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Decathlon: Wer Pech hat, muss hungrig nähen
Gmail Now Lets You Use Your Outlook Account on the iPhone

Google's iOS app now lets you use your Outlook account and get the best features of a Gmail account with Gmailify.
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Flight Hub – Microsoft startet Dashboard-Seite für Insider

Microsoft hat heute eine neue Webseite ins Leben gerufen, welche als Dashboard für Windows Insider dienen soll und sie über die Erhältlichkeit von Vorschauversionen in unterschiedlichen Ringen, ISOs und SDKs informiert.
Die Informationen im Flight Hub sollen es Windows Insidern ermöglichen, auf einen Blick zu sehen, welche Funktionen und Fehler im jeweiligen Ring enthalten sind.
Die Seite dürfte in nächster Zeit ordentlich aufgebohrt werden bevor sie irgendwann auch in die Windows Insider-Webseite und ins Feedback Hub integriert wird.
via mspu
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Soko nimmt zwei Wohnungseinbrecher fest
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Fastcharge: BMW will Elektroautos in weniger als 15 Minuten aufladen
BMW will Elektroautos schneller laden als es bislang möglich ist. Im Forschungsprojekt „Fastcharge“ erprobt das Unternehmen mit Partnern die Schnellladung mit bis zu 450 Kilowatt.
„An den Grenzen des Machbaren“: BMW testet Fastcharge mit 450 Kilowatt
Elektromobilität steckt noch in den Kinderschuhen – viele Autohersteller investieren Milliardenbeträge in die Entwicklung von E-Autos, Akkus und die Infrastruktur. Damit Elektrofahrzeuge genauso schnell „tanken“ können wie Verbrenner, fehlt es derzeit allerdings noch an der erforderlichen Technologie. Diese will die BMW Group zusammen mit der Allego GmbH, der Phoenix Contact E-Mobility GmbH sowie der Porsche AG und Siemens AG erarbeiten. Gefördert wird das Vorhaben mit 7,8 Millionen Euro vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Das Industriekonsortium unter Leitung der BMW-Gruppe will Elektrofahrzeuge mit der dreifachen der derzeit maximal zur Verfügung stehenden Ladeleistung an Ladestationen aufladen – das entspräche einem Wert von 450 Kilowatt. Dafür sollen 900 Volt Spannung und 500 Ampere Stromstärke dazu beitragen, dass die Elektroautos in weniger als 15 Minuten geladen sind. Diese enorme Leistung stelle „sehr hohe Anforderungen an alle beteiligten Komponenten“. Daher sei vorgesehen, dass Ladekabel, -Stecker und Fahrzeugsteckdose während der Energieübertragung gekühlt werden, um flexible Kabel mit kleinem Querschnitt nutzen zu können, die sich ähnlich wie Kraftstoffschläuche handhaben lassen, so BMW.

Fastcharge: BMW-Gruppe will auch die Bedienbarkeit verbessern
Ein neuer Steckerstandard soll für die Fastcharge-Technologie nicht entwickelt werden. Es werden Stecker und Standards des Combined-Charging-Systems (CCS) zum Einsatz kommen, das bereits im Alltag serienmäßiger Elektrofahrzeuge genutzt werde.

Das Forschungskonsortium lote im Projekt „Fastcharge“ nicht nur die technischen und physikalischen Grenzen aller beim Laden betroffenen Komponenten und Systeme aus, sondern hat dabei auch die Ladeinfrastruktur im Visier. Ein automatisierter Anmelde- und Abrechnungsprozess soll dabei entwickelt werden, was auch dringend nötig ist. Erste Prototypen der Fastcharge-Forschung sollen bereits 2018 vorgestellt und öffentlich getestet werden.
Das BMW-Konsortium ist derweil nicht die einzige Forschungsgruppe, die an einem Ladeturbo arbeitet. Auch die VW-Gruppe, zu der auch Porsche gehört, forscht schon seit 2016 an ähnlichen Zielen.
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Mit dem smarten Koffer fliegen? Bei diesen US-Fluglinien geht das bald nicht mehr
Smarte Koffer haben sich zu einem beliebten Reisebegleiter für Geeks entwickelt. Doch damit ist bald Schluss. US-Fluglinien verweigern künftig die Mitnahme solcher Koffer.
Smarte Koffer: US-Fluggesellschaften verweigern Mitnahme
Wer viel reist, technische Spielereien liebt und unterwegs Geräte wie Smartphone oder Laptop nutzt, der dürfte schon auf die Idee gekommen sein, sich einen smarten Koffer zuzulegen. Zumindest alle, die hin und wieder mit US-Fluggesellschaften fliegen, sollten allerdings vor dem Kofferkauf genau hinschauen. Denn die smarten Reisebegleiter dürfen bald nicht mehr mit an Bord.

Ab 15. Januar 2018 werden mindestens drei große US-Airlines – Alaska Airlines, American Airlines und Delta – die Mitnahme von smarten Gepäckstücken verweigern, wenn nicht der eingebaute Lithium-Ionen-Akku entfernt wird. Der Akku darf dann mit in die Kabine genommen, dort aber nicht benutzt werden, wie Heise Online berichtet.
Allerdings ist es bei vielen Koffern nicht so einfach, den Akku zu entnehmen und diesen nach dem Flug wieder einzusetzen. Zudem ist der smarte Koffer ohne den eingebauten Akku natürlich nicht mehr smart. Dann ist es etwa nicht mehr möglich, seine Mobilgeräte daran aufzuladen oder das Schloss per Smartphone zu versperren und zu überwachen. Ganz zu schweigen von Funktionen wie dem automatischen Verfolgen des Besitzers dank integriertem Motor.
Sicherheitsrisiko smarte Koffer: Note 7 als „Vorbild“
Die Fluglinien sehen die smarten Koffer wegen der eingebauten Lithium-Ionen-Akkus offenbar als Sicherheitsrisiko an. Die Sorge: Wird ein solcher Akku beschädigt, könnte es zu einem Brand kommen. Bisher wurden allerdings noch keine entsprechenden Zwischenfälle gemeldet, wie Alaska Airlines in einem Blogeintrag schreibt. Die Airlines sowie die Behörden dürften aber noch nachhaltig beeindruckt von den Problemen mit den Akkus in Samsungs Galaxy Note 7 sein.
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Microsoft testet Cortana Notizbuch-Redesign für Windows 10

Das Notizbuch von Cortana ist jener Ort, wo die digitale Assistentin in Windows 10 jene Informationen, die sie über den jeweiligen Nutzer gespeichert hat, für ihn zugänglich macht. Hier finden sich die Interessen bei Nachrichten, Finanzen, Sport und vieles mehr.
Bislang ist das Cortana Notizbuch allerdings in ein sehr simples Interface gehüllt, nämlich eine bloße Auflistung der Fähigkeiten der digitalen Assistentin. Diese Einstellungen sind häufig etwas verwirrend und unübersichtlich.
Microsoft arbeitet nun daran, das Cortana Notizbuch in Windows 10 zu erneuern und ordentlicher zu organisieren. Einerseits wird es künftig zwei Abschnitte geben bestehend aus „Organizer“ und „Manage Skills“. In der linken Spalte können Nutzer beispielsweise ihre To-Do Listen einsehen oder die Erinnerungen. Auf der rechten Spalte werden dann die Skills angezeigt, die Nutzer aktiviert haben und die verbundenen Dienste und Accounts angezeigt, beispielsweise LinkedIn, Uber oder Smart Home-Dienste. Auch diese Einstellungen sind jeweils in eigene Karten sortiert, sodass sie einfach und übersichtlich gefunden werden können.
Aktuell wird dieses neue Interface nur von einer kleinen Gruppe an Windows Insidern getestet, weswegen das neue Design nicht bei allen Nutzern zu sehen ist. Unklar ist in diesem Stadium allerdings, ob das neue Interface für das Cortana Notizbuch unter Windows 10 es überhaupt in die finale Version des im März 2018 erwarteten Redstone 4-Updates schafft. Microsoft plant nämlich auch ein generelles Redesign für Cortana, das die digitale Assistentin etwas an Apples Spotlight-Feature angleichen wird.
via thurrott
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OLG Celle zu „Knöllchen-Horst“ bzw. „Hilfssheriffs“ mit Dashcam: Videoaufnahmen von Verkehrsverstößen nicht zulässig
Der Fall eines Autofahrers, welcher in seinem Fahrzeug mehrere Dashcams betreibt, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Fahrzeugführer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen der Bußgeldstelle überlassen zu können, war bereits Gegendstand mehrerer hier vorgestellter Entscheidungen, nämlich eines Beschlusses des VG Göttingen sowie eines Beschlusses und eines Urteils des AG Hannover. Gegen Letzteres – Verhängung einer Geldbuße von 250 Euro wegen unbefugter Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten – ging der Betroffene mit seinem Rechtsmittel zum OLG Celle vor. Doch auch dieses hielt die Videoaufzeichnungen und deren Weitergabe nicht für rechtmäßig. Es betont nochmals, dass das Interesse an der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein rein staatliches und allenfalls mittelbar, etwa hinsichtlich zivilrechtlicher Ersatzansprüche, auch ein berechtigtes privates Interesse sei.
OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG) mit der Maßgabe, dass der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.) Das Amtsgericht Hannover hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. April 2017 wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 250 € sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Nachdem das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Verfolgung fünf gleich gelagerter Tatvorwürfe abgesehen und das Verfahren insoweit gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat, hat dieses lediglich noch einen Tatvorwurf zum Gegenstand. Zu diesem hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:
Im Jahre 2004 hat der Betroffene damit begonnen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tat er dies in etwa 56.000 Fällen. Anlass hierfür war ursprünglich ein Gespräch mit dem Leiter der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen örtlichen Bußgeldbehörde. Dieser soll den Betroffenen zur Anzeigenerstattung ermuntert haben, nachdem der Betroffene jenem gegenüber seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass Verkehrsverstöße nicht konsequent geahndet würden. Als Beweismittel hat der Betroffene Fotografien oder Videoaufzeichnungen von den von ihm wahrgenommenen mutmaßlichen Verkehrsverstößen gefertigt und sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung gestellt. Anfang des Jahres 2014 stattete der Betroffene sein Fahrzeug mit einer sogenannten „Onboard-Kamera“ bzw. „Dash-Cam“ aus, Mitte 2014 installierte er in seinem Wagen ein modifiziertes System mit zwei Kameras – eine vorne und eine hinten. Diese Kameras waren sowohl fernbedienbar als auch in der Lage, mittels eingebauter Infrarotsensoren Aufnahmen selbst in der Dunkelheit zu fertigen. Die Anlage ermöglichte zudem sowohl die Aufnahme von Einzelbildern als auch von Videos und war mit einem sogenannten Global Positioning System (GPS) ausgestattet, mit welchem satellitenbasiert u.a. die gefahrene Geschwindigkeit als auch der genaue Standort bestimmt werden konnte.
Die massenhaften Fertigung derartiger Videoaufzeichnungen von Verkehrsteilnehmern durch den Betroffenen aus Anlass der von den Verkehrsteilnehmern mutmaßlich begangenen Verkehrsverstöße gab dem durch die Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen Veranlassung, gegen den Betroffenen am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Onboard-Kamera im öffentlichen Straßenverkehr zu erlassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde indes im September 2014 durch das zuständige Gericht gemäß § 206a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen des § 66 OWiG entsprochen hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dieses Verfahren sodann nicht weiter betrieben, den Betroffenen indes mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. August 2014 darauf hingewiesen, dass der Einsatz derartiger Onboard-Kameras in Form einer Videoüberwachung im Straßenverkehr unzulässig sei. Für den Fall der Wiederholung kündigte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines neuen Bußgeldverfahrens an.
Gleichwohl setzte der Betroffene seine Tätigkeit fort und zeigte weitere von ihm mit seiner Onboard-Kamera dokumentierte mutmaßliche Verkehrsverstöße dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde an. Als Beweismittel übermittelte er dabei jeweils Digitalfotos bzw. Screenshots; wobei er letztere von den jeweiligen Videosequenzen gefertigt hatte. Auf diese Weise wurden dem Landkreis O. durch den Betroffenen am 1. November 2014 sieben, am 14. November 2014 neun, mit Schreiben des Betroffenen vom 10. November 2014 eine, mit weiterem Schreiben vom 19. November 2014 fünf und mit Schreiben vom 26. November 2014 schließlich zehn Anzeigen mutmaßlicher Verkehrsverstöße übermittelt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 wurde dem Betroffenen durch den abermals von der Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens gemäß § 38 BDSG mitgeteilt. Der Betroffene wurde zur Auskunftserteilung über die Erhebung, Speicherung und Löschung der mittels seiner Onboard-Kameras gefertigten Videoaufzeichnungen aufgefordert. Nachdem der Betroffene dieses Auskunftsersuchen nur unzureichend beantwortet hatte, wurde ihm mit weiteren Schreiben vom 9. Januar 2015 durch den Landesbeauftragen für Datenschutz Niedersachsen eine letzte Frist gesetzt, zugleich wurde der Betroffene wiederum darauf hingewiesen, dass der Einsatz seiner Onbord-Kameras datenschutzwidrig sei.
Mit einer E-Mail vom 2. Mai 2016 zeigte der Betroffene dem Landkreis O. wiederum einen und mit einem Schreiben vom 22. Juni 2016 abermals einen mutmaßlichen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften an. Die E-Mail vom 2. Mai 2016 betraf den einzig noch verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Zusammen mit dieser E-Mail übermittelte der Betroffene drei Fotodateien von Screenshots, die ausweislich der darin enthaltenen und auf den papiernen Ausdrucken sichtbaren Daten betreffend Tag und Uhrzeit am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr gefertigt wurden und auf denen darüber hinaus neben diesem Zeitpunkt auch die GPS-Längen- und Breitengrade sichtbar sind. Das Amtsgericht nahm die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 übersandten und zwischenzeitlich ausgedruckten und zu den Akten genommenen Lichtbilder in Augenschein und wegen der darauf abgebildeten weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die Lichtbilder Bezug.
Mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 untersagte der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen die weitere Verwendung der Onboard-Kameras in der von diesem praktizierten Art und Weise und gab dem Betroffenen auf, die gespeicherten Daten der im öffentlichen Straßenverkehr gefertigten Videosequenzen bzw. Lichtbilder zu löschen. Zugleich verpflichtete er den Betroffenen, diese Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit seiner Verfügung zu bestätigen. Der Betroffene erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen und beantragte, die „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage“. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen dies ab.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2016 bestätigte der Betroffene die ordnungsgemäße Gestaltung der künftigen Verwendung seiner Onboard-Kameras sowie die Löschung der von ihm gespeicherten Dateien.
2.) Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er begründet diese (zulässig allein) mit der Verletzung materiellen Rechts und vertritt u.a. die Auffassung, die Verwendung einer Onboard-Kamera auf dem Armaturenbrett sei im Gegensatz zu Blitzer- und Radarwarnern grundsätzlich mangels anderslautender Vorschriften oder Gesetze zulässig. Insbesondere werde der Sachverhalt nicht durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasst. Die Nutzung von Onboard-Kameras zu familiären und persönlichen Zwecken sei zulässig. Sofern auf einem der drei von ihm am 2. Mai 2016 gefertigten Bilddateien das Kfz-Kennzeichen des von ihm abgelichteten Mercedes-Cabriolet zu sehen sei, handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Schließlich könne er sich auf § 6b Abs. 3 des BDSG berufen, welcher Videoaufzeichnungen der von ihm gefertigten Art gestatte.
3.) Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es sei offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hielten rechtlicher Überprüfung stand und würden eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG tragen.
4.) Durch Beschluss des Senats ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Verfahren gemäß § 80a Absatz 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen. Es ist geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob Fälle der vorliegenden Art als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten anzusehen sind und mithin von der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst werden, wodurch dessen Anwendungsbereich eröffnet würde und sich in Konsequenz dessen eine solche Handlung als Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG darstellen könnte, ist bislang weder durch die Bußgeldsenate des hiesigen Oberlandesgerichts noch – soweit erkennbar – durch die anderen Oberlandesgerichte entschieden worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, indes unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Der Senat sah allein Veranlassung, den Schuldspruch abzuändern und auf eine vorsätzliche Tatbegehung zu erkennen.
1. Das Bundesdatenschutzgesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 BDSG dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass der Betroffene am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr mit der im Heck seines Fahrzeuges montierten Onboard-Kamera den Fahrer eines Mercedes-Cabriolet und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer dabei filmte, wie dieser im öffentlichen Straßenraum ein Fahrzeug führte und dabei zugleich möglicherweise sein Mobiltelefon nutzte, um diesen Sachverhalt sodann beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde unter Übermittlung dreier anhand der Videodatei gefertigter Screenshots anzuzeigen, stellt eine solch unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dieses Verkehrsteilnehmers dar. Die Handlungen des Betroffenen werden mithin vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, nämlich von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst (nachfolgend a) und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (nachfolgend b).
a) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 findet das BDSG auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Anwendung, soweit diese Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die Tätigkeit nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt.
aa) Der Betroffene ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG als natürliche Person eine solch nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG. Der Begriff „nicht-öffentlichen Stelle“ ist als Komplementärbegriff zu dem der öffentlichen Stelle zu verstehen und erfasst alle natürlichen Personen, die juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenvereinigungen (vgl. BeckOK-DatenSR/Hanloser BDSG, 21. Edition § 2 Rn. 46). Als solche natürliche Person unterfällt der Betroffene schließlich auch nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 HS. 2 BGSG, wonach natürliche Personen dann als öffentliche Stellen anzusehen sind, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Gemäß § 35 OWiG obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Verwaltungsbehörde. Die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typisch hoheitliche Aufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen grundsätzlich nicht möglich ist. Die Übertragung derartiger Verfolgungsaufgaben auf Dritte würde deren Beleihung bzw. eine hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung voraussetzen, die es indes im Bereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht gibt (vgl. KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl. § 35 Rn. 6). Der Betroffene nahm durch seine Anzeigetätigkeit indes keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahr. Die von ihm exzessiv ausgeübte Anzeigetätigkeit bezüglich der von ihm wahrgenommen und als Ordnungswidrigkeiten bewerteten Sachverhalte erfolgte einzig und allein aus persönlichem bzw. privatem Antrieb. Der objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Bußgeldbehörde, bei Eingang einer Anzeige tätig zu werden und zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob sie diese entsprechend den Opportunitätsprinzip verfolgt, korrespondiert auch kein subjektives Recht des Betroffenen auf ein entsprechendes Tätigwerden (grds. hierzu OVG Lüneburg v. 23.09.2013 – 13 LA 144712 (NJW 2013, 3595). Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt anders als das Strafverfahren keine subjektiven Rechtspositionen von Anzeigeerstattern auf Durchführung eines Verfahrens bzw. auf Ahndung eventuell festgestellter Verkehrsverstöße. Es enthält insbesondere keine dem Klageerzwingungsverfahren der §§ 172 ff. StPO vergleichbare Regelungen.
bb) Durch die Aufnahme des Videos am 2. Mai 2016 von dem betroffenen Mercedes Cabriolet-Fahrer und die anschließende Fertigung dreier Screenshots/Lichtbilder erhob und verarbeitete der Betroffene personenbezogene Daten. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar in diesem Sinne ist eine natürliche Person, wenn grundsätzlich die auch nur abstrakte Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen (BeckOK-DatenSR/Schild aaO § 3 Rn. 17). Anders formuliert hängt die Grenze zwischen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit davon ab, ob die Bestimmbarkeit absolut oder nur praktisch ausgeschlossen ist. Praktisch ausgeschlossen ist die Bestimmbarkeit, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bestimmung so gering ist, dass das Risiko praktisch vernachlässigt werden kann (so Simitis/Dammann, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 3 Rn. 23). Durch die wirksame Bezugnahme des Amtsgerichts gemäß §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO iVm § 71 Abs. 1 OWiG auf diese drei Lichtbilder (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Ausdrucke von Videodateien BeckOK-StPO/Peglau, 27. Edition, § 267 Rn. 5; OLG Zweibrücken v. 20.11.2001 – 1 Ss 242/01, VRS 102 (103)), wurden diese Abbildungen als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und können durch den Senat aus eigener Anschauung gewürdigt werden. Diese bilden jeweils dieselbe Situation ab, nämlich ein Mercedes Cabriolet der E-Klasse mit offenem Verdeck, dessen Fahrer mit seiner rechten Hand einen Gegenstand, bei dem es sich um ein Mobiltelefon handeln könnte, an sein rechtes Ohr hält. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges ist deutlich und vollständig ablesbar. Mittels seines Autokennzeichens (ebenso BeckOK-DatenSR/Schild aaO Rn. 19) ist jeder Kraftfahrer und hier konkret die auf dem Video bzw. die auf dem davon gefertigten Lichtbild abgebildete Person zweifelsfrei bestimmbar. Es ist naheliegend, dass es sich bei dem Fahrer um dem über die Zulassungsstelle identifizierbaren Halter des Mercedes Cabriolet handelt bzw. der Fahrer jedenfalls über den Halter namhaft gemacht werden könnte.
Die von dem Betroffenen erhobenen Daten enthalten schließlich auch Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse dieser Person. In diesem Sinne sind Einzelangaben solche Informationen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse wie Name, Anschrift, Familienstand, Beruf etc. oder – wie hier – auf sachliche Verhältnisse, mithin auf einen auf eine bestimmte Person beziehbaren Sachverhalt wie etwa das Führen eines Telefongesprächs (vgl. Erfurter Kommentar Arbeitsrecht/Franzen, 17. Aufl. § 3 BDSG Rn. 2) beziehen. Die von dem Betroffenen erhobenen Daten ermöglichen eine solche Feststellung, nämlich dass eine bestimmte und bestimmbare Person am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr an einem mittels der GPS-Daten konkret bestimmbaren Ort und an einer mittels des Lichtbildes sodann exakt bestimmbaren Stelle auf der Straße nicht nur – augenfällig – mutmaßlich ein Mobiltelefon an ihr Ohr gehalten und dieses damit genutzt hat, sondern zugleich mit seinem Mercedes-Cabriolet im öffentlichen Straßenverkehr fuhr.
Indem der Betroffene diese Person beim Führen ihres PKWs unter gleichzeitigem mutmaßlichen Telefonieren anlässlich deren mutmaßlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zielgerichtet mit seiner Videokamera gefilmt hat, erhob er zugleich deren personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG. Diese Vorschrift definiert die Erhebung von Daten als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, mithin als jede Form gezielt betriebener Gewinnung personenbezogener Daten, sei dies unter Mitwirkung des Betroffenen, der Behörden oder privater Dritter (BeckOK-DatenSR/Schild § 3 Rn. 51). Hierunter fällt insbesondere die zweckgerichtete Beobachtung mittels Videoüberwachung (BeckOK-DatenSR/Schild aaO).
cc) Der Betroffene erhob diese personenbezogenen Daten schließlich auch unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Der Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ ist dabei weit auszulegen (BeckOK-DatenSR/Gusy aaO § 1 Rn. 74; Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO, § 1 Rn. 140) und hat sich an § 3 Abs. 2 S. 1 BDSG zu orientieren (BeckOK-DatenSR/Gusy aaO § 1 Rn. 74; Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 1 Rn. 140; OVG Berlin-Brandenburg v. 06.04.2017 – OVG 12 B 7.16, juris), der die automatisierte Verarbeitung als „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ legaldefiniert. Es kommt somit „nur und ausschließlich“ darauf an, ob die Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt (BT-Drs. 14/4329, S. 32) werden. Die automatisierte Verarbeitung mit Datenverarbeitungsanlagen umfasst dabei die Gesamtheit aller automatisierten Verarbeitungsschritte (OVG Berlin-Brandenburg, aaO unter Verweis auf BeckOK-DatenSR/Schild aaO § 3 Rn. 33). Der Begriff der automatisierten Verarbeitung ist angesichts der heutigen Vielfalt der technischen Geräte und ihrer jeweiligen Datenverarbeitungsprogramme außerordentlich vielfältig. Die verschiedenen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BGSG erfassten Formen des Datenumgangs müssen entweder „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ erfolgen oder aber „dafür erheben“ sprich dafür erhoben werden, weshalb es bei der Erhebung entscheidend darauf ankommt, dass die Daten „dafür“, also für eine spätere automatische Nutzung oder Verarbeitung, erhoben werden. Die Erhebung selbst muss noch nicht automatisch erfolgen. Die Fixierung personenbezogener Daten auf Papier unterfällt mithin bereits dem BDSG, sofern die Daten nur für eine spätere automatische Verarbeitung erhoben werden. Gleichgültig ist weiter, ob es tatsächlich zu der beabsichtigten automatisierten Verarbeitung kommt. Entscheidend ist vielmehr der objektiv zu beurteilende, im Zeitpunkt der Erhebung bestehende Zweck einer späteren automatisierten Verarbeitung. Die Gesetzesanwendung steht also nicht etwa unter dem Vorbehalt, dass es später tatsächlich zu einer automatischen Verarbeitung oder Nutzung der Daten kommt, noch entfällt sie rückwirkend, wenn der Verarbeitungszweck endgültig entfällt, etwa weil eine nur manuelle Verarbeitung beschlossen wurde oder die Daten (genutzt oder ungenutzt) vernichtet oder vergessen wurden (so zutreffend Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO; im Ergebnis ebenso Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze – BDSG/Ambs, Stand Mai 2017, § 3 Rn. 8 ff.).
Dies bedenkend kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ergibt, dass der Betroffene auch die Videosequenz am 2. Mai 2016 im Wissen darum erstellte bzw. die entsprechenden personenbezogenen Daten „dafür erhob“, dass die von ihm sodann der Bußgeldbehörde übersandten Daten dort „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet“ werden würden. So teilen die Urteilsgründe u.a. mit, dass der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover bereits in circa 56.000 Fällen mutmaßliche Verstöße gegen die StVO dokumentierte und zur Anzeige brachte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass gegen diesen (deshalb) ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet worden und dem Betroffenen mit Verwaltungsakt vom 24. Juni 2016 als Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG aufgegeben worden war, seine Onboard-Kamera in der bisherigen Weise nicht mehr weiter zu betreiben und die von ihm erhobenen Videosequenzen zu löschen.
Mit der Erstellung des Videos am 2. Mai 2016 mittels seiner Onboard-Kamera und der anschließenden Fertigung von „drei Fotos/Screenshots Bl. 15 – 17 der Akte, laut Datumstempel sämtlich gefertigt an 02.05.2016“ (S. 5 UA), führte der Betroffene selbst bereits eine Datenverarbeitung und Nutzung „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG durch. Ungeachtet der Tatsache, dass Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits den bloßen Einsatz von digitaler Kameratechnik ohne weitergehende Differenzierung unter den Begriff „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG subsumieren ( vgl. u.a. VG Saarlouis v. 18.05.2016 – 1 K 2102/14, BeckRS 2016, 47657; VG Göttingen v. 12.10.2016 – 1 B 171/16, NJW 2017, 1336; OVG Berlin-Brandenburg v. 06.04.2017 – OVG 12 B 7.16, juris) lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage bzw. eine automatisierte Datenverarbeitung konkret entnehmen. So hat nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zum Tatgeschehen u.a. ergeben, dass auf diesen neben dem Kfz-Kennzeichen auch die GPS-Standortdaten abgebildet sind, und hat die Mitarbeiterin des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, die Zeugin H., bekundet, der Betroffene habe auch in den weiteren von ihm zur Anzeige gebrachten (und nicht mehr verfahrensgegenständlichen) Fällen vom 31. Oktober 2016, 4., 10. und 26. November 2014 sowie vom 22. Juni 2016 jeweils die GPS-Standortdaten übermittelt. Da das Amtsgericht wegen der weiteren Einzelheiten der drei bildlichen Darstellungen wirksam auf die drei Lichtbilder vom 2. Mai 2016 Bezug genommen hat, vermag der Senat aus eigener Anschauung festzustellen, dass auf den Lichtbildern „49 km/h“ sowie GPS-Standortdaten angegeben sind. Der Betroffene hat mithin eine Videokamera mit GPS-Funktion bzw. GPS Empfänger verwendet, die nicht nur die jeweilige Position des Betroffenen, sondern auch die von diesem selbst gefahrene Geschwindigkeit anzeigt. Neben diesen in der Urteilsurkunde unmittelbar bzw. durch Bezugnahmen dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts kann der Senat auch auf allgemeinkundige Tatsachen zurückgreifen, um als Rechtsbeschwerdegericht Lücken in den Urteilsfeststellungen zu schließen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl., § 337 Rn. 25; KG v. 22.07.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09), BeckRS 2009, 25371). Dies hat der Senat getan und als allgemein- und damit offenkundige Tatsachen weiter berücksichtigt, dass unbeachtet möglicher weiterer automatisierter Datenverarbeitungsvorgänge bereits die Einblendung derartiger GPS-Standortdaten und Geschwindigkeitsangaben in elektronische Bilddateien – deren Ausdrucke in Form dreier Lichtbilder bezüglich der von der Videosequenz gefertigten Screenshots hinsichtlich des Vorfalls vom 2. Mai 2016 dem Amtsgericht vorlagen – durch einen automatisierten Datenverarbeitungsprozess der betreffenden personenbezogenen Daten erfolgte. Die mittels GPS ermittelten Daten wie Position und Geschwindigkeit werden im Rahmen der digitalen Videografie im Rahmen eines automatisierten Datenverarbeitungsprozesses ebenso wie das Aufnahmedatum nach Tag, Monat und Jahr bzw. die Aufnahmezeit nach Stunde, Minute und Sekunde wie andere, kameraspezifische Daten wie etwa Blende und Verschlusszeit in die jeweiligen Bilddateien integriert und zusammen mit diesen abgespeichert (Wikipedia). Dieser automatisierte Datenverarbeitungsvorgang ermöglichte es dem Betroffenen, was die weiteren tatrichterlichen Feststellungen belegen, in jede einzelne der drei nachträglich von der Videosequenz gefertigten Kopien der Bilddateien, den Screenshots, die er als Anlage mittels E-Mail der Bußgeldbehörde übersandt hatte und die dem Amtsgericht in Form von papiernen Lichtbilder vorlagen, u.a. die geografische Position seines Fahrzeuges nebst Uhrzeit und Geschwindigkeit derart einzublenden, dass diese wie die eigentliche bildliche Darstellung selbst bei deren Betrachtung offen zu sehen sind und damit zugleich auch belegen, zu welcher Zeit sich der abgelichtete Mercedes Cabriolet-Fahrer an diesem Ort befand. Ob der Betroffene die Datenverarbeitungssoftware seiner Videokamera dabei so programmiert hatte, dass die Positionsdaten nebst Geschwindigkeit bereits offen ablesbar in das Video eingeblendet wurden, oder ob er diese Daten erst bei Erstellung der Screenshots in diese eingeblendet und abgespeichert hat, geht aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht hervor, ist indes für die Entscheidung auch tatsächlich wie rechtlich ohne Bedeutung.
dd) Die Erhebung der Daten erfolgte schließlich auch nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. In rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in ca. 56.000 Fällen Verstöße Dritter gegen die Straßenverkehrsordnung dokumentiert und angezeigt und auch den verfahrensgegenständlichen Fall mit einer E-Mail am 2. Mai 2016 beim Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zur Anzeige gebracht hat, die Einlassung des Betroffenen, der Einsatz der Onboard-Kamera habe auch an diesem Tage zunächst allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradfahrten bzw. zur Abschreckung und zum Schutz vor möglichen Beschädigungen seines Fahrzeuges gedient, als Schutzbehauptung bewertet. Es ist zu der sich hier förmlich aufdrängenden Überzeugung gelangt, die verfahrensgegenständliche Videoaufnahme bzw. die davon gefertigten Screenshots hätten einzig dem Zweck gedient, „Verkehrsverstöße im Bild oder im Video festzuhalten und nach anschließender Auswertung die Videos bzw. die aus Videosequenzen stammenden Einzelbilder zwecks Erstattung von Ordnungswidrigkeiten als Beweismittel vorzuhalten bzw. den Ordnungsämtern zur Verfügung zu stellen“.
Als Ausnahmeregelung ist § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ebenso wie die insoweit inhaltsgleiche Regelung in § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG restriktiv auszulegen (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 1 Rn. 148). Mit der Wendung „für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung ab von der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre. Entscheidend ist mithin, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet und mit all seinen Bestandteilen und während der gesamten Dauer ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Die Frage, was dabei als persönlich oder familiär einerseits oder als beruflich bzw. geschäftlich andererseits anzusehen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, aaO Rn. 150, 151). Vorliegend nutzte der Betroffene die Onboard-Kamera ausschließlich, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer und damit das Verhalten Dritter zu dokumentieren. Schon der dadurch betroffene Personenkreis spiegelt keinerlei persönlichen oder familiären Bezug wider. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten erfolgte zudem ausschließlich zu dem Zweck, sich Beweismittel für mögliche Bußgeld- oder Strafverfahren zu beschaffen und die Aufnahmen bei den für die Ahndung derartige Verstöße zuständigen Behörde vorzulegen. Werden personenbezogene Daten zu einem solchen Zweck erhoben, wird dadurch der persönliche bzw. familiäre Bereich evident verlassen (ebenso VG Göttingen a.a.O., Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634, Rn. 44, juris).
b) Der Betroffene hat die personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich waren, auch unbefugt im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erhoben bzw. verarbeitet.
aa) Die von dem Betroffenen erhobenen personenbezogenen Daten enthielten nicht allgemein zugängliche Informationen über die abgebildete, mithin eine andere Person. Der Begriff „allgemein zugänglich“ bezieht sich weniger auf das personenbezogene Datum selbst, als auf die durch diese dargestellte Information über die betroffene Person (vgl. Simitis/Eugen/Ehmann, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 43 Rn. 54). Nicht allgemein zugänglich ist eine Information immer dann, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann (vgl. BeckOK- Wolff/Brink, Datenschutzrecht, § 28 Rn. 78). Im Übrigen kommt es weder auf den Inhalt noch auf die Aktualität der Angaben noch auf das Schutzbedürfnis der betroffenen Person an.
Die Information, dass die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 um 15:09:42 Uhr an einem bestimmten, durch die GPS-Daten genau bestimmbaren Ort aufgenommene Person ein Mercedes-Benz Cabriolet auf öffentlichen Straßen steuerte und dabei mit der rechten Hand ein Gegenstand, mutmaßlich ein Mobiltelefon, ans rechte Ohr hielt, kann nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden.
bb) Der Betroffene erhob diese Daten auch unbefugt. Er verstieß gegen § 4 Abs. 1 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet bzw. der Betroffene in die Erhebung der Daten eingewilligt hat. Hier lag weder eine Einwilligung der abgelichteten Person vor noch ergibt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung aus dem Gesetz.
Die durch den Betroffenen durchgeführte Beobachtung kann insbesondere auch nicht auf die Vorschrift des § 6b BDSG gestützt werden, die als lex specialis für die hier zu beurteilende Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume eine abschließende Regelung enthält und als solche auch den allgemeineren Vorschriften der §§ 28 ff. BDSG vorgeht (vgl. OVG Lüneburg v. 29.09.2014 – 11 LC 114/13, Rn. 39 juris). Nach dieser Vorschrift ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Datenerhebung Betroffenen überwiegen.
Die von dem Betroffenen am 2. Mai 2016 durchgeführte Videoaufzeichnung mittels der von ihm verwendeten Onboard-Kamera stellt sich als Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit einer optisch-elektronischen Einrichtung in Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG dar.
aaa) Der Betroffene hat öffentlich zugängliche Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG überwacht. Hierunter fallen alle allgemein zugänglichen Bereiche innerhalb wie außerhalb von Gebäuden, die von einem unbestimmten bzw. nur nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbaren Personenkreis betreten bzw. benutzt werden können und ihrem Zweck nach auch hierzu bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfte, Kaufhäuser, Einkaufspassagen, Bahnhofshallen, Parks, Wege und – wie hier – öffentliche Straßen (Erfurter Kommentar Arbeitsrecht/Franzen aaO § 6b Rn. 3, VG Göttingen v. 31.05.2017 – 1 A 170/16 -, Rn. 34).
bbb) Der Betroffene verwendete hierzu optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG. Mit dem unspezifischen Begriff der Einrichtung hat der Gesetzgeber bewusst keine Festlegung im Hinblick auf Größe, Funktionalität oder örtliche Gebundenheit getroffen, sondern vielmehr eine technikneutrale Formulierung gewählt, die Geräte jeglicher Art und Gestaltung erfasst, sofern diese nur zur Beobachtung geeignet sind. Einrichtungen in diesem Sinne erfassen daher sowohl stationäre wie mobile Geräte. Eine Festlegung auf stationäre Einrichtungen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (vgl. Simitis/Philip/Scholz, Bundesdatenschutzgesetz, aaO, § 6b Rn. 37; VG Göttingen vom 31.05.2017, aaO. Rn. 34 mit Verweis auf Becker in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 6b Rn. 1; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, Stand September 2016, § 3 Rn. 62 ff.). Da der Betroffene die entsprechenden Dateien zudem abgespeichert hat, kommt es auf den Streit, ob unter optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG auch bloße Kamera-Monitor-Systeme als gleichsam „verlängertes Auge“ ohne nachfolgende Aufzeichnung und Auswertung fallen, nicht an (so zutreffend bereits VG Göttingen v. 31.05.2017, aaO Rn. 35).
ccc) Das Filmen des Fahrers des Mercedes-Cabriolets am 2. Mai 2016 stellt sich schließlich auch als Beobachtung dar. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mithilfe dazu geeigneter technischer Einrichtungen zu verstehen. Sie kann durch aktives und gezieltes Handeln aber auch aus einer abwartenden, passiven Handlung heraus erfolgen (Simitis/Philip/Scholz, Bundesdatenschutzgesetz aaO, § 6b Rn. 63). Der Betroffene hat den Mercedes-Fahrer während dessen Fahrt und während dessen mutmaßlicher verkehrsordnungswidriger Telefonie durch gezieltes Handeln mittels seiner Onboard-Kamera aufgenommen und dadurch sowohl eine Person als auch ein Geschehnis sichtbar gemacht.
ddd) Der Betroffene war zu dieser Beobachtung auch nicht berechtigt. Er führte diese weder zur Wahrnehmung eines etwaigen Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) bzw. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) durch, er handelte vielmehr als natürliche Person (vgl. oben a) aa)), noch diente die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG).
Der Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur als Ermächtigung für – wie hier – nicht öffentliche Stellen in Betracht (vgl. BT-Drs. 14/5793 S. 61) und ist in Anbetracht der Tatsache, dass eine Datenerhebung aufgrund des in § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG enthaltenen Gesetzesvorbehalt grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist, restriktiv auszulegen (so auch BeckOK-DatenSR/Wolf/Brink, aaO § 6b Rn. 47). Als berechtigt im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG gilt nicht nur ein rechtliches, sondern jedes tatsächliche Interesse etwa wirtschaftliche aber auch ideeller Natur. Berechtigt ist insbesondere das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren und die Dokumentation der Verletzung eigener Rechte etwa durch Vandalismus oder Eigentumsdelikte (Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO § 6b Rn. 77 ff.). Neben der Abschreckung möglicher Straftäter kommt daher auch die Sicherung von Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zulasten der Verantwortlichen, d.h. der die Daten erhebenden Stelle als berechtigtes Interesse in Betracht. Das Interesse an der Verfolgung von Straftaten oder wie hier von Ordnungswidrigkeiten ist ein rein staatliches. Es kann allenfalls mittelbar, etwa hinsichtlich zivilrechtlicher Ersatzansprüche, auch ein berechtigtes privates Interesse sein (vgl. BeckOK-DatenSR/Wolf/Brink, aaO Rn. 48). Entsprechendes gilt für das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren bzgl. möglicher Beschädigungen von Hausfassaden bzw. von Geschäfts- und Wohnhäusern im Rahmen von Veranstaltungen (vgl. AG Berlin-Mitte v. 18.12.2003 – 16 C 427/02, NJW-RR 2004, 531, 532) bzw. von sonstigen Gegenständen wie etwa PKWs oder Geldausgabeautomaten (bzgl. letzterer vgl. Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO Rn. 79). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahrenlage ist indes mit Blick auf die gebotene, restriktive Auslegung regelmäßig eine auf konkrete, mithin einzelfallbezogene Tatsachen gestützte Gefahrprognose, aus der sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt (Simitis/Philip/Scholz Bundesdatenschutzgesetz, aaO).
Vorliegend hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, der Betrieb der Onboard-Kamera am 2. Mai 2016 habe allein der Aufzeichnung von Fahrstrecken für spätere Motorradtouren bzw. der Abschreckung vor möglichen Sachbeschädigungen gedient, rechtsfehlerfrei als Schutzbehauptung bewertet und damit festgestellt, dass der Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung einzig der Dokumentation möglicher Ordnungswidrigkeiten und deren anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde diente. Die Feststellungen des angegriffenen Urteils enthalten keinerlei Hinweise auf konkrete Gefahrsituationen für Rechtsgüter des Betroffenen bzw. darauf, dass der Betroffene etwa durch die Handlungsweise des von der Datenerhebung betroffenen Mercedes-Fahrers in seinen Rechten verletzt worden sein könnte und sich aus einer etwaigen Rechtsgutverletzung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben könnten.
Soweit der Betroffene danach die Onboard-Kamera einzig zu dem Zweck genutzt hat, die mutmaßlich verkehrsordnungswidrige Handlungsweise des Mercedes-Fahrers zu Beweiszwecken in einem Bußgeldverfahren zu dokumentieren, liegt hierin keine Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der Betroffene geriert sich vielmehr zum Sachwalter öffentlicher Interessen. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt die Entscheidung, ob eine Ahndung zu erfolgen hat, indes – wie vorstehend dargelegt – allein in staatlichen und nicht in privaten Händen. Danach hat der Betroffene mit der Anzeigeerstattung hinsichtlich des Geschehens vom 2. Mai 2016 bereits keine schützenswerten eigenen Interessen wahrgenommen.
Selbst wenn vorliegend von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen auszugehen wäre, würden die schutzwürdigen Interessen des Mercedes-Fahrers das Interesse des Betroffenen an der Verkehrsüberwachung überwiegen. Das Interesse des Betroffenen an der Datenerhebung und Verarbeitung ist im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Zweck und damit im Hinblick auf die konkrete Nutzung aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits nicht schützenswert und unterliegt im Rahmen der nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG vorzunehmenden Güterabwägung dem Interesse des von der Datenerhebung betroffenen Mercedes-Fahrers, nicht Ziel einer heimlichen Videoüberwachung und Eingriffen in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sein.
Schließlich hat der Betroffene seine Person als verantwortliche Daten erhebende Stelle sowie den Umstand der Beobachtung entgegen § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG auch nicht durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht.
2. Der Betroffene hat den Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2014 im Wissen und Wollen um dessen vorstehend dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmale begangen und damit vorsätzlich im Sinne von § 10 OWiG gehandelt. Der Betroffene wusste, dass er am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr, als er den Mercedes-Fahrer mit seiner Onboard-Kamera aufnahm, als natürliche Person und nicht-öffentliche Stelle personenbezogene Daten, mithin Einzelangaben über die persönlichen bzw. sachlichen Verhältnisse des Fahrers erhob und diese Datenerhebung mittels einer Datenverarbeitungsanlage, nämlich seiner Onboard-Kamera, durchführte und dass diese Datenerhebung auch nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken diente. Des Weiteren war dem Betroffenen bewusst, dass es sich dabei um Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen, mithin nicht allgemein zugängliche Daten handelte und er nicht berechtigt war, das Verhalten des Mercedes-Fahrers mit seiner Kamera zu filmen. Der Betroffene wusste schließlich auch, dass der Mercedes-Fahrer anhand der von dem Betroffenen erhobenen Daten wie etwa dem abgelichteten Kfz-Kennzeichen bzw. der Abbildung seiner Person identifizierbar war. Der Betroffene handelte dabei einzig in der Absicht, die Daten dem Landkreis O. als zuständiger Bußgeldbehörde zu übersenden verbunden mit dem Antrag, gegen den Mercedes-Fahrer ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Dass der Betroffene um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung wusste, ergibt sich aus den weiteren Urteilsfeststellungen, wonach der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen bereits am 4. Juni 2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Onboard-Kamera gegen den Betroffenen erließ und diesem mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2014 unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach darauf hinwies, dass der Einsatz von Onboard-Kameras unzulässig sei. Schließlich wurde dem Betroffenen durch Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt, dass gegen ihn ein aufsichtsbehördliches Kontrollverfahren gemäß § 38 BDSG eingeleitet wurde.
3. An der Änderung des Schuldspruchs, wonach der Betroffene einer vorsätzlichen unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, schuldig ist, war der Senat nicht gehindert. Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 11. November 2016 auch bezüglich der verfahrensgegenständlichen Tat bereits eine vorsätzliche Begehung zur Last gelegt, sodass es eines rechtlichen Hinweises nach § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 265 Abs. 1 StPO bzw. der Klärung der Frage, ob sich der Betroffene im Falle des Fehlens eines solchen auch hätte anders verteidigen können, nicht bedurfte. Der Betroffene wird hierdurch auch nicht beschwert.
Die Korrektur des Schuldspruchs war geboten, weil die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April 2017 allein diese Schuldform tragen. Danach war der Betroffene durch mehrere Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, u.a. durch Schreiben vom 29. Oktober 2014, 1. Dezember 2014 und 9. Januar 2015, auf die Rechtswidrigkeit vorheriger, gleichartiger Datenerhebungen hingewiesen worden und hat der Betroffene auch die verfahrensgegenständliche Datenerhebung danach, am 2. Mai 2016, zielgerichtet und einzig zu dem Zweck durchgeführt, die hierdurch dokumentierten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zum Zwecke der Beweissicherung und anschließender Anzeige bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu dokumentieren bzw. zu speichern. Zudem hat sich der Betroffene gegenüber dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, er habe „eine längere Videosequenz gefilmt, nachdem ihm aufgefallen“ sei, dass der PKW-Führer während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert habe.
4. Auch gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße, nämlich 250 €, ist nichts zu erinnern. § 43 Abs. 3 BDSG sieht für Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des hier einschlägigen Abs. 2 eine Geldbuße bis zu 300.000 € vor. Das Amtsgericht, welches von einer fahrlässigen Begehungsweise und damit von einem oberen Rahmen der Geldbuße von 150.000 € ausgegangen ist, hat bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerfrei entsprechend § 17 Abs. 3 OWiG u.a. die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den den Betroffenen treffenden Vorwurf und in diesem Zusammenhang u.a. den „relativ geringen Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten sowie weiter berücksichtigt, dass der Betroffenen den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat und unbestraft ist.
Ping-Anrufe: Wenn Tansania um Rückruf bittet
Berlin-Neukölln: Wie weit kommt man in Berlin-Neukölln, wenn man Englisch und wirklich nur Englisch spricht?
How to transfer your Groove Music playlists to other streaming platforms
The Groove Music shutdown is almost here. Here's one way to move your playlists to just about any other music service.
As of December 31, 2017, Microsoft's Groove Music Pass will no longer be active. This means all the music you had in it will be gone for good, that is, unless you transfer your playlists out to another service.
Microsoft and Spotify have partnered up to make it easy to move over your playlists, but while it's probably the biggest alternative platform, it's not necessarily the best for everyone. There are other services out there that you might prefer to use, like Amazon, Google Play Music, Deezer, even Apple Music.
We've been hunting for one easy way to get music out of Groove and into any other service, and we've found Stamp. A single Windows application that will take care of it for you.
Schnee: Jungs, macht euch schon mal fertig!
Microsoft is reworking the Cortana Notebook UI in Windows 10
Microsoft is rolling out a new Notebook UI for Cortana in the latest Windows 10 Insider Preview builds.
Microsoft is building a brand new Cortana Notebook user-interface for the upcoming version of Windows 10, codenamed Redstone 4. Spotted on Reddit (via Thurrott,) the new UI is currently in testing with Insiders in the Fast ring, and can be found in the Cortana Notebook area within the Cortana search UI.
The new design is far cleaner than the previous UI, which to many felt unorganized and messy. The new UI is much tidier, with skills and personalization options categorized into specific areas. You can quickly configure skills, settings, reminders and more.
Windows Central understands that Microsoft is internally building an entire new Cortana UI for Windows 10 users. While not much is known about the Cortana redesign at this time, we understand it could change the location where users interact with Cortana. Perhaps this Notebook UI update is the first step in that change.
EU-Verordnung: Verbraucherschützer gegen Netzsperren zum Verbraucherschutz
Neue EU-Regeln sehen vor, dass Verbraucherschutz-Behörden Blockaden "gefährlicher" Webseiten anordnen können. Neben der Internetwirtschaft finden just auch Verbrauchervertreter, dass die Brüsseler Gremien damit weit übers Ziel hinausgeschossen sind. Von Stefan Krempl (Verbraucherschutz, Zensur) Weltraumteleskop: Webb besteht Tests in der Kältekammer
Das neue Weltraumteleskop der US-Raumfahrtbehörde Nasa ist den Bedingungen im Weltraum gewachsen. Das haben Tests im Vakuum bei sehr niedrigen Temperaturen gezeigt. Als Nächstes wird das James-Webb-Weltraumteleskop für den Start vorbereitet, der erneut verschoben wurde. (Weltraumteleskop, Technologie) Der Stack-Overflow-Gründer verrät, wie du richtig gute Programmierer anheuerst
Joel Spolsky gilt als Sprachrohr weltweit für Programmierer. Im Exklusiv-Interview erklärt er, wie sich die Haltung zu Programmierern über die Zeit verändert hat und worauf Developer setzen sollten.
Seine Karriere begann Joel Spolsky im Excel-Team bei Microsoft, er wechselte aber bereits zur Jahrtausendwende ins Unternehmerlager – und hat es seitdem nicht bereut, wie er uns im Interview erklärt. Spolsky gründete Stack Overflow und später Trello, das er Anfang des Jahres für 425 Millionen US-Dollar an Atlassian verkaufen konnte. Worauf es beim Gründen und Führen von Unternehmen ankommt und was erfüllt sein muss, damit sich Teams gut selbst organisieren können, erzählt er im Interview.
t3n.de: Deutschland klagt über einen Fachkräftemangel im IT-Bereich, und auch international sind Programmierer verzweifelt gesucht. Wie erkennt man man deiner Erfahrung nach die besten Köpfe, und was muss man ihnen bieten?
Joel Spolsky: Programmierer zu finden ist in der Tat aktuell nicht einfach. Man erkennt aber recht schnell, ob jemand geeignet ist oder nicht, ob er die notwendigen Skills und Erfahrungen mitbringt sowie diese Geduld und Leidenschaft zum Programmieren, die immens wichtig sind. Ein gutes Indiz kann sein, wie früh jemand mit dem Programmieren angefangen hat und ob er schon als Kind oder Jugendlicher im besten Sinne ein Nerd war, der sich mit Computern auseinandergesetzt hat. Hat jemand aus eigenem Antrieb und Interesse damit begonnen oder ist er erst später aufgrund der guten beruflichen Aussichten dazu gekommen? Meiner Erfahrung ist, dass gute Programmierer meistens aus Enthusiasmus und Spaß Code schreiben – und wenn man solche Menschen als Mitarbeiter finden kann, dann entsteht daraus oft etwas Großartiges.
t3n.de: Was muss sich in der Ausbildung ändern, damit wir junge Menschen nachhaltig für die Herausforderungen der Digitalisierung ausbilden? Glaubst du, dass es eine gute Idee ist, wenn Kinder schon früh ans Programmieren und an den Umgang mit Computern herangeführt werden? In welchem Alter sollte das losgehen?
Das kann ich gar nicht so genau sagen, wann man damit anfangen sollte – ob schon mit sechs oder sieben oder später. Ich selbst war zehn oder zwölf, als das für mich spannend und wichtig wurde. Aber es kann in der Tat hilfreich sein, den Kids so etwas anzubieten und es bereits früh in den Schulunterricht einzubauen. Versteht mich nicht falsch: Nicht jeder muss lernen, wie man programmiert. Auch als das Automobil erfunden wurde, musste nicht jeder wissen, wie man so ein Teil baut oder repariert. Aber viele Developer, die ich kenne, haben rückblickend gesagt, dass sie gerne früher mit dem Programmieren angefangen hätten.
t3n.de: Mit Stack Overflow hast Du die wohl größte Community weltweit für Developer aufgebaut und bist zu einer Art Sprachrohr der Branche geworden. Wie hat sich der Stellenwert von Programmierern in den letzten Jahren verändert?
Ich glaube, dass der Marktwert und die Wertschätzung von Programmierern heute höher ist als noch vor einigen Jahren. Früher war Programmieren deutlich mühsamer, ein Zusammenschustern von Code mit anschließendem Debuggen, bestenfalls ein Handwerk. Man konnte damals noch nicht absehen, wie kreativ Programmieren einmal werden würde. Im Laufe der Jahre waren es immer häufiger auch technikgetriebene Leute und nicht nur Business-Menschen, die mit ihrer Kreativität, ihren intellektuellen Fähigkeiten und ihren Ideen die Unternehmen groß gemacht haben. Schaut Euch Google, Amazon, Apple und Microsoft an – und viele kleinere Unternehmen. In all diesen Firmen waren die IT-affinen Gründer diejenigen, die das Unternehmen geprägt haben. Es hätte da auch nicht funktioniert, wenn sich BWLer etwas ausgedacht und dann ein paar Programmierer angeheuert hätten, das umzusetzen. Inzwischen haben alle verstanden, dass Developer auch kreative Denker sein können, und dadurch steigt auch ihr Ansehen im Geschäftsleben.
t3n.de: Was muss sich in der Ausbildung ändern, damit wir die Herausforderungen der digitalen Transformation in den nächsten Jahren gut bewältigen können?
Wir sollten Softwareentwickler am besten auf einer praxisorientierten Ebene und mit viel Erfahrung und Ausprobieren ausbilden. Für mich geht’s da in der Tat vorrangig um generelle Konzepte und praktische Fähigkeiten, weniger um Theorie. Welche Programmiersprache man unbedingt lernen sollte, kann ich gar nicht so genau sagen. Ich glaube eher, Schüler und Studenten sollten sich eine Vielzahl möglichst unterschiedlicher Programmiersprachen anschauen. Aber was du an Programmiersprachen in der Schule lernst, ist in fünf Jahren ohnehin überholt – darum geht es aber auch gar nicht. Da ist es zielführender, die Programmierpraxis und das generelle Handwerkszeug zu lernen, also wie man an eine neue Programmiersprache herangeht.
Auf der nächsten Seite erfährst du, welche Programmiersprache aktuell im Aufwind ist und was für Joel Spolsky der Grund war, ein eigenes Unternehmen zu gründen.

t3n.de: Selbst wenn man nicht fünf Jahre im Voraus planen kann: Wenn ein Absolvent oder Berufseinsteiger dich jetzt fragen würde, mit welcher Programmiersprache er aktuell die meisten Chancen am Markt hat und welche Developer gerade besonders gesucht sind, was würdest du ihm antworten?
Wir haben eine Vielzahl von Daten, die uns dabei helfen, zu beurteilen, welche technischen Trends in Zukunft wichtiger werden, welche Programmiersprachen in näherer Zukunft besonders gefragt sein werden. Die bei Weitem am schnellsten wachsende Programmiersprache ist derzeit Python und das hat auch seine Gründe, weil es eine wirklich leistungsfähige Programmiersprache ist. Ein Grund, warum viele diese Sprache einsetzen, ist der stark wachsende Bereich der künstlichen Intelligenz und des Machine Learnings. Das ist ein Gebiet, wo im Moment richtig viel abgeht. Da gibt es die am besten bezahlten Programmierer und da haben die Firmen im Moment immensen Bedarf, weil so ziemlich jeder irgendwelche Projekte in dem Umfeld angeht. Das ist sicher einer der Top-Trends im Moment, dass Software immer besser aufgrund von Daten voraussagt, was der Nutzer will oder zu tun gedenkt.
t3n.de: Startups und junge Unternehmen haben bekanntermaßen weniger Geld und weniger Job-Sicherheit als Großunternehmen zu bieten und arbeiten gerne bis spät in die Nacht. Was können deren USPs sein, um Programmierer zu motivieren und vor allem langfristig zu halten?
Ein monetärer Anreiz für Mitarbeiter sollten Aktienanteile sein, die im Laufe der Zeit mehr wert werden, wenn sich das Unternehmen gut entwickelt. Außerdem hast du als Mitarbeiter eines jungen Unternehmens meist noch mehr Möglichkeiten, die Entwicklung des Unternehmens aktiv mitzugestalten. Die Richtung ist meist noch nicht so festgelegt wie beispielsweise in Großunternehmen. Man kann oft autonomer und unabhängiger arbeiten als in großen Konzernen, in denen viel Zeit für Absprachen, Meetings und Bürokratie aufgewendet werden muss. Es ist bei großen IT-Konzernen wie Microsoft nicht unüblich, dass Developer einen Großteil ihrer Arbeitskraft mit Bürokratie verbringen, um den Bedürfnissen und Befindlichkeiten aller Beteiligten gerecht zu werden. Wer auf so etwas keine Lust hat, ist in einem Startup nicht schlecht aufgehoben.
t3n.de: Du hast dich schon früh gegen eine Karriere im Großkonzern Microsoft entschieden und selbst mehrere Unternehmen gegründet. Was waren deine Motive dabei, was macht so Spaß am Unternehmersein?
Ich habe meine Unternehmungen immer deshalb gegründet, weil ich das schiere Fehlen einer bestimmten Sache bemerkt habe, nicht aus Ehrgeiz oder Strebsamkeit heraus. Ich habe Four Creek Software gegründet, weil ich kein Unternehmen gefunden habe, für das ich arbeiten wollte und das mir die Wertschätzung als Programmierer entgegengebracht hätte. Ich habe Stack Overflow gestartet, weil ich Programmierern die Möglichkeit geben wollte, sich auszutauschen und Fragen zu stellen und zu beantworten, ohne irgendwelchen Geschäftemachern Geld dafür zahlen zu müssen. Und Trello habe ich letztlich gestartet, weil ich kein Produkt dieser Art gefunden habe, kein Tool, das mir schnell und einfach zeigen konnte, woran meine Teams gerade arbeiten. Aber Unternehmer zu sein hat auch seine Herausforderungen: Im Laufe der Zeit, wenn ein Unternehmen einigermaßen läuft und erfolgreicher wird, hast du nicht mehr nur zwei oder drei Leute, die du glücklich machen musst, wie in einem Angestelltenverhältnis. Du hast ganz viele, denen du es recht machen solltest – deine Mitarbeiter, die Führungsebene, deine Kunden, gegebenenfalls noch deine Geldgeber und externen Partner – das kann schon eine Herausforderung sein.
t3n.de: Du bist Mitgründer von Trello. Was hat dich das Tool und die Arbeit dort über das Zusammenarbeiten von Menschen und über das Informationsmanagement gelehrt?
Trello ist aus der Problematik heraus entstanden, dass es extrem schwierig ist zu wissen, was bestimmte Teams entwickeln, ob sie die richtigen Dinge priorisieren und wie die Teams nebeneinander eine Entwicklung weiter bringen. Ich hatte häufig das Gefühl, dass Teams Dinge entwickelt haben, von denen ich hinterher dachte, dass es nicht das Wichtigste ist oder eine Entwicklung in eine falsche Richtung gelaufen ist oder dass eine neue Version das, worum es mir eigentlich ging, nicht besser gemacht hat. Was ich daraus gelernt habe ist, dass Mitarbeiter sich gut selbst organisieren können im Hinblick auf das, was erledigt werden muss und wie es erledigt werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein einfaches, leistungsfähiges Werkzeug haben, über das sie miteinander über Projektstände kommunizieren können.
t3n.de: Glaubst du, dass Menschen gut dezentral in Teams zusammenarbeiten können, unabhängig von Zeit und Ort?
Ort ja, Zeit nein, wenn die Zeitzonen zu weit auseinander liegen. Wir haben stark dezentrale Teams in allen Unternehmen, in denen ich mitwirke. Alle haben eine Vielzahl an weit entfernten Entwicklern und Produktmanagern. Die Entfernung ist dabei keine große Herausforderung. Das Netz kann heute viele Barrieren in der Kommunikation abbauen, Video-Chats sind sehr einfach zu bewerkstelligen, auch Tools wie Slack oder sogar E-Mails sind ein probates Mittel der effizienten Zusammenarbeit. Aber man sollte schon in ähnlichen Zeitzonen arbeiten, um die Kommunikation nicht unnötig zu verlangsamen. Das führt sonst zu unnötigen Wartezeiten und macht das Arbeiten ineffizient. Zumindest sollten sich die Zeiten überlappen: Unsere West-Coast-Teams arbeiten, wenn bei uns in New York Abend ist, unsere europäischen Mitarbeiter wissen, dass sie morgens nicht so früh da sein müssen, aber dann, wenn die Zentrale in New York anfängt zu arbeiten. Das funktioniert oft besser, als wenn alle am selben Ort zusammenkommen müssen.
Auf der nächsten Seite erfährst du, warum die Globalisierung und die Konkurrenz aus Billiglohnländern für Programmierer kein großes Problem darstellt und welche Besonderheiten Joel Spolsky in der deutschen Programmiererszene sieht.

t3n.de: Wie schaffen es Developer, in den teuren Industrieländern trotz der Globalisierung wettbewerbsfähig zu bleiben?
Manchmal schaffen sie es, manchmal auch nicht. Es hängt einfach davon ab, welche Aufgaben man übernimmt. Für uns ist beispielsweise Indien keine Option für die Programmierung, weil wir eben einigermaßen zeitgleich arbeiten wollen. Zum anderen versuchen wir, an allen Standorten einigermaßen vergleichbare, faire Gehälter zu zahlen, weil es sich sonst nicht vernünftig abbilden und erklären ließe, warum manche für dieselbe Arbeit anders verdienen.
Und ich glaube, das wichtigste Learning ist, dass man mit Programmierung in Billiglohnländern gar nicht so viel spart. Insgesamt macht die Programmierung nur einen geringen Teil des Gesamtgeschäfts aus. Ich würde sagen, dass man mit der Auslagerung in Billiglohnländer nur wenige Prozent an Kosten bezogen auf das Gesamtprojekt einspart, sich dafür aber viele Reibungsverluste ins Unternehmen holt. So gesehen glaube ich gar nicht, dass es für Programmierer aus Ländern mit hohen Löhnen besonders schwierig ist, wettbewerbsfähig zu bleiben.
t3n.de: Wenn du mit Entwicklern aus verschiedenen Kulturen und Nationen zusammengearbeitet hast, gab es da Unterschiede in den Mentalitäten der Mitarbeiter?
Ich glaube, dass die Softwareentwickler weltweit eine besondere Gruppe sind, die sich insgesamt schon von anderen Mitarbeitern so stark unterscheidet, dass die mentalitätsbezogenen nationalen Unterschiede eher in den Hintergrund rücken. Ja, es gibt kleinere Unterschiede in den Mentalitäten, aber Developer in Kalifornien, in Brasilien oder in Deutschland haben viel mehr gemeinsam als man glauben würde.
t3n.de: Seit Kurzem habt ihr ein Büro in München für den deutschen Markt. Was macht ihr da und welchen Eindruck hast du von der deutschen Programmiererszene?
Ein Produkt von Stack Overflow ist Stack Overflow Talent, ein HR-Produkt zur Mitarbeitergewinnung. Wir wollen die fähigsten Programmierer an Unternehmen zusammenbringen und das geht über eine Plattform, die so ziemlich jeder Entwickler weltweit mehr oder weniger regelmäßig nutzt, sehr gut. So ist es für Unternehmen sehr einfach, zielgruppengerecht nach Entwicklern zu suchen. Wir können so beispielsweise gezielt nach Python-Entwicklern im Raum Berlin oder nach App-Programmierern in Bayern suchen. Und weil Deutschland bei diesem Produkt einer der interessantesten Märkte ist, haben wir beschlossen, mitten in München mit einem Office vertreten zu sein. Ich sehe Deutschland als ein Land, das im Bereich Open Source weit vorne ist und das auch aus historischen Gründen den ganzen Bereich Datenschutz, Privatsphäre und Kryptographie intensiv berücksichtigt – und berücksichtigt hat, lange bevor das in anderen Ländern so intensiv thematisiert wurde wie heute.
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Android Go: Google verspricht flüssiges Android 8.1 Oreo nicht nur für High-End-Smartphones
Mit Android Go will Google auf Einsteiger-Smartphones mit begrenzten Hardware-Ressourcen eine flüssige Nutzer-Erfahrung bieten. Damit will das Unternehmen die nächste Milliarde Nutzer erreichen.
Android Go mit 8.1 Oreo: Flüssige Nutzer-Erfahrung auch mit einem Gigabyte RAM oder weniger
Im Zuge der Google-I/O-Keynote im Mai 2017 hatte Google-Chef Sundar Pichai aktuelle und beindruckende Nutzerzahlen von Android bekanntgegeben: Zwei Milliarden monatlich aktive Android-Geräte sind weltweit im Umlauf. Dabei will Google es nicht belassen – mit der Initiative Android Go will das Unternehmen die nächste Milliarde mit Android versorgen. Die erste Version der verschlankten Plattform erscheint am Mittwoch als Android Oreo (Go Edition) basierend auf Android 8.1.

Laut Google bietet soll es ab Dezember eine zusätzliche OS-Version neben der regulären geben, mit der Hersteller günstigere Smartphones mit weniger Leistung und Speicher bauen können. Denn das neue Android Go ist eine speziell für leistungsschwache Geräte optimierte OS-Version mit einem angepassten Kernel. Das Betriebssystem soll auch auf Smartphones flüssig laufen, die weniger als ein Gigabyte RAM Arbeitsspeicher an Bord haben. Google spricht von einer Performanceverbesserung von 15 Prozent.

Ein weiterer Bestandteil des Systems sind laut Google optimierte Apps, die 50 Prozent Speicherplatz auf dem Smartphone benötigen und darüber hinaus weniger mobile Daten verbrauchen. Im Play-Store werden auf Android-Go-Geräten entsprechend verschlankte Apps hervorgehoben, wobei Nutzer weiterhin auf das gesamte App-Angebot zugreifen können. Zu den ersten auf schlanken Datenverbrauch angepassten Apps gehört beispielsweise Youtube Go. Die Anwendung soll dazu in der Lage sein, Videos über das WLAN-Netz vorab auf das Gerät herunterzuladen – oder sogar Inhalte zwischen Geräten nach dem Peer-to-Peer-Prinzip zu tauschen, ganz ohne dafür den Mobiltarif zu belasten. Auch der Chrome-Go-Browser soll die Ressourcen und den Akku schonen.

Zu den Apps gehören:
- Google Go: Eine abgespeckte Version der Google-App, die auch als Search-Lite bekannt ist. Sie unterstützt die zweisprachige Suche.
- Youtube Go: Die App unterstützt unter anderem auch Offline-Video-Wiedergabe.
- Files Go: Ein Datei-Manager, der P2P-Datenübertragung unterstützt. Mehr dazu findet ihr in einen separaten Artikel.
- Gboard: Das bekannte Google-Keyboard.
- Chrome: Die Browser-Version unterscheidet sich nur unwesentlich von der herkömmlichen.
- Google Play: Der App-Store hebt auf Android Go optimierte Go-Apps hervor.
Weiter Apps sind:
- Google Maps Go
- Gmail Go
- Google Assistant Go

Damit Nutzer stets Kontrolle über das verbrauchte Datenvolumen behalten, hat Google auch das Datenmanagement verbessert. Google wird für Netzanbieter eine API anbieten, mit der die Datennutzung für den Smartphone-Besitzer leichter einsehbar sein soll. Der Nutzer soll außerdem direkt aus den Einstellungen seinen Prepaid-Datentarif nachladen können. Darüber hinaus werde der „Datasaver“ von Android standardmäßig aktiviert sein.
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Android Go ist auf Mehrsprachigkeit und Sparsamkeit ausgelegt

Laut Google wird Android Go 191 Sprachen unterstützen und unter anderem mehrsprachige Nutzer im Fokus haben. Die integrierte Gboard-Tastatur unterstützt sogar phonetische Eingaben. Das bedeutet, dass man die Wörter schreiben kann, wie sie klingen. Das Keyboard erkennt, was der Nutzer schreiben will und übersetzt es entsprechend. Das Gboard habe außerdem den Google-Übersetzer an Bord: Ihr könnt also in eurer Mutterprache schreiben – eure Nachricht wird anschließend in die Zielsprache eurer Wahl übersetzt.
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Android Go kann als eine Weiterentwicklung von Android One verstanden werden. Bei Smartphones der Android-One-Serie hat Google ein Hardware-Referenzdesign vorgegeben, mit dem Hersteller erschwingliche Smartphones bauen können – die Software-Updates stammen direkt von Google. Im Zuge der Ankündigung von Android Go wurde außerdem das Releasedatum für Android 8.1 Oreo verkündet: Es wird am Mittwoch, den 6. Dezember, veröffentlicht – wie üblich kommen erst einmal nur Googles Nexus- und Pixel-Geräte in den Genuss der neuen Software. Geräte anderer Hersteller warten noch auf das Update auf Android 8.0 Oreo.
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320d mit B47: DUH wirft BMW illegale Abschalt-Vorrichtung vor
Die Deutsche Umwelthilfe wirft BMW erneut Manipulationen von Abgaswerten vor. Wie die DUH bei einem Test mit dem BMW 320d ermittelt hat, liegen dessen Stickoxid-Emissionen im realen Fahrbetrieb bis zu 7-fach über den Ergebnissen der Labortests im Rahmen des NEFZ. Gemeinsam mit externen Experten will die DUH ermittelt haben, dass die Abgasrückführung ab einer Motor-Drehzahl von 2.000 U/min reduziert und ab 3.500 U/min komplett deaktiviert wird.
Die DUH nennt diese Technik eine illegale Abschalt-Vorrichtung, die nur während der Labortests für die Einhaltung der Grenzwerte sorgt und im realen Fahrbetrieb keinen Effekt hat. Was nach einem Skandal klingt, muss aber keineswegs einer sein: Es liegt in der Natur der Sache, dass die Real Driving Emissions (RDE) oftmals völlig andere Werte ergeben als die bisherigen Labortests. Genau deshalb gelten für die RDE auch andere Grenzwerte, ein Vergleich von konkreten Emissionsmengen während der NEFZ- und während der RDE-Messung ist also von Anfang an mindestens schwierig.
Unabhängig vom konkreten Ergbnis der Untersuchung, das am heutigen Dienstag ausführlich vorgestellt werden soll, und einer möglichen Stellungnahme aus München lässt sich also bereits sagen: Ob es sich bei der beschriebenen Technik um eine illegale Abschalt-Vorrichtung handelt, ist keineswegs sicher. Die bisher gültigen Grenzwerte gelten schließlich explizit für die Bedingungen des NEFZ und eben nicht für Fahrzyklen, die von dieser Norm abweichen. Der dauerhafte Betrieb eines Diesel-Motors bei Drehzahlen über 3.500 U/min stellt außerdem ein Nutzungsverhalten dar, das mit der Realität im Leben der meisten Autofahrer nichts mehr zu tun hat.
BMW selbst hat im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal bei anderen Autobauern immer wieder betont, keine illegalen Abschaltvorrichtungen zu nutzen. Zuletzt hatte sich Entwicklungsvorstand Klaus Fröhlich ausführlich geäußert und dabei auch das Fehlverhalten der Konkurrenz an den Pranger gestellt:
Durch das Fehlverhalten Einzelner hat unsere Industrie viel an Glaubwürdigkeit und Vertrauen verloren. Folge davon sind nun auch verstärkte – zum Teil irrationale – Regulationsansätze. So beschleunigt sich weltweit die leider uneinheitliche Regulation bezüglich Verbrauch, Emissionen und Sicherheit noch weiter.
Die BMW Group hat hier immer eine klare Haltung gezeigt:
Wir waren die einzigen, die die freiwillige Selbstverpflichtung für CO2 Emissionen eingehalten haben. So konnten wir seit 1995 die CO2-Emissionen im Flottendurchschnitt um über 40 Prozent reduzieren.
Robuste Emissionsabsenkung bedeutet für uns auch, dass wir uns an der Intention und nicht nur am Buchstaben des Gesetzes orientieren. Deshalb erzielen wir in unabhängigen Vergleichen die niedrigsten Emissionen und differenzieren uns mit überlegener Technik vom Wettbewerb.
Sobald es neue Entwicklungen im Zusammenhang mit den aktuellen Vorwürfen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gibt, werden wir natürlich darüber berichten.
Subjektivität: Wir Etikettierer
„Andromeda“: Riesiges Netzwerk für Phishing und Betrug aufgedeckt
Ein Jahr nach dem Schlag gegen das Netz rund um die Schadsoftware „Avalanche“ haben Ermittler aus neun Ländern ein weiteres gefährliches Botnetz lahmgelegt.
An der Aktion, die sich gegen die Schadsoftware „Andromeda“ richtete, waren maßgeblich die Ermittler der Zentralen Kriminalinspektion Lüneburg unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) sowie die US-Bundespolizei FBI beteiligt.
Die Schadsoftware „Andromeda“ wird zum einen durch E-Mails verteilt, die schadhafte Links enthalten. Wenn Anwender auf den Link klicken, starten sie den Download eines infizierten Dokuments. Die Nutzer können ihren Rechner aber auch über sogenannte Drive-by-Exploits infizieren. Dabei setzen die Angreifer vor allem manipulierte Werbebanner oder Websites ein, auf den vor allem für zweifelhafte Inhalte wie Pornografie oder illegales Videostreaming geworben wird.
„Andromeda“ kann Banking-Trojaner nachladen
Die Schadsoftware ist unter anderem in der Lage, einen Banking-Trojaner nachzuladen, der persönlich auf den Rechner des Opfers zugeschnitten ist. Den Tätern sei es mit der Schadsoftware in den vergangenen Jahren gelungen, mehrere Millionen Windows-PC-Systeme zu infizieren. Hauptangriffsziele der Schadsoftware waren Nordamerika, Asien und in Europa – vor allem die Länder Rumänien, Italien, Deutschland und Polen.
Bei dem Schlag gegen das „Andromeda“-Netz wurde ein Tatverdächtiger in Weißrussland festgenommen. Außerdem wurden sieben Server beschlagnahmt und abgeschaltet, die die Schadsoftware in alle Welt verbreitet hatten. Gleichzeitig konnten die Ermittler die Kontrolle über 1.500 Domains übernehmen, über die die Schadsoftware bösartige Software-Komponenten nachladen. Dadurch habe man Ende November an einem einzigen Tag 1,35 Millionen IT-Systeme identifiziert, die mit der „Andromeda“-Schadsoftware befallen waren. Die betroffenen PC-Besitzer werden nun benachrichtigt. dpa
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Gute Verkäufer findest du nicht auf dem Papier – entscheidend sind vor allem die berüchtigten Softskills. Lies hier, wie und woran du Mitarbeiter erkennst, die den Unterschied ausmachen.
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