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10 Feb 20:51

12. IKEK am 23. und 24.11.2018 – Nils Axel Mörner – Das Kattegat u.a. als Testgebiete für die Höhe des Meeresspiegels

by Admin

Die Aufzeichnung der Gezeiten von Stockholm ist die zweitlängste in Europa; die mittlere langfristige Veränderung des Meeresspiegels ist ein Rückgang von 3,8 mm pro Jahr. Das Land selbst steiget um 4,9 mm pro Jahr aufgrund des postglazialen Aufstiegs der kontinentalen Landmasse. Die Differenz – 1,1 mm/Jahr – ist die wahre ozeanische Komponente der Ostsee.

Neben den europäischen Schauplätzen erforscht Mörner auch den Indischen Ozean und den Pazifik. Er ist gerade aus dem Gebiet der Insel Ouvéa vor Neuschottland zurückgekehrt. Im 17. Jahrhundert war der Meeresspiegel um 70 cm höher, wie unverrückbare geomorphologische Fakten belegten. Damals herrschte in den Alpen die „Kleine Eiszeit“ mit größeren Gletschern (wie Professor Patzelt zeigte). Wie konnte mehr flüssiges Wasser zur gleichen Zeit im Äquatorbereich vorhanden gewesen sein?

Video des Vortrages von Prof. em. Axel Mörner anlässlich der 12. IKEK in München

Das Phänomen beweise somit, dass der Weltklimarat falsch liegt; in warmen Zeiten steigt der Meeresspiegel nicht global an. Der Grund dafür sei die sogenannte Rotations-Eustasie des Planeten: Im Norden steige die Wasservolumen etwas an, am Äquator bleibe es ungefähr gleich.
Auch andere Inseln oder Küstenregionen wiesen einen Verlauf des Meeresspiegels auf wie die Insel Ouvéa, so die Fidschi-Inseln, die Malediven und Goa in Indien. Auch hier sanken die Ozeane um 1700, stiegen um 1800 an und sanken nach 1950 wieder.

Die Veränderungen des globalen Meeresspiegels folgten den Gezeiten-Superzyklen des Mondes, die wiederum auf die großen Sonnenzyklen zurückzuführen seien. Die Sonne beeinflusst auch den Golfstrom im Nordatlantik, der Wärme nach West- und Nordeuropa bringt. Bei maximaler Sonnenaktivität fließt der Golfstrom in Richtung Nordosten und der Meeresspiegel steigt. Während eines solaren Minimums fließt der Golfstrom von Osten nach Südosten und der Meeresspiegel fällt im Norden ab.

Mörner betonte, dass die Sonnenzyklen und die Schwerkraft unserer benachbarten Planeten, der Sonnenwind und der Mond unser Klima und unsere Umwelt bestimmten. Der Kohlendioxid-Treibhauseffekt habe dabei keinen Platz.

Mit seinem Vortrag in München wollte der Referent eine Nachricht an die Weltklimakonferenz COP24 in Kattowitz/Polen senden, die kurz nach der EIKE-Konferenz stattfand

Sie lautet: „Einige Ihrer Aussagen fallen in den Bereich des anti-wissenschaftlichen Unsinns. Das Polareis schmilzt nicht so schnell und der Meeresspiegel steigt nicht in kurzer Zeit.“
Für das Verfahren zur Bestimmung des Meeresspiegels empfiehlt Mörner, die physikalischen Gesetze und die Beweise in der Natur zu beachten

10 Feb 20:51

Microsoft Intune announces device-only subscription for shared resources

by Mayunk Jain
The meaning of “devices” has evolved in the modern workplace, with IT expected to support not only corporate PCs and bring-your-own (BYO) devices, but also manage kiosks, shared single-purpose devices, phone-room resources, collaboration devices such as Surface Hub, and even some IoT devices. Microsoft Intune is the most comprehensive unified endpoint management platform to manage and secure this proliferation of endpoints in your organization. We are excited to share a licensing update today that further lowers your total cost of ownership (TCO).
 
Microsoft Intune is pleased to announce a new device-only subscription service that helps organizations manage devices that are not affiliated with specific users. The Intune device SKU is licensed per device per month. 
 
It is worth noting that device-based subscription does not allow you to take advantage of any user-based security and management features, including but not limited to email and calendaring, conditional access, and app protection policies. Device SKU also cannot be used for shared device scenarios where the device is managed through the user(s) on the device. Shared devices that are not affiliated with any user identity can leverage this license, for example, certain Android Enterprise purpose-build devices and kiosks as well as Windows kiosks. This license may provide compelling value for devices using enrollment methods such as Windows Autopilot self-deploying mode, Apple Business Manager or Google zero touch enrolment, where the devices are not associated with a user and no user targeted features are required, such as user-based enrollment, Intune Company Portal, conditional access, and such. 
 
For more information, please contact your Microsoft representative and review the Microsoft Licensing Terms
 
(Updated 12/20 to clarify the self-deploying use-case for Windows Autopilot)
10 Feb 20:21

Homeoffice: So flexibel, so unsichtbar

by ZEIT ONLINE: Arbeit - Wlada Kolosowa
In ihrem heute beschlossenen Strategiepapier fordert die SPD einen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Das ist überfällig. Doch Heimarbeit hat auch Schattenseiten.
10 Feb 20:21

Luftverschmutzung: Wie geht es der Luft?

by ZEIT ONLINE: Gesundheit - Dirk Asendorpf, Christiane Grefe
In Deutschland atmet es sich stetig besser, während global die Ärmsten die dreckigste Luft schnappen. Das macht krank. Unklar ist nur, wie giftig Schadstoffe genau sind.
10 Feb 20:21

Tesla: Spurassistent sorgte angeblich für deutlich mehr und nicht weniger Unfälle

Ein Statistiker hat einen zwei Jahre alten Bericht der NHTSA zum Tesla-Spurassistent zerpflückt. Statt eines Rückgangs der Unfallrate um 40 Prozent steht demnach ein Zuwachs um 60 Prozent zu Buche.

Anfang 2017 jubelte Tesla-Chef Elon Musk über die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts der US-Straßenverkehrssicherheitsbehörde NHTSA. Demnach soll der Einsatz des Spurassistenten in Tesla-Fahrzeugen einen Rückgang der Unfallrate um fast 40 Prozent zur Folge gehabt haben. Jetzt kritisieren der Statistiker Randy Whitfield und seine Firma Quality Control Systems Corporation (QCS) den ...

weiterlesen auf t3n.de
22 Jan 14:29

Bloomberg-Chefredakteur: Eine Software schreibt an Drittel der Inhalte mit

Textsoftware soll das automatisierte Erstellen von Texten ermöglichen. Bei Bloomberg kommt diese Technologie bereits erfolgreich zum Einsatz. Was die Software alles leistet, erzählt Bloombergs Chefredakteur auf der DLD in München.

Beim Finanzdienst Bloomberg werden rund 30 Prozent der journalistischen Inhalte zumindest teilweise automatisiert mit Hilfe von Software erstellt. So würden zum Beispiel schnelle Schlagzeilen – aber inzwischen auch erste Texte – zu Unternehmenszahlen von einem Programm erstellt, das die Mitteilung der Firma analysiert, sagte Bloomberg-Chefredakteur John Micklethwait am Montag auf der ...

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22 Jan 08:09

Microsoft schickt Bug-Jäger in die Cloud

Ab sofort können sich Sicherheitsforscher in Azure DevOps austoben und für entdeckte Sicherheitslücken bis zu 20.000 US-Dollar kassieren.
22 Jan 08:03

Teil 2: DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN XXL – Weitere Solarschwindeleien #DGHXXL

by Rainer Hoffmann

Teil 2 von „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN XXL“ beschreibt und dokumentiert, dass das Sonnenkraft-Flyer-Plakat mit „Halbieren Sie Ihre Heizkosten“ kein Einzelfall gewesen ist und es werden „Weitere Solarschwindeleien“ dokumentiert, beim Deutschen Bundestag, beim SPIEGEL, beim STERN und beim Bundesverband Verbraucherzentralen:

Und bedenken Sie: Diese vier, sehr prominenten Beispiele sind nur die „Spitze des Eisberges“ der Solarschwindeleien, die seit ca. 1996, 1998 und in den 2000er-Nuller-Jahren gelaufen sind.

Weitere wichtige Recherche-Hinweise zu Teil 2 von #DGHXXL:

Sonnenkraft-Werbung Beide Versionen
Fax vom 18.07.2004 an den Petitions-Ausschuss des Deutschen Bundestages
BMU-Antwort vom 11.08.2004 1. Antwort des BMU an den deutschen Bundestag bezüglich meiner SOLARKRITIK-Petition
PM des BMU/Trittin vom 04.05.2005 ,“Wärme von der Sonne“ „60% Wärmebedarf“ mit Kommentar von SOLARKRITIK.DE
SOLARKRITIK10 Solarkritik-Infoblatt 10 zum geringen solaren Heizenergiebedarf bei der solaren Trinkwassererwärmung.
SOLARKRITIK44 Solarkritik-Infoblatt 44 zum geringen solaren Heizenergiebedarf bei der solaren Trinkwassererwärmung.
Bundestagsdrucksache 14/9400 vom 07.07.2002 Die Seite 282 weist die korrekte Effizienz von thermischen Solaranlagen aus.
Mein Fax vom 05.04.2005 an den Petitionsausschuss des dt. Bundestages mit Kenntnisnahme/Antwort des dt. Bundestages vom 11.04.2005 zum Solarschwindel von Trittin in PM des BMU vom 04.04.2005
Bescheid des Petitionsausschusses des dt. Bundestages vom 11.04.2006 dt. Bundestag zum „solaren 60%-Schwindel“ …ohne weiteren Kommentar…
Weitere Solarwerbung Vier Solarwerbeaussagen
Seite 144 bis 146 aus „DER SPIEGEL“, Ausgabe 29/2001 vom 16.07.2001 SPIEGEL-Artikel „Vom Himmel in die Steckdose
Antwort-Schreiben von „DER SPIEGEL“ vom 09.08.2001
mit Seite 14 (Leserbriefe) aus „DER SPIEGEL“, Ausgabe 31/2001 vom 30.07.2001
„DER SPIEGEL“ argumentiert mit Leserbriefen als „Richtigstellung“ der fabrizierten Fehler im Artikel und droht mit „Urheberrechtsverletzung“ und als Anlage: Leserbriefe u.a. zu „Vom Himmel in die Steckdose“.
STERN 2006/34, Seite 89 mit „Hinweis“-Bescheid des Presserats
STERN 2016/19, Seite 82/83 Wieder Effizienzschwindel mit thermischen Solaranlagen (mit Gelbmarkierungen)
Meine Beschwerdeschrift an den STERN vom 19.05.2016 [auf Anfrage]
VZ-NRW vom 04.02.2002 Solarwerbung….teilweise irreführend
Faltblatt zu „thermischen Solaranlagen“ vom Verbraucherzentrale Bundesverband (Ausschnitt) Perfide sprachliche Täuschung über die Effizienz von thermischen Solaranlagen.
MABB vom 04.02.2008 mit VZBV vom 28.05.2004 MABB bestätigt, dass Verbraucherzentralen mit ungenauen Angaben arbeiten.
FAQ#14 NRW-Justizministerium erklärt durch Verfügung vom 07.10.2009 insgesamt 198 Aktenseiten als GEHEIM.
Sieben (7) Psychiatisierungen Recherche-Auflistung zu den sieben Psychiatrisierungen zu finden bei Teil 1 von #DGHXXL.
Recklinghäuser Zeitung (ONLINE) vom 13.11.2012 Lokaler Online-Presseartikel über die Zwangsräumung meines Hauses mit SEK-Kommando am 13.11.2012, was mich an diesem Tage gezwungen hat, ins Ausland zu flüchten.
Roger Köppel WELTWOCHE-Schreiben vom 18.11.2010 Roger Köppel schickt mir meine DVD mit dem Video „Über Psychiatrisierungen und Geheimakten“ ungesehen wieder zurück.

Ergänzend noch eine bemerkenswerte Recherche, die deutlich macht, dass die Solarwirtschaft ihre Unwahrheiten nicht mehr verwalten kann und sich letztlich damit selbst entlarvt, dass die Solarwärme-Anlagen eigentlich NULL-Ersparnis bewirken:

Wenn Sie ergänzende Belege zu diesem Video Teil 2 von „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN XXL – Weitere Solarschwindeleien“ benötigen oder sonst Fragen zu meinen Schilderungen im Video haben, können Sie mir DAS gerne per Mail mitteilen.

Im nächsten Video Teil 3 von „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN XXL“ #DGHXXL wird es u.a. um die „Solarschwindeleien beim WDR“ gehen. Das Video erscheint in Kürze.


Erstveröffentlichung am 13.01.2019, 09Uhr00 auf SOLARKRITIK.DE

22 Jan 07:56

Ray Kurzweil: AI is still on course to outpace human intelligence

by jelliclesfarm
22 Jan 07:55

Halbleiter: Organische Elektronik zum Dahinschmelzen

US-Forscher haben einen ungewöhnlichen, organischen Halbleiter entwickelt. Er hält extremen Temperaturen stand und macht neuartige Sensoren möglich. Ein Bericht von Dirk Eidemüller (Wissenschaft, Computer)
07 Jan 08:12

OLG Karlsruhe: Rücktrittsrecht bei vom Dieselskandal betroffenem Fahrzeugkäufer

by Alexander Gratz

In einem aktuellen (Hinweis-)Beschluss bejaht auch das OLG Karlsruhe das Rücktrittsrecht von Käufern, deren Dieselfahrzeuge mit einer veränderten Motorsteuerungssoftware ausgestattet sind und den Ausstoß von Stickoxiden lediglich auf dem Prüfstand verstärkt reduzieren. Ein Sachmangel liege in der manipulativen Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissions-Grenzwerte durch Einbau einer entsprechenden Steuerungssoftware. Zudem sei ein Sachmangel darin zu sehen, dass eine Betriebsuntersagung erfolgen könne. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gegenüber der Verkäuferin sei ausnahmsweise unzumutbar gewesen: Die Verkäuferin sowie die Fahrzeugherstellerin behaupteten bis heute öffentlich, dass kein Sachmangel bzw. kein erheblicher Sachmangel vorliege. Auch wenn die Beklagte als Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gutgläubig gewesen sein dürfte, könne ein Käufer nicht darauf verwiesen werden, ein – wiederum von der dem Käufer nun wenig vertrauenswürdig erscheinenden Fahrzeugherstellerin entwickeltes – Update aufspielen zu lassen. Schließlich sei das Festhalten an der Rücktrittserklärung nach Durchführung des Software-Updates nicht treuwidrig.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2018 – 17 U 4/18

I.

In Bezug auf die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Berufung weist der Senat darauf hin, dass die zulässige (insbesondere den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende) Berufung in der Sache teilweise Erfolg haben dürfte.

Gegen die – im Übrigen zutreffende – Annahme des Landgerichts, dass die V. AG „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 28 U 201/16 –, juris Rn. 40, juris; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, juris Rn. 17 f; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 U 39/17 –, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 – 1 U 302/17 –, juris Rn. 26 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 –, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017 – I-22 U 52/17 –, juris Rn. 14) und die Beklagte Ziff. 1 keine Kenntnis von der behaupteten Täuschung durch die Beklagte Ziff. 2 hatte, erinnert die Klägerin zwar nichts, so dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ergibt. Indes steht der Klägerin nach §§ 346 Abs. 1, 349, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen ihr und der Beklagten Ziff. 1 geschlossenen Kaufvertrages zu (1.). Dies führt dazu, dass die Klägerin den an die Beklagte Ziff. 1 bezahlten Kaufpreis von 24.207 EUR zurückerhält, worauf sie sich jedoch Nutzungen anrechnen lassen muss (2.). Da die Anzahl der von der Klägerin seit Übergabe des in Streit stehenden Pkw gefahrenen Kilometer zwischen den Parteien streitig ist, ist auf Antrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten Ziff. 1 Beweis zu erheben über den aktuellen Kilometerstand durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs (3.).

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Ziff. 1 nach §§ 346 Abs. 1, 349, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 BGB die Rückabwicklung des zwischen ihnen am 3. August 2012 über einen gebrauchten Passat Variant, 2,0 l …, … geschlossenen Kaufvertrages verlangen. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (a). Im Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung lagen alle für die Ausübung des Gestaltungsrechts nötigen Voraussetzungen vor. Das erworbene Fahrzeug war mangelhaft (b.), wobei der Sachmangel erheblich (c) und der Kläger das Setzen einer Nachfrist unzumutbar (d) war. Dem Verlangen der Klägerin nach Rückabwicklung des Kaufvertrags steht nicht entgegen, dass der Mangel – wie die Beklagte Ziff. 1 behauptet – durch das am 24. August 2016 aufgespielte Software-Update behoben worden sei (e).

a) Die Klägerin hat mit an die Beklagte Ziff. 1 gerichtetem Schreiben vom 28. Juli 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Zwar enthält weder dieses Schreiben noch das diesem Schreiben beiliegende Schreiben vom selben Tag an den „V.verbraucherschutz“, auf das der klägerische Bevollmächtigte ausdrücklich Bezug nahm, eine ausdrückliche Rücktrittserklärung. Allerdings ist den beiden Schreiben hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin im Hinblick auf die hier in Streit stehende Motorsteuersoftware nicht weiter an den Kaufvertrag gebunden bleiben und das erworbene Fahrzeug zurückgeben wollte. Eine Beschränkung der Gestaltungserklärung auf eine ex tunc wirkende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann dem Schreiben auch unter Berücksichtigung des späteren Verhaltens der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16 –, juris Rn. 9 mwN; Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2006 – VII ZR 166/05, – juris Rn. 18) entgegen der Ansicht der Beklagten Ziff. 1 nicht entnommen werden. Vielmehr erstrebte die Klägerin – für die Beklagte Ziff. 1 erkennbar – jedenfalls eine Beendigung des Kaufvertrages ex nunc, um ihr erklärtes Ziel der Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs erreichen zu können. Bei dieser Sachlage ist die in dem Schreiben vom 28. Juli 2016 enthaltene Erklärung entweder gemäß §§ 133, 157 BGB in eine Rücktrittserklärung auszulegen oder in eine solche gemäß § 140 BGB umzudeuten (vgl. zur Umdeutung einer Anfechtung in einen Rücktritt BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 182/08 –, juris Rn. 16; Urteil vom 7. Juni 2006 – XII ZR 209/05 –, juris Rn. 27). Einer derartigen Auslegung oder Umdeutung steht nicht entgegen, dass die auszulegende oder umzudeutende Willenserklärung von einem Rechtsanwalt abgegeben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 – IV ZR 230/14 –, juris Rn. 12 mwN; Urteil vom 9. Oktober 1980 – VII ZR 332/79 –, juris Rn. 18). Die Beklagte Ziff. 1 hat die Erklärung der Klägerin im Übrigen offensichtlich auch als Rücktrittserklärung verstanden. Denn in ihrem Antwortschreiben vom selben Tag, in dem sie sich ausführlich mit der beanstandeten Software und den beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung des Stickstoffausstoßes auseinandersetzte, teilte sie der Klägerin nicht nur mit, dass sie „Ihrem Wunsch, Ihr Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen“ könne, sondern sie verzichtet zugleich auf die Erhebung der Verjährungseinrede „im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp .. … eingebauten Software bestehen“, wobei sich der Verjährungsverzicht ausdrücklich auch auf Ansprüche bezog, die „bereits verjährt sind“. Da die im Falle der Wirksamkeit der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung allein bestehenden Bereicherungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch nicht verjährt waren, bezieht sich die Verjährungseinrede offensichtlich auf vorliegend bereits verjährte Mangelgewährleistungansprüche der Klägerin.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob (auch) im Zeitpunkt des Zugangs der klägerischen Berufungsbegründung, die (ebenfalls) eine konkludente Rücktrittserklärung enthält (welche unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre, vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – VIII ZR 212/17 –, juris), alle für die Ausübung des Gestaltungsrechts nötigen Voraussetzungen vorlagen.

b) Das hier in Streit stehende Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft, weil es sich zwar für die gewöhnliche Verwendung eignete, aber nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; im Ergebnis ebenso: OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17 –, juris Rn. 38; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18 U 112/17 –, juris Rn. 36 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 7 W 26/16 –, juris Rn. 6).

aa) Da zwischen den Parteien weder eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) besteht noch im Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ist für die Frage des Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB neben der – hier unstreitig zu bejahenden Eignung für die gewöhnliche Verwendung – entscheidend, ob das Kfz eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – der Käuferseite an, sondern allein darauf, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht (BGH, Urteil vom 4. März 2009 – VIII ZR 160/08 –, juris Rn. 11 mwN).

Daher ist bei Kraftfahrzeugen der am Stand der Technik orientierte Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung zu erstrecken; es besteht dagegen keine Veranlassung, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – VIII ZR 102/16 –, juris Rn. 3).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die – unstreitige – Existenz einer zwei Betriebsmodi umfassenden Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) dann durch Abgasrückführung reduziert, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, nicht jedoch auch, wenn das Fahrzeug – wie für den größten Teil seiner Lebensdauer vorgesehen – auf der Straße betrieben wird, in zweierlei Hinsicht einen Sachmangel dar:

(1) Das Fahrzeug soll nach dem Vortrag der Beklagten Ziff. 1 die sog. Abgasnorm Euro 5 erfüllen. Die diesbezügliche Typengenehmigung wird nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO 715/07) aber nur erteilt, wenn der Hersteller nachweist, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

Die objektiv berechtigte Käufererwartung geht dabei dahin, dass – wie bei der Beschaffenheit gleichartiger Sachen (hier: anderer Kfz anderer Hersteller mit Euro 5-Zulassung) üblich – die Einhaltung dieser Grenzwerte ohne Manipulation an der Motorsteuerungssoftware von statten geht, insbesondere, dass es nicht zwei Betriebsmodi gibt, von denen einer für die Straße und der andere – wegen der Messung der Abgaswerte – für den Prüfstand vorgesehen ist und allein Letzterer die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.

Dass dem durchschnittlichen Käufer dabei bewusst sein mag, dass die in den Prospekten der Fahrzeughersteller enthaltenen und anhand der in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO 692/08) genannten Prüfbedingungen ermittelten Stickoxidwerte (NOx) mit denen im realen Fahrbetrieb auf der Straße nicht übereinstimmen, ist ohne Belang. Es mag sein, dass der Käufer zwar erwartet, dass die Hersteller bei der Auslegung der Prüfbedingungen und der Beschaffenheit des auf dem Rollenprüfstand zu testenden Fahrzeugs (erlaubte) Veränderungen in ihrem Sinne vornehmen, die auf der Straße unüblich sind (z.B. zulässige Gewichtsreduktion durch Ausbau der hinteren Sitzbänke, Verwendung lediglich eines Außenspiegels, Lotuslackierung etc.). Das ist auch deshalb naheliegend, weil der über Anhang III Ziffer 2 und Ziffer 3 VO 692/08 anwendbare und die Versuchsbedingungen beschreibende Anhang 4a der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (nachfolgend: UN Nr. 83) lediglich vorsieht, dass das zu testende Fahrzeug in gutem technischem Zustand vorzuführen ist, eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 3.000 km zurückgelegt haben muss (Ziffer 3.2.1). Darüber hinaus gehende Vorgaben zum Testfahrzeug werden nicht gemacht. Schließlich erlaubt Ziffer 6.2.3 sogar die Erhöhung des Reifendrucks um bis zu 50% im Vergleich zum vom Hersteller empfohlenen Druck. Doch auch wenn die objektive Käufererwartung vor diesem Hintergrund dahin gehen mag, dass die prospektierten Abgaswerte – ähnlich der Angaben zum durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch – regelmäßig von denen auf der Straße abweichen dürften, darf der Käufer dennoch davon aus ausgehen, dass für die Ermittlung der aufgrund des NEFZ ohnehin künstlichen Werte nicht zusätzlich der Motor durch eine Software so gesteuert wird, dass er nicht nur die Testdurchführung auf dem Prüfstand erkennt (z.B. für die Abschaltung der Fahrassistenzsysteme), sondern demgemäß in einen höheren Abgasrückführungsmodus schaltet, der unter Realbedingungen niemals aktiv ist. Das ist auch der Grund, warum Art. 5 Abs. 2 VO 715/07 die Verwendung von Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig erklärt.

Der (erste) Sachmangel liegt demnach nicht in der Abweichung der unter Testbedingungen gemessenen Abgasemissionswerte zu denen im realen Fahrbetrieb, sondern in der manipulativen Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte durch Einbau einer Steuerungssoftware, mit der der Kunde – gerade weil sie verglichen mit Fahrzeugen anderer Hersteller mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung nicht üblich ist – nicht rechnen muss.

(2) Darüber hinaus liegt der (zweite) Sachmangel darin, dass allein die im Motor enthaltene Steuersoftware zur Abgasrückführung dazu führen kann, dass der Käufer – sollte er sich weigern, das von der VW AG angebotene Software-Update aufzuspielen – mit der Untersagung des weiteren Betriebs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (nachfolgend: FZV) zu rechnen hat.

Wie dem Spezialsenat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur Kenntnis gekommen und damit gerichtsbekannt ist, wurden alle von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeughalter seitens des KBA angeschrieben und ihnen „dringend empfohlen, an der Ihr Fahrzeug betreffenden Rückrufaktion sehr zeitnah teilzunehmen“, sprich: das vom KBA freigegebene Software-Update aufzuspielen, um die andernfalls drohende Untersagungsverfügung zu vermeiden. Ein Fahrzeug, dem aufgrund einer vom Motorenhersteller entwickelten und im Aggregat inkorporierten Software die Stilllegung droht, weicht aber von der bei Sachen der gleichen Art üblichen Beschaffenheit ab und ist daher mangelhaft.

Hier kommt es allein darauf an, dass das KBA – unabhängig von der Frage, ob zu Recht oder zu Unrecht und für den Senat bindend oder nicht – die auch im streitgegenständlichen Motor enthaltene Steuerungssoftware in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/07, Ziffer 2.15 und Ziffer 5.1.2.1 UN Nr. 83 angesehen hat und tatsächlich mit den beschriebenen Konsequenzen droht. Für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist es ferner unerheblich, ob die Klägerin durch Teilnahme am Software-Update einer Untersagungsverfügung Jahre später entgehen könnte.

(3) Der Umstand, dass die Kaufsache alles in allem gebrauchstauglich sein mag, spielt demgegenüber keine Rolle. Weder das Gesetz noch die zum Mangelbegriff ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung fordern für die Bejahung einer zum Nachteil des Käufers von der Soll-Beschaffenheit abweichenden Ist-Beschaffenheit eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache.

c) Der Rücktritt ist nicht deshalb nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil – was die Beklagte Ziff. 1 darzulegen und zu beweisen hat – die Pflichtverletzung unerheblich wäre. Das Gegenteil ist der Fall (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 – I-27 U 13/17 –, juris Rn. 56 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17 –, juris Rn. 44 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2018 – I-27 U 13/17 –, juris Rn. 53 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18 U 112/17 –, juris Rn. 41 ff.; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017 – 2 U 4/17 –, juris Rn. 22 ff.; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017 – 21 U 4818/16 –, juris Rn. 27).

aa) § 437 Nr. 2 Var. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10 –, juris Rn. 19; Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11 –, juris Rn. 16). Dabei ist stets auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – VIII ZR 139/09, juris Rn. 9 mwN; Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11 –, juris Rn. 18). Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im weiteren Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung gelingt, den Mangel mit geringem Aufwand zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07 –, juris Rn. 20; Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09 –, juris Rn. 18).

Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07 –, juris Rn. 23; Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11 –, juris Rn. 16; Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –, juris Rn. 16 mwN; vgl. auch zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF: BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 – I ZR 162/52 – und vom 11. Dezember 1956 – VIII ZR 61/56 –, jeweils juris).

Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei – was hier zugunsten der Beklagten Ziff. 1 unterstellt werden soll – behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Dabei ist von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –, juris Rn. 17 mwN). Wird allein auf die Kosten der Mängelbeseitigung abgestellt, so hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen seien, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden könne (vgl. BGH, aaO, Rn. 19 mwN).

bb) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die nach seiner ständigen Rechtsprechung stets vorzunehmende umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls keineswegs bei behebbaren Sachmängeln strikt auf die bloße Feststellung der Relation der Höhe der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis reduziert und dabei die Inblicknahme anderer Faktoren bei der Entscheidung der Frage der Erheblichkeit ausgeschlossen (vgl. nur „regelmäßig“: BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 140/12 –, juris Rn. 33; „jedenfalls in der Regel“: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15 –, juris Rn. 28; „ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen“: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, aaO, Rn. 27). Vielmehr kann ein erheblicher Mangel auch dann vorliegen, wenn dieser „für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen“ (so BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07 –, juris Rn. 19).

cc) Vor diesem Hintergrund war der Mangel jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn man die von der Beklagten behaupteten Beseitigungskosten von rund 100 EUR zugrunde legt und bei der Abwägung als einen Faktor berücksichtigt.

Bereits der Umstand, dass das KBA – wie oben ausgeführt – mit der Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV droht, wenn das Kfz im bei Gefahrübergang befindlichen Zustand belassen, also das Update nicht vorgenommen wird, streitet für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Denn dieser Befund wäre für die „meisten Interessenten ein Grund […], vom Kauf Abstand zu nehmen“ (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07 –, juris Rn. 19).

Ferner spricht gegen die Geringfügigkeit des Mangels, dass es umfangreicher und zeit- sowie kostenaufwändiger Entwicklungsarbeiten bedurfte, um mit dem Software-Update die vom KBA in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2015 gesetzten Bedingungen zu erfüllen. Denn der Umstand, dass – um den sonst über § 25 Abs. 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (vgl. den Bescheid des KBA vom 15. Oktober 2015) drohenden Verlust der unter Einsatz einer Manipulationssoftware erlangten Typengenehmigung zu vermeiden – überhaupt eine behördliche Überwachung, Überprüfung und Freigabe der Nachbesserungsarbeiten erforderlich ist, unterscheidet den Streitfall von allen bisher entschiedenen Sachverhaltskonstellationen und spricht gegen die Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Dem kann entgegengehalten werden, bei einer erheblichen Pflichtverletzung hätte das KBA die Typengenehmigung sofort widerrufen. Die Gründe für das gewählte Vorgehen des KBA in der sog. Dieselaffäre dürften vielfältiger Natur und öffentlich-rechtlich motiviert sein, spielen aber für die allein objektiv im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmende Erheblichkeit der Pflichtverletzung letztendlich keine Rolle.

Schließlich rechtfertigt folgende Kontrollüberlegung die Annahme der Erheblichkeit der Pflichtverletzung: Hätten die Parteien das Fahrzeug nicht nur durch die in der Bestellung aufgeführten konkreten Fahrzeugdaten (Modell, Motorisierung, Getriebeart, Ausstattung), sondern zusätzlich z.B. durch die Angabe „Euro 5“ beschrieben, läge insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor (vgl. Witt, NJW 2017, 3681, 3682 Fn. 6 mwN). In diesem Fall indizierte aber schon ein – dann hier vorliegender – Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (so BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07 –, juris Rn. 23). Die Entscheidung des Rechtsstreits kann indes schwerlich davon abhängen, ob die Parteien durch die Erwähnung (auch) der Angabe „Euro 5“ im Kaufvertrag ausdrücklich die Einhaltung der Euro 5-Abgaswerte (ohne Umgehung des dafür gültigen Prüfsystems) vereinbart haben oder ob sich dies (erst konkludent aber dennoch unzweideutig) allein aufgrund der tatsächlich angegebenen Daten (z.B. der genauen Motorisierungsdaten und des Modell-Bestell-Schlüssels) ergibt.

d) Der Klägerin war es im Streitfall ausnahmsweise nicht zuzumuten, der Beklagten Ziff. 1 vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses der Klägerin zu dem laut Beklagter Ziff. 1 einzig zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors – der Beklagten Ziff. 2 – unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Var. 3 BGB).

aa) Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung kommt in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht. Zwar ist bei einer Ersatzlieferung keine absolute Identität im Hinblick auf alle Ausstattungsmerkmale und Varianten erforderlich. Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch erstreckt sich aber nicht auf die Lieferung eines Neuwagens der aktuellen Serienproduktion mit Motoren der Euro 6 -Norm. Deshalb ist eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung dann unmöglich, wenn der entsprechende Fahrzeugtyp – wie vorliegend – nicht mehr hergestellt wird, sondern durch ein neues Modell mit einer anderen Motorisierung ersetzt worden ist (ebenso Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. August 2018 – 7 U 721/17 –, juris Rn. 72; OLG München, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 8 U 1710/17 – juris Rn. 30; OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2018 – 16 U 110/17 –, juris Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. August 2017 – 6 U 5/17 –, juris Rn. 24). Damit beschränkt sich die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung auf die Nachbesserung.

bb) Diese Nachbesserung ist der Klägerin nicht zuzumuten (ebenso im Ergebnis OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 – 18 U 134/17 –, juris Rn. 30 ff., 41; BeckOKBGB/Faust, Stand: 01.11.2018, § 440 Rn. 42 mwN; aA OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2018 – 25 U 17/18 –, juris Rn. 67; OLG Köln, Beschluss vom 1. August 2018 – 7 U 67/18 –, juris Rn. 3 ff; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17 –, juris Rn. 68; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017 – 2 U 4/17 – juris Rn 35).

(1) Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 BGB und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15 –, juris Rn. 17 mwN).

(2) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, juris Rn. 22 mwN; Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15 –, juris Rn. 38 mwN). Im Rahmen des § 440 Satz 1 Var. 3 BGB kommt es letztlich ausschlaggebend darauf an, ob aufgrund der aufgetretenen Mängel das Vertrauen des Klägers in eine insgesamt ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Denn ein solcher Vertrauensverlust setzt voraus, dass die bislang aufgetretenen Mängel aus Sicht eines verständigen Käufers eine ausreichende Grundlage für die Befürchtung bieten, das Fahrzeug sei insgesamt mit Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Bei dieser Beurteilung spielen Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel eine entscheidende Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 140/12 –, juris Rn. 34).

So kann es sich insbesondere verhalten, wenn der Verkäufer bei Abschluss des Vertrags eine Täuschungshandlung begangen hat. Eine solche Handlung ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen des Käufers in die Ordnungsmäßigkeit der Nacherfüllung zu zerstören, und lässt aus diesem Grund das Verlangen der Nacherfüllung für den Käufer in der Regel unzumutbar sein (BGH, Urteil vom 12. März 2010 – V ZR 147/09 –, juris Rn. 9 mwN).

(3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Nachfristsetzung ausnahmsweise entbehrlich.

(a) Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05 –, juris Rn. 13 mwN). Damit kann sich der täuschende Verkäufer auch nicht darauf berufen, die Mangelbeseitigung einem seriösen Dritten zu überlassen, da sich der Käufer hierauf nicht einlassen muss.

(b) Der Senat verkennt nicht, dass im Streitfall die Beklagte Ziff. 1 als Verkäuferin im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im August 2012 von der erst im September 2015 öffentlich bekannt gewordenen Manipulation der Steuerungssoftware durch Verantwortliche der V. AG (noch) keine Kenntnis hatte und damit die Klägerin hierüber auch nicht arglistig getäuscht hat. Ihm ist ferner bewusst, dass der Hersteller der Kaufsache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13 –, juris Rn. 31 mwN). Hier geht es indes weder um eine für die Begründung einer Haftung nötige Zurechnung fremden Verhaltens im Sinne von § 278 BGB noch um die im Rahmen der Anfechtung des Kaufvertrags (§ 123 Abs. 2 BGB) entscheidende Frage, ob die V. AG „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist, sondern um eine für die Zumutbarkeit der Art der Nacherfüllung und demgemäß die Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung nötige umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 440 BGB. Diese fällt hier zum Nachteil der Beklagten Ziff. 1 aus:

(aa) Der – nicht arglistig täuschenden – Beklagten Ziff. 1 steht nach der gesetzgeberischen Konzeption des Kaufrechts zwar grundsätzlich das Recht zur zweiten Andienung zu, also die Eröffnung der Möglichkeit, einen Sachmangel entweder selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten zu beseitigen, ohne dass der Käufer die Art und Weise der Behebung oder die Person des beauftragten Dritten beeinflussen könnte.

(bb) In die Abwägung zugunsten der Beklagten Ziff. 1 einzustellen ist ferner der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug trotz der aufgespielten Software grundsätzlich sicher, gebrauchstauglich und technisch im Übrigen einwandfrei ist.

(cc) Andererseits ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sowohl die Vertragshändler und freien Händler – so auch die Beklagte Ziff. 1 – als auch die VW AG in allen beim Senat anhängigen, gleich gelagerten Verfahren und auch öffentlich bis heute den Standpunkt vertreten, es liege überhaupt kein Sachmangel vor bzw. dieser sei unerheblich.

(dd) Die Fälle der vorliegenden Art sind, und darauf kommt es an, weiter entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte Ziff. 1 selbst nicht nur geltend macht, wegen der Komplexität der zu entwickelnden technischen Lösung für eine Vielzahl von Motorvarianten zur eigenen Nachbesserung gar nicht in der Lage zu sein, sondern zudem ausführt, dass hierfür niemand anderes als die VW AG als Herstellerin des verbauten Motors … in Frage komme.

Die V. AG zeichnet jedoch für die Entwicklung, den Einsatz und die Herbeiführung der behördlichen Genehmigung mit der ursprünglichen Abschaltautomatik (zwei unterschiedliche Betriebsmodi für Prüfstand und Straße) verantwortlich. Die hier in Streit stehende Software wurde durch deren Mitarbeiter bzw. in deren Auftrag ersonnen, konstruiert und so in der Motorsteuerungssoftware der einzelnen Aggregate versteckt, dass sie jedenfalls der für die Prüfung der Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Spezialbehörde – dem offensichtlich vorgefassten Plan entsprechend – nicht aufgefallen ist. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob im Rahmen des § 826 BGB oder der §§ 831, 31 BGB einer konkreten Person als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der V. AG die positive Kenntnis und eine in Arglist erfolgte Täuschungshandlung gegenüber dem KBA oder den einzelnen Autokäufern nachgewiesen werden kann. Denn es geht bei § 440 BGB nicht um eine – nach Ansicht des Senats durchaus in Betracht kommende – deliktische Verantwortlichkeit des Herstellers für in seinem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter, sondern allein um die Frage, ob sich der Kläger von seinem gutgläubigen Vertragspartner darauf verweisen lassen muss, dass die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung und die Sicherstellung, dass dies ohne Folgeschäden für den Motor geschieht, allein von dem Unternehmen entwickelt, koordiniert und im Ergebnis auch durchgeführt wird, das für die ursprüngliche Pflichtverletzung verantwortlich ist. Diese Frage verneint der Senat. Denn dass die Klägerin zu dem Unternehmen, das den erheblichen Sachmangel erst willentlich verursacht hat, kein Vertrauen mehr aufbringt, ist für den Senat nachvollziehbar.

(ee) Daran ändert sich nichts dadurch, dass auch das Update von einer Freigabe durch das KBA abhängt und damit in gewissem Maße im Rahmen der Fehlerbeseitigung eine behördliche Beaufsichtigung erfolgt. Denn das KBA hat schon die Implementierung der ersten Abschaltautomatik nicht entdeckt und die Typengenehmigung erteilt, obwohl es nunmehr in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2015 wegen eben jener Software bei Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen mit deren Entzug droht. Das Vertrauen in dessen Fachkompetenz ist daher unabhängig davon als erschüttert anzusehen, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits eine Freigabe des Software-Updates für das streitgegenständliche Kfz existierte und ob diese als Verwaltungsakt anzusehen ist (zu dessen eventueller Bindungswirkung zusammenfassend: BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 52/08 –, juris Rn. 19).

(ff) Das gilt erst recht, wenn man die Argumentation der Herstellerin zugrunde legt, dass sich der (weiterhin in Abrede gestellte) Sachmangel in einer halben Arbeitsstunde und – selbst bei Einrechnung der hohen Entwicklungskosten – bei einem Aufwand von ca. 100 EUR pro Fahrzeug so beheben lässt, dass nunmehr die Emissionsgrenzwerte ohne unzulässige Abschalteinrichtungen eingehalten werden und trotzdem sichergestellt ist, dass weder Leistung und Drehmoment verschlechtert noch Kraftstoffverbrauch oder Geräuschemissionen erhöht werden. Wenn dem wirklich so wäre, stellt sich die bisher weder vom Hersteller noch den Vertragshändlern zufriedenstellend beantwortete Frage, warum dann die Motorsteuerungssoftware nicht von Anfang an gesetzmäßig kalibriert und die dafür nötigen und im Vergleich zum Kaufpreis marginalen Mehrkosten nicht schlichtweg in die Modellpolitik eingepreist wurden.

e) Dem Verlangen der Klägerin nach Rückabwicklung des Kaufvertrags steht schließlich nicht entgegen, dass der Mangel – wie die Beklagte Ziff. 1 behauptet – durch das am 24. August 2016 aufgespielte Software-Update behoben worden sei. Zwar könnte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an ihrer Rücktrittserklärung festzuhalten, sofern sie mit einer Mängelbeseitigung durch Aktualisierung der Fahrzeugsoftware einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17 – juris Rn. 54). So liegt der Fall indes nicht. Zwar hat die Beklagte Ziff. 1 im Rahmen eines Inspektionstermins das Software-Update aufgespielt. Ob die Klägerin hiervon vor dem Aufspielen des Updates Kenntnis hatte und hiermit ausdrücklich einverstanden war, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Unabhängig hiervon hat die Beklagte Ziff. 1 nicht behauptet, dass sie der Klägerin das Software-Update ausdrücklich als Nachbesserung bzw. Nacherfüllung angeboten hat, was jedoch erforderlich wäre, um das Festhalten an der Rücktrittserklärung als treuwidrig ansehen zu können. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin – sollte sie vor dem Aufspielen des Software-Updates hiervon Kenntnis gehabt und dem nicht widersprochen oder gar zugestimmt haben – in einer „Zwangslage“ befand. Da im Falle des Nichtaufspielens des Updates nicht nur das Bestehen der nächste Hauptuntersuchung in Frage stand, sondern auch der Widerruf der Zulassung drohte, kann das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis der Klägerin mit der Durchführung des Updates und die daran anschließende Nutzung des Pkw auch mit Rücksicht auf den Horizont der Beklagten Ziff. 1 als Empfängerin der Willenserklärung nicht ohne weitere Erklärung der Klägerin als Entgegennahme einer Leistung im Sinne einer (Nach-)Erfüllung verstanden werden (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 – 18 U 134/17 –, juris Rn. 20). Vielmehr kann ein objektiver Empfänger das Verhalten der Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstehen, dass diese an der Durchführung des Software-Updates ausschließlich deshalb mitwirkte, um die fortgesetzte Nutzung des erworbenen Pkw sicherzustellen. Ohne weitere Erklärung der Klägerin kann indes nicht angenommen werden, dass diese hierdurch auf ihre durch den erklärten Vertragsrücktritt erworbene Rechtsposition verzichten wollte.

2. Rechtsfolge des wirksam erklärten Rücktritts ist nach § 346 Abs. 1 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.

a) Die Beklagte Ziff. 1 muss der Klägerin daher den Kaufpreis von 24.207 EUR erstatten (§ 346 Abs. 1 Var. 1 BGB).

b) Da die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien nach § 348 BGB nur Zug um Zug zu erfüllen sind, muss die Klägerin – ihrem Antrag entsprechend – das Fahrzeug an die Beklagte Ziff. 1 zurückgeben.

c) Der Beklagten Ziff. 1 steht bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB zudem ein Gegenanspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit der Klägerin zu (§ 346 Abs.1 Var. 2 BGB). Europäisches Recht steht dabei einem Anspruch auf Nutzungswertersatz im Falle der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08 –, juris Rn. 14 f. mwN).

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 24.207 EUR) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird, wobei grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14 –, juris Rn. 3). Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, zeigen die Parteien nicht auf.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin einen Kilometerstand von 26.587 aufwies, ergibt dies im Streitfall einen Betrag von rund 0,10835090 EUR/km an Nutzungsersatz.

d) Auch wenn wechselseitige Ansprüche nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keiner automatischen Verrechnung unterliegen (vgl. zum Widerruf BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, juris Rn. 18 mwN) und es daher einer Aufrechnungserklärung bedarf, hat die Beklagte Ziff. 1 – durch Berechnung einer von dem Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung und dessen hilfsweiser Einführung in den Rechtsstreit (vgl. Klageerwiderung, dort S. 3 f. = I 41 f.) – eine solche Erklärung abgegeben.

3. Da die Anzahl der von der Klägerin seit Übergabe des in Streit stehenden Pkw gefahrenen Kilometer zwischen den Parteien streitig ist (den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2018 behaupteten Kilometerstand von 120.000 hat die Beklagte Ziff. 1 ausdrücklich bestritten), ist auf den mit Schriftsatz der insoweit beweisbelasteten Beklagten Ziff. 1 vom 2. November 2018 gestellten und nicht verspäteten Antrag Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Pkw zur Feststellung des aktuellen Kilometerstandes.

II.

In Bezug auf die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 gerichtete Berufung hält der Senat an seiner in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2018 geäußerten vorläufigen Rechtsansicht fest, dass die Berufungsbegründung insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt und die Berufung deshalb unzulässig ist.

Aus diesem Grund wird in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 keine Entscheidung in der Sache ergehen.

III.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis 8. Januar 2019 zu den obigen Hinweisen Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist können die Parteien auch zu den nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2018 eingereichten Schriftsätzen der jeweiligen Gegenseite Stellung nehmen.

Die Parteien werden im Hinblick auf den für den 22. Januar 2019 bestimmten Verhandlungstermin (vgl. Ziff. IV.) gebeten, von Fristverlängerungsanträgen Abstand zu nehmen.

IV.

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Inaugenscheinnahme wird bestimmt auf

Dienstag, den 22. Januar 2019, 14.10 Uhr,
Sitzungssaal I, Zimmer 112, 1. Obergeschoss, Hoffstr. 10, Karlsruhe.

Der Klägerin wird gemäß § 144 Abs. 1 ZPO aufgegeben, den hier in Streit stehenden Pkw am Terminstag in unmittelbarer Nähe des o.g. Gerichtsgebäudes des Oberlandesgerichts Karlsruhe für eine Inaugenscheinnahme zur Verfügung zu stellen.

12 Dec 22:25

Deutsche Umwelthilfe: Bundesregierung überprüft Gemeinnützigkeit der Umwelthilfe

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Mit ihren Klagen hat die Umwelthilfe in zahlreichen Städten Fahrverbote durchgesetzt. Die Kanzlerin will nun den Beschluss des CDU-Parteitags umsetzen.
12 Dec 22:25

Rule your inbox with Microsoft Cloud App Security

by Niv Goldenberg

This blog post was co-authored by Tal Maor, Microsoft Security researcher

 

Exploited accounts can be used for several malicious purposes including reading email in a user’s inbox, creating rules to forward future emails to external accounts, internal phishing campaigns to gain access to further inbox accounts, and creating malicious rules to help an attacker remain undetected.

 

As part of our ongoing research to analyze trends and attack techniques, the Microsoft Cloud App Security team was able to deploy two new detection methods to help tackle malicious activities against Exchange inbox accounts protected with Microsoft Cloud App Security. Since we’ve started rolling out these new detections, we are seeing more than 3,000 suspicious rule alerts each month./p>

 

1.pngImage 1: Built-in alerts for suspicious inbox rules

Malicious forwarding rules

Some email users, particularly those with multiple mailboxes, set forwarding rules to move corporate emails to their private email accounts. While seemingly harmless, this behavior is also a known method used by attackers to exfiltrate data from compromised mailbox accounts. Without a way to easily identify malicious rules, forwarding rules can stay in place for months, even after changing account credentials.

 

Microsoft Cloud App Security can now detect and alert on suspicious forwarding rules, giving you the ability to find and delete hidden rules at the source.

 

Malicious forwarding rule names vary, and can have simple names, such as “Forward All Emails“, “Auto forward” or they’re created with deceptive names, such as a nearly hidden “.” In fact, forward rule names can even be empty, and the forwarding target can be one email account or an entire list list. There are even ways to make malicious rules hidden from the user interface. Now, you can use the new Microsoft Cloud App Security detections to analyze and detect suspicious behavior and generate alerts on forwarding rules - even when the rules are seemingly hidden.

 

In nearly all cases, if you detect an unrecognized forwarding rule to an unknown internal or external e-mail address in a user’s inbox rule setting, you can assume that the inbox account was compromised. Once detected, you can leverage this helpful blog post on how to delete hidden rules from specific mailboxes when required.

 

2.pngImage 2: Suspicious inbox forwarding rules - detailed description

Malicious folder manipulation

Another scenario we recognized and built detections for, seems to be used in a later attack phase. Attackers set an inbox rule to delete and/or move emails to a less noticeable folder (i.e “RSS”). These rules move all emails or only those which contain specific target key words. We identified nearly 100 common, relevant words that malicious delete- or move-inbox rules are looking for in a message body and subject. Some of the most popular words we identified in these types of rules include:

 

"superintendent" , "malware" , "malicious" , "suspicious" , "fake" , "scam" , "spam" , "helpdesk" , "technology" , "do not click" , "delete" , "password" , "do not open" , "phishing" , "phish" , "information" , "payment election" , "direct deposit" , "payroll" , "fraud" , "virus" , "hack" , "infect" , "steal" , "attack" , "hijack" , "Payment" , "workday" , "linkedin" , "Workday" , "Payroll" , "received" , "Fraud" , "spyware" , "software" , "attached" , "attachment" , "Help Desk" , "president" , "statement" , "threat" , "VIRUS WARNING" , "DO NOT OPEN" , "FW: Phishing Attempts" , "email" , "regarding" , "URGENT Warning" , "Acknowledge" , "Link" , "disregard" , "did u send me an email" , "Suspicious email" , "Spam" , "Virius" , "Viruis" , "Hack" , "Postmaster" , "Mailer-Daemon" , "Message Undeliverable" , "survey" , "hacked" , "Password" , "linked-in" , "linked in" , "invoice" , "Fidelity Net Benefits" , "Net Benefits" , "401k" , "Fidelity" , "Security code" , "ADP" , "Strategic consultancy services fees - Payment" , "Direct deposit" , "syed" , "Zoominfo" , "zoominfo" , "Re: Fw: Revised Invoice" , "security"

 

Corresponding rule names we saw repeatedly including names such as: 

“xxx", "xxxx" , "." , ".." , ",.,." , "..." , ",." , "dsfghjh" , "At Work" , "words" , "ww" , "dsfghjh" , "email" , "mail" , "Delete messages with specific words" , "Clear categories on mail (recommended)”

 

Attackers use these kinds of rules to manipulate the original mailbox user, remain undetected in the mailbox, and may simultaneously perform internal phishing campaigns using the compromised mailbox. Attackers set rules like these to hide their activities from the original mailbox user and to ensure they can’t see warning alerts about malicious behavior of their own mailbox.

 

Thes rules can be created using various methods. Once an attackers has access to user account credentials, they may log in to the account’s mailbox to set and manipulate rules using https://outlook.office.com. Another option is to use an API that allows the creation of new inbox rules via automated script. The PowerShell New-InboxRule cmdlet is an example of an API that is frequently used by attackers to accomplish this. 

 

3.pngImage 3: Suspicious inbox manipulation rule - detailed alert description

Gaining mailbox access

One method attackers use to gain initial access to an email account is to obtain clear text passwords of the inbox account.

 

Another common scenario to gain initial access to a user’s mailbox account is an OAuth attack, which doesn’t require for the attacker to have the full user credentials at any time. Victim accounts may log in as a third-party cloud application and agree to delegate permissions to change their mailbox settings by the application on their behalf. This scenario requires the user’s consent to delegate their permissions. These interfaces often impersonate legitimate applications the users commonly use and exploit users to gain access to their accounts by requesting high permission levels via the cloud app. In the example below, the attackers used the application name “Outlook” to defy users and eventually push mailbox changes to any authenticated user. To find out more about risky 3rd party app authentications and how to detect and revoke them with Microsoft Cloud App Security, refer to our recent blog post.  

 

4.pngImage 4: Oauth attack of an impersonated cloud app

Rule your inbox

 

Setting and communicating inbox best practices for your organization is always the first step.

 

Ensure each of your inbox owners know: 

 

  • When delegating permissions to an app, verify the requested permissions fit expectations.
  • Always remain suspicious regarding write-permission requests.
  • Consider whether to allow an application to make changes to the mailbox on their behalf, especially without requesting their permission for specific changes.
  • If any evidence of a malicious rule is found, follow the steps in How to stop and remediate the Outlook Rules and Forms attack to remediate.

Microsoft Cloud App Security provides full visibility into your corporate Exchange Online services, enables you to combat malicious rules, cyber threats and control how your data travels. MCAS is available as part of Enterprise Mobility + Security E5 or as a standalone service.

 

More info and feedback

Learn how to get started with Microsoft Cloud App Security with our detailed technical documentation. Don’t have Microsoft Cloud App Security? Start a free trial today!

 

As always, we want to hear from you! If you have any suggestions, questions, or comments, please visit us on our Tech Community page.

 

12 Dec 22:25

Klima: Optimale Betriebstemperatur *

by Klaus-eckart Puls

Im Jahre des Herrn 1678 legten die Bewohner von Fiesch VS gegenüber dem Papst Innozenz XI. ein Gelübde ab: Sie wollten fortan tugendhaft leben und beten, damit der Aletschgletscher nicht mehr weiterwachsen möge. Ob Gott die Gebete erhörte, ist eine Glaubensfrage, jedenfalls schrumpft der Gletscher seit dem Ende der sogenannten Kleinen Eiszeit (zirka 1850). Heute ist es wieder etwa so warm wie im frühen Mittelalter.

Deshalb kehrten die Fiescher 2012 ihre Bitte an den Papst offiziell um. Seither beten die Walliser, damit der Aletschgletscher wieder wächst.

Was ist die ideale Temperatur? Was bedeutet eine Erwärmung der Erde um zwei oder auch vier Grad, wie es der Weltklimarat bis Ende dieses Jahrhunderts prognostiziert? Die Antwort lautet: Für die Schweiz und die meisten Industrieländer wären die Folgen überwiegend positiv. Das behauptet nicht irgendein Verschwörungstheoretiker. Es ist vielmehr das Fazit einer sehr umfangreichen, bisher kaum beachteten Studie des Internationalen Währungsfond (IWF) im «World Economic Outlook 2017».

Empirisch haben die IWF-Forscher die Zusammenhänge zwischen Wirtschaftsleistung und Durchschnittstemperatur sowie die Auswirkungen von Temperatur- und Niederschlagsänderungen auf das kurz- und mittelfristige Bruttoinlandprodukt analysiert. Erfasst wurden weit über 100 000 Daten aus insgesamt 189 Ländern. Eine der Schlussfolgerungen: Die Produktivität hängt stark von der durchschnittlichen Temperatur ab.

Die ökomonomisch optimale Betriebstemperatur für den Menschen liegt zwischen dreizehn und fünfzehn Grad. Darunter und darüber sinkt im statistischen Mittel der Wohlstand. Die Industrieländer liegen mehrheitlich einige Grad unter diesem Optimum, nämlich im Schnitt bei elf Grad. Ein paar Grad mehr würden insgesamt – nicht nur in Bezug auf die Produktivität – eine eher positive Wirkung zeitigen.

Bessere Gesundheit:

In den kalten Jahreszeiten sterben etwa 20 Prozent mehr Menschen an Infektionskrankheiten als in den heissen. Weltweit fordert die Grippe pro Jahr bis zu 500 000 Opfer. Auch eine Hitzewelle kann zwar zu einer erhöhten Mortalität führen, doch in den kalten Monaten sterben selbst in Südeuropa wesentlich mehr Menschen an Herz-Kreislauf-Erkrankungen als im Sommer.

Höhere Erträge bei der Landwirtschaft:

Der CO2-Gehalt in der Luft wirkt bei vielen Pflanzen als Dünger; längere Vegetationsperioden und höhere Temperaturen wirken sich im Schnitt positiv aus.

Weniger Heizbedarf:

Die Ausgaben für Brennstoffimporte sinken.

Erleichterungen im Strassen- und Flugverkehr:

Weniger Schnee und Eis bedeuten auch weniger Unfälle, neue Schiffsrouten über die Arktis verkürzen Wege.

Steigende Produktivität:

Vor allem Arbeiten im Freien lassen sich bei angenehmen Temperaturen besser erledigen.

Zwar hätte eine Erwärmung auch negative Effekte. So könnte ein prognostizierter Anstieg des Meeresspiegels um 0,6 Meter die Küstenbewohner vor gewaltige Herausforderungen stellen. Mögliche Wetterextreme – starke Regen wie Dürre – würden sich negativ auf die Landwirtschaft auswirken und könnten Waldbrände begünstigen. Hitzeperioden könnten zu Mehrkosten für Klimaanlagen führen. Doch selbst bei Berücksichtigung all dieser Faktoren wäre die Bilanz gemäss der IWF-Studie aus ökonomischer Sicht positiv.

Anders sieht es für die Schwellen- und Entwicklungsländer aus, wo die meisten Menschen bei einer durchschnittlichen Jahrestemperatur von 25 Grad leben. Ein weiterer Anstieg könnte hier schlechte bis katastrophale Auswirkungen haben. Allerdings nicht in jedem Fall. Das tropische Singapur beispielsweise, wo im Jahresschnitt 26 Grad gemessen werden, weist nach Japan eine der weltweit höchsten Lebenserwartungen aus. Aber die Bewohner in den meisten anderen Regionen dieser Klimazone sind arm. Für sie bringt die Klimaerwärmung Nachteile.

Nach den Berechnungen des IWF würde in den Industrieländern mit jedem Grad Temperaturanstieg die Wirtschaftsleistung mit einer Zeitverzögerung von sieben Jahren um rund 0,5 Prozent steigen. Die Schwellen- und Entwicklungsländer dagegen würden im Mittel zwischen 0,5 und 1,5 Prozent verlieren. In absoluten Zahlen ergibt das zwar Milliardenbeträge. Wenn man aber berücksichtigt, dass sich diese prognostizierten Gewinne oder Verluste bis ins Jahr 2100 über 82 Jahre verteilen, kommt man auf einen Wert von jährlich unter 0,1 Prozent – ein Grösse, die in einem kaum mehr messbaren statistischen Streubereich liegt.

Schwer lösbares Dilemma

Das wirtschaftliche Wachstum ist und bleibt der entscheidende Faktor für die Lebenserwartung und Lebensqualität in den Schwellen- und Entwicklungsländern, wie das Beispiel Singapur zeigt; die Klimaerwärmung hat darauf einen marginalen Einfluss. Wachstum führt aber unweigerlich zu einem erhöhten Energiebedarf. Fahrzeuge, Spitäler, Fabriken, Computer, Eisenbahnen oder TV-Geräte funktionieren nicht ohne Treibstoff oder Strom. Und es ist auch klar, dass arme Länder scharf rechnen und stets die preisgünstige Energie wählen. Und das sind immer noch Kohle und Erdöl. Umweltschutz muss man sich erst leisten können.

Geht man davon aus, dass der Mensch tatsächlich in der Lage ist, die Temperatur auf der Erde zu beeinflussen, stehen wir vor einem fast unlösbaren Dilemma. Wenn es das Ziel ist, möglichst vielen Menschen ein möglichst sorgenfreies und langes Leben zu gewähren, darf man ihnen den Zugang zu günstiger Energie nicht verwehren. Dies hat aber eine Zunahme von Treibhausgasen wie CO2 zur Folge. Einige Schwellenländer suchen den Ausweg mit eigener Kraft in der weitgehend CO2-freien und relativ günstigen Kernenergie, andere setzen auf Transferzahlungen aus dem Norden.

China hat dieses Jahr sein 39. Kernkraftwerk (4,7 Jahre Bauzeit) in Betrieb genommen, neunzehn weitere Meiler befinden sich zurzeit im Bau. Bis 2030 will das Reich der Mitte über hundert Atomkraftwerke (mit insgesamt 130 GW Leistung) in Betrieb haben. In Indien sind zwanzig neue Kernreaktoren geplant, sechs davon befinden sich im Bau. Die Deutschen und die Schweizer motten derweil ihre Kernreaktoren ein. Sie setzen, wie ihre Urahnen im Mittelalter, auf Sonne, Wind und Biomasse – und hoffen darauf, dereinst eine Technologie zu finden, mit der sich der unstete Flatterstrom in nützlichen Mengen speichern lässt.

Es würde sicher nichts schaden, wenn der Papst dieses physikalische Wunder in seine Gebete

für den Aletschgletscher mit einschliesst.

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)* Anmerkung der EIKE-Redaktion :  Dieser Artikel ist zuerst erschienen in WELTWOCHE Zürich : Optimale Betriebstemperatur |

Die Weltwoche, Ausgabe 49 (2018) | 5. Dezember 2018

http://www.weltwoche.ch/

EIKE dankt der Redaktion der WELTWOCHE und dem Autor Alex Baur für die Gestattung des ungekürzten Nachdrucks.

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12 Dec 22:21

Nordrhein-Westfalen: Landtag verabschiedet neues Polizeigesetz

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Der Landtag in NRW erlaubt Polizisten künftig verdachtsunabhängige Kontrollen und zweiwöchigen Unterbindungsgewahrsam. Auch die SPD hat dem Polizeigesetz zugestimmt.
12 Dec 22:21

Sexualität und Trauma: Wie lerne ich, die Erinnerung an sexuelle Gewalt zu bewältigen?

by ZEIT ONLINE: leben - Angelika Eck
Wer schlechte Erfahrungen gemacht hat, fühlt sich bei erotischen Berührungen oft unwohl. Es hilft, den neuen Partner als Komplizen zu gewinnen – um wieder zu vertrauen.
12 Dec 22:19

Bundesregierung: Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche wird reformiert

by ZEIT ONLINE: Zeitgeschehen -
Durchbruch nach langem Streit: Die Koalition hat sich auf eine Reform des Paragrafens 219a geeinigt. Von Strafverfahren betroffene Ärztinnen kritisieren den Kompromiss.
12 Dec 22:19

The Brexit Short: How Hedge Funds Used Private Polls to Make Millions

by petethomas
12 Dec 22:19

Optician Sans – A free font based on the historical eye charts

by dcschelt

Article URL: https://optician-sans.com/

Comments URL: https://news.ycombinator.com/item?id=18665595

Points: 220

# Comments: 76

12 Dec 22:18

Ant Colonies Retain Memories That Outlast the Lifespans of Individuals

by bangonkeyboard
12 Dec 22:18

Werden die Gehälter offengelegt, schließt sich der Gender-Pay-Gap

by ZEIT ONLINE: Gesellschaft - ze.tt Redaktion
Transparenz der Gehälter führt zu Lohngerechtigkeit – so die bisherige Annahme. Seit es in Dänemark ein entsprechendes Gesetz gibt, lässt sich das auch beweisen.
12 Dec 22:18

Achtfache Kapazität: Forscher erzielen einen Durchbruch bei Fluorid-Ionen-Akkus

Forscher haben einen Durchbruch bei Akkus auf Fluorid-Ionen-Basis erzielt, die eine achtfache Energiekapazität versprechen. Ein baldiger Marktstart ist aber nicht zu erwarten.

Schnelleres Laden, mehr Kapazität, längere Haltbarkeit – Ankündigungen für potenziell revolutionäre neue Akkutechnologien gibt es immer mal wieder. Bisher hat es aber keine wirkliche Akku-Revolution auf den Markt geschafft. Auch der jetzt von Forschern gefeierte Durchbruch bei der Entwicklung von Akkus auf der Basis von Fluorid-Ionen wird in absehbarer Zeit kaum ein fertiges Produkt zur Folge ...

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12 Dec 22:13

Der Levermann Skandal im deutschen Bundestag

by H.j. Lüdecke

Die Vorsitzende der Veranstaltung, die in voller Länge von knapp 2 Stunden life übertragen wurde (hier) war Frau Kotting-Uhl. Wir beschränken uns in dieser News auf die Argumente, Gegenargumente und fachlichen Grundlagen, die den Klimawandel und das vom IPCC behauptete Problem des menschgemachten CO2 betreffen. Daher ziehen wir für unseren Beitrag ein Video heran, in welchem die lange Originalausstrahlung in 16 Minuten zusammengefasst und kommentiert ist (hier). Das Video hat EIKE bei seinem Unterstützer Klaus Maier in Auftrag gegeben, der es kostenlos erstellte und dem wir dafür herzlich danken. Im Folgenden beziehen wir uns auf dieses Video, insbesondere auf dessen Zeiten. Wir empfehlen, vor dem Weiterlesen das Video vollständig anzusehen.

Videoausschnitt der Auftritte von Prof. Anders Levermann PIK und Prof. Nir Shaviv Racah Institut of Physics Jerusalem, anlässlich des Fachgespräches zur COP 24 am 28.11.18 im Deutschen Bundestag.

Die für uns maßgebenden Experten in der Veranstaltung waren Anders Levermann, Professor am Potsdamer Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und Nir Shaviv, Professor und Chairman des Racah Instituts für Physik der Hebräischen Universität von Jerusalem. Weiter nun chronologisch gemäß den Zeiten des Videos:

  1. Nach Vorstellung der Experten durch die Gesprächsleiterin wurde als erstem Levermann das Wort erteilt. Seine Ausführungen dauerten von 0:41 bis 1:27 Videozeit. Zu sagen hatte er zunächst wenig, er würde der Physik trauen. Ist ok, tun wir auch. Seine Aussage, dass mehr CO2 in der Atmosphäre maßgebenden Klimawandel erzeugen würde, war aber dann Spekulation und keine begründete Physik mehr, wie wir im Folgenden noch sehen werden. Über den spektralen Effekt der IR-Absorption, der zu einer geringfügigen globalen Erwärmung bei mehr CO2 in der Atmosphäre führt, besteht zwischen Klima-Alarmisten und den meisten Klima-Realisten Übereinstimmung. Es sind rund 1,1 °C bei jeder Verdoppelung des CO2 (Klimasensitivität). Dieser Wert ist unbedenklich. Die von Levermann gezeigte Graphik der Globaltemperatur war fragwürdig, denn in ihr fehlte der Temperaturstillstand der letzten 20 Jahre, wie er z.B. in der oft als Referenz gehandelten HADCRUT4-Grafik und weiteren Messungen erkennbar ist (hier, hier). Was Levermann  salopp verschwieg, sind die viel wichtigeren thermodynamischen Prozesse in der Erdatmosphäre, die auf Grund eines CO2-Anstiegs angestoßen werden können. Sie haben das Potential weiter zu erwärmen, aber auch abzukühlen. Was hier die Natur wirklich macht, ist der springende Punkt der ganzen Klimadebatte.
  2. Nach Levermann kommt Shaviv an die Reihe, seine Ausführungen dauern von 1:40 bis 4:50. Er beginnt mit dem Statement „Es gibt keinen Beweis, dass CO2 einen großen Effekt auf das Klima hat„. Damit hat er zweifellos recht, denn so etwas ist in der gesamten Klimafachliteratur bis heute unauffindbar. Shaviv wendet sich dann gegen das IPCC, welches vorgibt, den jüngsten globalen Temperaturanstieg nicht anders als mit menschgemachtem CO2 erklären zu können. Er nennt als Gegenbeleg den Einfluss der veränderlichen Sonne. Seine Folie zeigt die Schwankungen des Meeresspiegels im Einklang mit der Sonnenaktivität. Wir verweisen bei dieser Gelegenheit auf unzählige weitere Fachpublikationen, die den Sonneneinfluss auf das Klima belegen (stellvertretendes Beispiel hier) und nennen dazu insbesondere auch die drei Vorträge auf der jüngsten EIKE-Klimakonferenz in München am Samstag vormittag von H.-J. Lüdecke und kurz danach von Nir Shaviv und Henrik Svensmark. Das IPCC ignoriert freilich alle Belege eines maßgebenden Einflusses der Sonne auf Klimaparameter. Allein die Tatsache, dass trotz weiter angestiegenem CO2 seit 20 Jahren die Erdtemperatur stagniert, sollte „beim IPCC eine Warnlampe aufleuchten lassen“ – so wörtlich Shaviv.
  3. Nach diesem, viele der anwesenden Abgeordneten offenbar schockierenden, Statement des international renommierten jüdischen Klimaphysikers bitte Frau Dr. Scheer (SPD) Herrn Levermann um seine Replik. Sie ist erstaunlich kurz und unverschämt, beginnt um 5:02, enthält keine einziges wissenschaftliches Gegenargument und besteht in der einzigen Aussage „alles, was Shaviv gesagt hat, ist Quatsch„. Na ja, wenn Argumente fehlen, vergessen Klima-Alarmisten oft ihre Kinderstube. Der Skandal war also da, denn Shaviv ist Vertreter einer Nation, der wir angesichts der schrecklichen Nazi-Verbrechen angeblich unverrückbar freundschaftlich und hilfsbereit zur Seite stehen. Davon war von Levermann, aber auch von der Gesprächsleitung nichts zu bemerken (im Übrigen auch nicht von der deutschen Bundesregierung, die schon gewohnheitsmäßig bei UN-Abstimmungen stets auf Seiten der Isreael-Gegner votiert). Um nicht missverstanden zu werden: Eine Aussage Levermanns der Art etwa „ich halte das von Kollegen Shaviv Gesagte für falsch und zwar aus dem und dem sachlichen Grund“ wäre völlig in Ordnung gewesen. Eine Beleidigung aber, wie hier erfolgt und auch noch ihre fehlende Sachbegründung ist dagegen inakzeptabel. Frau Kotting-Uhl unterließ eine parlamentarische Rüge über die Ausdrucksweise von Levermann, was ihre Pflicht gewesen wäre.
  4. Shaviv erhält dann die Gelegenheit, zum „Quatsch“ seines Sachkontrahenten sachlich Stellung zu nehmen, dies von 5:25 bis 6:36. Er macht es höflich und sagt „da die Klimamodelle des IPCC den Sonneneinfluss ausblenden, können sie und damit ihre Vorhersagen logischerweise nicht richtig sein„. Er weist zudem noch auf die bekannten Warmzeiten der näheren Klimavergangenheit hin, also die römische und mittealterliche Warmzeit, die logischerweis ohne menschgemachtes CO2 zustande kamen.
  5. Das Video zeigt danach die Entschuldigung des AfD-Abgeordneten Dr. Rainer Kraft für den vom  Abgeordneten Ralph Lenkert (die Linke) erhobenen Vorwurf der „Käuflichkeit“ gegen Shaviv. War bereits die von Levermann gewählte Bezeichnung „Quatsch“ ein Faux Pas gegenüber einem parlamentarisch geladenen ausländischen Gast, was in früheren Zeiten diplomatische Verwicklungen nach sich gezogen hätte, so war die unverschämte Verleumdung von Lenkert nicht mehr zu toppen. Bemerkenswert, dass sich kein Mitglied anderer Fraktionen der Entschuldigung von Herrn Kraft anschloss. Ist gar die AfD die einzige Partei im Bundestag mit zivilen Umgangsformen?
  6. Um 6:59 nimmt Levermann noch einmal Anlauf zu einer Replik. Um es kurz zu machen, es wurde peinlich. Zunächst behauptete Levermann, die IPCC-Klimamodelle würden den Sonneneinfluss berücksichtigen. Vielleicht tun sie es ja irgendwie, von wirklich(!) berücksichtigen kann aber keine Rede sein. Dann kam noch ein lustiger Freudscher Versprecher hinzu: „Wir haben alle Argumente der Skeptiker zur Seite geräumt“, so Levermann. Na, ja, die deutsche Sprache hat eben so ihre Tücken, „sachlich ausgeräumt“ wollte er vielleicht sagen. Aber in der Tat, „zur Seite räumen“ trift für die Argumente der Klima-Alarmisten tatsächlich zu. Neben solchem Umgang mit unpassenden fachlichen Argumenten werden nicht selten auch die Aussprechenden selber zur Seite geräumt – indem man sie beruflich isoliert oder gar schädigt! Nach diesen Stolpereien kam Levermann dann aber heftig ins schwimmen, s. dazu den Video-Kommentar um 7:42. Und schließlich kam es sogar knüppeldick: zwei Abgeordnete von der AfD fragten Levermann nach der vorindustriellen Temperatur, auf die sich die von ihm genannten 1,5 °C (mehr bis heute) beziehen würde. Levermann nannte den Wert 15°C im Jahre 1850 – Videozeit 8:25. Danach erinnerte Herr Karsten Hilse (AfD) genüsslich daran, dass WMO, NASA und NOAA den Wert von 14,8°C im Jahre 2016 als höchste jemals gemessene Temperatur herausposaunten. Der Kommentar im Video ab 9:03 legt den Finger in diese Wunde; also „hallo“, Abkühlung an Stelle von Erwärmung? Eine Antwort Levermanns auf den eklatanten Widerspruch von Realität und Klima-Fiktion kam nicht. Statt dessen fuhr Levermann ab 9:17 fort, der Sachdiskussion weiter auszuweichen und statt dessen Gemeinplätze über Gravitation, Thermodynamik und Quantenmechanik von sich zu geben. Danach eine nochmalige Beleidigung Shavivs, diesmal mit der Bezeichnung „Mist“ für Shavivs Ausführungen. Endlich sagte Levermann auch einmal etwas zum Thema gehörendes: Durch die Erwärmung des CO2 würde die Atmosphäre mehr Wasserdampf aufnehmen. War leider in dieser Pauschalität auch falsch. Eigentlich müsste Levermann die Fachpublikation „G. Paltridge et al., Trends in middle- and upper-level tropospheric humidity from NCEP reanalysis data, Theor Appl Climatol (2009) 98:351–359“ kennen, die die Pauschalbehauptung von Levermann an Hand von Messungen widerlegt (hier). Den abkühlenden Einfluss der Wolken, die in Klimamodellen nicht eingebaut werden können, kennt Levermann nicht? Kaum zu glauben. Der Video-Kommentar um 10:34 kommentiert die Auslassungen Levermanns zutreffend. Danach wieder Levermanns Allgemeinplätze, diesmal über den Begriff der Korrelation. Hat er Korrelation wirklich verstanden? Die Intention seiner Erklärung konnte ein Fachmann, nicht aber ein Laie verstehen. Levermann erweckte vermutlich bei vielen Zuhörern den Eindruck, die Abgeordneten für technisch/naturkundliche Dummköpfe zu halten. Hiermit liegt er bei den Grünen und Linken zwar richtig, nicht aber bei einigen wenigen Abgeordneten anderer Parteien und insbesondere nicht bei den zahlreichen, fachlich hier sehr versierten Abgeordneten der AfD. Im Folgenden verstieg sich Levermann zu der Behauptung „Wir verstehen Klimawandel„. Heiliger Strohsack! Offenbar sehen wir hier einen neuen Nobelpreisträger vor uns. Jedes Kind weiß doch bereits um die fast unendlichen Unsicherheiten, mitdenen die Klimaforschung zu kämpfen hat. So gut wie nichts ist der Klimaforschung sicher bekannt! Wir wissen nicht, warum sich das Klima so entwickelt, wie wir es messen, wir kennen nicht die genauen Mechanismen des steten Klimawandels, und wir wissen noch viel weniger, wie es mit dem Klima in Zukunft weitergeht. Na, beruhigend, dass es immerhin das PIK und Levermann wissen. Das Einzige, was feststeht, hat Nir Shaviv bereits gesagt.

Den Lapsus Levermanns, das CO2-Molekül ähnlich wie das Wassermolekül als angewinkelt mit seinen gebeugten Armen zu demonstrieren, wollen wir hier nur gnädig kommentieren. Im Grundpraktikum Chemie hätte es für einen Rauswurf gereicht (zumindest in der Studienzeit der Autoren dieser Zeilen). Einen Riesenbock schießt jeder einmal, aber nach Jahrzehnten langer Beschäftigung mit dem CO2 nicht zu wissen, wie dieses Molekül aufgebaut ist, ist schon ein dolles Stück. Zumal dessen Geometrie entscheidend für seine möglichen Schwingungsmoden sind, die wiederum über Zahl und Stärke der spektralen Absorptions – und Emissionsbanden bestimmend. Ein Grundelement des Treibhauseffektes. Das ist bei Physikern/Chemikern in etwa ein Fehler von der Sorte, als würden Historiker behaupten, Cäsar sei Germane gewesen.

Die freundliche fachliche Nachhilfe von Herrn Dr. Kraft (AfD) für Levermann ist dann im Video ab 11:29 zu sehen. Doch da Levermann auch nach versuchter Korrektur durch Dr. Kraft, auf seiner falschen Ansicht beharrte, kann man getrost davon ausgehen, dass er es nicht besser weiß.

Levermanns dann lange Rede ohne viel sachlichen Sinn besagte, die Klimasensitivität – also die globale Erwärmung bei jeder CO2-Verdoppelung – würde 3 °C betragen. Wie lautete nochmal das Verdikt von Levermann gegen Shaiviv, „Quatsch“, „Mist“? Wir wollen aber höflich sein und nicht mit gleicher Münze heimzahlen. Die Kommentarfolie zur Zeit 13:07 (zuerst erschienen als Fig. 1 in der Fachpublikation von F. Gervais, Anthropogenic CO2 warming challenged by 60-year cycle, Earth Science Reviews 155 (2016) 129-135 und, später aktualisiert, nochmals auf der Düsseldorfer EIKE-Klimakonferenz von Francois Gervais persönlich präsentiert) zeigt die in vielen Fachpublikationen berechneten Werte der Klimasensitivität im Lauf der Zeit. Fazit: Levermanns Aussage und Kenntnisse entsprechen nicht dem heutigen Stand – vielleicht dem der Physik vor 100 Jahren, wer weiß. Nur am Ende sagte Levermann wirklich einmal etwas Zutreffendes „Der Klimawandel ist so felsenfest, wie mein Handy runterfällt, wenn ich es loslasse„. Sehr gut, jeder Skeptiker stimmt hier zu – bloß, darum geht es gar nicht! Daher zum mitschreiben: es geht um die Frage, ob der aktuelle Klimawandel maßgebend menschgemacht ist oder nicht und nicht um den Klimawandel schlechthin.

  1. Um 14:09 darf sich noch einmal Shaiviv zu den Fragwürdigkeiten Levermanns äußern. Er verweist zunächst auf die Wolken, die eben nicht in den Klimamodellen berücksichtigt sind. Ferner verweist er auf die Erdepochen, in welchen die CO2-Konzentration der Erdatmosphäre über 10 mal höher war als heute und dennoch kein Einfluss des CO2 auf die Erdtemperatur zu sehen war. Allein dies lässt den von den Alarmisten behaupteten starken Einfluss des CO2 auf Klimaveränderungen fraglich erscheinen.

Fazit: Die konträre Diskussion zwischen Anders Levermann und Nir Shaviv konnte angesichts des unzureichenden naturkundlichen Niveaus vieler Abgeordneter nicht sehr tief gehen. Dennoch waren folgende Punkte bemerkenswert:

  • Anders Levermann hatte nur wenige und dazu noch unzureichende Argumente für sein Anliegen zu bieten Dieses bestand in der kühn-freien Behauptung, der Mensch würde inzwischen eine gefährlich starke globale Erwärmung erzeugen. Entsprechend unsicher und zum Teil extrem unhöflich seinem Diskussionsgegner gegenüber war sein Auftreten. Es ist schwer vorstellbar, dass Levermann die Fachliteratur nicht kennt, allerdings sein Nichtwissen über die Molekülform des CO2 ….. Seine sinngemäße Behauptung „wir wissen über das Klima Bescheid“ wird ihm daher, außer den undiskutablen Grünen, Linken (die ehemalige DDR lässt grüßen) und tief Gläubigen der „Church of global Warming“, kein vernünftiger, technisch/naturkundlich gebildeter Zeitgenosse abkaufen.
  • Nir Shaviv hat sich ordentlich geschlagen, indem er die aus Fachliteratur und Messungen stammenden Fakten betonte. Er hätte vielleicht bei einigen Themen, die die Allgemeinheit besonders interessieren, noch etwas deutlicher werden können, ein Parlament ist schließlich eine unvergleichliche Bühne. So hätte er auf den IPCC-Sachstandsbericht AR5 hinweisen können, in welchem das IPCC selber allen Extremwetterzunahmen (in Frequenz und Intensität) eine klare Absage erteilte (hier). Auch hätte er vielleicht bei der Meeresspiegelfrage auf die weltweiten Pegel-Messungen hinweisen können (hier und speziell für das angeblich versinkende Tuvalu hier), die in der Öffentlichkeit anscheinend komplett unbekannt sind, obwohl ein Mausklick reicht, um sie auf den Bildschirm zu bringen.
  • Ein Skandal war das unsägliche Verhalten Levermanns und auch der Gesprächsleiterin Frau Kotting-Uhl (wegen Nichteingreifens) gegen einen renommierten jüdischen Fachkollegen. Es war zum Fremdschämen. Daher unsere Entschuldigung für diese von uns entschieden verurteilte Behandlung von Prof. Nir Shavivs an die Adresse Israels, einer Nation, die wir aus vielen Gründen hoch schätzen und uneingeschränkt unterstützen, nicht zuletzt auch deswegen, weil Israel als die einzige wirkliche Demokratie im nahen Osten gelten darf.

 

 

 

 

 

 

12 Dec 22:03

Ursula von der Leyen: Von der Leyen zieht Forderung nach höherem Berater-Budget zurück

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Das Verteidigungsministerium steht wegen der Ausgaben an Berater in der Kritik. Eine geplante Erhöhung des Budgets für externe Dienstleistungen wurde nun zurückgezogen.
12 Dec 22:02

Bundesverteidigungsministerium: Untersuchungsausschuss beschäftigt sich mit Berateraffäre

by ZEIT ONLINE: Deutschland -
Verteidigungsministerin von der Leyen muss vor einem Untersuchungsausschuss den Einsatz externer Berater erklären. Der Bundesrechnungshof hatte diesen kritisiert.
12 Dec 22:00

Sportverbände: Baden verboten

by ZEIT ONLINE: Sport - Fabian Scheler, Oliver Fritsch
Die Schwimmer verklagen ihren Verband, weil der ihnen lukrative Wettbewerbe verbietet. Die Geschichte kennt viele Fälle, in denen Sportverbände Sportverhinderer waren.
10 Dec 20:40

Indoor-Mapping: Münchner Startup Navvis sammelt 31 Millionen Euro ein

Das Münchner Startup Navvis schließt eine Finanzierungsrunde in Höhe von knapp 31,1 Millionen Euro. Mit dem Geld wollen die Indoor-Mapping-Experten die globale Expansion des Unternehmens vorantreiben.

In einer Series-C-Finanzierungsrunde konnte sich das Münchner Startup Navvis umgerechnet knapp 31,1 Millionen Euro sichern. Angeführt wurde die Runde von Digital+Partners. Neben den bisherigen Investoren MIG, Target Partners und Bay-BG hat sich auch das japanische Unternehmen Kozo Keikaku Engineering an den Münchenern beteiligt. Insgesamt hat Navvis jetzt seit Gründung im Jahr 2013 etwa 40 ...

weiterlesen auf t3n.de
10 Dec 20:38

Fakenews vom Spiegel zum Klimagipfel

by Admin

Der Spiegel berichtet rechtzeitig zum Weltklimagipfel über unrentable Kohlekraftwerke, die durch preiswertere „erneuerbare“ Energien ersetzt werden sollten. Wenn das stimmt, könnte Deutschland und die Welt die „Erneuerbaren“ in die Marktwirtschaft entlassen und alle Gesetze und Initiativen zur Durchsetzung der Energiewende streichen. Da das nicht geschieht, ist diese Aussage wohl falsch. Richtig ist, die Kohlekraftwerke sind in fast allen Ländern der Erde das Rückgrat einer sicheren und preiswerten Stromversorgung.

Doch 42 Prozent der vom Londoner Analysehaus Carbon Tracker weltweit untersuchten 6685 Kraftwerke  schreiben rote Zahlen. Carbon Tracker wurde 2009 von Finanzanalysten, Fondsmanagern und „Energieexperten“  gegründet und spezialisiert sich auf Auswirkungen des Klimawandels in den Finanzmärkten. Als Gründe für die Unwirtschaftlichkeit werden Vorschriften gegen Luftverschmutzung, wachsende Kosten für den CO2-Ausstoß und hohe Brennstoffpreise ohne nähere Angaben genannt. Doch das stimmt nicht. Moderne Kraftwerke emittieren fast nur noch Wasserdampf und Kohlenstoffdioxid. Die Kosten für den CO2-Ausstoß werden von Regierungen erhöht, um den Kohlestrom zu verteuern und so die Energiewende durchzusetzen. Die Brennstoffpreise sind Weltmarktpreise. Je nach Angebot und Nachfrage können sie steigen oder fallen.

Die Kohlekraftwerke in den USA sind teilweise unrentabel geworden, weil mit dem Fracking (in Deutschland nicht erlaubt) Gas gewonnen wird, das preiswerter als die Kohle ist. Strom aus „erneuerbaren“ Anlagen ist dagegen deutlich teurer als Kohlestrom. Preiswertes Gas und teure „Erneuerbare“ als Ursache für wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kohlekraftwerke verantwortlich zu machen, ist eine gezielte Desinformation.

Die deutschen Kohlekraftwerke leiden unter den Dumping-Verkäufen des Ökostroms.

Klötze an Bein binden, uneinholbare Vorteile verschaffen. Zum Vergrößern anklicken

Der wetterabhängige Wind- und Solarstrom hat einen geringen oder sogar negativen Wert gemäß Strompreisbörse. Mal gibt es zu viel davon, dann muss man ihn entsorgen und nachts oder bei Windstille müssen die Kohlekraftwerke übernehmen. Dieser zweitklassige, sogenannte grüne Strom, den man getrost als Fakepower bezeichnen kann, wird über die Börse weit unter den Gestehungspreisen und auch unter den Erzeugerpreisen vieler Kraftwerke verkauft. Das ist Dumping. Dumping wird üblicherweise weltweit bekämpft und geahndet, weil dadurch ein Wettbewerb unmöglich wird.  Seltsamer Weise gilt dies aber nicht für Fakepower in Deutschland. Auf eine Anzeige vom Stromverbraucherschutz NAEB beim Bundeskartellamt gab es sinngemäß die Antwort: Das sei kein Dumping, sondern Gesetz. Warum prangern die Finanzexperten von Carbon Tracker das Fakepower-Dumping nicht an?

Die Aussage: „Heute aber könnten erneuerbare Energien in der gesamten EU billiger Strom liefern als neue Kohlemeiler“, ist ein Wunschdenken, an das der nicht sachkundige Leser glauben soll. Es ist eine bewusste Desinformation um die Profiteure der Energiewende zu unterstützen.

Die Kosten für Kraftwerkstrom und Fakepower:

Erzeugungskosten der konventionellen Kraftwerke in Ct./kWh

Kernkraftwerke                       3,0

Braunkohlenkraftwerke          3,0

Steinkohlenkraftwerke           5,0

Gaskraftwerke                        7,0

 

Vergütungskosten für Fakepower

Windstrom, Land                    9

Windstrom, See                      19*

Solarstrom                              14

Biogasstrom                           14

 

*:  +5 Cent /kWh für den Transport an Land

 

Die durchschnittliche Vergütung für Ökostrom lag im Jahr 2017 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums bei 16,2 Cent /kWh. Hohe Vergütungen für Altanlagen und Sondervergütungen sind die Ursache.

Die Vergütungen umfassen den Gewinn der Betreiber in Höhe von 2 bis 3 Cent /kWh.

Der Spiegel rechnet zu den Produktionskosten der Kohlekraftwerke auch die politischen (fiktiven) Kosten, nämlich CO2-Abgaben und Umweltgesetze, die jederzeit geändert werden können. Die Umweltschäden durch Wind-, Solar- und Biogasanlagen werden dagegen nicht bewertet. Auch hier zeigt sich wieder eine klare Desinformation, die man auch als Fakenews bezeichnen kann.

Unterschwellig wird in dem Artikel die vollständige Umstellung auf Strom aus „regenerativen“ Energien gefordert. Dies ist technisch nicht möglich. Zur Einspeisung der schnell wechselnden Fakepower muss ein stabiles Netz als Grundlast von den großen Kraftwerken als Taktgeber vorhanden sein. Nach Angleichung von Frequenz und Phase an das Netz kann eine Einspeisung der einzelnen Wind- und Solaranlagen erfolgen. Ohne die Grundlast kann kein stabiles Netz aufgebaut werden. Die Grundlast muss mindestens 45 Prozent der Netzleistung betragen. Diese 45 Prozent Regel ist offensichtlich den „Energieexperten“ von Carbon Tracker nicht bekannt.  Im Zuge von Unwissenheit werden dadurch völlig falsche Erwartungen geweckt. Diese Art der Meinungsbildung, die letztendlich zu massiven volkswirtschaftlichen Schäden führt, darf offensichtlich ohne Konsequenzen betrieben werden.

 

AfD-Bundestagsfraktion Steffen Kotre‘ Kohleverstromungsvotum heute auf Twitter und Facebook

Die Partei AfD spricht sich klar und eindeutig gegen die Energiewende aus. Hier ist ein kleiner Auszug aus dem Entwurf des Europawahlprogrammes 2019 in aktueller Fassung:

Ein breiter Energiemix aus Kohle, Mineralöl, Erdgas und Kernkraft ist unabdingbare Voraussetzung zum Erreichen  des  Zieldreiecks  einer  versorgungssicheren,  wirtschaftlichen  und  umweltverträglichen Energiepolitik.  Braunkohle  ist  der  einzige  kostengünstige  und  langfristig  verfügbare  inländische Energieträger von Bedeutung. Die EU und die Bundesregierung bereiten mit Hilfe der CO2 Zertifikate Politik und  über  eine  Besetzung  der  deutschen  Kohlekommission  mit  Fachfremden  und  Ideologen den Kohleausstieg vor. Nach dem Abschalten der Kernkraftwerke wäre dies das Ende einer sozial orientierten und wettbewerbsfähigen Energieversorgung in Deutschland

Nachdem seit Wochen die Weltklimaretter auf den Social-Media Twitter und Facebook mit massiv beworbenen Tweets trommeln hält nun die AfD dagegen – vielen Dank. Folgen Sie Herrn Kotre auf Twitter @SteffenKotre und verbreiten die Nachricht weiter oder auf Facebook unter @St.Kotre

10 Dec 20:36

Microsoft’s Next Gen HoloLens Will Be an Always Connected PC

by Mehedi Hassan

Microsoft's next HoloLens could be powered by the Snapdragon 850.

The post Microsoft’s Next Gen HoloLens Will Be an Always Connected PC appeared first on Thurrott.com.

10 Dec 20:35

Bundesgesetzblatt für alle

by Udo Vetter

Seit heute gibt es das Bundesgesetzblatt frei im Internet. Die Veröffentlichung ist eine ausdrückliche Kampfansage an die Bundesregierung, welche 2006 die Veröffentlichung neuer Gesetze privatisiert und die Rechte dem privaten Bundesanzeiger Verlag übertragen hat. Das Modell führt mitunter zu der etwas merkwürdigen Situation, dass man sich als Bürger zwar an die Gesetze halten, aber für deren Kenntnis oder etwa den Ausdruck des Bundesanzeigers als einziger amtlicher Quelle Geld bezahlen muss.

Getragen wird das Projekt von der Open Knowledge Foundation Deutschland. Die Hintergründe sind sehr schön in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung dargestellt.

Ein sehr cooles Projekt, das kann man nicht anders sagen.