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30 Nov 15:43

Mobilfunk: Drei Betreiber wollen LTE gemeinsam in die U-Bahn bringen

Telekom, Vodafone und Telefónica wollen gemeinsam die Mobilfunkversorgung in der Berliner U-Bahn erreichen. Bisher zahlt nur die Telefónica die 500.000 Euro Miete an die BVG und kann deshalb LTE und UMTS anbieten. (WLAN, UMTS)
20 Nov 21:59

Bluetooth-Kopfhörer mit Noise Cancelling im Vergleich

Auch bei lauter Umgebung ganz in die Musik vertieft: Bose QuitComfort 35, Sony MDR-1000X und Teufel Mute BT im Vergleich.
20 Nov 21:57

IT-Grundschutz: BSI schließt Modernisierung ab

IT-Grundschutz: BSI schließt Modernisierung ab

Die überarbeitete Version des IT-Grundschutzes ist da. Sie richtet sich stärker auch an kleine und mittlere Unternehmen und adressiert aktuelle Themen wie die Cloud, das Internet-of-Things und industrielle Kontrollsysteme.

20 Nov 21:35

Strafbefehle müssen übersetzt werden

by Udo Vetter

Auf die Strafabteilungen vieler Amtsgerichte kommt zusätzliche Arbeit zu. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch Strafbefehle „wesentliche Unterlagen“ im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie 2010/64 sind. Sie müssen daher übersetzt werden, wenn der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Düren gegen einen Niederländer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht erlassen. Der Strafbefehl wurde in deutscher Sprache geschickt; nur die Rechtsbehelfsbelehrung wurde übersetzt.

Der Europäische Gerichtshof sieht im deutschen Strafbefehlsverfahren keine „Bagatelle“, bei der auf die Übersetzung verzichtet werden könnte. Vielmehr ersetze der Strafbefehl die Anklageschrift, sofern der Betroffene Einspruch einlege. Überdies ziele die Richtlinie darauf ab, dass jeder Beschuldigte so über die Vorwürfe zu unterrichten ist, dass er sich dagegen verteidigen kann. Wenn der Empfänger aber der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne er sich schon deshalb nicht verteidigen, weil er die Schriftstücke nicht versteht.

Viele deutsche Amtsgerichte haben es bisher so gehandhabt wie in dem entschiedenen Fall. Damit dürfte es jetzt endgültig vorbei sein. Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die meisten Amtsgerichte auf eine entsprechende Rüge die Übersetzung schon bislang nachgeholt haben (Aktenzeichen C-278/16).

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19 Oct 08:18

Visualizing and interacting with your Azure Machine Learning Studio experiments

Microsoft Senior Program Manager Christian Berg is back with another entry in his series on becoming your organization's strategic advisor with Machine Learning and Power BI. In part 6, he lookd at connecting to an Azure ML Studio experiment with an Rviz and then building on that to create a dynamic report to explore cross price elasticities. He also looks at a simpler example where we instead use DAX to explore the impact of different discount percentages, based on an assumption about our elasticity.
19 Oct 08:09

Kensington's latest lock is designed just for the Surface Book

by Dan Thorp-Lancaster

Kensington is looking to help you secure your Surface Book with its latest locking system.

Having already brought its lock-making expertise to the Surface Pro recently, Kensington is now doing the same for the Surface Book.

19 Oct 08:09

How to share, sync and secure notebooks in OneNote 2016

by Ryan Blundell

Who knew passing notes would actually be a good thing? Learn how to share, sync and secure your notes in OneNote.

Unlike what you've been told at school, notes are often intended to be shared. OneNote 2016 offers a few ways to share the contents of your notes with friends and colleagues. It also helps you maintain control of the data by enabling you to secure it. Here's how you can share, sync and secure your notes.

13 Oct 14:25

Atom's new concurrency-friendly buffer implementation

13 Oct 14:25

Microsoft kündigt neue Surface Pro Type Cover-Farbe an

by Albert Jelica

Microsoft hat gestern über den offiziellen Blog neues Zubehör für die Surface-Geräte angekündigt, darunter Maus, Type Cover und ein Surface Pen. Neu an dem Zubehör ist die Farbe, welche Microsoft als Aqua bezeichnet.

Der helle Mint-Ton ist momentan jedenfalls im Trend und so gut wie überall zu sehen, ob nun in der Mode, bei Fahrzeugen oder nun auch im Technologiebereich. Microsofts Implementation dieser Farbe ist etwas bläulicher und kühler als üblich, was allerdings in Kombination mit der grauen Rückseite der Surface-Geräte einfach besser passen dürfte.

Technisch gesehen steckt die übliche Surface-Hardware in den jeweiligen Geräten. Beim Type Cover für das Surface Pro handelt es sich um die Alcantara-Cover mit der weichen Handablage. Beim Surface Pen in Aqua sowie der Maus handelt es sich ebenfalls um jene Hardware, die bereits aus der aktuellsten Generation bekannt ist. Das Zubehör in der Farbe Aqua soll ab dem 17. Oktober erhältlich sein und sobald es vorbestellbar ist, werden wir euch natürlich darüber informieren.

Interessant ist vor allem Microsofts Bemühung, mit aktuellen Trends mitzuhalten. Im Frühjahr hat das Unternehmen mit dem Surface Laptop die beiden Trendfarben für den Herbst 2017 in der Modebranche vorausgesagt. Egal, welches Kleidergeschäft man heute betritt, von Handtaschen bis Schals sind sehr viele Artikel in Burgundy und Cobalt Blue gehalten, aber tatsächlich jenen Farben, die man vom Surface Laptop kennt. Es ist davon auszugehen, dass das von Microsoft auch so geplant war und man sich entsprechend von Experten beraten ließ.

Wie findet ihr die neue Surface-Farbe?


Quelle: Microsoft

Der Beitrag Microsoft kündigt neue Surface Pro Type Cover-Farbe an erschien zuerst auf WindowsArea.de.

13 Oct 14:25

Python ist dank Machine Learning wieder im Trend

Python wird gerade so viel diskutiert wie schon seit Jahren nicht mehr. Woher kommt das aktuelle Interesse und kann es anhalten?

Stack Overflow ist eine der wichtigsten und bekanntesten Anlaufstellen für Entwickler mit Fragen zu ihren Projekten. Deswegen lassen sich aufgrund der Zahl von Fragen zu einzelnen Themen durchaus Trends erkennen, welche Sprachen und Themen aktuell besonders viel Interesse auf sich ziehen. In mehreren Artikeln dazu haben sich die Macher der Seite damit auseinandergesetzt, dass aktuell vor allem eine Programmiersprache heraussticht: Python.

Zu Python werden immer mehr Fragen gestellt
Fragen zu Python bei Stack Overflow. (Bild: t3n)

Python war lange Zeit eine von vielen kleineren Sprachen, die für spezifische Aufgaben ganz interessant gewesen ist, aber keinen riesigen Anteil an den Suchanfragen bei Stack Overflow hatte. Durchschnittlich ging es zwischen 2009 und 2013 nur bei vier Prozent der Fragen, die auf Stack Overflow gestellt wurden, um das Thema Python. Seitdem allerdings ist das Interesse an der Sprache massiv gewachsen, die aktuellsten Zahlen sehen den Anteil von Python-Fragen bei neun Prozent. Im Vergleich dazu werden die meisten Fragen zu Javascript gestellt, was einen Anteil von aktuell etwas mehr als elf Prozent bedeutet. Python ist also deutlich stärker geworden und gehört nun zur Spitzengruppe. Aber betrifft das Python insgesamt oder sind einzelne Bibliotheken für den Aufschwung verantwortlich?

Python erobert neue Bereiche

Tatsächlich ist das Stack-Overflow-Team auch dieser Frage nachgegangen – und die Antwort ist durchaus interessant: Zusammen mit dem Interesse an der Sprache ist das Interesse nur an spezifischen Bibliotheken gestiegen, nämlich pandas, matlibplot und numpy. Davon ist numpy als Bibliothek zur grundlegenden Arbeit mit großen Datenmengen in Zahlenform gedacht. Darauf aufbauend erlauben matlibplot und pandas weitere Berechnungsmethoden, womit alle drei Bibliotheken nützlich in der Datenanalyse sind. Aber auch bei einem Feld, das gerade immer größer wird: Machine Learning. Hier hat sich Python dank der drei Bibliotheken inzwischen einen Platz als wichtige Größe erkämpft und ist weitgehend konkurrenzlos. Es darf also vermutet werden, dass das Interesse an der Sprache so bald nicht wieder abflacht, weil Machine Learning in immer mehr Bereichen von Relevanz ist und zu den großen Tech-Trends gehört.

Habt ihr euch bereits am Machine Learning mit Python versucht?

13 Oct 14:24

Galaxy S9: Samsungs Antwort aufs iPhone X im Februar erwartet

Alle Jahre wieder kommen im Herbst die ersten Gerüchte und Infohappen zu den Top-Smartphones des kommenden Jahres. Apples härtestes Konkurrenz, das Samsung Galaxy S9, wird wohl abermals in zwei Varianten erscheinen.

Samsung Galaxy S9 und S9 Plus: Zwei Modelle sollen im Februar erscheinen

Nachdem Samsung sein Galaxy Note 8 (Test) ohne Akku-Dilemma oder ähnlichen Vorkommnissen erfolgreich auf den Markt gebracht hat, geht es weiter mit der Vorbereitung auf die nächste Galaxy-S-Generation: das Samsung Galaxy S9 und S9 Plus.

Das Galaxy Note 8 ist Samsungs Highlight für das zweite Halbjahr 2017, Samsungs Galaxy S9 (Plus) wird das Topmodell der ersten Jahreshälfte 2018 . (Foto: t3n)

Laut nach Informationen des russischen Journalisten Eldar Murtazin, der mit seinen Leaks in der Vergangenheit mal richtig aber auch mal daneben lag, dann will er erfahren haben, dass die S9-Familie früher als die S8-Modelle vorgestellt werden soll. Ferner sollen sie die ersten Geräte mit Qualcomms neuem High-End-Prozessor Snapdragon 845 sein.

Mit beiden Informationen könnte er durchaus recht haben. Denn zum einen wurde dass Galaxy S8 (Plus) (Test) in diesem Jahr relativ spät vorgestellt – in den Jahren zuvor hatte Samsung sich den Mobile World Congress in Barcelona zum Anlass genommen, seine Topmodelle zu enthüllen. Wegen des Galaxy Note 7 hatten die Südkoreaner sich für die S8-Modelle vermutlich mehr Zeit genommen. 2018 könnten wir wieder mit einer MWC-Premiere rechnen.

Das Samsung Galaxy S9 (Plus) könnte möglicherweise noch weniger Rahmen als das S8 haben. (Foto: t3n)

Was den noch unangekündigten Snapdragon-845-Prozessor anbelangt, dürfte sich Samsung, wie im Vorjahr beim Snapdragon 835, abermals eine temporäre Exklusivität ausgehandelt haben. Denn es ist zu erwarten, dass Samsung wieder als Produktionspartner für die nächste Chip-Generation fungiert. Qualcomm selbst besitzt keine eigenen Werke und fungiert nur als Entwickler. Der Snapdragon 845 soll im November oder Dezember offiziell vorgestellt werden.

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Neue Kameras fürs Samsung Galaxy S9

In puncto Kameraqualität spielen Samsungs Smartphones stets in der Oberliga mit. Das wird bei den kommenden Galaxy-S9-Modellen nicht anders sein. Die Südkoreaner haben sogar schon zwei neue Kamera-Sensoren angekündigt, von denen mindestens einer im S9 verbaut werden dürfte.

Neue Kamera-Sensoren, die für das Samsung Galaxy S9 bestimmt sein könnten, hat das Unternehmen schon vorgestellt. (Bild: Samsung)

Sowohl der Isocell Fast 2L9 mit zwölf Megapixeln und der Isocell Slim 2X7 mit 24 Megapixeln können front- als auch rückseitig verbaut werden. Der Isocell Fast 2L9 besitzt Samsungs Dual-Pixel-Technologie in reduzierte Größe – der Vorgänger war 1,4 Mikrometer, das neue Modell ist 1,28 Mikrometer groß. Die reduzierte Größe soll dafür sorgen, dass der Sensor besonders schnell und präzise fokussieren könne.

Der 24-Megapixel-Sensor Isocell Slim 2X7 besitzt 0,9 Mikrometer große Pixel. Durch die weitere Verkleinerung sollen 24-Megapixel-Kameras in kompaktere Kameramodule passen, wodurch künftige hochauflösende Kameras auch in schlanken Premium-Smartphones Platz finden.

Fehl am Platze: der Fingerabdruckscanner des Samsung Galaxy S8 (Plus) – vor allem für Linkshänder. (Foto: t3n)

Es ist zu hoffen, dass Samsung die Kritikpunkte am Galaxy S8 und Note 8 bei der kommenden Galaxy-Generation behebt. Vor allem wünschen wir uns eine neue Position des Fingerabdrucksensors, der bei beiden Modellen äußerst ungünstig verbaut wurde. Neben dem Galaxy S9 ist im nächsten Jahr außerdem mit dem ersten faltbaren Smartphone der Südkoreaner zu rechnen, sofern sie ihren Plänen treu bleiben.

Weiterlesen:

13 Oct 14:24

Deutsche Telekom testet 5G mit 2 Gigabit pro Sekunde

Die Deutsche Telekom funkt in Berlin von vier Sendemasten mit 5G und 2 Gigabit pro Sekunde. Die Zukunft des Mobilfunks.
13 Oct 14:24

Kinderbetreuung: Reiche Eltern müssen mehr zahlen!

by ZEIT ONLINE: Wirtschaft - Marcel Fratzscher
Die Zukunft von Kindern entscheidet sich in den ersten Lebensjahren. Ärmere Eltern müssen daher bei den Kitagebühren entlastet werden – sonst droht die soziale Spaltung.
13 Oct 14:24

OLG Bamberg: Beiziehung der Lebensakte sinnvoll, Betroffener hat aber kein Recht darauf

by Alexander Gratz

Das OLG Bamberg hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass im Bußgeldverfahren die Nichtherausgabe von nicht bei der Akte befindlichen Messdaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt. Nun hatte es u. a. über die Nichtüberlassung einer Lebensakte bzw. Gerätestammkarte, des Ausbildungsnachweises des Messbeamten, der Bauartzulassung des Messgeräts (VKS 3.0) zu befinden und kommt prinzipiell zum gleichen Ergebnis wie bei den Messdaten. Die unterlassene Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen könne den fair-trial-Grundsatz nicht berühren; entsprechende Anträge der Verteidigung seien daher als Beweisermittlungsanträge zu behandeln. Eine Ablehnung der Einsicht könne daher nur als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Andernfalls müsste bei Verneinung des Einsichtsrechts durch das Amtsgericht das von diesem erlassene Urteil stets auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben werden, was einen Wertungswiderspruch darstelle. Die Beiziehung von Lebensakte, Schulungsnachweisen und des Eichscheins könne sich aber dennoch als sinnvoll erweisen. Mit seiner Entscheidung sieht sich das OLG in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weshalb trotz der Abweichung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Jena und Brandenburg eine Vorlage der Sache an den BGH nicht in Betracht komme (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17).

Das AG hat den Betr. am 02.05.2017 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines groben Pflichtenverstoßes i.S.d. §§ 25 I 1 1. Alt. i.V.m. § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.6.3 der Tab. 2 zum BKat ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. am 21.06.2016 um 12.01 Uhr mit einem Pkw eine Bundesautobahn, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h aus Unachtsamkeit lediglich einen Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit weniger als 3/10 des halben Tachowerts einhielt. Der Verstoß wurde mit dem Abstands- und Geschwindigkeitskontrollmessgerät VKS 3.0 festgestellt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die GenStA hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betr. lag dem Senat vor. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

Gründe

I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften, auch im Übrigen zulässigen und vom Einzelrichter gemäß § 80a III 1 i.V.m. I OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übertragenen Rechtsbeschwerde weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 349 II StPO).

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung, „dass die gegenständliche Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte, weil insbesondere die Vorgaben der PTB für die Messung und die notwendige Beobachtungsstrecke von 300 Metern vorliegend nicht eingehalten wurden“, beanstandet wird, bleibt erfolglos.

aa) Dieses Begehren stellt keinen Beweisantrag i.S.d. §§ 244 III StPO, 77 II OWiG dar, weil keine hinreichend bestimmten Tatsachen behauptet wurden, über die Beweis erhoben werden sollte.

(1) Ein Beweisantrag muss konkrete Tatsachen bezeichnen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 4 StR 242/15 [bei juris]; Urt. v. 06.07.1993 – 5 StR 279/93 = BGHSt 39, 251 = StV 1993, 454 = NJW 1993, 2881 = MDR 1993, 1106 = NStZ 1993, 550 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 26 = wistra 1994, 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 [bei juris]). Hierdurch soll dem Tatrichter die Prüfung ermöglicht werden, ob er dem Beweisantrag nachgeht oder ihn als bedeutungslos ablehnt (OLG Bamberg a.a.O.).

(2) Der unter Beweis gestellte Vortrag, „die gegenständliche Messung sei nicht ordnungsgemäß“ erfolgt und „die Vorgaben der PTB für die Messung seien nicht eingehalten“, stellt keine hinreichend spezifizierte Tatsachenbehauptung dar. Denn es wird lediglich das Beweisziel in Form einer Schlussfolgerung genannt, die allein dem Gericht obliegt. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Messung ist das Ergebnis einer Vielzahl relevanter Umstände des Einzelfalls, die als solche Gegenstand eines Beweisantrags sein könnten. Der pauschale Vortrag, „die Vorgaben der PTB seien nicht eingehalten“, ohne mitzuteilen, gegen welche konkreten Vorgaben verstoßen worden sei, wird dem Bestimmtheitserfordernis ebenfalls nicht gerecht.

(3) Mangels hinreichend konkreter Eingrenzung des Beweisthemas kommt dem Antrag auch insoweit nicht die Qualität eines Beweisantrags zu, soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass „die notwendige Beobachtungsstrecke von 300 Metern vorliegend nicht eingehalten wurde“ (ebenso etwa BGH, Urt. v. 08.07.1992 – 3 StR 2/92 = NJW 1992, 2711 = MDR 1992, 986 = NStZ 1992, 551 = StV 1992, 501 = wistra 1993, 27 = BGHR StPO § 244 III 2 Prozessverschleppung 7 = BGHR StPO § 244 VI Hilfsbeweisantrag 4, wonach die Behauptung, der Angekl. habe „Bargeld in Höhe von über 250.000 DM zur Verfügung“ gehabt, nicht als hinreichend substantiierte Beweistatsache eingestuft wurde). Die Behauptung, die Beobachtungsstrecke habe „weniger als 300 m“ betragen, eröffnet einen Spielraum von 0 bis knapp unter 300 m. Schon hieraus wird ersichtlich, dass der Tatrichter in Anbetracht der Streubreite dieser Entfernungsangabe die rechtliche Relevanz der unter Beweis gestellten Behauptung nicht prüfen konnte. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn eine Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m zwingend einzuhalten wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der nicht kodifizierten, sondern von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beobachtungsstrecke von 300 m nur um eine ungefähre Angabe, durch die lediglich gewährleistet werden soll, dass der Verstoß auch vorwerfbar begangen wurde, was etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann fraglich sein könnte (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = ACE-Verkehrsjurist 2015, Nr. 2, 10 = DAR 2015, 396).

(4) Soweit in der Gegenerklärung vorgebracht wird, mit dem Antrag habe geltend gemacht werden sollen, dass eine Beobachtungsstrecke von 250 bis 300 Metern nicht eingehalten worden sei, kann sie damit schon deswegen kein Gehör finden, weil dies weder in der konkreten Formulierung des Beweisantrags noch in seiner Begründung einen Niederschlag gefunden hat.
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bb) Nachdem es sich aus den dargelegten Gründen lediglich um eine Beweisanregung handelte, der das AG nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gemäß § 244 II StPO nachzugehen hatte, könnte die Ablehnung des Antrags nur mit einer Aufklärungsrüge angegriffen werden. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung überhaupt als entsprechende Aufklärungsrüge zu verstehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sich das Gericht zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen musste (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 4 StR 355/16 [bei juris] m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1630/16 = NStZ-RR 2017, 93). Nach den Urteilsfeststellungen hat der als Zeuge vernommene Polizeibeamte die Beobachtungsstrecke anhand der jeweils 50 m auseinander stehenden Leitpfosten festgestellt. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Polizeibeamte habe sich nicht so geäußert, kann sie mit diesem den Urteilsfeststellungen widersprechenden Vorbringen wegen des Rekonstruktionsverbotes (vgl. nur BGH, Urt. v. 03.08.2017 – 4 StR 202/17 [bei juris]; 14.09. 2016 – 5 StR 125/16 = NStZ-RR 2017, 16; 20.02.2013 – 1 StR 320/12 = NJW 2013, 1688 = NZWiSt 2013, 230 = GesR 2013, 422 = MedR 2013, 668 = ArztR 2014, 38; Beschluss vom 19.07.2016 – 4 StR 154/16 [bei juris], jeweils m.w.N) nicht durchdringen. Das Vorbringen, der Polizeibeamte habe die „Vorgaben der PTB“ nicht gekannt, so dass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht eingehalten worden seien, entspricht schon nicht den Darstellungserfordernissen des § 344 II Satz 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG; denn insoweit gelten keine anderen Anforderungen als an die Spezifizierung des Beweisthemas bei einem Beweisantrag.

b) Die Rüge, das AG habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf „Beiziehung der Lebensakte/Gerätstammkarte“ bzw. der „Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe an dem Messgerät gemäß § 31 II Ziff. 4 MessEG“ abgelehnt, ist unbegründet.

aa) Mit seiner Ablehnung hat das AG nicht das Akteneinsichtsrecht aus §§ 46 I OWiG i.V.m. 147 I StPO verletzt.

(1) Die Lebensakte ist nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst, weil sie nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten i.S.d. § 147 I Alt. 1 StPO war (zum sog. ‚formellen Aktenbegriff‘ vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10, jeweils m.w.N.).

(2) Die Lebensakte stellt auch kein amtlich verwahrtes Beweisstück i.S.d. § 147 I Alt. 2 StPO dar. Hierunter fallen nur Gegenstände, die nach §§ 94 ff. StPO durch Beschlagnahme oder Sicherstellung in anderer Weise in amtlichen Gewahrsam gelangt sind sowie die nach §§ 111b ff. StPO sichergestellten Gegenstände, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen (LR-Lüderssen/Jahn StPO 26. Aufl. § 147 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 147 Rn. 19). Diesen Voraussetzungen entspricht die Lebensakte nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um einen im konkreten Verfahren zu Beweiszwecken oder zum Zwecke der Einziehung sichergestellten Gegenstand. Vielmehr kommt der Verwender eines Messgeräts mit der Führung der Lebensakte der ihm aus § 31 II Nr. 4 MessEG resultierenden Pflicht zum Nachweis erfolgter Wartungen, Reparaturen und sonstiger Eingriffe am Messgerät nach.

bb) Mit der Angriffsrichtung, das AG habe durch die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Lebensakte gegen den fair-trial-Grundsatz verstoßen, kann die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durchdringen.

(1) Entgegen einer verbreiteten Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.09.2016 – 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 = DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier NJW 2016, 1457; Reisert ZfS 2017, 244) verletzt die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Lebensakte nicht den fair-trial-Grundsatz. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass der Antrag, der auf Beiziehung von außerhalb der Akten befindlichen Unterlagen (etwa Spurenakten oder Akten anderer Gerichte und Behörden) gerichtet ist, den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht berührt, sondern es sich dabei um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) gerügt werden kann (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860; Beschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 614/16 [bei juris]; BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81 = BVerfGE 63, 45 = NJW 1983, 1043 = StV 1983, 177 = NStZ 1983, 273 = MDR 1983, 548 = EuGRZ 1983, 196; zustimmend: Meyer-Goßner NStZ 1982, 353, der treffend konstatiert: „Ob das Gericht diese Frage richtig beantwortet hat, ist an Hand der gesetzlichen Vorschriften – hier: des § 244 Abs. 2 StPO – zu klären; mit fair trial hat es nichts zu tun.“).

(2) Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht, die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Beiziehung der Lebensakte verstoße gegen das Fairnessgebot, vermag der Senat nicht zu folgen.

(a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitende und in Art. 6 I EMRK positivrechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens stellt ein in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs ausgestaltetes Auffangrecht dar, auf das nur dann zurückzugreifen ist, wenn im Einzelfall durch die einschlägige Verfahrensordnung Lücken vorhanden sind, aufgrund derer ein fairer Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet ist. Die Fairness des Verfahrens wird grundsätzlich durch die Bestimmungen der Prozessordnungen garantiert. Nur dort, wo konkrete Regelungen fehlen, besteht überhaupt ein Bedürfnis, auf das Gebot des fairen Verfahrens zurückzugreifen (ähnlich: KK-Schädler/Jakobs StPO 7. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 34). In Straf- und Bußgeldverfahren ist das fair-trial-Prinzip insbesondere dann tangiert, wenn dem Betr. die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird (OLG Bamberg a.a.O.). Zentrale Aufgabe des Straf- und Bußgeldverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 = BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StraFo 2013, 153 = StV 2013, 353 = EuGRZ 2013, 212 = JR 2013, 315 = NZWiSt 2013, 211 = JZ 2013, 676 = AnwBl. 2013, 381). Eine effektive Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betr. an der Sachaufklärung; an diesem Interesse der Sachaufklärung hat sich die Interpretation des Verfahrensrechts zu orientieren. Ihm kommt nicht die Funktion zu, losgelöst von der Sachaufklärung der Verteidigung Instrumentarien für ein erfolgreiches Rechtsmittelverfahren zur Verfügung zu stellen, worauf die zitierte Gegenansicht, die in der Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung entsprechender Unterlagen a priori einen Verstoß gegen das faire Verfahren annimmt, aber hinausliefe. Die Verfahrensregeln gewährleisten das Teilhaberecht an der Sachaufklärung unter anderem durch die dem Betr. eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen (OLG Bamberg a.a.O.). Es steht dem Betr. frei, durch Beweisanträge, Beweisanregungen oder Beweisermittlungsanträge aktiv gestaltend an der Sachaufklärung mitzuwirken. Darüber hinaus ist ihm bei der Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen durch die Strafprozessordnung ein Fragerecht in der Hauptverhandlung garantiert (§ 71 I OWiG i.V.m. § 240 II StPO). Durch diese Rechte ist er in rechtsstaatlich ausreichendem Maße in die Lage versetzt, an der Sachaufklärung mitzuwirken und dabei insbesondere auch zur Herbeischaffung entlastender Umstände beizutragen. Die Einräumung eines von diesen Verfahrensgarantien und der Sachaufklärung unabhängigen Rechts auf Herbeischaffung jedweder Unterlagen, denen potentiell Beweisbedeutung zukommen kann, ist zur sachgerechten Verteidigung weder geboten, noch mit dem Prinzip eines effektiven, an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientierenden Verfahrens in Einklang zu bringen. Hierauf stellt auch das Bundesverfassungsgericht ab, indem es konstatiert, dass durch die Einordnung des Beiziehungsantrags unter den Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht der Beschuldigte „keineswegs zur Passivität verurteilt oder in die Rolle eines bloßen Objekts gedrängt wäre, die es ihm prozessual verschlösse, auf die von ihm für sachdienlich gehaltene Beiziehung weiterer Akten Einfluss zu nehmen“. Vielmehr könne er, falls es an den prozessualen Voraussetzungen für das Stellen von Beweisanträgen fehle, mit Beweisermittlungsanträgen Anregungen für eine weitere Sachaufklärung an das Gericht herantragen. Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG a.a.O.).

(b) Geht es – wie hier – um einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte, um deren Inhalt zu eruieren, so hätte es dem Betr. zunächst frei gestanden, den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hierzu zu befragen. Außerdem hätte er einen entsprechenden, mit einer bestimmten Tatsachenbehauptung versehenen Beweisantrag auf Beiziehung und Verlesung der Lebensakte stellen können. Einem derartigen Begehren hätte auch nicht ohne weiteres die Qualität eines Beweisantrags mit der Begründung abgesprochen werden können, dass es sich bei der Beweistatsache um eine ‚aufs Geratewohl ins Blaue hinein‘ aufgestellte Behauptung handele, zumal dem Antragsteller der Inhalt der Lebensakte gerade nicht bekannt war und es ihm nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 372/12 = StraFo 2013, 117 = StV 2013, 374 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 50 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 51 = NStZ 2013, 476). Schließlich konnte er ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas einen Beweisermittlungsantrag stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge angreifen. Um einen solchen Beweisermittlungsantrag handelte es sich bei dem vom Betr. angebrachten Beiziehungsantrag, weil er darauf gerichtet war, sich aus den Unterlagen möglicherweise ergebende Fakten erst zu beschaffen, um anschließend gegebenenfalls einen formellen Beweisantrag, gerichtet auf Verlesung der Urkunden oder dergleichen, stellen zu können. Eine dahingehende Aufklärungsrüge ist indes nicht, zumindest nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO) erhoben. Es fehlt bereits an einem Vortrag zu dem Beweisergebnis, das nach Auffassung des Beschwerdeführers die unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte, und dazu, weshalb sich das AG zur Beiziehung der Lebensakte hätte gedrängt sehen müssen, zumal ein Polizeibeamter als Zeuge vernommen worden war.

(c) Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht auch die Regelung zum Akteneinsichtsrecht. Wie bereits dargelegt, wird durch § 147 I StPO dieses Recht auf den vorhandenen Aktenbestand und die amtlich verwahrten Beweismittel beschränkt; ein Anspruch auf Aktenerweiterung wird gerade nicht vermittelt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den berechtigten Verteidigungsinteressen und damit dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung ausreichend gedient ist, wenn dem Angekl. oder Betr. das vorliegende Tatsachenmaterial offen gelegt wird. Andere potentielle Beweismittel, auf die das Gericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 II StPO) nicht zugreift, müssen dagegen nach der gesetzgeberischen Intention nicht zugänglich gemacht werden. Bei dieser klaren Regelung verbietet sich auch deshalb ein Rückgriff auf die Generalklausel des fairen Verfahrens.

(d) Die Gegenauffassung, die in der Ablehnung des Beiziehungsantrags einen Verstoß gegen das Fairnessgebot erblickt, führt überdies zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen, wie der nachfolgend aufgezeigte Vergleich belegt. Überzeugt sich das AG, etwa durch Vernehmung von Zeugen oder durch andere Beweismittel, davon, dass keine Eingriffe in das Messgerät stattgefunden haben und keine Hinweise auf Fehlfunktionen vorlagen, so könnte es einen zu einer gegenteiligen Behauptung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei gemäß § 77 II Nr. 1 OWiG ablehnen. Eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts im Rechtsbeschwerdeverfahren hätte in diesem Fall keinen Erfolg, wenn und soweit die Prämissen dieser Vorschriften beachtet wurden. Unterlässt der Betr. aber die Stellung eines Beweisantrags und beschränkt sich stattdessen – wie hier – auf einen Beiziehungsantrag ohne Nennung eines Beweisthemas, so würde dies – unter Zugrundelegung der Gegenansicht – bei einer entsprechenden Rüge ohne weiteres zur Kassation des angefochtenen Urteils durch den Rechtsbeschwerdesenat führen, obwohl noch nicht einmal behauptet wurde, dass Eingriffe in das Messgerät stattgefunden oder Hinweise auf Fehlfunktionen vorgelegen hätten. Auch deshalb ist allein die Einordnung des Beiziehungsantrags als Beweisermittlungsantrag, der ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten zu prüfen ist, sachgerecht.

(e) Auch der wiederholt erhobene Vorwurf der ‚Zirkelschlüssigkeit‘ (etwa AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 – 381 OWi 315/15 [bei juris]; AG Emmendingen, Beschluss vom 13.11.2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13 [bei juris]); Rinkl in: jurisPR-StrafR 6/2015 Anm. 3) ist nicht berechtigt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10) dargelegt hat. Die Vertreter dieser Auffassung gehen von der unzutreffenden, weil mit rechtsstaatlichen Grundsätzen a priori nicht zu vereinbarenden Prämisse aus, dass es dem Betr. bei einem standardisierten Messverfahren obliege, etwaige Messfehler zu eruieren und dem Gericht aufzuzeigen (so etwa AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02.10.2015 – 48 OWi 355/15 [bei juris], das sogar davon spricht, es bedürfe erst dann einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden habe, wenn der Verteidigung es gelungen sei, Anhaltspunkte darzulegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten). Stattdessen trifft auch bei einem standardisierten Messverfahren das Gericht die Aufklärungspflicht aus § 71 I OWiG i.V.m. § 244 II StPO. Es hat im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, welche der Annahme der Standardisierung des Messverfahrens zuwider liefen, gegeben sind. Eine dahingehende Obliegenheit oder gar Pflicht trifft den Betr. dagegen nicht. Freilich steht es ihm frei, sich durch aktive Beteiligung in Wahrnehmung der ihm gesetzlich garantierten prozessualen Rechte (Einsichtsrecht in die vorliegenden Gerichtsakten; Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen; Beweisantragsrecht und Recht zur Stellung von Beweisermittlungsanträgen) an der Sachaufklärung mitzuwirken.

(f) Ebenso wenig ist der Grundsatz der ‚Waffengleichheit‘ tangiert (a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss [Bz] 100/12 = DAR 2013, 37 [zur Bedienungsanleitung]; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526). Denn zum einen findet dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angekl. bzw. Betr. von vornherein keine Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 = BVerfGE 122, 248 = EuGRZ 2009, 143 = NJW 2009, 1469 = JR 2009, 245 = JZ 2009, 675 = StV 2010, 497). Zum anderen stehen dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen eben nicht zur Verfügung, so dass sich ein Wissensvorsprung, auf den teilweise zur Begründung einer Verletzung des Fairnessgebot abgehoben wird (AG Emmendingen a.a.O.; Cierniak/Niehaus a.a.O.), schon deswegen nicht ergeben kann.

(g) Schließlich ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Kontrolle durch die Verteidigung außerhalb von Aufklärungsgesichtspunkten ein Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip anzunehmen. Denn von einem – der Pflichtenseite und der Bindung an das Gebot der Objektivität entbehrenden – ‚Recht‘ der Verteidigung auf ‚Gegenkontrolle‘ kann nach der gesetzlichen Regelung keine Rede sein (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860). Die mittelbare, eventuell zur Ergänzung der Akten führende Kontrolle ergibt sich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 II StPO) und den Möglichkeiten der Verteidigung, durch Beweisanregungen, Beweisermittlungsanträge und Beweisanträge (§ 244 III bis 5 StPO) den Umfang dieser Pflicht und die Voraussetzungen ihrer Erfüllung mitzubestimmen (BGH a.a.O.).

c) Aus den gleichen Gründen ist der Rüge, das AG habe den Antrag auf Beiziehung des Schulungsnachweises des Messbeamten zu Unrecht abgelehnt, der Erfolg versagt. Eine den Anforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III Satz 1 OWiG entsprechende Aufklärungsrüge ist auch insoweit nicht erhoben.

d) Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der „innerstaatlichen Bauartzulassung“ des Messgeräts VKS 3.0, womit offensichtlich der Zulassungsschein gemeint ist, ist ebenfalls nicht erfolgreich.

aa) Die erhobene Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG entspricht.

(1) Hierfür wäre ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich, welche Tatsachen sich hieraus ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (BGH, Beschluss vom 23.02.2010 – 4 StR 599/09 = wistra 2010, 232 = NStZ 2010, 530 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 2 = StV 2010, 615 m.w.N.). Sollte ein konkreter Vortrag nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen, in die sie Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss sie sich – damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 II 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (BGH a.a.O. m.w.N).

(2) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie trägt nicht vor, welche Tatsachen sich aus der innerstaatlichen Bauartzulassung mit welchen Konsequenzen für die Verteidigung ergeben hätten. Sie verhält sich nicht einmal zu der Frage, ob die Verteidigung bereits im Besitz des Zulassungsscheins war oder ob sie deren Inhalt zumindest kannte. Sie legt vor allem nicht ausreichend dar, welche Bemühungen nach Ablehnung der Beiziehung entfaltet wurden, um Einsicht in die Bauartzulassung zu erlangen. Ein derartiges Vorgehen wäre allenfalls dann überflüssig, weil nicht erfolgversprechend, wenn sich die begehrten Unterlagen ausschließlich im Besitz einer Behörde befunden hätten (etwa der Zentralen Bußgeldstelle) und diese die Überlassung endgültig abgelehnt hätte. Denn in diesem Falle stünde nicht zu erwarten, dass ein nochmaliges Ersuchen Aussicht auf Erfolg hätte. Im vorliegenden Fall geht es aber um den Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Es wäre dem Betr. ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, bei dieser Stelle sich um entsprechende Einsicht zu bemühen. Dass dies (erfolglos) geschehen wäre, wird indes nicht vorgetragen.

bb) Aus den zur Lebensakte dargelegten Gründen wäre die entsprechende Rüge auch unbegründet.

e) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte durch Ablehnung der Beiziehung der ‚Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung‘ (VÜ-Richtlinie – VÜR) kann schon deshalb nicht durchdringen, weil ein Verstoß gegen das faire Verfahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht vorlag und eine Aufklärungsrüge nicht erhoben ist. Zudem hätte die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil die entsprechende Richtlinie am 12.05.2006 unter dem Aktenzeichen I C-4-3618.2-31 (AllMBl. S. 155) veröffentlicht wurde und zudem im Internet als öffentlich zugängliche Quelle unter www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97933 und zusätzlich über juris abrufbar ist. Insoweit hätte sich die Verteidigung die von ihr vermissten Unterlagen ohne nennenswerte Schwierigkeiten von selbst besorgen können.

2. Der Senat kann trotz der Abweichung von den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen bejahen, sogleich entscheiden, ohne vorab die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 II Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 III 1 OWiG vorzulegen. Eine Divergenzvorlage scheidet aus, weil – wie aufgezeigt – sich der Senat mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesgerichtshofs befindet, welche geklärt haben, dass die Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) gerügt werden kann (zur Unzulässigkeit der Divergenzvorlage in solchen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110; 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = MDR 1997, 1024 = ZfS 1997, 432 = DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525; 21.03.2000 – 4 StR 287/99 = BGHSt 46, 17 = NJW 2000, 1880 = NZA 2000, 558 = wistra 2000, 273; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80).

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf.

4. Abschließend sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlasst: Auch wenn aus den dargelegten Gründen der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die Nichtbeiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen nicht tangiert wird, wäre es jedenfalls bei überschaubaren und leicht zu erlangenden Urkunden, wie etwa der Lebensakte, deren Umfang sich regelmäßig auf ein DIN A4-Blatt beschränkt, von Schulungsnachweisen des Messbeamten und des Eichscheins, schon aus Gründen der Verfahrenseffizienz ratsam, diese rechtzeitig zum Verfahren beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als sich hierdurch, insbesondere bei Beachtung der Möglichkeiten zur Einführung solcher Urkunden in die Hauptverhandlung nach §§ 249 II StPO, 78 I OWiG gegebenenfalls eine zeitaufwendige Beweisaufnahme durch Heranziehung personeller Beweismittel erübrigen kann.

II. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 V 1 OWiG.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG.

13 Oct 14:24

Verschlüsselung: Niemand hat die Absicht, TLS zu knacken

Mit einer vorgeschlagenen Erweiterung für das kommende TLS 1.3 könnte die Verschlüsselung effektiv gebrochen werden. Internet-, Mobilfunk- und Cloud-Provider wollen dazu aber nicht öffentlich Stellung nehmen. Und die nächste ähnliche Idee steht schon wieder auf der Agenda. Von Sebastian Grüner (SSL, Verschlüsselung)
12 Oct 15:35

Toter Schweinswal gefunden

Warum das Tier umkam ist nicht bekannt. Spaziergänger fanden den Leichnam des Wales.
12 Oct 15:20

Air Berlin: Der Scheinsieg

by ZEIT ONLINE: Unternehmen - Lukas Koschnitzke
Der Lufthansa-Deal mit Air Berlin schafft vor allem Verlierer: Kunden zahlen mehr, Mitarbeiter verdienen weniger – und die Lufthansa verdrängt ihre eigenen Probleme.
12 Oct 15:20

3 starke Tools, um euer Twitter-Engagement aufzupolieren

Twitter gehört zu den wichtigsten Marketing-Kanälen im Social-Media-Bereich. Die Interaktion mit Nutzern ist dabei essentiell für Marken. Mit diesen Tools steigert ihr euer Twitter-Engagement.

Twitter verzeichnet inzwischen weltweit über 320 Millionen Nutzer. Jede Sekunde werden im Schnitt 6.000 Tweets abgesetzt. Damit gehört Twitter zu den leistungsfähigsten Plattformen im Social-Media-Marketing. Der Microblogging-Dienst gibt Marken und Unternehmen die Möglichkeit, mit ihrer Zielgruppe zu interagieren, wichtige Updates zu teilen, die Aktivitäten der Konkurrenz im Auge zu behalten und Influencer zu finden. Auf Twitter erfolgreich zu agieren, kann für Social-Media-Manager schnell zur Herausforderung werden – vor allem, wenn man mehrere Accounts betreut. Tools können die Arbeit an vielen Stellen erleichtern. Wir stellen die drei Tools vor, mit denen ihr das Engagement eurer Tweets verbessern könnt.

Drumup

Ein erster Schritt für mehr Engagement auf Twitter ist – wie im Social-Media- und Content-Marketing allgemein –, der Zielgruppe relevante Inhalte zu bieten. Das Tool Drumup übernimmt die Recherche nach passendem Content. Neben verschiedenen Twitter-Accounts können auch Facebook- und Linkedin-Profile verknüpft werden. Im Dashboard lassen sich dann verschiedene Keyword-basierte Streams anlegen, in denen ihr interessante Inhalte aufspüren und auf euren Social-Media-Profilen teilen könnt. Außerdem können RSS-Feeds hinzugefügt werden. Über neue Inhalte im Stream kann man sich per Desktop- oder Mobile-Notification benachrichtigen lassen.

Mit Drumup findet ihr schnell wertvolle und relevante Inhalte. (Screenshot: Drumup)

Sowohl das Teilen von Inhalten aus dem Stream als auch eigene Postings lassen sich vorplanen. Zudem schlägt Drumup geeignete Zeitpunkte für Postings vor. Auch Hashtag-Vorschläge liefert das Tool. Mit einer integrierten Analytics-Plattform lassen sich Likes, Shares, Kommentare und Click-Through-Rates für jeden Post analysieren, um die Content-Performance auszuwerten.

Drumup nutzt die maschinelle Verarbeitung natürlicher Sprache (Natural-Language-Processing, kurz: NLP) und Machine-Learning-Algorithmen und verfügt zudem über eine Chrome-Erweiterung, um Inhalte direkt zu twittern oder vorzuplanen.

Nach einer vierzehntägigen kostenlosen Testversion ist Drumup in vier verschiedenen Enterprise-Versionen erhältlich, die je nach Funktionsumfang zwischen 15 und 159 US-Dollar im Monat kosten.

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Audiense

Nur wenn ihr eure Zielgruppe gut kennt, könnt ihr eure Tweets so gestalten, dass eure Follower gerne damit interagieren. Ein fundiertes Wissen darüber, wie eure Zielgruppe auf Twitter tickt, ist also Grundvoraussetzung für ein hohes Twitter-Engagement. Dabei hilft euch Audiense. Das Tool gewährt euch tiefere Einblicke in eure Zielgruppe und hilft euch so dabei, neue Follower aufzubauen und engagiertere Tweets zu verfassen.

Audiense gewährt euch tiefe Einblicke in eure Zielgruppe. (Screenshot: Audiense)

Audiense bietet jede Menge demografische und weiterführende Daten über eure Follower, wie deren Alter, Geschlecht, Herkunft, ob sie einen Avatar haben oder nicht, ob in ihrer Bio eine URL auftaucht (und sie daher als vertrauenswürdiger eingestuft werden) oder in welcher Zeitzone sie leben. Die Information über die Zeitzone hilft zum Beispiel dabei, den idealen Tweet-Zeitpunkt festzulegen. Außerdem zeigt euch das Dashboard auch

  • bei wie viel Prozent der Follower es sich um Einzelpersonen oder Organisationen handelt.
  • wie viele Follower eure Zielgruppe hat und wie vielen Leuten sie folgen.
  • wie lange die letzten Tweets eurer Follower zurückliegen.
  • wie viele eurer Follower von Twitter verifiziert sind.

Mit einem Klick auf die jeweiligen Balken und Tortenstücke in den Diagrammen könnt ihr direkt sehen, welche User sich hinter den Daten verbergen. So könnt ihr besonders einflussreiche Follower ausmachen.

Mit Audiense könnt ihr außerdem Twitter-User anhand ihres Einflusses, ihrer Interessen oder ihrer demografischen Daten finden und mit ihnen interagieren, um euer Netzwerk auszubauen. Das Tool schlägt euch auf Basis der Analysen die beste Zeit für eure Tweets vor und ist zudem mit Buffer und Hootsuite kompatibel, sodass ihr Tweets direkt vorplanen könnt. Mit dem Audience-Manager könnt ihr zudem anhand selbstgewählter Kriterien und Filter personalisierte Zielgruppen für Ad-Kampagnen erstellen. Außerdem können die eigenen Accounts mit denen der Konkurrenz verglichen werden, um zu sehen, wie gut oder schlecht diese im Vergleich performen.

Das umfangreiche Monitoring eröffnet einen riesigen Datenpool über Hashtags, Erwähnungen und Keywords und hilft euch so dabei, relevante Tweets zu verfassen und einflussreiche Twitterer zu finden und zu euren Followern zu machen.

Ein kostenloser Testzugang gibt bereits viele Einblicke in die eigene Zielgruppe und bietet zudem Zugriff auf eine Reihe von Case-Studies. Wer das Tool mit seinen zahlreichen Funktionen jedoch im vollen Umfang nutzen will, ist ab 299 US-Dollar im Monat dabei.

Ritetag im Ritekit

Bei Ritekit handelt es sich um ein ganzes Toolpaket, bestehend aus vier verschiedenen Modulen:

  • Ritetag zur umfangreichen Hashtag-Analyse.
  • Riteforge, um Tweets mit nur wenigen Klicks zu optimieren.
  • Ritely, um Links mit CTA zu versehen und Klicks und Conversions zu tracken.
  • Ritepush, um Tweets vorzuplanen, zu optimieren und Content-Quellen in Feeds einzubinden.
Mit Ritetag checkt ihr die Perfomance von Hashtags und erhaltet wertvolle Analysen. (Screenshot: Ritekit)

Für engagiertere Tweets ist Ritetag die richtige Wahl. Das Tool liefert euch Hashtag-Vorschläge für eure Tweets, während ihr sie schreibt. Zudem könnt ihr euch zu jedem Hashtag eine Analyse über die Performance des Hashtags, die Verwendung des Hashtags über die vergangenen 30 Tage, die beste Uhrzeit und den besten Wochentag für dessen Verwendung, populäre Accounts, die dieses Hashtag verwenden, die geografische und sprachliche Verteilung und vieles mehr ansehen. Ritetag unterteilt Hashtags dabei in vier Kategorien:

  • Grün für Hashtags, mit denen man aktuell eine gute Sichtbarkeit erreichen kann.
  • Blau für Hashtags, mit denen man auf längere Sicht erfolgreich sein kann.
  • Rot für überstrapazierte Hashtags, mit denen man in der Masse wahrscheinlich untergeht.
  • Grau für Hashtags, die kaum genutzt und daher auch kaum beachtet werden.

Damit hilft euch Ritetag dabei, die richtigen Hashtags für eure Absichten auszuwählen, Alternativen für zu häufig gebrauchte Hashtags zu nutzen und populäre Accounts zu finden, die ihr im Zusammenhang mit einem Hashtag erwähnen könnt, um mehr Aufmerksamkeit zu erzeugen. Ritetag liefert euch zudem auch passende Hashtags für Bilder und kann euch daher auch dabei helfen, eure Instagram-Performance zu verbessern.

Ritetag kostet nach der kostenlosen Testphase 49 US-Dollar im Jahr und ist damit vergleichsweise preiswert. In diesem Paket sind die Hashtag-Vorschläge zwar auf 1.000 Anfragen im Monat begrenzt, für viele Social-Media-Manager sollte das jedoch ausreichend sein. Wer mehr Bedarf hat, kann mit dem Support eine individuelle Business-Lösung vereinbaren.

Ihr steht auf Tools für Social-Media- und Content-Marketing? Dann schaut euch auch diese Beiträge an:

12 Oct 15:19

„Chrome war das bessere Produkt“: Firefox-Macher bereiten die Aufholjagd vor

Die aktuelle Firefox-Beta zeigt, dass der Browser wieder in echte Konkurrenz zu Chrome treten könnte. Wir haben uns im neuen Kreuzberger Mozilla-Büro informiert, wie die Aufholjagd gelingen soll.

Firefox und mehr: Mozilla-Führung spricht im neuen Berliner Büro über ihre Zukunftspläne

Im Hinblick auf ihre neuen Büros im hippen Berliner Stadtteil Kreuzberg muss sich Mozilla nicht hinter den großen Unternehmen der Tech-Branche verstecken. Die erst vor wenigen Wochen bezogenen Räumlichkeiten – natürlich mit Blick auf die Spree – verfügen über die üblichen Annehmlichkeiten: von der Espressobar bis hin zur Dusche für sportbegeisterte Mitarbeiter. Diese Anreize braucht es auch, wie uns HR-Chef Michael DeAngelo erklärt, denn auch Mozilla muss Talente letztlich von sich überzeugen.

Er und der Rest der versammelten Mozilla-Führung sind aber nicht nur nach Berlin geflogen, um der Presse ihre neuen Büros zu zeigen, sondern auch, um über die Zukunft zu sprechen. Eine Zukunft, die für Mozilla zu großen Teilen vom Erfolg des Firefox-Browsers abhängt. Dass der einzige große vollständig dem Open-Source-Gedanken entsprechende Browser den Anschluss an die Konkurrenz verpasst hat, gibt auch Mozilla-CEO Chris Beard freimütig zu.

Das neue Mozilla-Büro in Berlin beherbergt 50 Mitarbeiter aus aller Welt. (Foto: Mozilla)

Zu recht, denn selbst unter Open-Source-Anhängern hatte der Firefox-Browser in den vergangenen Jahren einen zunehmend schlechten Stand. Vor allem im Vergleich zu Googles Chrome konnte der aus Netscape hervorgegangene Browser-Oldie in Sachen Geschwindigkeit kaum mehr die Bedürfnisse heutiger Internetnutzer befriedigen. Der Grund dafür liegt nicht zuletzt in der in die Jahre gekommenen Gecko-Engine. Seit 2013 arbeitet Mozilla daher an einer Alternative namens Servo.

Deren endgültige Fertigstellung wird zwar noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bereits fertige Bestandteile wurden im Rahmen des Quantum-Projekts aber in Gecko übertragen. Das Ergebnis steht derzeit in einer Beta-Version zu Verfügung und zeigt, dass sich Firefox aus Performance-Sicht nicht mehr länger hinter Chrome verstecken muss. Aber reicht das?

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Mozilla plant Werbeoffensive für den neuen Firefox-Browser

Fragt man ehemalige Firefox-Nutzer, warum sie auf Chrome umgestiegen sind, wird in aller Regel die bessere Performance der Software genannt. Fakt ist aber auch, dass Google die eigene Reichweite auch geschickt zur Vermarktung des eigenen Browsers verwendet hat und sich so nahezu kostenfreier Werbung bedienen konnte. Ein Vorteil, den Mozilla offensichtlich nicht hat.

Bildergalerie: Die stylischen Mozilla-Büros in Kreuzberg
(Foto: Mozilla)

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Mozillas Marketing-Chef Jascha Kaykas-Wolff ist das Problem bewusst. Um den Nachteil auszugleichen, soll der neue Firefox-Browser, wenn er Mitte November 2017 die Beta-Phase verlässt, gezielter als bisher beworben werden. Statt im Grunde alle Web-Nutzer anzusprechen, sollen vor allem die Menschen überzeugt werden, für die Datenschutz und der Open-Source-Gedanke wichtig sind.

In verschiedenen Schlüsselmärkten, zu denen auch das traditionell stark Firefox-lastige Deutschland zählt, sollen als Teil der Werbekampagne sogar Werbespots ausgestrahlt werden. Wie erfolgreich die Aufholjagd wird und welchen Marktanteil der Open-Source-Underdog letztlich zurückerobern kann, bleibt abzuwarten. Immerhin hat Mozilla mit dem neuen Firefox-Browser aber endlich wieder ein Produkt in der Pipeline, das durch seine Performance überzeugt und den Kampf um den Desktop-Browsermarkt neu beleben könnte.

Weiterlesen: Beta gestartet – Firefox Quantum soll doppelt so schnell sein.

12 Oct 15:19

(Windows) Store is now, increasingly, Microsoft Store

I realise that this started rolling out a week or two ago, but it still hasn't reached all my phones - yet it's on enough of them that it's worth commenting on. At some point you'll see a new starting icon for the Store on your phone, with a colourful version of the familiar Start flag. This is, I gather, to allow the Store to be used cross-platform, cross-device, since many Microsoft offerings are now outside of the 'Windows' umbrella.

12 Oct 15:19

Nextpad is just what you need in a Windows text editor — it works, and looks good

by Sean Endicott

From taking quick notes to writing without distraction, Nextpad is a solid option for users looking for a text editor.

A good text editor is a balancing act. You need it to have a full set of features to support the things you'll need in your writing, but at the same time it needs to get out of the way and let you write. This isn't an easy balancing act, especially when those more advanced features need to be easily and quickly acted with. You'll also spend a good chunk of time staring at the same screen, so it needs to be easy on the eyes.

Nextpad handles that balance smartly. It's a simple text editor with a fresh design and many features that aren't available on other apps, along with a very modern design.

The app supports Continuum's "pick up where you left off" for cross-device editing, and it visually fits into Windows 10 quite well with a slew of customization options.

It is available on Windows 10, Windows 10 Mobile, HoloLens, and Surface Hub as a free download, though some options require purchase.

12 Oct 15:19

Air Berlin: Bye-bye, Air Berlin

by ZEIT ONLINE: Unternehmen - Sasan Abdi-Herrle
Die Lufthansa übernimmt große Teile von Air Berlin, der Flugverkehr endet am 28. Oktober. Was bedeuten die Entwicklungen für die Kunden?
12 Oct 15:19

Thomas de Maizière: Innenminister ist offen für muslimische Feiertage

by ZEIT ONLINE: Zeitgeschehen -
Thomas de Maizière hat eine Diskussion angeregt, ob es in Regionen mit vielen Muslimen Feiertage für sie geben soll. Die CDU Niedersachsen kritisiert diesen Vorschlag.
12 Oct 15:18

Deutsche Unternehmen wollen eigene 5G-Netze

Industrie will eigene 5G-Netze für ProduktionsstandorteDie Netzabdeckung der drei Mobilfunk-Netzbetreiber in ländlichen Regionen ist zu schlecht: Mit dieser Begründung fordert die deutsche Industrie eigene 5G-Netze für ihre Produktionsstandorte.
12 Oct 15:17

Das Wasser geht, die Ungewissheit bleibt

Wedeler Marsch Obstbauer Dennis Kleinwort bangt um Apfelernte
12 Oct 15:17

Microsoft and AWS partner to help all developers tap into machine learning

by Dan Thorp-Lancaster

Microsoft has teamed up with Amazon Web Services (AWS) on a new programming interface to help developers of all stripes tap into machine learning.

Called Gluon, the deep learning library is intended to give all developers an interface that allows them to build machine learning models using a Python API and "a range of pre-built, optimized neural network components." Both Microsoft and AWS are hoping Gluon can help all developers, regardless of skill level, build neural networks in a simple way without impacting performance.

As Microsoft explains, deep learning engines like Apache MXNet, Microsoft Cognitive Toolkit, and TensorFlow have managed to speed up a training process that used to take days or weeks, but they require developers to implement lengthy and complex code to build training models. Other tools make the model building easier, but come with a slower training period. Gluon aims to strike a balance between the two, giving developers an easy programming interface and quick training. From Microsoft:

12 Oct 15:16

Facebook für Kinder: Kudos ist ein sicheres Netzwerk für den Nachwuchs

Kudos will Kinder auf soziale Medien vorbereiten. Die App richtet sich an Acht- bis Dreizehnjährige und setzt auf eine positive Umgebung. Wir stellen euch das Besondere an dem sozialen Netzwerk vor.

Was treiben meine Kinder eigentlich im Netz? Vor dieser Frage stehen viele Eltern. Sobald der Nachwuchs ein Smartphone erhält, ist es schwer zu kontrollieren, was er damit macht. Gerade soziale Netzwerke stellen eine große Herausforderung dar: Oft wissen Eltern selbst nicht so genau, wozu Plattformen wie Facebook, Instagram und Snapchat dienen oder was mit den dort veröffentlichten Daten passiert. Gleichzeitig kann das Kind auf den Portalen Opfer von Mobbing werden, ohne dass es Mütter oder Väter mitbekommen.

Kudos will deshalb eine Alternative zu den herkömmlichen Plattformen bieten. Die App für iOS und Android richtet sich an Kinder bis 13 Jahre und verspricht Moderation rund um die Uhr. Das Angebot soll Kinder in die Welt der sozialen Netzwerke einführen und einen freundlichen Umgang miteinander beibringen.

Kudos: Die sichere Plattform für Kinder

Kudos will in erster Linie eine sichere Umgebung für Kinder schaffen – zum Erkunden und Lernen. Innerhalb der App kann der Nachwuchs bedenkenlos Fotos, Kommentare und Posts mit seinen Freunden teilen. Die Erfinder wollen den Kindern bewusst machen, dass jede ihrer Handlungen wichtig ist und Auswirkungen haben kann. Kudos will die Kinder auf größere Plattformen wie Facebook und Instagram vorbereiten. Denn dort haben Eltern oft wenig bis gar keinen Einfluss mehr.

(Screenshot: kudos.com)

Ein wichtiges Ziel von Kudos: Die App will ihren Nutzern einen positiven Eindruck vermitteln. Ähnlich wie bei Facebook können die Kinder mit Emojis auf Posts reagieren. Anders als bei dem sozialen Netzwerk gibt es aber nur drei Emojis. Keiner von ihnen drückt Ärger aus, sondern jeder einzelne gute Laune. Die Kudos-Macher rufen dazu auf, auch in den Kommentaren nur Nettes zu schreiben. Wer sich besonders vorbildlich verhält, wird von Kudos zu einer Art Botschafter gemacht.

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Volle Kontrolle für Eltern

Für die Eltern hat die Plattform den großen Vorteil, dass sie die Aktivitäten ihrer Kinder besser im Auge behalten können. Wer unter 13 Jahre alt ist, benötigt eine Bestätigung der Erziehungsberechtigten in Form einer E-Mail. Wenn der Nachwuchs einen Post absetzt oder ein Bild teilt, werden sie benachrichtigt. Mitarbeiter und Software überwachen dafür rund um die Uhr alle veröffentlichten Inhalte. Unangemessene Beiträge werden entfernt, pöbelnde Nutzer gesperrt.

Die Rückmeldung auf die App ist laut Kudos bislang positiv. Mitgründer Ole Vidar Hestaas erzählt gegenüber Techcrunch, dass die Kinder die freundliche Umgebung zu schätzen wüssten. Die Macher planen nun Zugänge für Prominente zur Plattform und wollen den Kindern so eine Verbindung ermöglichen, die sie sonst nur auf Facebook, Instagram und anderen sozialen Medien hätten.

Wie Hestaas mit der App Geld verdienen will, verrät er nicht. Nur eins steht fest: Personalisierte Werbung wird und soll auch in Zukunft nicht platziert werden. Kudos will die Kinder nicht tracken und verzichtet auf den Verkauf von persönlichen Daten. Bisher finanziert sich die App über Investoren: In einer Seedrunde erhielt das Startup knapp sechs Millionen US-Dollar erhalten.

Kudos' große Herausforderung liegt aber vorerst woanders: Die App für Kinder genauso interessant zu gestalten, wie es die großen Plattformen sind.

Kudos :)
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Entwickler: Kuddle
Preis: Kostenlos
Kudos
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Entwickler: Kudos & Co, Inc.
Preis: Kostenlos

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Gluon – Deep Learning API from AWS and Microsoft