startpunkt, um die Datenschutzvorschriften vertieft zu lernen und in eigene Hände zu nehmen.

Unabhängig von deinem Ansatz ist jedenfalls eines klar: Ab Mai 2018 ist der Datenschutz Chefsache und Datenschutzverstöße sind keine Kavaliersdelikte mehr.

Bisheriger Teile der DSGVO-Beitragsreihe

Teil 1 – DSGVO: Diese Änderungen kommen auf dein Online-Business zu

Teil 2 – DSGVO: Welche Daten du nutzen darfst – und welche nicht

Teil 3 - DSGVO: So holst du Einwilligungen richtig ein

Teil 4 - DSGVO: In 4 Schritten zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Teil 5 - DSGVO: So gibst du Daten rechtssicher an Dritte weiter

Teil 6 - DSGVO: Rechte der Betroffenen und Datenschutzerklärung

26 Sep 08:02

Microsoft rolls out new cumulative update for Windows 10 Version 1703

by Zac Bowden

A new cumulative update is rolling out for Windows 10 Version 1703 with fixes in-tow.

Microsoft is rolling out a new cumulative update for Windows 10 that brings the OS build number up to 15063.632. The update began rolling out on September 25th, and includes two new fixes for cellular connectivity and Microsoft Edge.

The update in question goes by the name KB4040724 and is available now for Windows 10 PCs via Windows Update.

Changelog

This update includes quality improvements. No new operating system features are being introduced in this update. Key changes include:

  • Reliability improvements and fixes for cellular connectivity.
  • Addressed issue in Microsoft Edge where on first launch after installing KB4038788, or periodically thereafter, users may observe performance issues or unresponsiveness until the next launch of the browser.

Head to Windows Update now and get the update installed.