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Microsoft To-Do UWP updated, phone and Surface now in sync
I covered the rudimentary integration of Microsoft To-Do with Outlook Calendar here, but there are several other things I've been watching for. One of which is that the to-dos entered on the phone actually sync through your Microsoft account onto other devices - it has seemed broken in past months and standlone to-dos aren't half as useful. But take this short Flow story as a data point - I got updates on both Outlook and To-Do on my Windows 10 Mobile phones in the last 24 hours and finally everything is joined up again.
OLG Stuttgart: Kein rücksichtsloses Überholen bei falscher Annahme einer übersichtlichen Strecke
Der Angeklagte befuhr in der Dämmerung eine ihm gut bekannte außerorts gelegene Straße. Er schloss mit seinem Pkw auf ein anderes mit 90 km/h fahrendes Fahrzeug auf und entschloss sich, dieses ohne Abbremsen zu überholen, wobei er sich über die Örtlichkeit und möglichen Gegenverkehr keine besonderen Gedanken machte. Er selbst wähnte sich dabei auf einer langen Geraden; tatsächlich befand sich der Angeklagte in einer langen Rechtskurve, welche in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht. Während des Überholvorgangs näherte sich ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung ebenfalls mit ungefähr 90 km/h. Beim Versuch des Ausweichens kollidierte der Angeklagte mit dem entgegen kommenden Fahrzeug. Das AG war der Meinung, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung hätte der Angeklagte erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen an der Stelle nicht möglich ist, zumal ihm die Örtlichkeit bekannt sei und hat ihn daher wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Das OLG Stuttgart konnte dem nicht folgen: Eine rücksichtslose Fahrweise könne zwar außer bei Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit auch bei unbewusst fahrlässiger Begeheungsweise vorliegen, was voraussetze, dass der Fahrer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt. Beim Angeklagten könne aber auf Grund der Fehlvorstellung über den Streckenverlauf aus dem objektiven Verkehrsverstoß alleine nicht auf ein rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden. Da dem Angeklagten – trotz seiner Kenntnis der Strecke – die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst war, sei von einem Augenblicksversagen auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17).
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 21. März 2017-2 Cs 27 Js 22772/16 – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau zurückverwiesen.
Gründe:I.
Das Amtsgericht Bad Saulgau hat den Angeklagten am 21. März 2017 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15,00 € verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Zur Tat hat das Amtsgericht dabei folgendes festgestellt:
Der Angeklagte befuhr am 02.11.2016 gegen 17:45 Uhr mit seinem Pkw B., amtliches Kennzeichen … auf der … von H1./H2. kommend in Richtung H3. Es herrschte Dämmerung. Die Lichtverhältnisse geboten das Fahren mit Licht. Dem Angeklagten war die Strecke gut bekannt, da er diese eine Zeit lang häufig befuhr, um eine Freundin zu besuchen. Kurz von der Kreisgrenze – nach Passieren einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h – schloss der Angeklagte auf den in die gleiche Fahrtrichtung mit etwa 90 km/h fahrenden Pkw R., amtliches Kennzeichen …, des H. F. auf. Der Angeklagte entschloss sich das Fahrzeug des Zeugen F. ohne weiteres Abbremsen zu Überholen. Hierbei machte er sich über die gegebenen Örtlichkeiten sowie über etwaigen Gegenverkehr keine besonderen Gedanken. Nach seiner unwiderlegbaren Einfassung wähnte er sich auf einer langen Geraden. Tatsächlich handelt es sich um ein in Fahrtrichtung des Angeklagten in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück Straße, welches wieder in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht. Die einsehbare Strecke beträgt etwa 300 Meter. Der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass – als er zum Überholen ansetzte – ein gefahrloses Überholen unter Berücksichtigung eines etwaigen Gegenverkehrs nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr, als ihm die Örtlichkeiten gut bekannt waren .
Als der Angeklagte auf den Pkw des Zeugen F. aufgeschlossen hatte, zog er sein Fahrzeug ohne weiteres Abbremsen nach links, um den Überholvorgang auszuführen. In diesem Moment näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h aus der Gegenrichtung der angesichts der Lichtverhältnisse mit Licht fahrende Pkw Lenker R. mit seinem VW … mit dem amtlichen Kennzeichen …
Der Zeuge F. realisierte … die Gefährlichkeit des Vorganges und wich deshalb mit seinem Pkw soweit wie möglich nach rechts aus. Der [dem Angeklagten entgegen kommende] Zeuge R. … erkannte… den Überholvorgang des Angeklagten und die Gefährlichkeit der Situation. Er erkannte zudem, dass er wegen einer [aus seiner Sicht] steilen, rechtsseitigen Böschung nicht nach rechts ins Feld ausweichen konnte. Allerdings sah er die Möglichkeit, an dem Pkw des Angeklagten – in Fahrtrichtung des Zeugen R. gesehen – links vorbeizufahren, da zwischen dem PKW F. und dem Angeklagten eine ausreichende Lücke war, da sich der Angeklagte immer noch hinter dem PKW F. [aber auf der Gegenfahrbahn] befand. Auch der Angeklagte versuchte noch rechts in Richtung der Böschung [wobei wohl auf die Perspektive des Zeugen R. abgestellt wird] auszuweichen. Trotzdem kam es – etwa 1,20 Meter vom linken Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – zur Kollision der Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen R., jeweils auf deren Beifahrerseite. … [wodurch beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden und der Angeklagte leicht und der Zeuge R. so erheblich verletzt wurde, dass er zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste] …
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO „Rechtsmittel“ eingelegt und dieses binnen der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO als Revision begründet (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2017). Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dies näher aus.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat in ihrer Antragsschrift vom 21. Juli 2017 beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das nach §§ 335 Abs. 1, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel der Sprungrevision hat (vorläufigen) Erfolg. Das Urteil hält der durch die Sachrüge veranlassten Überprüfung nicht stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht, da sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Das Amtsgericht hat seinen Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt, dass sich der Angeklagte auf einer langen Geraden wähnte, somit bei Einleitung des Überholvorgangs subjektiv die Fehlvorstellung gehabt habe, er befinde sich auf einer geraden Strecke. Diese Feststellung steht vorliegend der Annahme von Rücksichtslosigkeit, auch in Gestalt eines unbewusst fahrlässigen Verhaltens, entgegen.
1. Rücksichtslos handelt – bei vorsätzlicher und bewusst fahrlässiger Begehungsweise – wer sich im gegebenen Fall seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, über seine Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde.
Rücksichtslos handelt ferner – bei fahrlässig unbewusster Begehungsweise – wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt (BGH, Urt. v. 13.03.1959-4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 356; OLG Oldenburg, Urt. v. 15.10.1959 – 2 Ss 364/59, VRS 18, 444, 445 MüKoStGB/Pegel, 2. Aufl. 2014, § 315c Rn 82; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 315c Rn. 14).
2. Ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 141; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28).
a. Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war (vgl. dazu BayObLG, Urt. v. 5.11.1982 – RReg. 1 St 311/28, VRS 64, 123, 124f).
b. Ein solcher Rückschluss auf ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagte ist vorliegend aufgrund dessen – vom Amtsgericht festgestellten – Fehlvorstellung über den tatsächlichen Streckenverlauf nicht möglich. Dieser hatte sich subjektiv Umstände vorgestellt – eine gerade Strecke, die ein Überholen gefahrlos zugelassen hätten. Dass dieser Irrtum für ihn wohl ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, weil er die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut gekannt hatte, ändert nichts daran, dass ihm die konkreten Verkehrsumstände und die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst gewesen waren.
3. Diese Fehlvorstellung des Angeklagten stellt ein sogenanntes Augenblicksversagen dar (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 145 m. w. N.), wie es – vermeidbar – jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur objektiv mit dem Kriterium „grob verkehrswidrig“, sondern auch subjektiv mit dem Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28; LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315b Rn. 131). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 20.08.1965 – Ss 119/65, VRS 30, 286, 288). Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage – wie sie vorliegend das Amtsgericht festgestellt hat – genügt hingegen nicht (vgl. OLG Braunschweig a. a. O. BGH, Urt. v. 13.03.1959 – 4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 357).
4. Auch den weiteren Feststellungen lässt sich – unter Berücksichtigung dieser Fehlvorstellung – kein rücksichtloses Verhalten im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen.
a. Dass der Angeklagte sich – nach den Feststellungen des Amtsgerichts – entschlossen hat ohne weiteres Abbremsen zu überholen, kann bereits deshalb kein Indiz für ein rücksichtsloses Verhalten sein, da ein derartiges beabsichtigtes Fahrmanöver auf Basis der subjektiven Vorstellung des Angeklagten, sich auf einer geraden Strecke zu befinden, bereits nicht verkehrswidrig ist – abgesehen von der mitverwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung.
b. Dass der Angeklagte bei diesem Fahrmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in erheblicher Weise überschritten hat, stellt zwar einen Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 Anlage 2 zur StVO dar, lässt aber nicht erkennen, dass dieser Verstoß Ausdruck einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewesen und damit rücksichtslos gewesen war.
c. Soweit das Amtsgericht ausführt, der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen war, lässt dies keinen Schluss auf ein rücksichtsloses Verhalten zu. Denn dass die Fehl Vorstellung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, steht einem Augenblicksversagen nicht entgegen (siehe oben 2. b.).
d. Dass das Amtsgericht eine Gedankenlosigkeit des Angeklagten feststellt, möglicherweise, weil es – wie unter IV. seiner Gründe dargelegt – nicht nachvollziehen kann, wieso der Angeklagte zu seiner Fehlvorstellung über den Verlauf der ihm aus der Vergangenheit gut bekannten Strecke gekommen ist, reicht dies auch zusammen mit der Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, ein – unbewusst fahrlässiges – rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten festzustellen. Denn hierzu hätte der Angeklagte nicht nur aus Gedankenlosigkeit sondern aus Gleichgültigkeit sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Verkehrspflichten keine Gedanken gemacht haben müssen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 13.03.1959 – 4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 356). Zu einem gleichgültigen Verhalten des Angeklagten lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts -unter Beachtung der Fehlvorstellung des Angeklagten – aber nichts entnehmen.
III.
Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil daher insgesamt aufzuheben (§§ 331, 337, 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zwar tragen die Feststellungen des Amtsgerichts für sich betrachtet die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, doch steht diese zum Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit, so dass sich die Aufhebung auch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen zu erstrecken hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 -3 StR 231/11, BGHSt 57, 14-24, juris Rz. 25 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, § 353 Rn. 7a). Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat scheidet bereits aufgrund des neu vorzunehmenden Rechtsfolgenausspruches aus.
Bericht: Microsofts faltbares Surface Phone mit Stift-Unterstützung kommt 2018

Seit einigen Monaten gibt es Gerüchte darüber, dass Microsoft an einem faltbaren Gerät namens Andromeda arbeiten soll und einem aktuellen Bericht zufolge soll das Gerät im Jahr 2018 erscheinen.
Laut den Quellen von WindowsCentral soll Microsoft weiterhin am Andromeda-Gerät arbeiten, das sich aktuell im Prototyp-Stadium befindet. Als System wird Windows Core OS zum Einsatz kommen, Microsoft modulare und entschlackte Windows-Version. Dank CShell soll sich das System an den neuen, besonderen Formfaktor anpassen und zwar das faltbare Display. Dieses Gerät soll nämlich zwischen Smartphone- und Tablet-Formfaktor wechseln können, indem einfach das Display umgeklappt wird.
Telefonie-Funktion an Bord

Laut den Quellen des Blogs will Microsoft damit nicht das Smartphone ersetzen, aber es soll sehr wohl dazu in der Lage sein. Mit diesem Gerät, das wir nur ungerne als Surface Phone bezeichnen wollen, soll der Nutzer auch in der Lage sein, Telefonate zu führen und SMS zu schreiben, sprich die grundsätzlichen Funktionen eines Telefons abdecken. Microsoft soll Andromeda als ein Gerät für Notizen für die Hosentasche vermarkten.
Im Zentrum soll Windows Ink stehen sowie auch OneNote. Das Gerät soll in Soft- und Hardware das Schreibgefühl in einem traditionellen Notizbuch nachahmen. Da Windows 10 auf dem Gerät laufen wird, werden auch Anwendungen ausführbar sein, darunter natürlich Edge oder die Fotos-App. Unklar ist zu dem Zeitpunkt allerdings, ob das Gerät auch in der Lage sein wird, traditionelle Desktop-Programme auszuführen. Windows Core OS ost so gebaut, dass der Hersteller des Geräts entscheiden kann, ob die entsprechende Komponente in das System Einzug hält oder nicht.
Keine Konkurrenz zu Android und iOS
Satya Nadella hat es in der Vergangenheit häufig betont, dass man so lange nicht in den Smartphone-Markt einsteigen will bis man etwas Anderes als ein Smartphone bieten kann. Er sieht die Aufgabe Microsofts darin, neue Formfaktoren zu kreieren.
Microsoft wird versuchen, in eine Marktlücke zu stoßen und jene Menschen anzusprechen, die ein solches Gerät benötigen. Das Unternehmen will eine Nachfrage nach einem weiteren Gerät in den Leben der Kunden schaffen und das ist womöglich eine noch schwerere Aufgabe als in den Smartphone-Markt einzudringen.
Dass es nun jedoch durchaus konkrete Informationen aus angeblich zuverlässigen Quellen gibt, ist zumindest als Indiz zu werten. Es ist nicht überprüfbar, ob diese Quellen tatsächlich diese Informationen haben und inwieweit diese korrekt sind. Es gab noch kein einziges Jahr seit dem Release der Surface-Reihe, in dem nicht darüber spekuliert wurde, dass im darauffolgende Jahr das „Surface Phone“ kommen wird. Interessant wird jedenfalls, ob es diesmal stimmt. Das Andromeda-Gerät soll laut den Informationen des Blogs „irgendwann“ im Jahr 2018 kommen, sofern es vorher nicht verschoben oder eingestellt wird.
Wäre ein solches Surface Phone für euch interessant? Würdet ihr euch Unterstützung für Desktop-Programme wünschen? Diskutiert mit in den Kommentaren!
Quelle: WindowsCentral
Der Beitrag Bericht: Microsofts faltbares Surface Phone mit Stift-Unterstützung kommt 2018 erschien zuerst auf WindowsArea.de.
Telekom und Vodafone: LTE in der Berliner U-Bahn im Test
Wir haben LTE von Telekom und Vodafone im Bereich der Berliner U-Bahnlinien 7 und 8 einem Test unterzogen. Bis Ende kommenden Jahres soll das gesamte Streckennetz der Berliner U-Bahn versorgt werden.
Why is my Address Rewriting not working as expected?
Address Rewriting is a feature of the Transport Agent that runs on the Edge Server role. It enables the modification of addresses for both senders and recipients on messages that enter and leave your Exchange organization. First introduced in Exchange 2007, customers are using Address rewriting to present a consistent appearance of E-mail Address for messages sent to external recipients. Two TechNet Articles published here and here document both Address Rewrite inbound and outbound agents, various situations where it's applicable, and commands that can be used to configure and control these agents. However, based on my experience in the Support Team, I have seen scenarios where Address Rewrite is not working as expected, and wanted to work through these.
A potential scenario with Address Rewrite would be Exchange treating certain messages as inbound whereas your expectation is the Address Rewrite outbound agent should work on that particular message. In other words, you were expecting the “From” address to change, but it is not happening. I have also seen cases where the Inbound agent is working fine but not the Outbound, or vice versa. Then there are situations when it works for MAPI submitted messages but not when an application is relaying mail thorough your Exchange environment. In this post, we will discuss how Exchange decides when the Address Rewrite Inbound agent should work and when Address Rewrite Outbound agent should work. We will also try to simplify the scenarios with various examples so that we understand it better.
There are two Address Rewrite agents:
- Address Rewrite Inbound Agent – works on inbound messages and changes the RCPT TO/TO
- Address Rewrite Outbound Agent – works on outbound messages and changes the MAIL FROM/FROM
How does your Edge Server decide which Address Rewrite Agent will work on a particular message? This is based on combination of below three rules:
- If the sender domain (Mail From address) is part of the Accepted Domain (Authoritative or Internal Relay, External Relay domain will be treated as external).
- If the mail is submitted Anonymously or with Authentication.
- If recipient's address is part of Accepted domain or not.
If the “Mail From” is part of the Accepted Domain, and the session is also authenticated, the mail will be treated as Outbound mail and the “Address Rewrite Outbound Agent” will work. If the “Mail From” is not part of the Accepted Domain or the session is not authenticated, the mail will be treated as Inbound and the “Address Rewrite Inbound Agent” will work. We also have to remember the Address Rewrite Inbound Agent (Priority 2) works before the Address Rewrite Outbound Agent (Priority 10).
Let’s discuss various scenarios and which of the Address Rewrite Agents will work on each of these situations. These scenarios are true for both on-premises and Hybrid environments:
| Scenario | Result |
|---|---|
| Message is submitted from one of the internal addresses (sender’s address is part of the Accepted Domains) to another internal address (recipient’s address is also part of Accepted Domain) | Neither Address Rewrite Inbound or Address Rewrite Outbound will work on this message. As the sender address is internal, the Address Rewrite Inbound Agent will be skipped. As the recipient has an internal address, Address Rewrite Outbound will be skipped also. |
| Message is submitted from one of the internal users to an external recipient. But the sender’s primary SMTP address is not part of the Accepted Domains, something which can happen in a company merger/takeover scenario. | Message is treated as sent by an external sender as the sender’s SMTP address is not part of the Accepted Domain. So, the mail will be treated as inbound mail and Inbound Address Rewrite will work although the recipient is external. |
| Message is submitted from an internal address to an external recipient, but the session was not authenticated. For example, mail is anonymously sent from an application through a relay allowed Receive Connector to the Internet. | Message is treated as sent by external sender as the session was not authenticated. So, the mail will be treated as Inbound and Inbound Address Rewrite will work. |
| Message is submitted from an external address (sender’s address is not part of Accepted Domain), to an internal address (recipient’s address is part of Accepted Domain) | The Address Rewrite Inbound agent will work as Exchange will treat this mail as originating from an external source, Address Rewrite Outbound will not work as the sender is treated as external. |
| Message is sent from an external address (not part of Accepted Domain), and recipient’s address is also an external address (not part of Accepted Domain) | The message will be treated as inbound as the sender is external address and Inbound Address Rewrite will work. As the mail is sent from external address, Exchange will not treat the mail as outbound and the Outbound Address Rewrite would not work in this scenario. |
| Message is submitted from authentication source (from Outlook/Outlook on the web or through SMTP with authentication or to an Externally Secured Connector) and sender’s address is internal (part of Accepted Domain), and the recipient’s address is also an internal address (recipient's address is part of Accepted Domain) | Neither Rewrite Agent will trigger. Address Rewrite Inbound will not work as the sender is Internal. Also, Address Rewrite Outbound will not work as the recipient is internal. |
| Message is submitted from an authenticated source (from Outlook/Outlook on the web or through SMTP with authentication or to an Externally Secured Connector) and sender’s address is internal (part of Accepted Domain), and sent to an external address (recipient’s address not part of Accepted Domain) | Mail is sent from an internal address and from an authenticated source, so the sender will be treated as Internal and mail will be treated as Outbound. Address Rewrite Inbound agent will not work in this case. Address Rewrite outbound agent will work, and the Mail From/From address would change. |
Based on the above scenarios, it is clear the Address Rewrite Outbound agent will work only when the sender’s SMTP address is internal, and the session is authenticated. There might be situations where mail is submitted from an application or third-party source using an internal address, but it can’t authenticate against Exchange, and you want the Address Rewrite Outbound agent to work on these messages. You can force Exchange to treat the message as submitted from an authenticated source by creating a Receive Connector with the “ExternalAuthoritative” Authentication mechanism. Make sure you only have the IP address of the application or third-party source under the remote IP Address range in this receive connector. This is important, since when you select ExternalAuthoritative for authentication, you’re telling Exchange to completely trust the IP address(es) or subnets specified in the RemoteIPRanges parameter of that connector, allowing those IP addresses to relay through your server.
You can run the below commands to create a connector with ExternalAuthoritative Authentication enabled:
New-ReceiveConnector -Name “Application relay” -RemoteIPRanges 192.168.0.1 -Usage custom -AuthMechanism Tls -PermissionGroups AnonymousUsers, ExchangeUsers, ExchangeServers -Bindings 0.0.0.0:25
Set-ReceiveConnector -Name “Application relay” -AuthMechanism ExternalAuthoritative
After running the above commands, mail received from IP Address 192.168.0.1 will be treated as Authenticated and trusted and if the sender address is part of the accepted domain, the Outbound Address Rewrite agent will work on them.
In this post, I tried to cover as many scenarios as possible. However, if you have something which does not match any of those scenarios and you are facing an issue setting up the Address Rewrite, please leave details in the comment section.
Arindam Thokder
Migrating Public Folders to Office 365 Groups
Recently, I stumbled upon an article detailing how to migrate on-premises (or online) Public Folders to Office 365 Groups
Of course I had to try that out asap
I used an older script to make a report of my on prem public folders to pick one below 50GB.
It was mostly a breeze and the interface of Office 365 groups allows users to easily search and administer their old Public Folders. We purposely only use them for archive access, where the IM team manages access to the groups holding PF data. I can really recommend this strategy, especially if you can easily split them up in under 50GB sized groups.
I did have one slight error you may run into:
“MigrationTransientException: Couldn’t find a request that matches the information provided. Reason: No such request exists in the specified index. –> Couldn’t find a request that matches the information provided. Reason: No such request exists in the specified index. “
Reason for this: The source public folder path is incorrect, make sure your CSV is mapped correctly or your batch will spin forever (or at least longer than I had patience), never completing.
Check Point: LGs smarter Staubsauger lässt sich heimlich fernsteuern
Kein Reddit für Nazis: Onlineplattform schließt rechtsradikale Foren
Auf Reddit durften die Nutzer bisher alles posten. Selbst rechtsradikale Positionen und Hassbotschaften waren erlaubt. Nun geht das Netzwerk gegen solche Inhalte vor – ein bisschen zumindest.
Der US-Onlinedienst Reddit hat etliche Nazi- und Hass-Foren geschlossen. Zuvor hatte die Plattform eine neue Richtlinie verkündet, die die Veröffentlichung von Inhalten verbietet, die „Gewalt anregt, glorifiziert, anreizt“ oder als Aufruf zur Gewalttätigkeit gegen Einzelpersonen oder eine Gruppe von Leuten verstanden werden könne.
Reddit bietet seinen Anwendern die Möglichkeit, jedes Spezialthema in sogenannten Subreddits in einer freien und unzensierten Debatte zu erörtern. Die Beiträge können von anderen Usern als positiv oder negativ beurteilt werden. Je besser ein Beitrag bewertet wird, desto prominenter erscheint er auf der Website. Populär sind auch die öffentlichen Fragerunden AMA (Ask Me Anything), bei denen sich auch Prominente wie US-Präsident Barack Obama 2012 einer Befragung durch Reddit-Mitglieder stellen.
Ex-Reddit-Chef stellte sich gegen das Entfernen von Inhalten
Nach der Ankündigung der aktuellen Richtlinienänderung wurden zehn Subreddits geschlossen, darunter /r/NationalSocialism und /r/Nazi. Die neuen Richtlinien verbieten auch die Darstellung von Tierquälereien. Daher wurden auch Foren wie /r/SexWithDogs blockiert.
„Du wählst aus, was du veröffentlichen willst.“
Reddit hatte es unter seinem ehemaligen Chef Yishan Wong kategorisch abgelehnt, irgendwelche Inhalte von der Plattform zu entfernen, auch wenn diese gegen Gesetze verstießen. „Du wählst aus, was du veröffentlichen willst“, sagte er in einem Interview. „Du wählst aus, was du lesen willst. Du wählst aus, welche Art von Subreddits du anlegen willst.“ Nach seinem Rücktritt 2014 versuchte seine Nachfolgerin Ellen Pao besonders umstrittene Inhalte von der Plattform zu entfernen. Sie musste aber nach Zensurvorwürfen und einer umstrittenen Personalentscheidung wieder die Spitzenposition räumen. Seitdem wird das Unternehmen, das mehrheitlich zum Medienkonzern Condé Nast gehört, wieder von Mitbegründer Steve Huffman geführt.
Neue Herausforderung für Reddit: das Netzwerkdurchsetzungsgesetz
In Deutschland wird Reddit künftig auch unter die Bestimmungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes fallen. Mit dem neuen Gesetz sollen vor allem die Betreiber der großen sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter in die Pflicht genommen werden, Falschmeldungen und andere offensichtlich strafbaren Inhalte wie Beleidigungen schneller zu löschen als bislang. Das Bundesamt für Justiz, das die Umsetzung des Gesetzes überwachen soll, wird nach einem Bericht des Spiegel aber auch Netzwerke wie Reddit und Tumblr sowie die Fotoplattform Flickr und das Videoportal Vimeo daraufhin kontrollieren, ob sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. dpa
- Unsexy Produkt und trotzdem Millionen-Reichweite: Reddit als Traffic-Lieferant
- Wird Reddit endlich zur Goldgrube?
Bis zu 500.000 US-Dollar Jahresgehalt: Silicon Valley kämpft um KI-Talente
Der Kampf um KI-Experten ist in vollem Gange. Die großen Tech-Konzerne im Silicon Valley überbieten sich, um die besten Talente anzulocken.
KI-Talente händeringend gesucht
Egal ob Microsoft, Google, Facebook oder Apple: Alle großen Tech-Konzerne und mit ihnen auch viel kleinere Unternehmen investieren enorme Summen auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI). Das macht sich natürlich auch auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar. Zwischen 300.000 und 500.000 US-Dollar Jahresgehalt sollen KI-Experten laut einem Bericht der New York Times mittlerweile von den großen Technologieunternehmen bekommen. Darunter abgesehen von jungen Talenten, die gerade ihren Doktortitel gemacht haben und die direkt von den Unis abgeworben werden, auch KI-Experten ohne Doktortitel und nur wenigen Jahren Berufserfahrung.

Bekannte KI-Koryphäen bekommen sogar noch deutlich mehr und sollen teilweise Aktienoptionen im Wert zweistelliger Millionenbeträge über eine Laufzeit von vier bis fünf Jahren erhalten. Ein Beispiel für die Lohnkostenexplosion zeigt auch Googles KI-Forschungszentrum Deepmind. Dort arbeiten 400 Mitarbeiter und die Personalkosten liegen laut Google bei 138 Millionen US-Dollar. Das entspricht einem durchschnittlichen Gehalt von 345.000 US-Dollar.
KI-Boom schlägt sich auch auf Managementgehälter nieder
Wie üblich profitiert auch die Spitze der Pyramide von dem KI-Boom. Anthony Levandowski erhielt als Leiter der Google-Abteilung, die sich dem Bau selbstfahrender Autos verschrieben hat, 120 Millionen US-Dollar jährlich, bevor er im Mai 2016 eine eigene Firma gegründet hat, die dann im Juli 2016 bereits von Uber übernommen wurde. Daran zeigt sich auch ein wichtiger Grund für die Traumgehälter: Denn neben der Tech-Industrie investiert auch die Automobilbranche verstärkt in den KI-Bereich, und konkurriert auf dem Arbeitsmarkt damit direkt mit Google, Microsoft und Co.
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20-Jähriger wirft Steine auf S-Bahn und Gleise
Endlich loslassen: 6 Tipps für erfolgreiches Delegieren
Die Arbeit stapelt sich auf dem Schreibtisch. Aber abgeben? Damit tun sich viele Chefs unendlich schwer. Vor allem die Angst vor der Leere danach steht beim Delegieren im Weg. Sechs Tipps, die helfen.
„Bevor ich jemanden stundenlang einweise, mache ich es doch lieber gleich selbst.“ So oder so ähnlich rechtfertigen viele Führungskräfte, dass ein Großteil der Aufgaben auf ihrem Tisch bleibt. Beliebte Argumente sind die vermeintlich fehlende Kompetenz der Mitarbeiter oder auch die Tatsache, dass im gesamten Team keine Kapazitäten mehr frei seien. Chefs erfinden eine Ausrede nach der anderen – nur, um nicht loslassen zu müssen. Dabei sind die Argumente oft nur vorgeschoben.
Wie kann ich delegieren?
„Chefs haben schlicht Angst, sich überflüssig zu machen.“
Der Grund, dass es mit dem Delegieren nicht klappt, liegt weniger in den äußeren Umständen. Dahinter steckt vielmehr eine regelrechte menschliche Urangst: die Angst, nicht mehr gebraucht zu werden. Was bleibt, wenn der Mitarbeiter die Aufgabe übernimmt? Warum sitze ich noch auf dem Chefsessel? Wofür braucht mich das Unternehmen dann noch? „Die Angst vor der großen Leere verhindert, dass Führungskräfte Aufgaben an ihre Mitarbeiter abgeben“, sagt Unternehmer-Coach, Stefan Merath. „Sie haben schlicht Angst, sich überflüssig zu machen.“
Dabei sei es eine der wichtigsten Führungsaufgaben, Mitarbeiter zu entwickeln und Wachstumschancen zu schaffen. Dass sich Vorgesetzte an Sachaufgaben klammern, bewirke, dass sowohl das Team als auch das gesamte Unternehmen auf der Stelle treten würden. Doch soweit muss es nicht kommen. Sechs Tipps helfen Führungskräften dabei, konsequent zu delegieren.
1. Ausprobieren lassen
Unternehmensgründer sind meist die erste und einzige Fachkraft in der Firma. Spätestens mit den ersten Mitarbeitern sind Kompetenzen aber breiter verteilt. Nur weil Mitarbeiter vielleicht auf anderem Weg zur Lösung kommen, ist das Ergebnis nicht schlechter. Wer niemanden ausprobieren lässt, kann seine Mitarbeiter auch nicht herausfordern.
Und wenn niemand die nötigen Kenntnisse hat? Dann müsse die Führungskraft dringend handeln, so Führungsexpertin und Autorin Maren Lehky. „Es ist meine Verantwortung, die Menschen um mich herum so zu entwickeln, dass sie es irgendwann können.“ Alles andere sei grob fahrlässig.
2. Zeit geben
Am Anfang brauchen Mitarbeiter sicher länger als die Führungskraft, schließlich hat er die Aufgaben schon viel häufiger gemacht. „Wenn der Mitarbeiter aber einige Zeit geübt hat, dann wird er es in absehbarer Zeit sogar noch besser können als der Chef“, so Coach Stefan Merath. „Er kann sich stärker darauf fokussieren.“ Es gelte daher, den anfänglich empfundenen großen Zeitaufwand gelassen in Kauf zu nehmen.
3. Kapazitäten schaffen
„Wir haben keine Zeit, die Säge zu schärfen. Wir müssen sägen.“ Sich Zeit zu nehmen, um innezuhalten und Prozesse zu verbessern, fällt vielen Unternehmen schwer. So schieben Chefs nur all zu gern die Ausrede vor, niemand hätte Zeit. Wenn alle Mitarbeiter voll ausgelastet sind, können Vorgesetzte schlecht Aufgaben abgeben. Logisch. Deshalb sollten gemeinsam Prioritäten erarbeitet werden.
Ist die Aufgabe wirklich wichtig fürs Unternehmen? Oder fällt es vielleicht gar nicht auf, wenn sie wegfällt? Meist können Zuständigkeiten so umverteilt oder an externe Partner abgegeben werden, dass Freiräume entstehen. Dafür müssen alle Beteiligten einmal vom „Fließband“ zurücktreten, um zu reflektieren.
4. Auf den Zeitpunkt pfeifen
Zu viel zu tun, Urlaubszeit, finanzieller Engpass: Eigentlich passt es nie, sich mit dem Thema Delegieren zu beschäftigen. „Wer an das Thema nicht ran will, kann sich jeden Zeitpunkt schlecht reden“, so Lehky. Führungskräfte sollten den richtigen Moment nicht überbewerten. Am besten sei es, pragmatisch mit einer überschaubaren Aufgabe zu beginnen. Diese ließe sich jederzeit in Angriff nehmen. Besser, man baue kurzfristig ein Häuschen fertig, als endlos an den umfänglichen Bauplänen für eine ganze Stadt zu arbeiten.
5. Scheitern aushalten
Wer Aufgaben abgibt, muss aushalten, dass auch mal etwas schiefgeht. Umso wichtiger ist es, vorher die Rahmenbedingungen zu klären und offen über Fehler zu sprechen. Wenn Mitarbeiter befürchten müssen, dass man ihnen die Schuld für ein mögliches Scheitern zuschiebt, wird niemand gern Verantwortung übernehmen. „Fehler lassen sich kaum vermeiden. Selbst bei der Übergabe von einfachsten Aufgaben geht etwas schief“, so Maren Lehky. Sie empfiehlt, mit kleinen Blöcken zu starten und daraus für größere Übergaben zu lernen.
6. Neuen Fokus finden
„Bevor ich viele meiner Aufgaben an Mitarbeiter übergebe, muss ich eine klare Idee vom Ersatz haben“, sagt Coach Stefan Merath. Auf keinen Fall dürfe nach der Delegation plötzlich eine Leere entstehen. Es nütze niemandem, wenn Aufgaben zweckfrei delegiert würden und am Ende keiner wirklich gewinnt.
Delegieren sei nur dann sinnvoll, wenn sich die Führungskraft mit der frei gewordenen Kapazität tatsächlich neuen Aufgaben widmet. „Dafür braucht auch eine Führungskraft Ziele“, so Merath. Nur so könne sie ihren Gestaltungsraum perspektivisch abstecken und nutzen. Diese Orientierung sei die Grundvoraussetzung dafür, dass Führungskräfte wirklich loslassen können.
Mehr zum Thema: „Du bist ein Kontroll-Freak? Warum Delegieren der bessere Weg ist - und wie es richtig geht”
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Hybrid-Cloud: Google kooperiert mit Cisco
Google will zukünftig gemeinsam mit Cisco Hybrid-Cloud-Dienste anbieten. Der Fokus liegt dabei auf einer einheitlichen Container-Umgebung.
Hybrid-Cloud-Angebote: Google kooperiert mit Cisco
Google will zukünftig gemeinsam mit Cisco Hybrid-Cloud-Lösungen anbieten. Das gaben die beiden Konzerne in übereinstimmenden Pressemitteilungen bekannt. Verfügbar sollen die ersten Angebote in der ersten Jahreshälfte 2018 sein. Der Fokus liegt auf Googles quelloffener Container-Orchestrierungslösung Kubernetes. Kunden sollen eine konsistente Container-Umgebung für On-Premise-Lösungen und den Einsatz in der Google-Cloud erhalten.

Das Angebot dürfte nicht zuletzt für bestehende Cisco-Großkunden interessant sein, die sich noch mit einer Migration in die Cloud schwertun. Abgesehen von Kubernetes erhalten sie Zugang zu Googles API-Plattform Apigee und der Microservice-Plattform Istio. Kunden der Hybrid-Cloud-Lösung sollen koordinierten Support von beiden beteiligten Anbietern erhalten.
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Bereits die zweite Hybrid-Cloud-Kooperation von Google in diesem Jahr
Schon im Juli 2017 hat Google eine strategische Partnerschaft mit Nutanix angekündigt, um gemeinsam Hybrid-Cloud-Lösungen anzubieten. Beide Kooperationen zeigen, dass viele Unternehmen nicht bereit sind, auf eine reine Cloud-Lösung zu setzen. Damit Google nicht den Anschluss verliert, sind diese Partnerschaften daher notwendig.
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Skype erreicht eine Milliarde Downloads-Marke unter Android

Skype zählt unter den Messengern mittlerweile zur alten Garde und der Pionier des VoIP-Chats tut sich nur schwer, diesen Ruf in einer zunehmend mobiler werdenden Welt loszuwerden. Seit 2011 ist das Unternehmen ein Teil von Microsoft und wie auch die Redmonder, hat man den Smartphone-Markt komplett verschlafen.
Aus diesem Grund ist Skype seit einigen Monaten ganz besonders bemüht, diese Nutzer zurückzugewinnen. Der Messenger wurde von Microsoft komplett umgekrempelt und unter iOS und Android hat das Unternehmen auch ein runderneuertes Design mit modernen Funktionen vorgestellt.
Einen Teilerfolg konnten die Redmonder mit ihrem Tochterunternehmen nun verbuchen. Skype hat nämlich auch mehr als eine Milliarde Downloads im Google PlayStore für Android. Somit spielt man zumindest in dieser Hinsicht in einer Liga mit WhatsApp und dem Facebook Messenger. Die Download-Zahl im Google PlayStore ist allerdings nicht wirklich ein Indiz für die Nutzung. Sehr häufig haben einzelne Nutzer mehrere Downloads, da sie die App deinstallieren oder das Smartphone wechseln.
Dass man den Sprung in den Club mit über einer Milliarde Downloads geschafft hat, ist für Microsoft allerdings mit Sicherheit eine große Sache. Keine andere App von Microsoft konnte diesen Wert bislang erreichen. Bis Skype allerdings im mobilen Markt zu den unverzichtbaren Messengern zählt, liegt noch ein langer Weg vor dem Unternehmen.
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